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L24002 Gemeindebedienstete Kärnten;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des W S in P, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 28. November 2007, Zl. 3-ALLG-1632/6-2007, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Der im Jahr 1952 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde X. und ist als Geschäftsstellenleiter der Verwaltungsgemeinschaft AB tätig.römisch eins. Der im Jahr 1952 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde römisch zehn. und ist als Geschäftsstellenleiter der Verwaltungsgemeinschaft Ausschussbericht tätig.
Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission für öffentlichrechtliche Gemeindebedienstete bei der Bezirkshauptmannschaft AB vom 28. März 2007 wurde ausgesprochen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission für öffentlichrechtliche Gemeindebedienstete bei der Bezirkshauptmannschaft Ausschussbericht vom 28. März 2007 wurde ausgesprochen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Über (den Beschwerdeführer) wird wegen schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten, nämlich der Nichtbefolgung von Dienstanordnungen (Weisungen) des vorgesetzten geschäftsführenden Obmannes sowie der nicht genehmigten Konsumation von Urlaubszeiten gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 2 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes idgF, die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von EUR 1.500,--"Über (den Beschwerdeführer) wird wegen schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten, nämlich der Nichtbefolgung von Dienstanordnungen (Weisungen) des vorgesetzten geschäftsführenden Obmannes sowie der nicht genehmigten Konsumation von Urlaubszeiten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes idgF, die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von EUR 1.500,--
verhängt."
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer
Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. November 2007 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis insofern Folge, als die verhängte Geldbuße auf EUR 1.100,-- herabgesetzt wurde.
In der Begründung stützte die belangte Behörde zunächst ihre Erwägungen zur inkriminierten Nichtbefolgung von Dienstanordnungen (Weisungen) im Wesentlichen darauf, dass Mag. L. mit Schreiben des Obmannes der Verwaltungsgemeinschaft K., Herrn Bürgermeister A., vom 20. April 2006 zum geschäftsführenden Obmann der Verwaltungsgemeinschaft K. bestellt worden sei. Es habe laut Aktenvermerk von Mag. L. vom 30. Mai 2006 um 11.00 Uhr eine Besprechung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer stattgefunden, wobei erörtert worden sei, dass als Termin für die Abklärung hinsichtlich des Negativstundenkontos des Beschwerdeführers der 25. Mai 2006 vereinbart gewesen wäre, der Beschwerdeführer diesem Auftrag jedoch nicht entsprochen habe. Diesem sei daher aufgetragen worden, bis zum 2. Juni 2006 dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Laut Mitteilung des geschäftsführenden Obmannes vom 23. Juni 2006 an den Bürgermeister A. habe der Beschwerdeführer auch bis zum 2. Juni 2006 eine Abklärung nicht herbeigeführt, weshalb der 23. Juni 2006 als Erledigungsdatum einvernehmlich festgelegt worden sei. Zu diesem vereinbarten Termin sei von der Gleitzeitbeauftragten mitgeteilt worden, dass sich der Beschwerdeführer in der Früh einen Tag Urlaub genommen hätte. Der Beschwerdeführer habe sich im erstinstanzlichen Verfahren zusammengefasst damit verantwortet, dass die ersten beiden Termine zeitgenau wahrgenommen worden seien, sie sich beim zweiten jedoch auf Grund der umfangreichen Aufzeichnungen auf den 23. Juni 2006 geeinigt hätten. Die Verhinderung beim dritten Termin sei durch einen privaten Termin (Saunaerrichtung) entstanden, wobei seine Anwesenheit vor Ort erforderlich gewesen sei. Dem Beschwerdeführer seien demnach sowohl die drei Termine zur Abklärung hinsichtlich seines Negativstundenkontos als auch - auf Grund seiner Verantwortung in der Berufungsverhandlung - bekannt gewesen, dass Weisungen schriftlich oder mündlich erteilt werden können.
Eine Weisung sei ein hoheitlicher Rechtsakt, der von einem Vorgesetzten an ein nachgeordnetes Verwaltungsorgan erteilt werde und verbindlichen Charakter aufweise. Eine Weisung könne generell oder individuell, abstrakt oder konkret gestaltet sein. Für die Erteilung einer Weisung (Bekanntmachung) sei keine Form vorgeschrieben und jede Art der Publikation zugelassen (mündlich, telefonisch, schriftlich, im Umlauf etc.). Die Weisung stelle auch ein Mittel des Vorgesetzten dar, einen ihm untergeordneten Beamten zur "Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben" anzuhalten. Eine Weisung könne auch eine Pflicht wiederholen, die schon auf Grund der Rechtsordnung besteht.
Dem mündlich erteilten "Auftrag" des geschäftsführenden Obmannes der Verwaltungsgemeinschaft K. sei eindeutig zu entnehmen, dass sich dieser an den Beschwerdeführer gerichtet habe und dass sein Inhalt (ungeachtet der Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden könne. Die Zielsetzung dieses Auftrages war "die Abklärung des Negativstundenkontos" des Beschwerdeführers, welchem dieser erst nach Verstreichen der drei vom Vorgesetzten bzw. der einvernehmlich festgelegten Termine (Vorlage am 27. Juni 2006) nachgekommen sei. Demzufolge sei dem Beschwerdeführer auch der Inhalt dieses Auftrages, der die Voraussetzungen einer Weisung erfüllt habe und als solche zu qualifizieren sei, sehr wohl bewusst gewesen. Durch die wiederholte Anordnung des Vorgesetzten sei dem Beschwerdeführer die Priorität der aufgetragenen Arbeiten klar ersichtlich gewesen. Gemäß § 17 Abs. 2 K-GBG habe der öffentlich-rechtliche Bedienstete den dienstlichen Anordnungen seines Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Die Befolgung dieser Weisung habe zweifelsfrei zu seinen Dienstpflichten gehört; eine Gesetzwidrigkeit der erteilten Weisung sei nicht ersichtlich.Dem mündlich erteilten "Auftrag" des geschäftsführenden Obmannes der Verwaltungsgemeinschaft K. sei eindeutig zu entnehmen, dass sich dieser an den Beschwerdeführer gerichtet habe und dass sein Inhalt (ungeachtet der Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden könne. Die Zielsetzung dieses Auftrages war "die Abklärung des Negativstundenkontos" des Beschwerdeführers, welchem dieser erst nach Verstreichen der drei vom Vorgesetzten bzw. der einvernehmlich festgelegten Termine (Vorlage am 27. Juni 2006) nachgekommen sei. Demzufolge sei dem Beschwerdeführer auch der Inhalt dieses Auftrages, der die Voraussetzungen einer Weisung erfüllt habe und als solche zu qualifizieren sei, sehr wohl bewusst gewesen. Durch die wiederholte Anordnung des Vorgesetzten sei dem Beschwerdeführer die Priorität der aufgetragenen Arbeiten klar ersichtlich gewesen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, K-GBG habe der öffentlich-rechtliche Bedienstete den dienstlichen Anordnungen seines Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Die Befolgung dieser Weisung habe zweifelsfrei zu seinen Dienstpflichten gehört; eine Gesetzwidrigkeit der erteilten Weisung sei nicht ersichtlich.
Zur nicht genehmigten Konsumation von Urlaubszeiten folgte die belangte Behörde hinsichtlich des Urlaubstages des Beschwerdeführers am 23. Juni 2007 den Angaben von Mag. L., wonach dieser zu Beginn seiner Funktionszeit als geschäftsführender Obmann der Verwaltungsgemeinschaft K. im April 2006 die Hierarchie der Urlaubsgenehmigung der Bediensteten mündlich dargelegt habe (Genehmigung des Urlaubes der Bediensteten durch den Beschwerdeführer; Genehmigung des Urlaubes des Beschwerdeführers durch den geschäftsführenden Obmann). Auf Grund des vorliegenden Urlaubsscheines des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2006, in welchem ein Urlaubstag für 4. Mai 2006 genehmigt werde, sei dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen, dass "seine Urlaube" genehmigt werden müssen und gelte dies daher auch für den Zeitpunkt seines Urlaubes am 23. Juni 2006.
Im Weiteren führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer zwar in der Zeit vom November 1999 bis Mai 2006 keine unterschriebenen bzw. genehmigten Urlaubsscheine vorgelegt habe, jedoch seine diesbezügliche Verantwortung, dass der Bezirkshauptmann Dr. M., der frühere geschäftsführende Obmann der Verwaltungsgemeinschaft K. während seiner Tätigkeit auf eine Unterfertigung von Urlaubsscheinen verzichtet habe, von diesem bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe demnach der Weisung seines damaligen Dienstvorgesetzten entsprochen, weshalb ihm die Konsumation von nicht genehmigtem Urlaub bis zum Beginn der Funktion von Mag. L.
nicht zum Vorwurf gemacht werden könne.
Abschließend legte die belangte Behörde ihre
Strafbemessungsgründe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht
darauf verletzt erachtet, ohne Vorliegens eines entsprechenden
Tatbildes, insbesondere mangels Vorliegens einer Weisung,
jedenfalls aber mangels eines ihm vorwerfbaren Verschuldens nicht
wegen der inkriminierten Verletzung von Dienstpflichten
disziplinarrechtlich bestraft zu werden, und Rechtswidrigkeit des
Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 17 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992 - K-GBG, LGBl. Nr. 56 idgF, hat sich der öffentlich-rechtliche Bedienstete mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienste zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch, uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen Bedacht zu sein, sowie alles zu vermeiden und hintanzuhalten, was diesen abträglich sein oder den geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnte. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Gemeindebedienstetengesetzes 1992 - K-GBG, Landesgesetzblatt , Nr. 56 idgF, hat sich der öffentlich-rechtliche Bedienstete mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienste zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch, uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen Bedacht zu sein, sowie alles zu vermeiden und hintanzuhalten, was diesen abträglich sein oder den geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnte. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.
Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren. Er hat den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Er hat den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen. Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 letzter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das die Weisung erteilende Organ auf allfällige Gesetzwidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies in den Akten festzuhalten (Abs. 2 dieser Bestimmung).Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren. Er hat den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Er hat den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das die Weisung erteilende Organ auf allfällige Gesetzwidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies in den Akten festzuhalten (Absatz 2, dieser Bestimmung).
Gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. ist der Umfang der Dienstobliegenheiten des öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach dem besonderen, für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder ausreichen, nach der Art und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit. ist der Umfang der Dienstobliegenheiten des öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach dem besonderen, für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder ausreichen, nach der Art und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen.
Gemäß § 54 K-GBG sind öffentlich-rechtliche Bedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, zur Verantwortung zu ziehen.Gemäß Paragraph 54, K-GBG sind öffentlich-rechtliche Bedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, zur Verantwortung zu ziehen.
Gemäß § 55 Abs. 1 leg. cit. sind DisziplinarstrafenGemäß Paragraph 55, Absatz eins, leg. cit. sind Disziplinarstrafen
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Inhalt des Spruches Diverses Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090009.X00Im RIS seit
18.11.2009Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010