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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des X, zuletzt in Y, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 26. März 2009, Vk 101/08-15, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des römisch zehn, zuletzt in Y, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 26. März 2009, Vk 101/08-15, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in der Justizanstalt Y untergebracht (§ 21 StGB).Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in der Justizanstalt Y untergebracht (Paragraph 21, StGB).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (ua. durch Einholung eines medizinischen Gutachtens) mit näherer Begründung einer Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers vom 4. November 2008 keine Folge gegeben, in der er sich (zusammengefasst) dadurch als beschwert erachtete, dass eine seinem Zustand entsprechende extramurale ärztliche Betreuung bislang unterlassen worden sei; angestrebt wurde, die Durchführung einer solchen Behandlung zu erwirken, diese sollte sofort beginnen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
In weiterer Folge hat die belangte Behörde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Beschlusses des Vollzugsgerichtes vom 10. September 2009 mit Wirkung vom 8. Oktober 2009 bedingt entlassen werde (was auch tatsächlich der Fall war).
Im Hinblick hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nicht klaglos gestellt worden, weil die in der Beschwerde relevierten Rechtsverletzungen durch die bedingte Entlassung nicht beseitigt worden seien. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof eine Klaglosstellung annehmen sollte, gebühre dem Beschwerdeführer Kostenersatz.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 VwGG und des § 34 Abs. 3 VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (vgl. den hg. Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0051, mwN). Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist. Solche maßgebenden Umstände liegen hier vor, weil der Beschwerdeführer bedingt entlassen wurde, sodass es zu der angestrebten medizinischen Behandlung in der Anstalt derzeit gar nicht kommen kann. Der angefochtene Bescheid entfaltet keine normative Kraft mehr, der angefochtene Bescheid greift nicht mehr in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein; selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte den Beschwerdeführer nicht günstiger stellen. Es besteht für den Beschwerdeführer an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung lediglich akademisches Interesse, weshalb die Beschwerde als gegenstandlos zu erklären und das Verfahren einzustellen war (siehe etwa den hg. Beschluss vom 15. September 2009, Zl. 2009/06/0102, mwN.).Wie sich aus den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und des Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht vergleiche den hg. Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0051, mwN). Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist. Solche maßgebenden Umstände liegen hier vor, weil der Beschwerdeführer bedingt entlassen wurde, sodass es zu der angestrebten medizinischen Behandlung in der Anstalt derzeit gar nicht kommen kann. Der angefochtene Bescheid entfaltet keine normative Kraft mehr, der angefochtene Bescheid greift nicht mehr in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein; selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte den Beschwerdeführer nicht günstiger stellen. Es besteht für den Beschwerdeführer an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung lediglich akademisches Interesse, weshalb die Beschwerde als gegenstandlos zu erklären und das Verfahren einzustellen war (siehe etwa den hg. Beschluss vom 15. September 2009, Zl. 2009/06/0102, mwN.).
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem, soweit die §§ 47 bis 56 nichtMangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem, soweit die Paragraphen 47 bis 56 nicht
anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. abermals den hg. Beschluss vom 15. September 2009). anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche , abermals den hg. Beschluss vom 15. September 2009).
Wien, am 21. Oktober 2009
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060095.X00Im RIS seit
22.01.2010Zuletzt aktualisiert am
24.01.2010