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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;Norm
SHG Slbg 1975 §44a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des F P in E, vertreten durch Dr. Andreas Arnold, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 59, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg (UVS) vom 4. Jänner 2008, Zl. UVS-15/10075/50-2007, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des UVS vom 4. Jänner 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß den §§ 29, 44a, 45 und 46 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) verpflichtet, dem Land Salzburg als Sozialhilfeträger den für die Unterbringung der Anna P. im Seniorenheim I. im Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2007 entstandenen Sozialhilfeaufwand in der Höhe von EUR 26.793,79 binnen festgesetzter Frist zu ersetzen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des UVS vom 4. Jänner 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß den Paragraphen 29, 44 a, 45 und 46 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) verpflichtet, dem Land Salzburg als Sozialhilfeträger den für die Unterbringung der Anna P. im Seniorenheim römisch eins. im Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2007 entstandenen Sozialhilfeaufwand in der Höhe von EUR 26.793,79 binnen festgesetzter Frist zu ersetzen.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die seit 1. Mai 2004 im Seniorenheim I. untergebrachte Anna P. habe am 10. Juni 2003, somit innerhalb der fünfjährigen Frist vor der Gewährung von Sozialhilfe, einen Übergabevertrag mit ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer, betreffend eine näher bezeichnete Liegenschaft abgeschlossen. In diesem Vertrag seien für die Übergabe der Liegenschaft die Einräumung des unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes auf Lebensdauer für die Übergeberin samt Gartenbenützung sowie ein Geldbetrag in Höhe von EUR 118.000,-- vereinbart worden. Dem Vertrag sei ein Einheitswert der Liegenschaft in der Höhe von EUR 15.770,01 zu Grunde gelegt worden.Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die seit 1. Mai 2004 im Seniorenheim römisch eins. untergebrachte Anna P. habe am 10. Juni 2003, somit innerhalb der fünfjährigen Frist vor der Gewährung von Sozialhilfe, einen Übergabevertrag mit ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer, betreffend eine näher bezeichnete Liegenschaft abgeschlossen. In diesem Vertrag seien für die Übergabe der Liegenschaft die Einräumung des unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes auf Lebensdauer für die Übergeberin samt Gartenbenützung sowie ein Geldbetrag in Höhe von EUR 118.000,-- vereinbart worden. Dem Vertrag sei ein Einheitswert der Liegenschaft in der Höhe von EUR 15.770,01 zu Grunde gelegt worden.
Nach dem von den Vertragsparteien bereits vor Abschluss des Übergabevertrages eingeholten Schätzgutachten habe die Liegenschaft im Mai 2003 einen Sachwert von EUR 234.650,-- aufgewiesen. Abzüglich des Wertes des Wohnungsgebrauchsrechtes sei von einem Wert des übergebenen Vermögens zum Übergabezeitpunkt in Höhe von EUR 169.000,-- auszugehen. Die Gegenüberstellung mit dem Gegenwert der vereinbarten Leistung von EUR 118.000,-- zeige, dass der Wert der Liegenschaft nur zu einem Teil (zu 69 %) durch eine Gegenleistung ausgeglichen werden sollte. Dieses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei von den Vertragsparteien beabsichtigt gewesen, weshalb der UVS zur Auffassung gelange, dass ein Vermögenswert in der Höhe von EUR 51.000,-- im Rahmen einer so genannten "gemischten Schenkung" ohne Gegenleistung übergeben werden sollte. Der Wert des "geschenkten Vermögens" übersteige den 10-fachen Richtsatz für Alleinunterstützte und löse daher die Verpflichtung des Beschwerdeführers aus, den aus der Unterbringung seiner Mutter entstandenen Sozialhilfeaufwand zu ersetzen, der bis 31. Oktober 2007 EUR 26.793,79 betragen habe. Die Grenze des Dreifachen des Einheitswertes der Liegenschaft ( EUR 15.770,01) werde durch den vorgeschriebenen Kostenersatz nicht erreicht.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2008, B 282,08, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2008, B 282,08, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 42 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) sind Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes (wozu gemäß § 17 SSHG auch die Unterbringung in Anstalten oder Heimen zählt) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen u.a. von bestimmten Geschenknehmern (§ 44a) zu ersetzen.Gemäß Paragraph 42, Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) sind Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes (wozu gemäß Paragraph 17, SSHG auch die Unterbringung in Anstalten oder Heimen zählt) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen u.a. von bestimmten Geschenknehmern (Paragraph 44 a,) zu ersetzen.
Gemäß § 44a Abs. 1 SSHG ist, wenn der SozialhilfeempfängerGemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, SSHG ist, wenn der Sozialhilfeempfänger
a) innerhalb von fünf Jahren vor, b) während der oder c) innerhalb von drei oder bei einer Hilfegewährung nach § 17 fünf Jahren nach Gewährung einer Sozialhilfe Vermögen im Wert von mehr als dem Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs. 2 Z. 1) verschenkt oder solches Vermögen nur unter Erhalt einer in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehenden Gegenleistung übertragen hat, der Geschenknehmer bzw. Erwerber zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.a) innerhalb von fünf Jahren vor, b) während der oder c) innerhalb von drei oder bei einer Hilfegewährung nach Paragraph 17, fünf Jahren nach Gewährung einer Sozialhilfe Vermögen im Wert von mehr als dem Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,) verschenkt oder solches Vermögen nur unter Erhalt einer in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehenden Gegenleistung übertragen hat, der Geschenknehmer bzw. Erwerber zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
Die Ersatzpflicht gemäß Abs. 1 ist gemäß § 44a Abs. 2 SSHG mit dem Wert des geschenkten Vermögens bzw. des ohne entsprechende Gegenleistung erworbenen Vermögens begrenzt. Für Vermögen, für das nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ein Einheitswert festzusetzen ist, gilt als Obergrenze das Dreifache des jeweiligen Einheitswertes.Die Ersatzpflicht gemäß Absatz eins, ist gemäß Paragraph 44 a, Absatz 2, SSHG mit dem Wert des geschenkten Vermögens bzw. des ohne entsprechende Gegenleistung erworbenen Vermögens begrenzt. Für Vermögen, für das nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ein Einheitswert festzusetzen ist, gilt als Obergrenze das Dreifache des jeweiligen Einheitswertes.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, dem Beschwerdeführer sei von seiner seit 1. Mai 2005 Sozialhilfe durch Unterbringung in einem Seniorenheim empfangenden Mutter mit Übergabevertrag vom 10. Juni 2003 Vermögen im Ausmaß von EUR 51.000,-- ohne Gegenleistung übertragen worden. Er sei daher verpflichtet, dem Sozialhilfeträger die aufgelaufenen Kosten in der Höhe von EUR 26.793,79 zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen zunächst vor, die belangte Behörde habe die Grenzen ihrer Ermächtigung zur Entscheidung als Berufungsbehörde überschritten. Der erstbehördliche Bescheid sei nämlich am 6. Juni 2005 ergangen und habe daher über eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers nur bis zu diesem Zeitpunkt absprechen können. Demgegenüber habe die belangte Behörde über eine Ersatzpflicht für die bis zum 31. Oktober 2007 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen abgesprochen. Sie habe daher die Grenzen der von ihr gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu entscheidenden Sache überschritten.Der Beschwerdeführer bringt dagegen zunächst vor, die belangte Behörde habe die Grenzen ihrer Ermächtigung zur Entscheidung als Berufungsbehörde überschritten. Der erstbehördliche Bescheid sei nämlich am 6. Juni 2005 ergangen und habe daher über eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers nur bis zu diesem Zeitpunkt absprechen können. Demgegenüber habe die belangte Behörde über eine Ersatzpflicht für die bis zum 31. Oktober 2007 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen abgesprochen. Sie habe daher die Grenzen der von ihr gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu entscheidenden Sache überschritten.
Der Beschwerdeführer übersieht bei diesem Vorbringen, dass er mit dem erstinstanzlichen Bescheid zum Ersatz des Sozialhilfeaufwandes "ab Sozialhilfegewährung (01.05.2005)" für die Unterbringung seiner Mutter bis zum Betrag von insgesamt EUR 47.310,03 binnen 14 Tagen bei Rechnungslegung verpflichtet worden war. Es trifft daher nicht zu, dass der erstinstanzliche Bescheid lediglich über den Ersatz des bis 6. Juni 2005 entstandenen Sozialhilfeaufwandes abgesprochen hätte. Die belangte Behörde hat daher die Grenzen der von ihr gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu entscheidenden Sache nicht überschritten.Der Beschwerdeführer übersieht bei diesem Vorbringen, dass er mit dem erstinstanzlichen Bescheid zum Ersatz des Sozialhilfeaufwandes "ab Sozialhilfegewährung (01.05.2005)" für die Unterbringung seiner Mutter bis zum Betrag von insgesamt EUR 47.310,03 binnen 14 Tagen bei Rechnungslegung verpflichtet worden war. Es trifft daher nicht zu, dass der erstinstanzliche Bescheid lediglich über den Ersatz des bis 6. Juni 2005 entstandenen Sozialhilfeaufwandes abgesprochen hätte. Die belangte Behörde hat daher die Grenzen der von ihr gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu entscheidenden Sache nicht überschritten.
Soweit sich der Beschwerdeführer jedoch gegen seine Heranziehung als Geschenknehmer iSd § 44a SSHG wendet, ist die Beschwerde im Ergebnis berechtigt:Soweit sich der Beschwerdeführer jedoch gegen seine Heranziehung als Geschenknehmer iSd Paragraph 44 a, SSHG wendet, ist die Beschwerde im Ergebnis berechtigt:
§ 44a SSHG regelt die Ersatzpflicht des Geschenknehmers für Sozialhilfekosten, wobei Abs. 1 die Bestimmungen über die Voraussetzungen und Abs. 2 die Bestimmungen über die Höhe der Ersatzpflicht enthält. Paragraph 44 a, SSHG regelt die Ersatzpflicht des Geschenknehmers für Sozialhilfekosten, wobei Absatz eins, die Bestimmungen über die Voraussetzungen und Absatz 2, die Bestimmungen über die Höhe der Ersatzpflicht enthält.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 23. Februar 2009, Zl. 2007/10/0317, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien dargelegt hat, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe in diesen beiden in einem engen Konnex zueinander stehenden Bestimmungen unter dem "Wert des geschenkten Vermögens" jeweils etwas anderes verstanden. Die in § 44a Abs. 2 zweiter Satz SSHG für die Grenze der Berechnung der Ersatzpflicht normierte Bewertung des geschenkten Vermögens nach dem Einheitssatz gelte daher auch für die Berechnung der Bagatellgrenze nach Abs. 1 dieser Bestimmung.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 23. Februar 2009, Zl. 2007/10/0317, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien dargelegt hat, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe in diesen beiden in einem engen Konnex zueinander stehenden Bestimmungen unter dem "Wert des geschenkten Vermögens" jeweils etwas anderes verstanden. Die in Paragraph 44 a, Absatz 2, zweiter Satz SSHG für die Grenze der Berechnung der Ersatzpflicht normierte Bewertung des geschenkten Vermögens nach dem Einheitssatz gelte daher auch für die Berechnung der Bagatellgrenze nach Absatz eins, dieser Bestimmung.
Nichts anderes kann aber für den zweiten Fall des Abs. 1 gelten, in dem die Ersatzpflicht an die Voraussetzung des groben Missverhältnisses der Gegenleistung zum Wert des übertragenen Vermögens anknüpft; besteht doch kein Anhaltspunkt für ein Normverständnis, demzufolge der Wert des geschenkten bzw. ohne entsprechende Gegenleistung überlassenen Vermögens hier anders als im ersten der in Abs. 1 genannten Fälle ohne Rücksicht auf den festgesetzten Einheitswert zu ermitteln sei.Nichts anderes kann aber für den zweiten Fall des Absatz eins, gelten, in dem die Ersatzpflicht an die Voraussetzung des groben Missverhältnisses der Gegenleistung zum Wert des übertragenen Vermögens anknüpft; besteht doch kein Anhaltspunkt für ein Normverständnis, demzufolge der Wert des geschenkten bzw. ohne entsprechende Gegenleistung überlassenen Vermögens hier anders als im ersten der in Absatz eins, genannten Fälle ohne Rücksicht auf den festgesetzten Einheitswert zu ermitteln sei.
Da der dreifache Einheitswert der mit Übergabevertrag vom 10. Juni 2003 übergebenen Liegenschaft nach den Feststellungen der belangten Behörde EUR 47.210,03 betrug, die vertraglich vereinbarten Gegenleistungen des Beschwerdeführers jedoch EUR 118.000,--, liegen schon aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers als Geschenknehmer gemäß § 44a Abs. 1 SSHG nicht vor.Da der dreifache Einheitswert der mit Übergabevertrag vom 10. Juni 2003 übergebenen Liegenschaft nach den Feststellungen der belangten Behörde EUR 47.210,03 betrug, die vertraglich vereinbarten Gegenleistungen des Beschwerdeführers jedoch EUR 118.000,--, liegen schon aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers als Geschenknehmer gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, SSHG nicht vor.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 21. Oktober 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008100051.X00Im RIS seit
24.11.2009Zuletzt aktualisiert am
04.02.2010