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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
B-GlBG 1993 §1 Abs1 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der C F in S, vertreten durch Pallauf Pullmann Meißnitzer & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 5. August 2008, Zl. 20202-3896501/141-2008, betreffend Zurückweisung eines Ersatzbegehrens nach §§ 18a iVm 20 Abs. 2 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der C F in S, vertreten durch Pallauf Pullmann Meißnitzer & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 5. August 2008, Zl. 20202-3896501/141-2008, betreffend Zurückweisung eines Ersatzbegehrens nach Paragraphen 18 a, in Verbindung mit 20 Absatz 2, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuldirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.
Im Herbst 2006 wurde - unter anderem im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Salzburg, kundgemacht am 13. Oktober 2006 - die Stelle "eines/r Bezirksschulinspektors/in der Verwendungsgruppe SI 2 für den Schulbezirk Salzburg-Umgebung mit dem Aufsichtsbereich für Hauptschulen und Polytechnische Schulen" ausgeschrieben, um die sich u.a. die Beschwerdeführerin, jedoch erfolglos, bewarb.
Die Gleichbehandlungskommission des Bundes beschloss auf Antrag der Beschwerdeführerin, festzustellen, dass sie durch die Nichtzulassung zum Hearing für die Besetzung der eingangs genannten Stelle auf Grund ihres Geschlechts gemäß § 4 Z. 5 B-GlBG diskriminiert worden sei, in ihrer Sitzung vom 4. Oktober 2007 das Gutachten (Ausfertigung vom 4. Dezember 2007), dass die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zu diesem Hearing eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin auf Grund deren Geschlechts darstelle.Die Gleichbehandlungskommission des Bundes beschloss auf Antrag der Beschwerdeführerin, festzustellen, dass sie durch die Nichtzulassung zum Hearing für die Besetzung der eingangs genannten Stelle auf Grund ihres Geschlechts gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG diskriminiert worden sei, in ihrer Sitzung vom 4. Oktober 2007 das Gutachten (Ausfertigung vom 4. Dezember 2007), dass die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zu diesem Hearing eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin auf Grund deren Geschlechts darstelle.
In ihrem an die Salzburger Landesregierung (die belangte Behörde) gerichteten Schriftsatz vom 26. Februar 2008 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, in der Nichtzulassung zum Hearing liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z. 5 B-GlBG. Nach § 18a B-GlBG sei die belangte Behörde wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z. 5 leg. cit. zum Ersatz des ihr entstandenen Vermögensschadens und zur Begleichung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch betrage die Entgeltdifferenz für drei Monate (§ 18a Abs. 2 Z. 1 B-GlBG). Das Gehalt der Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Entscheidung EUR 4.193,37 brutto betragen. In der Verwendungsgruppe SI 2 wären ihr bei Betrauung als Bezirksschulinspektor monatlich EUR 5.250,60 brutto zugestanden. Dies ergebe eine monatliche Differenz in der Höhe von EUR 1.057,23. Der Beschwerdeführerin stehe daher ein Anspruch in der Höhe der dreifachen Monatsdifferenz von EUR 3.171,69 zu. Für die erlittene persönliche Beeinträchtigung erscheine ein Betrag von EUR 1.000,-- angemessen. Der Entschädigungsanspruch belaufe sich sohin auf insgesamt EUR 4.171,69. Gemäß § 20 B-GlBG seien Ansprüche nach § 18a leg. cit. binnen sechs Monaten bei der für die Beschwerdeführerin zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen, wobei die Frist für die Geltendmachung mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin Kenntnis von der Ablehnung erlangt habe, zu laufen beginne. Ihr sei mit Schreiben vom 18. Dezember 2006, eingelangt am 22. d.M., mitgeteilt worden, dass sie zum Hearing nicht zugelassen worden sei. Sie habe im März 2007 eine Beschwerde an die Bundes-Gleichbehandlungskommission gerichtet. Nach Abführung eines intensiven Prüfungsverfahrens habe diese Kommission ihr Gutachten mit Datum vom 4. Dezember 2007, bei der Beschwerdeführerin am folgenden Tag eingelangt, erstellt. Gemäß § 20 Abs. 5 leg. cit. bewirke die Einbringung dieses Antrages die Hemmung der sechsmonatigen Frist.In ihrem an die Salzburger Landesregierung (die belangte Behörde) gerichteten Schriftsatz vom 26. Februar 2008 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, in der Nichtzulassung zum Hearing liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG. Nach Paragraph 18 a, B-GlBG sei die belangte Behörde wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, leg. cit. zum Ersatz des ihr entstandenen Vermögensschadens und zur Begleichung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch betrage die Entgeltdifferenz für drei Monate (Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG). Das Gehalt der Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Entscheidung EUR 4.193,37 brutto betragen. In der Verwendungsgruppe SI 2 wären ihr bei Betrauung als Bezirksschulinspektor monatlich EUR 5.250,60 brutto zugestanden. Dies ergebe eine monatliche Differenz in der Höhe von EUR 1.057,23. Der Beschwerdeführerin stehe daher ein Anspruch in der Höhe der dreifachen Monatsdifferenz von EUR 3.171,69 zu. Für die erlittene persönliche Beeinträchtigung erscheine ein Betrag von EUR 1.000,-- angemessen. Der Entschädigungsanspruch belaufe sich sohin auf insgesamt EUR 4.171,69. Gemäß Paragraph 20, B-GlBG seien Ansprüche nach Paragraph 18 a, leg. cit. binnen sechs Monaten bei der für die Beschwerdeführerin zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen, wobei die Frist für die Geltendmachung mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin Kenntnis von der Ablehnung erlangt habe, zu laufen beginne. Ihr sei mit Schreiben vom 18. Dezember 2006, eingelangt am 22. d.M., mitgeteilt worden, dass sie zum Hearing nicht zugelassen worden sei. Sie habe im März 2007 eine Beschwerde an die Bundes-Gleichbehandlungskommission gerichtet. Nach Abführung eines intensiven Prüfungsverfahrens habe diese Kommission ihr Gutachten mit Datum vom 4. Dezember 2007, bei der Beschwerdeführerin am folgenden Tag eingelangt, erstellt. Gemäß Paragraph 20, Absatz 5, leg. cit. bewirke die Einbringung dieses Antrages die Hemmung der sechsmonatigen Frist.
Mit Erledigung vom 1. April 2008 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bezugnehmend auf deren Antrag gemäß §§ 18a iVm 20 Abs. 2 B-GlBG mit, diese stehe als Hauptschuldirektorin in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Die im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 4. Dezember 2007 festgestellte Diskriminierung sei jedoch durch Bundesbehörden im Rahmen der Besetzung einer Stelle als Bezirksschulinspektorin erfolgt und daher fehle jeglicher Konnex zum aktuellen Dienstgeber der Beschwerdeführerin. Die Abteilung 2 des Amtes der Salzburger Landesregierung sei unbestritten in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht zuständige Dienstbehörde für die Beschwerdeführerin. Eine Zuständigkeit im Sinn des § 20 Abs. 2 B-GlBG bestehe jedoch keinesfalls, da die durch das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission festgestellte Diskriminierung nicht durch den derzeitigen Dienstgeber der Beschwerdeführerin, sondern durch den Bund im Rahmen der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses erfolgt sei und daher das Land Salzburg, welches im Übrigen nicht in den Anwendungsbereich des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes falle, für Schadenersatzleistungen auf Grund dieser Diskriminierung unzuständig sei.Mit Erledigung vom 1. April 2008 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bezugnehmend auf deren Antrag gemäß Paragraphen 18 a, in Verbindung mit 20 Absatz 2, B-GlBG mit, diese stehe als Hauptschuldirektorin in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Die im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 4. Dezember 2007 festgestellte Diskriminierung sei jedoch durch Bundesbehörden im Rahmen der Besetzung einer Stelle als Bezirksschulinspektorin erfolgt und daher fehle jeglicher Konnex zum aktuellen Dienstgeber der Beschwerdeführerin. Die Abteilung 2 des Amtes der Salzburger Landesregierung sei unbestritten in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht zuständige Dienstbehörde für die Beschwerdeführerin. Eine Zuständigkeit im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2, B-GlBG bestehe jedoch keinesfalls, da die durch das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission festgestellte Diskriminierung nicht durch den derzeitigen Dienstgeber der Beschwerdeführerin, sondern durch den Bund im Rahmen der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses erfolgt sei und daher das Land Salzburg, welches im Übrigen nicht in den Anwendungsbereich des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes falle, für Schadenersatzleistungen auf Grund dieser Diskriminierung unzuständig sei.
In ihrer weiteren Eingabe vom 24. April 2008 brachte die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Zuständigkeit der belangten Behörde, vertreten durch das Amt der Salzburger Landesregierung, sei für die geltend gemachten Ansprüche jedenfalls gegeben. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sei vorliegend anwendbar. Es habe sich um eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 4 B-GlBG gehandelt. Dies sei auch richtigerweise von der Bundes-Gleichbehandlungskommission in deren Gutachten festgestellt worden. Auf Grund der in Österreich vorliegenden Zweiteilung der Schulverwaltung sei es eine rechtliche Konsequenz, von der Landesverwaltung in die Bundesverwaltung übergeführt zu werden. Dieses Faktum schließe keinesfalls, wie jetzt darzustellen versucht werde, die Qualifizierung als beruflichen Aufstieg aus. Es stelle auch keinen Neuanfang und Diensteinstellung dar. Vielmehr sei es die logische berufliche Weiterentwicklung im Rahmen einer Pflichtschullehrerlaufbahn. Es handle sich eindeutig um einen Verstoß im Sinne des explizit in § 4 Z. 5 B-GlBG angeführten Gleichbehandlungsgebotes beim beruflichen Aufstieg und bei der Zuweisung höherentlohnter Verwendungen. Dies bringe auch das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission zum Ausdruck. Der Konnex zur Dienstbehörde der Beschwerdeführerin sei jedenfalls vorliegend, weil eine Bewerbung nur aus der von ihr in ihrer Berufslaufbahn erreichten Position möglich gewesen sei. Untrennbar mit der Qualifikation des Verstoßes seien die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verbunden. Die mit einem Verstoß nach § 4 Z. 5 B-GlBG korrespondierende Bestimmung sei § 18a leg. cit. Dadurch werde auch die Geltendmachung der Ansprüche festgelegt. Gerichtlich geltend zu machen seien ausschließlich Ansprüche von Vertragsbediensteten und jene bei Neubegründung von Dienst- und Ausbildungsverhältnissen. Keine der beiden Voraussetzungen liege im vorliegenden Fall vor. Ansprüche nach § 18a leg. cit. seien ausschließlich bei der für die Beamtin zuständigen Dienstbehörde anzubringen, im gegenständlichen Fall eben bei der belangten Behörde. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission lasse für eine Neu- oder Umqualifizierung des Verstoßes keinerlei Raum. Die Beschwerdeführerin sei an die Qualifikation gebunden und könne ihre Ersatzansprüche nur entsprechend dem Ergebnis der qualifizierten Überprüfung durch die Bundes-Gleichbehandlungskommission geltend machen. Die Ansprüche würden bei der für den festgestellten Verstoß gesetzlich determinierten Stelle geltend gemacht. Im Falle der Unzuständigkeit der angerufenen Behörde wäre gemäß dem anzuwendenden Verwaltungsverfahren eine Weiterleitung an die zuständige Stelle möglich gewesen bzw. eine formale Entscheidung zu treffen.In ihrer weiteren Eingabe vom 24. April 2008 brachte die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Zuständigkeit der belangten Behörde, vertreten durch das Amt der Salzburger Landesregierung, sei für die geltend gemachten Ansprüche jedenfalls gegeben. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sei vorliegend anwendbar. Es habe sich um eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis zum Bund gemäß Paragraph 4, B-GlBG gehandelt. Dies sei auch richtigerweise von der Bundes-Gleichbehandlungskommission in deren Gutachten festgestellt worden. Auf Grund der in Österreich vorliegenden Zweiteilung der Schulverwaltung sei es eine rechtliche Konsequenz, von der Landesverwaltung in die Bundesverwaltung übergeführt zu werden. Dieses Faktum schließe keinesfalls, wie jetzt darzustellen versucht werde, die Qualifizierung als beruflichen Aufstieg aus. Es stelle auch keinen Neuanfang und Diensteinstellung dar. Vielmehr sei es die logische berufliche Weiterentwicklung im Rahmen einer Pflichtschullehrerlaufbahn. Es handle sich eindeutig um einen Verstoß im Sinne des explizit in Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG angeführten Gleichbehandlungsgebotes beim beruflichen Aufstieg und bei der Zuweisung höherentlohnter Verwendungen. Dies bringe auch das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission zum Ausdruck. Der Konnex zur Dienstbehörde der Beschwerdeführerin sei jedenfalls vorliegend, weil eine Bewerbung nur aus der von ihr in ihrer Berufslaufbahn erreichten Position möglich gewesen sei. Untrennbar mit der Qualifikation des Verstoßes seien die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verbunden. Die mit einem Verstoß nach Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG korrespondierende Bestimmung sei Paragraph 18 a, leg. cit. Dadurch werde auch die Geltendmachung der Ansprüche festgelegt. Gerichtlich geltend zu machen seien ausschließlich Ansprüche von Vertragsbediensteten und jene bei Neubegründung von Dienst- und Ausbildungsverhältnissen. Keine der beiden Voraussetzungen liege im vorliegenden Fall vor. Ansprüche nach Paragraph 18 a, leg. cit. seien ausschließlich bei der für die Beamtin zuständigen Dienstbehörde anzubringen, im gegenständlichen Fall eben bei der belangten Behörde. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission lasse für eine Neu- oder Umqualifizierung des Verstoßes keinerlei Raum. Die Beschwerdeführerin sei an die Qualifikation gebunden und könne ihre Ersatzansprüche nur entsprechend dem Ergebnis der qualifizierten Überprüfung durch die Bundes-Gleichbehandlungskommission geltend machen. Die Ansprüche würden bei der für den festgestellten Verstoß gesetzlich determinierten Stelle geltend gemacht. Im Falle der Unzuständigkeit der angerufenen Behörde wäre gemäß dem anzuwendenden Verwaltungsverfahren eine Weiterleitung an die zuständige Stelle möglich gewesen bzw. eine formale Entscheidung zu treffen.
Ansonsten sei in der Sache selbst zu entscheiden.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde
wie folgt ab (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung
eines Entschädigungsanspruches in der Höhe von EUR 4.171,69 gemäß § 18a in Verbindung mit § 4 Z. 5 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Die Antragstellerin wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen.eines Entschädigungsanspruches in der Höhe von EUR 4.171,69 gemäß Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 5, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Die Antragstellerin wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 und 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG" Paragraphen eins und 6 Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG"
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens unter Abschnitt "1) Sachverhaltsdarstellung" sodann aus (Schreibung und Hervorhebungen im Original):
"2) Beweiswürdigung:
Sämtlicher der Sachverhaltsdarstellung zugrunde gelegte Schriftverkehr liegt bei der erkennenden Behörde auf und bestehen keine Zweifel hinsichtlich der Authentizität. Hinsichtlich der Behauptung der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 24.4.2008, die logische Konsequenz der beruflichen Weiterentwicklung für eine Hauptschuldirektorin sei die Bekleidung des Amtes eines Bezirksschulinspektors, wird angemerkt, dass einerseits kein Automatismus bei diesem Wechsel vom Landes- in den Bundesdienst besteht und andererseits die Ausübung der Funktion eines/r Dirktors/in der allgemein bildenden Pflichtschulen keine zwingende Voraussetzung für die Bewerbung auf die Stelle des/r Bezirksschulinspektors/in darstellt.
Was das seitens der Antragstellerin beigebrachte Gutachten der B-GBK vom 4.12.2007 anbelangt, welches entgegen der irrigen Rechtsansicht der Antragstellerin keine Bindung im nachfolgenden Schadenersatzverfahren auslöst, sondern vielmehr als Beweismittel fungiert (VwGH 14.5.2004, 2001/12/0163), kann der zugrundeliegenden rechtlichen Qualifikation der B-GBK, es handle sich bei der Bewerbung einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Hauptschuldirektorin auf die Stelle eines/r im Dienststand des Bundes befindlichen Bezirksschulinspektors/in um einen beruflichen Aufstieg, nicht gefolgt werden. Vielmehr handelt es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Z. 1 B-GlBG und können aus dem genannten Gesetz keine Ersatzanspruche gegenüber anderen Gebietskörperschaften als dem Bund abgeleitet werden, wofür folgende Bestimmungen ins Treffen geführt werden: Gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. gilt das B-GlBG unter anderem für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen (Z. 1) sowie für Personen, die sich um die Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis zum Bund bewerben (Z. 6). Gemäß §§ 17 und 18a B-GlBG ist jeweils der Bund zum Ersatz des durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Begründung des Dienstverhältnisses bzw. beim beruflichen Aufstieg entstandenen Vermögensschadens sowie zur Leistung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Die Geltendmachung der Ansprüche hat in der Regel - so auch im Falle des § 17 B-GlBG - am Zivilrechtsweg zu erfolgen (§ 20 Abs. 1 leg. cit.). Gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 leg. cit. sind 'Ansprüche von Beamtinnen und Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a ... mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.' Vor allem aus der letztgenannten Norm wird abgeleitet, dass im vorliegenden Fall von der Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund, welches einen Dienstgeberwechsel voraussetzt, und keinesfalls von einem beruflichen Aufstieg im Sinne des § 4 Z. 5 B-GlBG auszugehen ist, da Ansprüche ausschließlich im Wege der 'zuständigen Dienstbehörde' gegenüber dem Bund geltend gemacht werden können und daher der berufliche Aufstieg notwendigerweise das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu dieser Gebietskörperschaft - und im Umkehrschluss eben nicht zu einer anderen, wie dem Land - voraussetzt. Infolge dieser rechtlichen Unzulänglichkeiten erachtet die erkennende Behörde das Gutachten der B-GBK als unschlüssig und legt dieses daher der weiteren rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde.Was das seitens der Antragstellerin beigebrachte Gutachten der B-GBK vom 4.12.2007 anbelangt, welches entgegen der irrigen Rechtsansicht der Antragstellerin keine Bindung im nachfolgenden Schadenersatzverfahren auslöst, sondern vielmehr als Beweismittel fungiert (VwGH 14.5.2004, 2001/12/0163), kann der zugrundeliegenden rechtlichen Qualifikation der B-GBK, es handle sich bei der Bewerbung einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Hauptschuldirektorin auf die Stelle eines/r im Dienststand des Bundes befindlichen Bezirksschulinspektors/in um einen beruflichen Aufstieg, nicht gefolgt werden. Vielmehr handelt es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, B-GlBG und können aus dem genannten Gesetz keine Ersatzanspruche gegenüber anderen Gebietskörperschaften als dem Bund abgeleitet werden, wofür folgende Bestimmungen ins Treffen geführt werden: Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. gilt das B-GlBG unter anderem für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen (Ziffer eins,) sowie für Personen, die sich um die Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis zum Bund bewerben (Ziffer 6,). Gemäß Paragraphen 17 und 18 a B-GlBG ist jeweils der Bund zum Ersatz des durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Begründung des Dienstverhältnisses bzw. beim beruflichen Aufstieg entstandenen Vermögensschadens sowie zur Leistung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Die Geltendmachung der Ansprüche hat in der Regel - so auch im Falle des Paragraph 17, B-GlBG - am Zivilrechtsweg zu erfolgen (Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, S. 1 leg. cit. sind 'Ansprüche von Beamtinnen und Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, ... mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.' Vor allem aus der letztgenannten Norm wird abgeleitet, dass im vorliegenden Fall von der Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund, welches einen Dienstgeberwechsel voraussetzt, und keinesfalls von einem beruflichen Aufstieg im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG auszugehen ist, da Ansprüche ausschließlich im Wege der 'zuständigen Dienstbehörde' gegenüber dem Bund geltend gemacht werden können und daher der berufliche Aufstieg notwendigerweise das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu dieser Gebietskörperschaft - und im Umkehrschluss eben nicht zu einer anderen, wie dem Land - voraussetzt. Infolge dieser rechtlichen Unzulänglichkeiten erachtet die erkennende Behörde das Gutachten der B-GBK als unschlüssig und legt dieses daher der weiteren rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde.
Im Übrigen würde eine Verpflichtung des Landes Salzburg zur Leistung von Schadenersatz an die Antragstellerin im gegenständlichen Fall grundlegenden Prinzipien des Schadenersatzrechts widersprechen, da der Schaden nicht kausal durch das Land Salzburg, sondern vielmehr durch den Landesschulrat für Salzburg - eine Bundesbehörde - im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens um eine Planstelle im Bundesdienst verursacht wurde.
3) Rechtliche Beurteilung:
...
Bei der unzuständigen Stelle eingebrachte Anbringen sind gemäß § 6 Abs. 1 AVG wegen Unzuständigkeit von der erstinstanzlichen Behörde durch verfahrensrechtlichen Bescheid nach Lehre … und Rechtsprechung in folgenden drei Fällen zurückzuweisen:Bei der unzuständigen Stelle eingebrachte Anbringen sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG wegen Unzuständigkeit von der erstinstanzlichen Behörde durch verfahrensrechtlichen Bescheid nach Lehre … und Rechtsprechung in folgenden drei Fällen zurückzuweisen:
Wie bereits im Rahmen der beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem Gutachten der B-GBK ausführlich dargelegt, vertritt die erkennende Behörde die Auffassung, dass die Nichtzulassung der Antragstellerin zum Hearing beim Landesschulrat für Salzburg im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die Besetzung der Stelle eines/r Bezirksschulinspektors/in der Verwendungsgruppe SI 2 für den Schulbezirk Salzburg-Umgebung mit dem Aufsichtsbereich für Hauptschulen und Polytechnische Schulen im Zuge der Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund im Sinne des § 4 Z. 1 B-GlBG mit der daran anknüpfenden gerichtlichen Zuständigkeit zur Geltendmachung eventueller Ersatzansprüche gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 leg. cit. erfolgte und nicht, wie von der Antragstellerin behauptet, anlässlich eines beruflichen Aufstieges im Sinne der Z. 5 des § 4 B-GlBG, was zur Folge hätte, dass Ansprüche nach § 18a leg. cit. bei der für die Antragstellerin zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen wären. Dies ist jedoch zugegebenermaßen nicht unstrittig, weshalb die erkennende Behörde zwar von ihrer Unzuständigkeit ausgeht, diese Unzuständigkeit jedoch weder offenkundig noch unzweifelhaft ist, woraus unter Zugrundelegung der obgenannten Literatur und Judikatur die Zulässigkeit der Zurückweisung des gegenständlichen Anbringens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides anstelle der Weiterleitung an das Bezirksgericht Salzburg resultiert.Wie bereits im Rahmen der beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem Gutachten der B-GBK ausführlich dargelegt, vertritt die erkennende Behörde die Auffassung, dass die Nichtzulassung der Antragstellerin zum Hearing beim Landesschulrat für Salzburg im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die Besetzung der Stelle eines/r Bezirksschulinspektors/in der Verwendungsgruppe SI 2 für den Schulbezirk Salzburg-Umgebung mit dem Aufsichtsbereich für Hauptschulen und Polytechnische Schulen im Zuge der Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, B-GlBG mit der daran anknüpfenden gerichtlichen Zuständigkeit zur Geltendmachung eventueller Ersatzansprüche gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, leg. cit. erfolgte und nicht, wie von der Antragstellerin behauptet, anlässlich eines beruflichen Aufstieges im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 4, B-GlBG, was zur Folge hätte, dass Ansprüche nach Paragraph 18 a, leg. cit. bei der für die Antragstellerin zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen wären. Dies ist jedoch zugegebenermaßen nicht unstrittig, weshalb die erkennende Behörde zwar von ihrer Unzuständigkeit ausgeht, diese Unzuständigkeit jedoch weder offenkundig noch unzweifelhaft ist, woraus unter Zugrundelegung der obgenannten Literatur und Judikatur die Zulässigkeit der Zurückweisung des gegenständlichen Anbringens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides anstelle der Weiterleitung an das Bezirksgericht Salzburg resultiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet unter Zuspruch von Aufwandersatz beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht auf Entscheidung ihres Antrages auf Entschädigung durch die zuständige Behörde sowie auf rechtsrichtige Entscheidung hierüber wegen Verstoßes gegen das B-GlBG verletzt".
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg und bewarb sich um die Stelle einer Bezirksschulinspektorin in der Verwendungsgruppe SI 2. Bezirksschulinspektoren sind Schulaufsichtsbeamte des Bundes und gehören Schulbehörden des Bundes in den Ländern (Art. 81a B-VG, näher ausgeführt durch das Bundes-Schulaufsichtsgesetz) an .Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg und bewarb sich um die Stelle einer Bezirksschulinspektorin in der Verwendungsgruppe SI 2. Bezirksschulinspektoren sind Schulaufsichtsbeamte des Bundes und gehören Schulbehörden des Bundes in den Ländern (Artikel 81 a, B-VG, näher ausgeführt durch das Bundes-Schulaufsichtsgesetz) an .
Mit der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, wurde derMit der Dienstrechts-Novelle 1999, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 127, wurde der
8. Abschnitt des Besonderen Teiles des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, für die neue Besoldungsgruppe der Schul- und Fachinspektoren neu gefasst. Nach § 225 Abs. 2 leg. cit. umfasst diese Besoldungsgruppe u.a. die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2. Für Schulinspektoren in der Verwendungsgruppe SI 2 sind nach § 227 Z. 2 leg. cit. je nach Verwendung die Amtstitel "Bezirksschulinspektor" oder "Berufsschulinspektor" vorgesehen.8. Abschnitt des Besonderen Teiles des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 - BDG 1979, für die neue Besoldungsgruppe der Schul- und Fachinspektoren neu gefasst. Nach Paragraph 225, Absatz 2, leg. cit. umfasst diese Besoldungsgruppe u.a. die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2. Für Schulinspektoren in der Verwendungsgruppe SI 2 sind nach Paragraph 227, Ziffer 2, leg. cit. je nach Verwendung die Amtstitel "Bezirksschulinspektor" oder "Berufsschulinspektor" vorgesehen.
§ 2 GehG (in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999) nennt u. a. in seiner Z. 5 lit a. die Besoldungsgruppe der Schul- und Fachinspektoren und trifft in seinem VI. Abschnitt besondere Bestimmungen für diese Besoldungsgruppe. Paragraph 2, GehG (in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999) nennt u. a. in seiner Ziffer 5, Litera a, die Besoldungsgruppe der Schul- und Fachinspektoren und trifft in seinem römisch sechs. Abschnitt besondere Bestimmungen für diese Besoldungsgruppe.
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, lautet, soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung wiedergegeben, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004:Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, lautet, soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung wiedergegeben, in der Fassung der Novelle BGBl. römisch eins Nr. 65/2004:
"I. Teil
Gleichbehandlung
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, fürParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für
1.
Bedienstete, die in einem öffentlich- rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
...
6.
Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben.
...
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.Paragraph 2, (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
...
Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
§ 4. Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Ehe- oder Familienstand - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht Paragraph 4, Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Ehe- oder Familienstand - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1.
bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
...
5.
beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
...
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
§ 17. (1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 1 oder § 13 Abs. 1 Z 1 nicht begründet worden, so ist der Bund der Bewerberin oder dem Bewerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 17, (1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer eins, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, nicht begründet worden, so ist der Bund der Bewerberin oder dem Bewerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
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Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 18 a, (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
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Geltendmachung von Ansprüchen
Fristen
§ 20. (1) Ansprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach § 17 und von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern … sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. ...Paragraph 20, (1) Ansprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach Paragraph 17 und von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern … sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. ...
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II. Teilrömisch zwei. Teil
Institutionen und Verfahren
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III. Teilrömisch drei. Teil
Sonderbestimmungen
1. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Landeslehrerinnen und Landeslehrer
Anwendungsbereich
§ 40. Die §§ 1 bis 9 und 13 bis 20b dieses Bundesgesetzes sind auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ... mit der Maßgabe anzuwenden, dass Paragraph 40, Die Paragraphen eins bis 9 und 13 bis 20 b dieses Bundesgesetzes sind auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ... mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.
soweit darin den Dienstbehörden des Bundes Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich berufenen Organe (Dienstbehörden) treten, und
2.
soweit gemäß den §§ 17 bis 20b Ersatzansprüche an den Bund eingeräumt sind, diese vom Land zu tragen sind."soweit gemäß den Paragraphen 17 bis 20 b Ersatzansprüche an den Bund eingeräumt sind, diese vom Land zu tragen sind."
Nach § 1 Abs. 1 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 138, obliegt die Ausübung der Diensthoheit über die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis haben, soweit sich aus folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, der Landesregierung. Eine besondere Zuständigkeit für Schadenersatzansprüche nach dem B-GlBG ist in diesem Gesetz nicht vorgesehen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 138, obliegt die Ausübung der Diensthoheit über die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis haben, soweit sich aus folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, der Landesregierung. Eine besondere Zuständigkeit für Schadenersatzansprüche nach dem B-GlBG ist in diesem Gesetz nicht vorgesehen.
Die Beschwerde sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit darin, dass § 40 B-GlBG - in der bis 31. Dezember 2007 maßgebenden Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 65/2004 - bestimme, dass die §§ 1 bis 9 und 13 bis 20b B-GlBG mit der Maßgabe anzuwenden seien, wonach, soweit darin Dienstbehörden des Bundes Zuständigkeiten zukämen, an deren Stelle die landesgesetzlich berufenen Organe (Dienstbehörden) träten und soweit gemäß den §§ 17 bis 20b Ersatzansprüche an den Bund eingeräumt seien, diese vom Land zu tragen seien. Die belangte Behörde sei zweifelsfrei die zuständige Dienstbehörde, an welche die Ersatzansprüche zu richten seien und welche sie auch zu tragen habe. Die Argumentation der belangten Behörde, dass gemäß § 18a B-GlBG der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens verpflichtet wäre und bereits deshalb deren Unzuständigkeit vorläge, gehe jedenfalls ins Leere. Es sei nicht zwingend vorausgesetzt, dass ein Dienstverhältnis zur exakt jener Gebietskörperschaft vorliegen müsse. Die im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 4. Dezember 2007 vorgenommene Qualifizierung, dass die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zum Hearing durch den Landesschulrat für Salzburg eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts beim beruflichen Aufstieg im Sinn des § 4 Z. 5 B-GlBG sei, sei korrekt und entspreche den rechtlichen Gegebenheiten. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem weiteren beruflichen Aufstieg diskriminiert worden, weil für sie die Berufung auf die Stelle einer "Bezirksschuldirektorin" eine Weiterentwicklung ihrer beruflichen Laufbahn dargestellt hätte. Der Umstand der Zweiteilung der österreichischen Schulverwaltung in Landes- und Bundesverwaltung habe faktisch zur Folge, dass beim beruflichen Aufstieg ein Umstieg von der Landes- in die Bundeszuständigkeit notwendig sei. Es sei jedoch kein "Neuanfang", sondern eine Weiterführung der beruflichen Laufbahn. Dies manifestiere sich nicht zuletzt in der Entlohnung unter Zugrundelegung der bereits erreichten Gehaltsklassen und der erreichten Vordienstzeiten. Die Qualifikation als Verstoß gegen § 4 Z. 5 B-GlBG durch die Bundes-Gleichbehandlungskommission sei daher folgerichtig und korrekt und sei dieser ein höchstes Maß an Aussagekraft zuzumessen. Gemäß § 4 Z. 5 B-GlBG iVm §§ 18a und 20 B-GlBG seien die Entschädigungsansprüche eben bei der für den Dienstnehmer zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Dies habe die Beschwerdeführerin auch fristgerecht getan. Bei einem Verstoß gegen § 4 Z. 1 B-GlBG (Diskriminierung bei Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses) sei eine gerichtliche Geltendmachung nach den §§ 17 und 20 B-GlBG geregelt. Die belangte Behörde sei auf Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von ihrer Unzuständigkeit ausgegangen. Dies begründe gleichzeitig einen wesentlichen Verfahrensmangel.Die Beschwerde sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit darin, dass Paragraph 40, B-GlBG - in der bis 31. Dezember 2007 maßgebenden Fassung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004, - bestimme, dass die Paragraphen eins bis 9 und 13 bis 20 b B-GlBG mit der Maßgabe anzuwenden seien, wonach, soweit darin Dienstbehörden des Bundes Zuständigkeiten zukämen, an deren Stelle die landesgesetzlich berufenen Organe (Dienstbehörden) träten und soweit gemäß den Paragraphen 17 bis 20 b Ersatzansprüche an den Bund eingeräumt seien, diese vom Land zu tragen seien. Die belangte Behörde sei zweifelsfrei die zuständige Dienstbehörde, an welche die Ersatzansprüche zu richten seien und welche sie auch zu tragen habe. Die Argumentation der belangten Behörde, dass gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens verpflichtet wäre und bereits deshalb deren Unzuständigkeit vorläge, gehe jedenfalls ins Leere. Es sei nicht zwingend vorausgesetzt, dass ein Dienstverhältnis zur exakt jener Gebietskörperschaft vorliegen müsse. Die im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 4. Dezember 2007 vorgenommene Qualifizierung, dass die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zum Hearing durch den Landesschulrat für Salzburg eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts beim beruflichen Aufstieg im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG sei, sei korrekt und entspreche den rechtlichen Gegebenheiten. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem weiteren beruflichen Aufstieg diskriminiert worden, weil für sie die Berufung auf die Stelle einer "Bezirksschuldirektorin" eine Weiterentwicklung ihrer beruflichen Laufbahn dargestellt hätte. Der Umstand der Zweiteilung der österreichischen Schulverwaltung in Landes- und Bundesverwaltung habe faktisch zur Folge, dass beim beruflichen Aufstieg ein Umstieg von der Landes- in die Bundeszuständigkeit notwendig sei. Es sei jedoch kein "Neuanfang", sondern eine Weiterführung der beruflichen Laufbahn. Dies manifestiere sich nicht zuletzt in der Entlohnung unter Zugrundelegung der bereits erreichten Gehaltsklassen und der erreichten Vordienstzeiten. Die Qualifikation als Verstoß gegen Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG durch die Bundes-Gleichbehandlungskommission sei daher folgerichtig und korrekt und sei dieser ein höchstes Maß an Aussagekraft zuzumessen. Gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG in Verbindung mit Paragraphen 18 a und 20 B-GlBG seien die Entschädigungsansprüche eben bei der für den Dienstnehmer zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Dies habe die Beschwerdeführerin auch fristgerecht getan. Bei einem Verstoß gegen Paragraph 4, Ziffer eins, B-GlBG (Diskriminierung bei Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses) sei eine gerichtliche Geltendmachung nach den Paragraphen 17 und 20 B-GlBG geregelt. Die belangte Behörde sei auf Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von ihrer Unzuständigkeit ausgegangen. Dies begründe gleichzeitig einen wesentlichen Verfahrensmangel.
Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerdeführerin weiters darin, dass die belangte Behörde erst nach vier Wochen lediglich in Form einer Information auf eine mögliche Unzuständigkeit hingewiesen habe und damit gegen die Prinzipien des Verfahrensrechts auf rasche und anspruchwahrende Erledigung verstoßen und eine Weiterleitung an die nach ihrer Ansicht zuständige Stelle unterlassen habe.
Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehend, um die Stelle eines Bezirksschulinspektors der Verwendungsgruppe SI 2 beworben hat; mit der Verleihung dieser Stelle wäre die Ernennung der Beschwerdeführerin in ein öffentlichrechtliches (Aktiv-)Dienstverhältnis zum Bund und nicht bloß deren Beförderung im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Salzburg verbunden gewesen.
Nun trifft es, wie die Beschwerde ausführt, zu, dass das B-GlBG nach seinem § 40 u.a. auf Landeslehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen anzuwenden ist, und zwar mit der Maßgabe der in Z. 1 und 2 leg. cit. vorgesehenen Änderungen am Normtext des B-GlBG.Nun trifft es, wie die Beschwerde ausführt, zu, dass das B-GlBG nach seinem Paragraph 40, u.a. auf Landeslehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen anzuwenden ist, und zwar mit der Maßgabe der in Ziffer eins und 2 leg. cit. vorgesehenen Änderungen am Normtext des B-GlBG.
Die Beschwerdeführerin hatte im Verwaltungsverfahren die Zuerkennung eines Schadenersatzanspruches nach § 18a Abs. 1 iVmDie Beschwerdeführerin hatte im Verwaltungsverfahren die Zuerkennung eines Schadenersatzanspruches nach Paragraph 18 a, Absatz eins, iVm
§ 20 Abs. 2 B-GlBG begehrt, weil sie ihrer Ansicht nach beim beruflichen Aufstieg im Sinn des § 4 Z. 5 B-GlBG diskriminiert worden sei.Paragraph 20, Absatz 2, B-GlBG begehrt, weil sie ihrer Ansicht nach beim beruflichen Aufstieg im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG diskriminiert worden sei.
§ 20 Abs. 2 B-GlBG sieht die Geltendmachung eines solchen Anspruches bei der zuständigen Dienstbehörde vor. Ausgehend von dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch, der die Sache des Verwaltungsverfahrens konstituiert und begrenzt (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 1. Teilband, Rz 3 zu § 13 AVG), war die belangte Behörde ausschließlich dazu befugt, über diesen geltend gemachten Anspruch zu entscheiden. Unter Zugrundelegung der die Sache des Verwaltungsverfahrens bestimmenden Behauptungen, nämlich der Diskriminierung der Beschwerdeführerin als Landeslehrerin bei ihrem beruflichen Aufstieg, war die belangte Behörde zur Entscheidung über diesen Anspruch nach § 20 Abs. 2 iVm § 40 Z. 1 B-GlBG auch zuständig. Hieran konnten die weiterführenden Überlegungen der belangten Behörde über die mangelnde materiellrechtliche Berechtigung des geltend gemachten öffentlichrechtlichen Anspruches nichts ändern und durften insbesondere nicht zu einer Umdeutung des Begehrens in ein solches nach § 17 Abs. 1 B-GlBG und zu einer Zurückweisung eines solchen Begehrens in Ansehung des § 20 Abs. 1 B-GlBG führen. Paragraph 20, Absatz 2, B-GlBG sieht die Geltendmachung eines solchen Anspruches bei der zuständigen Dienstbehörde vor. Ausgehend von dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch, der die Sache des Verwaltungsverfahrens konstituiert und begrenzt vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 1. Teilband, Rz 3 zu Paragraph 13, AVG), war die belangte Behörde ausschließlich dazu befugt, über diesen geltend gemachten Anspruch zu entscheiden. Unter Zugrundelegung der die Sache des Verwaltungsverfahrens bestimmenden Behauptungen, nämlich der Diskriminierung der Beschwerdeführerin als Landeslehrerin bei ihrem beruflichen Aufstieg, war die belangte Behörde zur Entscheidung über diesen Anspruch nach Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Ziffer eins, B-GlBG auch zuständig. Hieran konnten die weiterführenden Überlegungen der belangten Behörde über die mangelnde materiellrechtliche Berechtigung des geltend gemachten öffentlichrechtlichen Anspruches nichts ändern und durften insbesondere nicht zu einer Umdeutung des Begehrens in ein solches nach Paragraph 17, Absatz eins, B-GlBG und zu einer Zurückweisung eines solchen Begehrens in Ansehung des Paragraph 20, Absatz eins, B-GlBG führen.
Da die belangte Behörde zu Unrecht ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Anspruch verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben ist.Da die belangte Behörde zu Unrecht ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Anspruch verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben ist.
Für das fortzusetzende Verfahren sei jedoch Folgendes festgehalten:
Auch der durch § 40 B-GlBG erweiterte Anwendungsbereich der §§ 18a, 20 Abs. 2 B-GlBG bedingte keine Änderung an der im Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Konstellation, dass sich die Beschwerdeführerin, nach dem Gesagten in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehend, um eine Stelle und damit um eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zum Bund bewarb, sodass eine Ernennung der Beschwerdeführerin in ein solches Dienstverhältnis zum Bund keinen beruflichen Aufstieg im rechtlichen Sinn, insbesondere keine Beförderung oder Zuweisung einer höher entlohnten Verwendung (Funktion) im Sinn des § 4 Z. 5 B-GlBG, sondern die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zum Bund im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 6 B-GlBG bedeutet hätte.Auch der durch Paragraph 40, B-GlBG erweiterte Anwendungsbereich der Paragraphen 18 a, 20, Absatz 2, B-GlBG bedingte keine Änderung an der im Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Konstellation, dass sich die Beschwerdeführerin, nach dem Gesagten in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehend, um eine Stelle und damit um eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zum Bund bewarb, sodass eine Ernennung der Beschwerdeführerin in ein solches Dienstverhältnis zum Bund keinen beruflichen Aufstieg im rechtlichen Sinn, insbesondere keine Beförderung oder Zuweisung einer höher entlohnten Verwendung (Funktion) im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG, sondern die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zum Bund im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG bedeutet hätte.
Wie die Beschwerde selbst zutreffend einräumt, kommt dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission in diesem Zusammenhang keine bindende Wirkung zu, sodass auch die dort erfolgte Subsumtion unter den Tatbestand des § 4 Z. 5 B-GlBG nicht weiter von Bedeutung ist.Wie die Beschwerde selbst zutreffend einräumt, kommt dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission in diesem Zusammenhang keine bindende Wirkung zu, sodass auch die dort erfolgte Subsumtion unter den Tatbestand des Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG nicht weiter von Bedeutung ist.
Die von ihr angestrebte (materiell-rechtliche) Subsumtion des Beschwerdefalles unter § 40 Z. 1 B-GlBG scheitert aber schon daran, dass die Beschwerdeführerin nicht einen beruflichen Aufstieg im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Salzburg (und auch nicht die Aufnahme in ein solches) angestrebt hat, womit die sinngemäße Anwendung des § 18a Abs. 1 iVm § 20 Abs. 2 erster Satz B-GlBG auf den Beschwerdefall ausscheidet.Die von ihr angestrebte (materiell-rechtliche) Subsumtion des Beschwerdefalles unter Paragraph 40, Ziffer eins, B-GlBG scheitert aber schon daran, dass die Beschwerdeführerin nicht einen beruflichen Aufstieg im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Salzburg (und auch nicht die Aufnahme in ein solches) angestrebt hat, womit die sinngemäße Anwendung des Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz B-GlBG auf den Beschwerdefall ausscheidet.
Ein solches Verständnis insbesondere des § 40 B-GlBG wird auch durch die Überlegung gestützt, dass jeder Rechtsträger wohl nur für die seiner Ingerenz unterworfenen, d.h. von ihm zu vertretenden Verletzungen des B-GlBG haften soll (für vom Bund zu vertretende Diskriminierungen vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163 = Slg. 16.359/A).Ein solches Verständnis insbesondere des Paragraph 40, B-GlBG wird auch durch die Überlegung gestützt, dass jeder Rechtsträger wohl nur für die seiner Ingerenz unterworfenen, d.h. von ihm zu vertretenden Verletzungen des B-GlBG haften soll (für vom Bund zu vertretende Diskriminierungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163 = Slg. 16.359/A).
Daraus folgt, dass, obzwar nach dem bisher Gesagten eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch gegeben ist, dieser aber - nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens - nicht berechtigt ist, wenn der Sache nach kein beruflicher Aufstieg im Land Salzburg in Frage stand, womit es auch zu keiner vom Land Salzburg zu vertretenden Diskriminierung kommen konnte.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihren § 3 Abs. 2.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 455, insbesondere ihren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 14. Oktober 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120180.X00Im RIS seit
27.11.2009Zuletzt aktualisiert am
04.02.2010