TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/14 2008/12/0231

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Veröffentlicht am 14.10.2009
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Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §16 Abs1 idF 1992/873;
LBDG Bgld 1997 §58 Abs1;
LBDG Bgld 1997 §58 Abs4;
LBDG Bgld 1997 §59 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nußbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des RE in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, ebenda, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 5. November 2008, Zl. 1-2-0015083/72-2008, betreffend Überstundenvergütung nach § 16 GehG/Bgld, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nußbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des RE in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, ebenda, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 5. November 2008, Zl. 1-2-0015083/72-2008, betreffend Überstundenvergütung nach Paragraph 16, GehG/Bgld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Dezember 2007 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Burgenland. Seine letzte Dienststelle war das Amt der Burgenländischen Landesregierung, wo er als Kraftfahrer beschäftigt war. Am 19. September 2001 hatte der Beschwerdeführer eine Eingabe an die belangte Behörde gerichtet. Er brachte vor, u.a. seine im Jahr 2000 erbrachten Mehrdienstleistungen seien in Form einer Pauschale abgegolten worden. Ein Vergleich der tatsächlich erbrachten Mehrdienstleistungen mit der Höhe der von der Pauschale umfassten Mehrdienstleistungen habe weit höhere solcher Dienstleistungen als von der Pauschalierung umfasst, ergeben. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Auszahlung des Differenzbetrages.

Dieser Eingabe war eine handschriftliche Aufstellung des Beschwerdeführers angeschlossen, welche - nach Monaten gegliedert - jeweils die Zahl der seines Erachtens jeweils zwischen Montag 00.00 Uhr und Freitag 13.00 Uhr geleisteten Überstunden erfasste.

Am 10. September 2008 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, ihre Ermittlungen hätten ergeben, dass er für das Jahr 2000 eine pauschalierte Überstundenvergütung von S 67.138,64 erhalten habe, was einer Vergütung von 313,89 Überstunden mit 50%igem Zuschlag entspreche. Zusätzlich seien die jeweils in der Zeit zwischen Freitag 13.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr geleisteten Überstunden in Form einer Einzelabgeltung vergütet worden. Abgesehen von den zuletzt genannten Mehrleistungen habe der Beschwerdeführer insgesamt 210 Stunden und 15 Minuten (richtig wohl: 25 Minuten) Überstunden, davon 24 Stunden und 30 Minuten während der Nachtzeit (100% Zuschlag) geleistet.

Diese Annahme stützte die belangte Behörde auf das Ergebnis einer dem Vorhalt angeschlossenen Auflistung auf Basis der vom Beschwerdeführer gelegten Reiserechnungen sowie von Aufzeichnungen der LAD-Garage über die täglichen Fahrbefehle im Jahr 2000, welche tageweise nach Fahrten, Fahrzeiten, außerhalb der Normalarbeitszeit erbrachten reinen Fahrzeiten, welche nicht einzelverrechnet wurden, sowie Stehzeiten gegliedert war. Das festgestellte Ausmaß an Überstunden entsprach der Summe an außerhalb der Normalarbeitszeit erbrachten reinen Fahrzeiten, welche nicht einzelverrechnet wurden.

Auch stellte die belangte Behörde für drei Monate einen Vergleich mit Gleitzeitprotokollen von Fahrgästen an. Dieser Vergleich habe ergeben, dass in diesen drei Monaten vom Beschwerdeführer 55 Minuten weniger an Überstunden geleistet worden seien, als auf Grund der sonstigen Beweismittel bereits angenommen worden sei.

Mit Eingabe vom 29. September 2008 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Vorhalt Stellung. Er erstattete in diesem Zusammenhang zunächst umfangreiches Vorbringen über mögliche Ursachen unterschiedlicher Reisezeiten zwischen Fahrgast und Fahrer. Abschließend bemerkte der Beschwerdeführer, bei seinem Antrag gehe es nur um die bisher nicht bezahlten Überstunden und nicht um Reiserechnungen. Dass es natürlich Differenzen zwischen der effektiven Reisezeit (des Beschwerdeführers) und den Dienstzeiten kommen müsse, liege seiner Meinung nach auf der Hand.

Am 20. Oktober 2008 kam es zu einer niederschriftlichen Erörterung des Antrages des Beschwerdeführers mit der Dienstbehörde. Seitens des Behördenvertreters wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die im Zuge einer Dienstreise verbrachten Zeiten nur soweit als Überstunden qualifiziert werden könnten, als auf Anordnung Dienst versehen werde. Steh- oder Ruhezeiten könnten demgegenüber lediglich als Bereitschaftsdienst qualifiziert werden. Die Fahrbefehle und Dienstreiseaufträge hätten nicht ausdrücklich die Anordnung enthalten, im Zuge der Dienstreisen Überstunden zu leisten.

Der Beschwerdeführer vertrat dem gegenüber die Auffassung, dass auch Stehzeiten als Überstunden zu qualifizieren seien, da ihm die auswärtige Dienstverrichtung stets mittels Fahrbefehl angeordnet worden sei. Seitens des Dienstgebers sei ihm gegenüber keine Mitteilung erfolgt, wonach es sich bei den Stehzeiten nicht um Überstunden handle.

Sodann heißt es in diesem vom Beschwerdeführer mitgefertigten Protokoll:

"Es wird nunmehr in die persönlichen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers teils Einsicht genommen und es werden stichprobenweise einzelne Dienstreisen, die in den privaten Aufzeichnungen angeführt sind, verglichen mit den von der Dienstbehörde auf der Grundlage der Reiserechnungen und des Fahrtauftragsbuches ermittelten Dienstreisen. Es konnten bei diesen Vergleichen keine Differenzen festgestellt werden. Allerdings geht auch aus den privaten Aufzeichnungen nicht hervor, in welchem Ausmaß in den auswärtigen Dienstverrichtungsorten Fahrzeiten bzw. Stehzeiten vorliegen, also in welchem Ausmaß tatsächlich Dienst versehen wurde. "

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2008 wurde gemäß § 59 des Burgendländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998 (im Folgenden: LBDG 1997) iVm § 16 des als Burgendländisches Landesrecht rezipierten § 16 des Gehaltsgesetzes des Bundes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden GehG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer über die bereits nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abgegoltenen Überstunden hinaus keinen Anspruch auf Vergütung von weiteren Überstunden für das Jahr 2000 habe.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2008 wurde gemäß Paragraph 59, des Burgendländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998, (im Folgenden: LBDG 1997) in Verbindung mit Paragraph 16, des als Burgendländisches Landesrecht rezipierten Paragraph 16, des Gehaltsgesetzes des Bundes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, (im Folgenden GehG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer über die bereits nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abgegoltenen Überstunden hinaus keinen Anspruch auf Vergütung von weiteren Überstunden für das Jahr 2000 habe.

Begründend traf die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges die schon im Vorhalt vom 10. September 2008 enthaltenen Feststellungen, wobei jedoch nunmehr die Gesamtleistung von Überstunden mit (richtig) 210 Stunden und 25 Minuten angenommen wurde.

Aufzeichnungen über seine Fahrten während der von der Behörde als "Stehzeiten" qualifizierten Stunden habe der Beschwerdeführer nicht vorlegen können. Ein Unterschied zwischen den privaten Aufzeichnungen des Beschwerdeführers und jenen der Behörde liege darin, dass ersteren die Rechtsansicht zugrunde gelegen sei, alle im Zuge einer Dienstreise verbrachten Zeiten - abgesehen von den Ruhezeiten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr - seien als Überstunden zu qualifizieren und daher auch als solche finanziell abzugelten. Dienstzeit im Sinne des LBDG 1997 sei jedoch die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jene Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet sei, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. Dies sei in seinem Fall das Lenken von Dienstkraftfahrzeugen. Die im Zuge einer Dienstreise außerhalb der dienstplanmäßigen Dienstzeit erbrachten Zeiten könnten daher nur soweit als Überstunden qualifiziert werden, als auf Anordnung tatsächlich Dienst versehen worden sei. Zeiten, in denen sich der Beschwerdeführer während einer Dienstreise bloß an einem bestimmten Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seinen Dienst aufzunehmen gehabt habe, seien hingegen nicht als Überstunden, sondern allenfalls als Bereitschaft zu qualifizieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Jahr 2000 standen §§ 58, 59 Abs. 1 und 2, sowie 60 Abs. 1 LBDG 1997 in der Stammfassung LGBl. Nr. 17/1998 in Geltung und lauteten wie folgt:Im Jahr 2000 standen Paragraphen 58, 59, Absatz eins, und 2, sowie 60 Absatz eins, LBDG 1997 in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998, in Geltung und lauteten wie folgt:

"§ 58

Reisezeit

  1. (1)Absatz eins,Reisezeit ist jene Zeit, die von dem eine Dienstreise durchführenden Beamten aufgewendet werden muß, um die Wegstrecke von seiner Dienststelle zum Dienstverrichtungsort, vom Dienstverrichtungsort zu einem anderen Dienstverrichtungsort und vom Dienstverrichtungsort zu seiner Dienststelle zurückzulegen.

§ 16 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 16, Absatz 5, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 133, ist sinngemäß anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2,Reisezeit gilt als Dienstzeit im Ausmaß von

1. 100 % der Reisezeit, soweit diese innerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegt,

2. 66,66 % der Reisezeit, soweit diese außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegt und der Beamte ein Kraftfahrzeug selbst lenkt,

3. 33,33 % der Reisezeit, soweit diese außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegt und

  1. a)Litera a
    die weitere Voraussetzung nach Z 2 nicht erfüllt ist oderdie weitere Voraussetzung nach Ziffer 2, nicht erfüllt ist oder
  2. b)Litera b
    der Beamte ein eigenes Kraftfahrzeug lenkt, ohne daß er Anspruch auf eine besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs. 2 Reisegebührenvorschrift 1955 hat.der Beamte ein eigenes Kraftfahrzeug lenkt, ohne daß er Anspruch auf eine besondere Entschädigung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Reisegebührenvorschrift 1955 hat.
  1. (3)Absatz 3,Reisezeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegen, gelten in dem sich aus Abs. 2 Z 2 und 3 ergebenden Ausmaß und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 59 als Überstunden. Sie sind nach den Bestimmungen des § 59 abzugelten.Reisezeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegen, gelten in dem sich aus Absatz 2, Ziffer 2, und 3 ergebenden Ausmaß und nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 59, als Überstunden. Sie sind nach den Bestimmungen des Paragraph 59, abzugelten.
  2. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 Z 2 gilt für Beamte, zu deren Aufgabenbereich das Lenken von Dienstkraftwagen zählt, die Reisezeit im Ausmaß von 100 % als Dienstzeit.Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, gilt für Beamte, zu deren Aufgabenbereich das Lenken von Dienstkraftwagen zählt, die Reisezeit im Ausmaß von 100 % als Dienstzeit.

§ 59 Paragraph 59

Überstunden

  1. (1)Absatz eins,Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

  1. (2)Absatz 2,Überstunden sind je nach Anordnung
    1. 1.Ziffer eins
      im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
    2. 2.Ziffer 2
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. 3.Ziffer 3
      im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
    ...

§ 60Paragraph 60
Bereitschaft und Journaldienst
  1. (1)Absatz eins,Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

..."

§ 16 Abs. 1 GehG stand im Jahr 2000 in der Fassung dieses Absatzes nach Art. II Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 in Geltung und lautete: Paragraph 16, Absatz eins, GehG stand im Jahr 2000 in der Fassung dieses Absatzes nach Artikel römisch zwei, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, in Geltung und lautete:

"§ 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,die

  1. 1.Ziffer eins
    nicht in Freizeit oder
  2. 2.Ziffer 2
    gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden,gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden,
eine Überstundenvergütung."
§ 2 des Burgenländischen Landesbeamtengesetzes 1985 stand im Jahr 2000 in der Fassung nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 38/2000 in Geltung. Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. waren - soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird - u.a. auf die Landesbeamten die für das Besoldungsrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgeblichen Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden. Dies galt aus dem Grunde des § 2 Abs. 2 Z. 26 leg. cit. - mit näheren Maßgaben - insbesondere auch für Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992.Paragraph 2, des Burgenländischen Landesbeamtengesetzes 1985 stand im Jahr 2000 in der Fassung nach dem Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2000, in Geltung. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. waren - soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird - u.a. auf die Landesbeamten die für das Besoldungsrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgeblichen Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden. Dies galt aus dem Grunde des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 26, leg. cit. - mit näheren Maßgaben - insbesondere auch für Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geht der Beschwerdeführer davon aus, dass auch die von der belangten Behörde als "Stehzeiten" qualifizierten Zeiträume, in denen er sich über Anordnung an einem bestimmten außerhalb seiner Dienststelle befindlichen Ort aufgehalten hat, als Dienstzeiten und  - soweit sie außerhalb des Normaldienstplanes lagen - auch als Überstunden zu qualifizieren seien. Dies folge schon aus der Ausstellung von Fahrbefehlen ohne Hinweis darauf, dass diese Zeiten lediglich als Bereitschaftszeiten zu qualifizieren wären.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ansehung der Bundesrechtslage zum Ausdruck gebracht, dass Einsatzzeiten eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Berufskraftfahrers für Fragen der Gebührlichkeit von Überstundenvergütung nicht als Dienstreise zu qualifizieren seien (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0187 = VwSlg. 16.596 A/2005).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ansehung der Bundesrechtslage zum Ausdruck gebracht, dass Einsatzzeiten eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Berufskraftfahrers für Fragen der Gebührlichkeit von Überstundenvergütung nicht als Dienstreise zu qualifizieren seien vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0187 = VwSlg. 16.596 A/2005).
Im Gegensatz zur Bundesrechtslage nach dem BDG 1979 enthält § 58 Abs. 1 und 4 LBDG 1997 Regelungen betreffend die "Reisezeit" von burgenländischen Landesbeamten, zu deren Aufgabenbereich das Lenken von Dienstkraftwagen zählt. So ordnet insbesondere Abs. 4 leg. cit. an, dass für solche Beamte "die Reisezeit" im Ausmaß von 100 % als Dienstzeit gelte. Die "Reisezeit" ist nun wiederum in § 58 Abs. 1 LBDG 1997 als jene Zeit definiert, die von dem eine Dienstreise durchführenden Beamten aufgewendet werden muss, um die Wegstrecke von seiner Dienststelle zum Dienstverrichtungsort, vom Dienstverrichtungsort zu einem anderen Dienstverrichtungsort und vom Dienstverrichtungsort zu seiner Dienststelle zurückzulegen. Nach dieser Definition ist "Reisezeit" somit ausschließlich jene Zeit, die für die Durchführung einer Reisebewegung erforderlich ist. Die hier strittigen "Stehzeiten" dienen nicht zur Zurücklegung einer "Wegstrecke". Vor diesem Hintergrund kann es im Übrigen dahingestellt bleiben, wie in Fallkonstellationen des § 58 Abs. 4 LBDG 1997 die Begriffe "Dienstreise", "Dienststelle", "Dienstverrichtungsort" und "anderer Dienstverrichtungsort" im Einzelnen auszulegen sind. Es genügt im vorliegenden Zusammenhang darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer in Ansehung von Zeiten, in denen er das Fahrzeug nicht gelenkt hat, nicht auf die Zurücklegung einer "Wegstrecke" im Verständnis des § 58 Abs. 1 LBDG 1997 zu berufen vermag.Im Gegensatz zur Bundesrechtslage nach dem BDG 1979 enthält Paragraph 58, Absatz eins, und 4 LBDG 1997 Regelungen betreffend die "Reisezeit" von burgenländischen Landesbeamten, zu deren Aufgabenbereich das Lenken von Dienstkraftwagen zählt. So ordnet insbesondere Absatz 4, leg. cit. an, dass für solche Beamte "die Reisezeit" im Ausmaß von 100 % als Dienstzeit gelte. Die "Reisezeit" ist nun wiederum in Paragraph 58, Absatz eins, LBDG 1997 als jene Zeit definiert, die von dem eine Dienstreise durchführenden Beamten aufgewendet werden muss, um die Wegstrecke von seiner Dienststelle zum Dienstverrichtungsort, vom Dienstverrichtungsort zu einem anderen Dienstverrichtungsort und vom Dienstverrichtungsort zu seiner Dienststelle zurückzulegen. Nach dieser Definition ist "Reisezeit" somit ausschließlich jene Zeit, die für die Durchführung einer Reisebewegung erforderlich ist. Die hier strittigen "Stehzeiten" dienen nicht zur Zurücklegung einer "Wegstrecke". Vor diesem Hintergrund kann es im Übrigen dahingestellt bleiben, wie in Fallkonstellationen des Paragraph 58, Absatz 4, LBDG 1997 die Begriffe "Dienstreise", "Dienststelle", "Dienstverrichtungsort" und "anderer Dienstverrichtungsort" im Einzelnen auszulegen sind. Es genügt im vorliegenden Zusammenhang darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer in Ansehung von Zeiten, in denen er das Fahrzeug nicht gelenkt hat, nicht auf die Zurücklegung einer "Wegstrecke" im Verständnis des Paragraph 58, Absatz eins, LBDG 1997 zu berufen vermag.
Im Übrigen wird zur Abgrenzung der Ansprüche auf Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b GehG von jenen auf Überstundenvergütung gemäß § 16 GehG nach der Bundesrechtslage auf die hg. Erkenntnisse vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0187 = VwSlg. 16.596 A/2005, und vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/12/0122, verwiesen.Im Übrigen wird zur Abgrenzung der Ansprüche auf Bereitschaftsentschädigung gemäß Paragraph 17 b, GehG von jenen auf Überstundenvergütung gemäß Paragraph 16, GehG nach der Bundesrechtslage auf die hg. Erkenntnisse vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0187 = VwSlg. 16.596 A/2005, und vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/12/0122, verwiesen.
Auf Basis der in diesen Erkenntnissen vertretenen Rechtsauffassung setzte die Gebührlichkeit der hier strittigen Überstundenvergütung für jene Zeiträume, in denen das Fahrzeug nicht gelenkt wurde, eine Anordnung von Dienstleistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 erster Satz LBDG 1997 bzw. einen der im zweiten Satz leg. cit. geregelten gleichzuhaltenden Fallkonstellationen voraus. Dass dem Beschwerdeführer in den Fahrbefehlen über das Lenken des Kraftfahrzeuges hinausgehende Dienstleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit ausdrücklich angeordnet worden wären, wurde von ihm jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet. Auch Konstellationen im Verständnis des § 59 Abs. 1 zweiter Satz LBDG 1979 wurden nicht geltend gemacht. Anders als der Beschwerdeführer annimmt, reicht die Erteilung des bloßen Fahrbefehles unter Abstandnahme einer Rechtsbelehrung, wonach Ruhe- oder Stehzeiten, in denen keine Dienstleistungen angeordnet werden, nicht als Dienstzeit gelten, keinesfalls für die Annahme aus, es seien für solche Zeiten (schlüssig) Überstundenleistungen angeordnet.Auf Basis der in diesen Erkenntnissen vertretenen Rechtsauffassung setzte die Gebührlichkeit der hier strittigen Überstundenvergütung für jene Zeiträume, in denen das Fahrzeug nicht gelenkt wurde, eine Anordnung von Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz LBDG 1997 bzw. einen der im zweiten Satz leg. cit. geregelten gleichzuhaltenden Fallkonstellationen voraus. Dass dem Beschwerdeführer in den Fahrbefehlen über das Lenken des Kraftfahrzeuges hinausgehende Dienstleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit ausdrücklich angeordnet worden wären, wurde von ihm jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet. Auch Konstellationen im Verständnis des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz LBDG 1979 wurden nicht geltend gemacht. Anders als der Beschwerdeführer annimmt, reicht die Erteilung des bloßen Fahrbefehles unter Abstandnahme einer Rechtsbelehrung, wonach Ruhe- oder Stehzeiten, in denen keine Dienstleistungen angeordnet werden, nicht als Dienstzeit gelten, keinesfalls für die Annahme aus, es seien für solche Zeiten (schlüssig) Überstundenleistungen angeordnet.
Dies vorausgeschickt, erweist sich der gerügte Mangel einer Feststellung, wonach in den Fahrbefehlen keine Rechtsbelehrung im obigen Sinne enthalten gewesen sei, als nicht relevant. Soweit die Beschwerde darauf abzielen sollte, dass dem Beschwerdeführer im Fahrbefehl konkrete andere Tätigkeiten während der Ruhe- und Stehzeiten angeordnet worden seien, unterlässt sie es, solche gesondert angeordneten Dienstleistungen auch nur ansatzweise, geschweige denn konkret zu umschreiben.
Wenn der Beschwerdeführer weiters rügt, die belangte Behörde habe nicht angegeben, wie viele Überstunden er tatsächlich geleistet habe, genügt es ihm die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid (Leistung von 210 Stunden und 25 Minuten an Überstunden, davon 24 Stunden und 30 Minuten während der Nachtzeit) vorzuhalten.
Auch ist die belangte Behörde - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht davon ausgegangen, dass eine Pauschalierungsvereinbarung von Überstunden eine Einzelabrechnung hindert; sie hat vielmehr dargelegt, dass die auf Grund der vorgenommenen Pauschalierung erfolgte Auszahlung jenen Betrag (um das Äquivalent für etwa 90 Überstunden) übersteigt, der dem Beschwerdeführer auf Grund der festgestellten Zahl der tatsächlich geleisteten Überstunden zustünde.
Erörterungen darüber, ob die als "Stehzeiten" qualifizierten Zeiten als Bereitschaft zu qualifizieren sind, konnten unterbleiben, war doch Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nicht die Gebührlichkeit von Bereitschaftsentschädigung nach § 17b GehG/Bgld, sondern von Überstundenentschädigung nach § 16 GehG/Bgld. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang ausschließlich, dass keine Hinweise darauf bestehen, wonach dem Beschwerdeführer während der als Ruhe- oder Stehzeiten qualifizierten Zeiten konkrete Dienstleistungen aufgetragen waren.Erörterungen darüber, ob die als "Stehzeiten" qualifizierten Zeiten als Bereitschaft zu qualifizieren sind, konnten unterbleiben, war doch Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nicht die Gebührlichkeit von Bereitschaftsentschädigung nach Paragraph 17 b, GehG/Bgld, sondern von Überstundenentschädigung nach Paragraph 16, GehG/Bgld. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang ausschließlich, dass keine Hinweise darauf bestehen, wonach dem Beschwerdeführer während der als Ruhe- oder Stehzeiten qualifizierten Zeiten konkrete Dienstleistungen aufgetragen waren.
Vor dem Hintergrund, dass - über die pauschal abgegoltenen Überstunden hinaus - keine weiteren Überstunden geleistet wurden, erübrigen sich auch Erörterungen darüber, ob insoweit ein Freizeitausgleich oder eine Auszahlung hätte Platz greifen müssen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 14. Oktober 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120231.X00

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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