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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache 1. des X, 2. des Y, beide in Z, beide vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 10, gegen die Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. November 2008, Jv 2104-13/08f-3, betreffend die Bestellung von Notaren zu Gerichtskommissären, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache 1. des römisch zehn, 2. des Y, beide in Z, beide vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 10, gegen die Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. November 2008, Jv 2104-13/08f-3, betreffend die Bestellung von Notaren zu Gerichtskommissären, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind öffentliche Notare. Mit der Verteilungsordnung vom 26. November 2008 hat der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz die Bestellung der Notare als Gerichtskommissäre für den Sprengel des Bezirksgerichts F gemäß dem Gerichtskommissärsgesetz (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, in der geltenden Fassung für das Jahr 2009 vorgenommen. In dieser Verteilungsordnung ist festgelegt, für welche Gemeinden jeweils die Beschwerdeführer bzw. eine weitere öffentliche Notarin in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 GKG zuständig sind.Die Beschwerdeführer sind öffentliche Notare. Mit der Verteilungsordnung vom 26. November 2008 hat der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz die Bestellung der Notare als Gerichtskommissäre für den Sprengel des Bezirksgerichts F gemäß dem Gerichtskommissärsgesetz (GKG), Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, in der geltenden Fassung für das Jahr 2009 vorgenommen. In dieser Verteilungsordnung ist festgelegt, für welche Gemeinden jeweils die Beschwerdeführer bzw. eine weitere öffentliche Notarin in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, GKG zuständig sind.
Die Beschwerde richtet sich gegen diese Verteilungsordnung. Die Beschwerdeführer würden durch sie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung gemäß dem Gleichheitssatz verletzt.
Die Beschwerde ist nicht zulässig:
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist das Vorliegen eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde (einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2008, B 183/08, ausgesprochen, dass die Verteilungsordnung als eine an die Allgemeinheit gerichtete, auf die spezielle Ermächtigung des § 5 GKG gestützte, durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichtes sowie an jener des Bezirksgerichtes F kundgemachte Verordnung zu qualifizieren sei. Diese Norm bestimme insofern zwar den Zuständigkeitsbereich von drei Notaren (unter deren namentlicher Nennung), die aber nicht (alleinige) Adressaten der Verteilungsordnung seien; diese sei vielmehr als ein an die Allgemeinheit gerichteter genereller Justiz(verwaltungs)akt zu qualifizieren: lege die Verteilungsordnung doch generell-abstrakt für den Sprengel des Bezirksgerichtes F den Zuständigkeitsbereich einzelner Notare als Gerichtskommissäre in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 GKG in Bezug auf bestimmte Gemeinden sowie eine Vertretungsregelung fest, mithin Anordnungen, an die nicht nur die Notare selbst (als obligatorische Gerichtskommissäre) gebunden seien, sondern auch alle Richter und Parteien in außerstreitigen Verfahren der bezeichneten Art, indem sie den jeweils zuständigen Gerichtskommissär heranziehen bzw. sich an diesen wenden müssen. Überdies träfen sämtliche Personen, deren Aussagen oder Auskünfte Beweismittel seien, gegenüber dem Gerichtskommissär die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Gericht gegenüber und seien (andere) Gerichte (als das betreffende Bezirksgericht) und Behörden dem Gerichtskommissär zur Amtshilfe verpflichtet (§ 9 GKG).Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist das Vorliegen eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde (einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2008, B 183/08, ausgesprochen, dass die Verteilungsordnung als eine an die Allgemeinheit gerichtete, auf die spezielle Ermächtigung des Paragraph 5, GKG gestützte, durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichtes sowie an jener des Bezirksgerichtes F kundgemachte Verordnung zu qualifizieren sei. Diese Norm bestimme insofern zwar den Zuständigkeitsbereich von drei Notaren (unter deren namentlicher Nennung), die aber nicht (alleinige) Adressaten der Verteilungsordnung seien; diese sei vielmehr als ein an die Allgemeinheit gerichteter genereller Justiz(verwaltungs)akt zu qualifizieren: lege die Verteilungsordnung doch generell-abstrakt für den Sprengel des Bezirksgerichtes F den Zuständigkeitsbereich einzelner Notare als Gerichtskommissäre in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, GKG in Bezug auf bestimmte Gemeinden sowie eine Vertretungsregelung fest, mithin Anordnungen, an die nicht nur die Notare selbst (als obligatorische Gerichtskommissäre) gebunden seien, sondern auch alle Richter und Parteien in außerstreitigen Verfahren der bezeichneten Art, indem sie den jeweils zuständigen Gerichtskommissär heranziehen bzw. sich an diesen wenden müssen. Überdies träfen sämtliche Personen, deren Aussagen oder Auskünfte Beweismittel seien, gegenüber dem Gerichtskommissär die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Gericht gegenüber und seien (andere) Gerichte (als das betreffende Bezirksgericht) und Behörden dem Gerichtskommissär zur Amtshilfe verpflichtet (Paragraph 9, GKG).
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Argumentation des Verfassungsgerichtshofes an. Die vorliegende Beschwerde richtet sich daher nicht gegen einen letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde, sondern gegen eine Verordnung, somit nicht gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem zitierten Beschluss ihre Beschwerde betreffend eine Verteilungsordnung vom 19. Dezember 2007 zurückgewiesen hat, ist zu bemerken, dass auch für den Verfassungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG das Vorliegen eines Bescheides Prüfungsvoraussetzung war.Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem zitierten Beschluss ihre Beschwerde betreffend eine Verteilungsordnung vom 19. Dezember 2007 zurückgewiesen hat, ist zu bemerken, dass auch für den Verfassungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG das Vorliegen eines Bescheides Prüfungsvoraussetzung war.
Hinzuweisen ist darauf, dass das B-VG gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG im Falle, dass sich Rechtsunterworfene von Verordnungen unmittelbar in ihren Rechten verletzt erachten, die Möglichkeit der Erhebung eines Individualantrages gegen die Verordnung beim Verfassungsgerichtshof vorsieht, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist und es keinen zumutbaren Umweg gibt, um die durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2009, V 33/07 u.a.).Hinzuweisen ist darauf, dass das B-VG gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG im Falle, dass sich Rechtsunterworfene von Verordnungen unmittelbar in ihren Rechten verletzt erachten, die Möglichkeit der Erhebung eines Individualantrages gegen die Verordnung beim Verfassungsgerichtshof vorsieht, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist und es keinen zumutbaren Umweg gibt, um die durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren vergleiche , u.a. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2009, V 33/07 u.a.).
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2009
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete JustizwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060018.X00Im RIS seit
22.12.2009Zuletzt aktualisiert am
28.12.2009