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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch die W Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. Juni 2009, Zl. E1/215.378/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0396 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch die W Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. Juni 2009, Zl. E1/215.378 aus 2009,, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0396 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach ständiger hg. Judikatur hat ein Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A).Nach ständiger hg. Judikatur hat ein Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A).
Das durch die vorliegende Beschwerde bekämpfte Rückkehrverbot bietet keinen Titel für eine Abschiebung des Beschwerdeführers. Vielmehr bedarf die Durchsetzung eines Rückkehrverbotes eines gesonderten aufenthaltsbeendenden Bescheides (vgl. § 62 Abs. 4 FPG, ferner § 10 AsylG 2005). Auf allfällige persönliche Interessen des Beschwerdeführers kann in einem solchen aufenthaltsbeendenden Verfahren Bedacht genommen werden.Das durch die vorliegende Beschwerde bekämpfte Rückkehrverbot bietet keinen Titel für eine Abschiebung des Beschwerdeführers. Vielmehr bedarf die Durchsetzung eines Rückkehrverbotes eines gesonderten aufenthaltsbeendenden Bescheides vergleiche Paragraph 62, Absatz 4, FPG, ferner Paragraph 10, AsylG 2005). Auf allfällige persönliche Interessen des Beschwerdeführers kann in einem solchen aufenthaltsbeendenden Verfahren Bedacht genommen werden.
In Hinblick darauf zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Begründung des Aufschiebungsantrages keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG auf (vgl. etwa auch den hg. Beschluss vom 16. September 2009, Zl. AW 2009/18/0329).In Hinblick darauf zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Begründung des Aufschiebungsantrages keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf vergleiche etwa auch den hg. Beschluss vom 16. September 2009, Zl. AW 2009/18/0329).
Wien, am 14. Oktober 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009180353.A00Im RIS seit
05.01.2010Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026