TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/21 2009/06/0182

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Veröffentlicht am 21.10.2009
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §19 Abs5;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §5;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Z, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 1. Juli 2009, Zl. 009812/2008-, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: X GmbH in Y, vertreten durch Pacher & Partner Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1/II; weitere Partei:

Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 305,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 14. März 2008 eingebrachten Baugesuch vom selben Tag kam die mitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines unterkellerten, vier- bis fünfgeschossigen Wohnhauses mit 21 Wohneinheiten, 5 Pkw-Abstellplätzen sowie einer Tiefgarage für 20 Pkw und Geländeveränderungen auf einer (im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmeten) Liegenschaft in Graz ein. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer eines Grundstückes, das dem Baugrundstück in nordwestlicher Richtung davon an der G.R.-Gasse gegenüberliegt. Die Zufahrt zur Tiefgarage des Projektes liegt in diesem Bereich der G.R.-Gasse. Entlang der Tiefgarageneinfahrt ist zum nordöstlich gelegenen, unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück eine ca. 5,5 m lange, 1,8 m hohe Lärmschutzwand vorgesehen. Das Projekt sieht auf dem Baugrundstück südöstlich im Bereich der dort konzipierten Abstellplätze im Freien zur Grundgrenze hin eine weitere Lärmschutzwand mit einer Höhe von 1,8 m vor. Das Baugrundstück und die umliegenden Grundstücke befinden sich im HQ30-Hochwassergefährdungs- und Ausuferungsbereich des S-Baches.

In der von der (auf Grund eines Devolutionsantrages der Bauwerberin als Behörde erster Instanz zuständig gewordenen) belangten Behörde am 26. November 2008 durchgeführten Bauverhandlung erhob unter anderem der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Vorhaben, und zwar, soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, hinsichtlich von Lärmimmissionen und der Vergrößerung der Hochwassergefahr für sein Grundstück durch das Vorhaben.

Nach verschiedenen Verfahrensschritten hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die angestrebte Baubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen und Auflagen erteilt (auf die angeführte, südöstlich am Baugrundstück gelegene Lärmschutzwand nimmt die Auflage 30. Bezug, nach der sie in einer bestimmten Höhe und mit einem bestimmten Schalldämmmaß auszuführen ist). Bezogen auf die Einwendungen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde zur Begründung aus, dass zur Frage des ausreichenden Schallschutzes eines Gebäudes gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG lärmtechnische Gutachten der V & Partner Z.T. GmbH vom 16. Februar 2009 und 6. Mai 2009 sowie gutachterliche Stellungnahmen des lärmtechnischen Amtssachverständigen des Umweltamtes vom 20. Februar 2009 und vom 26. Mai 2009 vorlägen. Aus diesen gehe hervor, dass das Widmungsmaß für das Allgemeine Wohngebiet bei Tag und in der Nacht weder durch die spezifischen Immissionen noch durch den zukünftigen Beurteilungspegel (Summenpegel aus Ist-Situation und spezifischen Immissionen) bei Einhaltung der Schallschutzmaßnahmen überschritten werde. Der Einwendung, durch das Vorhaben entstünde eine Verschärfung der Hochwassersituation, sei entgegenzuhalten, dass Einwendungen, die sich auf wasserrechtliche Bestimmungen stützten, nicht im Bauverfahren zu behandeln seien; wasserrechtliche Bestimmungen begründeten kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Bauverfahren.Nach verschiedenen Verfahrensschritten hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die angestrebte Baubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen und Auflagen erteilt (auf die angeführte, südöstlich am Baugrundstück gelegene Lärmschutzwand nimmt die Auflage 30. Bezug, nach der sie in einer bestimmten Höhe und mit einem bestimmten Schalldämmmaß auszuführen ist). Bezogen auf die Einwendungen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde zur Begründung aus, dass zur Frage des ausreichenden Schallschutzes eines Gebäudes gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG lärmtechnische Gutachten der V & Partner Z.T. GmbH vom 16. Februar 2009 und 6. Mai 2009 sowie gutachterliche Stellungnahmen des lärmtechnischen Amtssachverständigen des Umweltamtes vom 20. Februar 2009 und vom 26. Mai 2009 vorlägen. Aus diesen gehe hervor, dass das Widmungsmaß für das Allgemeine Wohngebiet bei Tag und in der Nacht weder durch die spezifischen Immissionen noch durch den zukünftigen Beurteilungspegel (Summenpegel aus Ist-Situation und spezifischen Immissionen) bei Einhaltung der Schallschutzmaßnahmen überschritten werde. Der Einwendung, durch das Vorhaben entstünde eine Verschärfung der Hochwassersituation, sei entgegenzuhalten, dass Einwendungen, die sich auf wasserrechtliche Bestimmungen stützten, nicht im Bauverfahren zu behandeln seien; wasserrechtliche Bestimmungen begründeten kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Bauverfahren.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat zu diesem Beschwerdeverfahren und zum hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2009/06/0163 (betreffend die Beschwerde einer anderen Person) die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer gemeinsamen Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 6/2008 anzuwenden.Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008, anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, u. v.a.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, u. v.a.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des Paragraph 27, Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem

Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. 2.Ziffer 2
    die Abstände (§ 13);die Abstände (Paragraph 13,);
  2. 3.Ziffer 3
    den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);den Schallschutz (Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5,);
  3. 4.Ziffer 4
    die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);die Brandwände an der Grundgrenze (Paragraph 51, Absatz eins,);
  4. 5.Ziffer 5
    die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 65, Absatz eins,);
              6.              die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)." 6. die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,)."
Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
§ 65 Abs. 1 Stmk. BauG lautet:Paragraph 65, Absatz eins, Stmk. BauG lautet:
  1. "(1)Absatz eins,Bei baulichen Anlagen ist eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und in Stand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen."

    Der Beschwerdeführer führt aus, er habe nicht nur die allgemeine Erhöhung der Gefahr eines Hochwassers für sein Grundstück auf Grund des geplanten Bauvorhabens geltend gemacht. Die Besonderheit im vorliegenden Fall sei es, dass die Tiefgaragenabfahrt des Projektes seinem Grundstück gegenüberliege und durch die zusätzliche Versiegelung des Bauplatzes die (schon einmal so schädlich gewesenen) Immissionen von Wasser gleichsam durch direkte Zuleitung noch verstärkt würden. Er habe sich also nicht auf die allgemeine Verschärfung der Hochwasserlage an sich, sondern sehr wohl auf eine Verschärfung des Eindringens von Wasser (im Zuge eines Hochwasserereignisses) berufen, die durch die Versiegelung des Bauplatzes verursacht würde. Dies bilde ein Nachbarrecht, da gemäß § 65 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG bei Veränderungen des Geländes im Bauland damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen dürften. Der vorliegende Fall sei dem im Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052, zu Grunde liegenden Fall vergleichbar, in dem sich auf Grund einer unzureichenden Ableitung der Niederschlagswässer für die Nachbarin die Gefahr von Hangrutschungen ergeben habe, was als Nachbarrecht anerkannt worden sei. Auch der Beschwerdeführer mache nicht nur eine mangelnde Bauplatzeignung geltend, sondern die durch die spezifische Baukonstellation hervorgerufene Gefährdung seines Grundstücks, das vom Bauplatz allein durch eine gleichfalls versiegelte öffentliche Straße getrennt sei und das Projekt gerade in diesem Bereich die Tiefgaragenabfahrt habe. Die projektierte Versiegelung des Bauplatzes würde dort zu erhöhten Immissionen führen. Mit diesem Einwand habe sich kein Sachverständiger auseinander gesetzt. Die vorliegenden Gutachten beschäftigten sich nur mit der Versickerung der auf dem Bauplatz selbst anfallenden Niederschlagswässer. Auch am 18. Juli 2009 habe ein drei- bis vierstündiger starker Regen dazu geführt, dass der S-Bach auf der Höhe eines näher genannten Grundstückes rechtsseitig ausgeufert sei, die Wassermengen seien dann über die umstrittenen Hochwasserverteilungsmulden dieses Grundstückes direkt über den H-Weg und die G-Gasse zur Liegenschaft des Beschwerdeführers und zum verfahrensgegenständlichen Baugrundstück geleitet worden und hätten dort beide Liegenschaften überschwemmt. Von dort sei das Hochwasser über die G.R.-Gasse und die G-Gasse in den Ortskern A. weitergeflossen.Der Beschwerdeführer führt aus, er habe nicht nur die allgemeine Erhöhung der Gefahr eines Hochwassers für sein Grundstück auf Grund des geplanten Bauvorhabens geltend gemacht. Die Besonderheit im vorliegenden Fall sei es, dass die Tiefgaragenabfahrt des Projektes seinem Grundstück gegenüberliege und durch die zusätzliche Versiegelung des Bauplatzes die (schon einmal so schädlich gewesenen) Immissionen von Wasser gleichsam durch direkte Zuleitung noch verstärkt würden. Er habe sich also nicht auf die allgemeine Verschärfung der Hochwasserlage an sich, sondern sehr wohl auf eine Verschärfung des Eindringens von Wasser (im Zuge eines Hochwasserereignisses) berufen, die durch die Versiegelung des Bauplatzes verursacht würde. Dies bilde ein Nachbarrecht, da gemäß Paragraph 65, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG bei Veränderungen des Geländes im Bauland damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen dürften. Der vorliegende Fall sei dem im Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052, zu Grunde liegenden Fall vergleichbar, in dem sich auf Grund einer unzureichenden Ableitung der Niederschlagswässer für die Nachbarin die Gefahr von Hangrutschungen ergeben habe, was als Nachbarrecht anerkannt worden sei. Auch der Beschwerdeführer mache nicht nur eine mangelnde Bauplatzeignung geltend, sondern die durch die spezifische Baukonstellation hervorgerufene Gefährdung seines Grundstücks, das vom Bauplatz allein durch eine gleichfalls versiegelte öffentliche Straße getrennt sei und das Projekt gerade in diesem Bereich die Tiefgaragenabfahrt habe. Die projektierte Versiegelung des Bauplatzes würde dort zu erhöhten Immissionen führen. Mit diesem Einwand habe sich kein Sachverständiger auseinander gesetzt. Die vorliegenden Gutachten beschäftigten sich nur mit der Versickerung der auf dem Bauplatz selbst anfallenden Niederschlagswässer. Auch am 18. Juli 2009 habe ein drei- bis vierstündiger starker Regen dazu geführt, dass der S-Bach auf der Höhe eines näher genannten Grundstückes rechtsseitig ausgeufert sei, die Wassermengen seien dann über die umstrittenen Hochwasserverteilungsmulden dieses Grundstückes direkt über den H-Weg und die G-Gasse zur Liegenschaft des Beschwerdeführers und zum verfahrensgegenständlichen Baugrundstück geleitet worden und hätten dort beide Liegenschaften überschwemmt. Von dort sei das Hochwasser über die G.R.-Gasse und die G-Gasse in den Ortskern A. weitergeflossen.

    Dem ist Folgendes zu entgegnen: § 26 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 65 Abs. 1 Stmk. BauG gewährt dem Nachbarn ein Mitspracherecht betreffend die im § 65 Abs. 1 zweiter Satz umschriebenen Anlagen einerseits (nämlich zur einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestanddauer) und (dritter Satz) hinsichtlich näher umschriebener Geländeveränderungen andererseits. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich nicht auf bauliche Anlagen im Sinne des zweiten Satzes leg. cit., sondern auf eine befürchtete Vergrößerung der Hochwassergefahr (durch die Versiegelung des benachbarten Bauplatzes und die seinem Grundstück gegenüber liegende Tiefgaragenabfahrt), die von diesem zweiten Satz nicht umfasst ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/06/0205, m.w.N.). Für den Beschwerdeführer ist aber auch nichts aus dem dritten Satz dieses Absatzes (Geländeveränderungen) zu gewinnen. Wie dies der Verwaltungsgerichtshof in dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/06/0163, näher begründet ausgesprochen hat, worauf gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, soll § 65 Abs. 1 dritter Satz leg. cit. über die Problematik von durch eine Geländeveränderung bewirkten geänderten Abflussverhältnissen der Oberflächenwässer hinaus keinen Nachbarschutz im Katastrophenfall, nämlich bei einem Hochwasser, bewirken. Vielmehr steht dem Beschwerdeführer im Bauverfahren, auch wenn er sich auf Geländeveränderungen (Absenkung des Geländes) beruft, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zur Abwehr von Hochwassergefahren zu; die genannte Novelle bietet keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung, wie im zitierten Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/06/0205, dargestellt (siehe zuletzt auch das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, Zl. 2005/06/0082), abzurücken. Eine Vergleichbarkeit mit dem dem Erkenntnis vom 18. September 2003 zu Grunde gelegenen Fall ist schon deshalb nicht gegeben, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gerade nicht geltend gemacht hat, dass die für das Bauvorhaben vorgesehenen baulichen Anlagen für die Ableitung der Niederschlagswässer unzureichend seien.Dem ist Folgendes zu entgegnen: Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, Stmk. BauG gewährt dem Nachbarn ein Mitspracherecht betreffend die im Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz umschriebenen Anlagen einerseits (nämlich zur einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestanddauer) und (dritter Satz) hinsichtlich näher umschriebener Geländeveränderungen andererseits. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich nicht auf bauliche Anlagen im Sinne des zweiten Satzes leg. cit., sondern auf eine befürchtete Vergrößerung der Hochwassergefahr (durch die Versiegelung des benachbarten Bauplatzes und die seinem Grundstück gegenüber liegende Tiefgaragenabfahrt), die von diesem zweiten Satz nicht umfasst ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/06/0205, m.w.N.). Für den Beschwerdeführer ist aber auch nichts aus dem dritten Satz dieses Absatzes (Geländeveränderungen) zu gewinnen. Wie dies der Verwaltungsgerichtshof in dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/06/0163, näher begründet ausgesprochen hat, worauf gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, soll Paragraph 65, Absatz eins, dritter Satz leg. cit. über die Problematik von durch eine Geländeveränderung bewirkten geänderten Abflussverhältnissen der Oberflächenwässer hinaus keinen Nachbarschutz im Katastrophenfall, nämlich bei einem Hochwasser, bewirken. Vielmehr steht dem Beschwerdeführer im Bauverfahren, auch wenn er sich auf Geländeveränderungen (Absenkung des Geländes) beruft, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zur Abwehr von Hochwassergefahren zu; die genannte Novelle bietet keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung, wie im zitierten Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/06/0205, dargestellt (siehe zuletzt auch das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, Zl. 2005/06/0082), abzurücken. Eine Vergleichbarkeit mit dem dem Erkenntnis vom 18. September 2003 zu Grunde gelegenen Fall ist schon deshalb nicht gegeben, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gerade nicht geltend gemacht hat, dass die für das Bauvorhaben vorgesehenen baulichen Anlagen für die Ableitung der Niederschlagswässer unzureichend seien.

    Der Beschwerdeführer macht weiters Lärmimmissionen insoweit geltend, als nach einer vorgeschriebenen Auflage eine Lärmschutzwand im Freien mit einer Höhe von 1,8 m über dem Niveau der Fahrbewegungen auszuführen sei. Die Wohnung des Beschwerdeführers liege im 3. bzw. 4. Stock des dem Bauprojekt gegenüberliegenden Gebäudes. Die bloß 1,8 m hohe Lärmschutzwand würde die Ausbreitung des Schalls in seine Richtung in keiner Weise behindern. Die von der belangten Behörde diesbezüglich vorgesehene Auflage sei für den Schutz des Beschwerdeführers untauglich.

    Dazu ist Folgendes auszuführen: Die im Projekt vorgesehene Lärmschutzwand im Bereich der Abstellplätze im Freien, die die Auflage 30. des angefochtenen Bescheides betrifft, befindet sich im südöstlichen Bereich des Bauvorhabens auf der dem Grundstück des Beschwerdeführers abgewandten Seite dieses Bauvorhabens. Im Projekt ist weiters zu der nordöstlichen Grundgrenze hin im Bereich der Zufahrt zur Tiefgarage gleichfalls eine Lärmschutzwand in der Höhe von 1,8 m vorgesehen, auf die sich das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich beziehen will. Diese Lärmschutzwand bietet einen Schutz bzw. eine Verminderung der auf der Zufahrt entstehenden Lärmimmissionen zu dem nordöstlich unmittelbar angrenzenden Grundstück hin. Für das Grundstück des Beschwerdeführers, das an der G.R.-Gasse gegenüber dem Bauprojekt gelegen ist, ist in lärmmäßiger Hinsicht der sich auf dieser öffentlichen Verkehrsfläche ereignende Verkehrslärm maßgeblich. Der Nachbar hat im Bauverfahren kein Recht, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 99/06/0015). Dass die Lärmimmissionen auf der vorgesehenen Garagenzufahrt die durch den Verkehr auf der G.R.-Gasse bewirkten Lärmimmissionen erhöhten und nicht in diesen untergingen, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine Bedenken im Hinblick auf den gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG einzuhaltenden Schallschutz durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben erwecken.Dazu ist Folgendes auszuführen: Die im Projekt vorgesehene Lärmschutzwand im Bereich der Abstellplätze im Freien, die die Auflage 30. des angefochtenen Bescheides betrifft, befindet sich im südöstlichen Bereich des Bauvorhabens auf der dem Grundstück des Beschwerdeführers abgewandten Seite dieses Bauvorhabens. Im Projekt ist weiters zu der nordöstlichen Grundgrenze hin im Bereich der Zufahrt zur Tiefgarage gleichfalls eine Lärmschutzwand in der Höhe von 1,8 m vorgesehen, auf die sich das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich beziehen will. Diese Lärmschutzwand bietet einen Schutz bzw. eine Verminderung der auf der Zufahrt entstehenden Lärmimmissionen zu dem nordöstlich unmittelbar angrenzenden Grundstück hin. Für das Grundstück des Beschwerdeführers, das an der G.R.-Gasse gegenüber dem Bauprojekt gelegen ist, ist in lärmmäßiger Hinsicht der sich auf dieser öffentlichen Verkehrsfläche ereignende Verkehrslärm maßgeblich. Der Nachbar hat im Bauverfahren kein Recht, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 99/06/0015). Dass die Lärmimmissionen auf der vorgesehenen Garagenzufahrt die durch den Verkehr auf der G.R.-Gasse bewirkten Lärmimmissionen erhöhten und nicht in diesen untergingen, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine Bedenken im Hinblick auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG einzuhaltenden Schallschutz durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben erwecken.

    Weiters regt der Beschwerdeführer an, § 26 Abs. 1 zweiter Satz Stmk. BauG beim Verfassungsgerichtshof in Prüfung zu ziehen, da die dort enthaltenen Nachbarrechte kein Nachbarrecht auf Abwehr der Verschärfung der Immissionen von Hochwasser von dem Bauplatz auf das Nachbargrundstück vermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Normbedenken nicht. Das Stmk. BauG berücksichtigt die Gefahr von Hochwasser einerseits im Zusammenhang mit der Bauplatzeignung im § 5, die von Amts wegen wahrzunehmen ist, andererseits fällt es in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers im Rahmen der Sachmaterie "Wasserrecht" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG - wie dies auch im Wasserrechtsgesetz erfolgt ist - Regelungen zum Schutz vor Hochwasser zu treffen.Weiters regt der Beschwerdeführer an, Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz Stmk. BauG beim Verfassungsgerichtshof in Prüfung zu ziehen, da die dort enthaltenen Nachbarrechte kein Nachbarrecht auf Abwehr der Verschärfung der Immissionen von Hochwasser von dem Bauplatz auf das Nachbargrundstück vermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Normbedenken nicht. Das Stmk. BauG berücksichtigt die Gefahr von Hochwasser einerseits im Zusammenhang mit der Bauplatzeignung im Paragraph 5,, die von Amts wegen wahrzunehmen ist, andererseits fällt es in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers im Rahmen der Sachmaterie "Wasserrecht" gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG - wie dies auch im Wasserrechtsgesetz erfolgt ist - Regelungen zum Schutz vor Hochwasser zu treffen.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Da die Gegenschrift gemeinsam zu zwei Beschwerdeverfahren erstattet wurde, was sinngemäß für die Aktenvorlage gilt, wurde der Landeshauptstadt Graz in diesem Beschwerdeverfahren die Hälfte des Schriftsatz- und Vorlageaufwandes zugesprochen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Da die Gegenschrift gemeinsam zu zwei Beschwerdeverfahren erstattet wurde, was sinngemäß für die Aktenvorlage gilt, wurde der Landeshauptstadt Graz in diesem Beschwerdeverfahren die Hälfte des Schriftsatz- und Vorlageaufwandes zugesprochen.

Wien, am 21. Oktober 2009

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060182.X00

Im RIS seit

26.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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