Index
L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;Norm
SHG Slbg 1975 §44a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der E in S, vertreten durch Egger & Musey, Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Imbergstraße 26, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 7. November 2007, Zl. UVS- 15/10093/15-2007, betreffend Ersatz von Sozialhilfeleistungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. November 2007 hat der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg die Beschwerdeführerin verpflichtet, aufgrund des mit ihrem Gatten am 30. Jänner 2006 abgeschlossenen Schenkungsvertrages gemäß § 44a Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 19/1975 (SSHG), den in der Zeit vom 1. Jänner 2007 bis 30. April 2007 angefallenen Sozialhilfeaufwand für ihren Gatten in der Höhe von EUR 2.139,37 samt 4 % Zinsen seit 1. Mai 2007 dem Land Salzburg binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. November 2007 hat der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg die Beschwerdeführerin verpflichtet, aufgrund des mit ihrem Gatten am 30. Jänner 2006 abgeschlossenen Schenkungsvertrages gemäß Paragraph 44 a, Salzburger Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1975, (SSHG), den in der Zeit vom 1. Jänner 2007 bis 30. April 2007 angefallenen Sozialhilfeaufwand für ihren Gatten in der Höhe von EUR 2.139,37 samt 4 % Zinsen seit 1. Mai 2007 dem Land Salzburg binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, dass für die Heimunterbringung des Gatten der Beschwerdeführerin Sozialhilfeleistungen erbracht würden. Unter Berücksichtigung der Eigenleistungen des Sozialhilfeempfängers hafte für den Zeitraum vom 1. Jänner 2007 bis 30. April 2007 ein Betrag von EUR 2.139,37 aus.
Vor der Beantragung von Sozialhilfe habe der Sozialhilfeempfänger mit als "Nachtrag zum Schenkungsvertrag vom 19. Februar 1998" bezeichnetem Notariatsakt vom 30. Jänner 2006 eine bestimmt bezeichnete ihm gehörige Liegenschaft in S (einen befestigten Autoabstellplatz in S im Flächenausmaß von 15 m2) sowie 3/200-Miteigentumsanteile an einer anderen bestimmt bezeichneten Liegenschaft (zentrales Heizhaus für eine Wohnhausanlage) schenkungsweise der Beschwerdeführerin übergeben. Der dreifache Einheitswert der Schenkungsobjekte betrage nach dem Inhalt dieses Vertrages insgesamt EUR 2.668,52. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht gegen die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegende Annahme gewendet, dass der Wert der schenkungsweise übertragenen Vermögenswerte jedenfalls das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinunterstützte (EUR 4.210,--) übersteige. In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung über die Bestimmung des Vermögenswertes im Sinne von § 44a Abs. 1 SSHG, sei hiebei vom Verkehrswert der Liegenschaften auszugehen. Dieser betrage unter Berücksichtigung des Quadratmeterpreises in der begehrten Stadtlage von S und des üblichen Mietpreises für Autoabstellplätze zumindest EUR 6.000,--. Der Gatte der Beschwerdeführerin habe dieser bereits mit den Schenkungsverträgen vom 1. März 1996 und 19. Februar 1998 seine beiden Eigentumswohnungen im Stadtgebiet von S und in O geschenkt. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin durch Barbehebungen und Überweisungen auf ihr Konto Vermögenswerte des Sozialhilfeempfängers, insbesondere Wertpapiere im Wert von EUR 290.654,81 per 31. Dezember 2000 dem weiteren Zugriff ihres Ehemannes entzogen. Da die Schenkungen bereits mehr als fünf Jahre vor Gewährung der Sozialhilfe erfolgten und die anderen Vermögensübertragungen ohne Einverständnis des Gatten, somit nicht geschenkweise erfolgt seien, seien diese Transaktionen nicht als Grundlage für den Ersatz von Sozialhilfeleistungen durch die Beschwerdeführerin heranzuziehen.Vor der Beantragung von Sozialhilfe habe der Sozialhilfeempfänger mit als "Nachtrag zum Schenkungsvertrag vom 19. Februar 1998" bezeichnetem Notariatsakt vom 30. Jänner 2006 eine bestimmt bezeichnete ihm gehörige Liegenschaft in S (einen befestigten Autoabstellplatz in S im Flächenausmaß von 15 m2) sowie 3/200-Miteigentumsanteile an einer anderen bestimmt bezeichneten Liegenschaft (zentrales Heizhaus für eine Wohnhausanlage) schenkungsweise der Beschwerdeführerin übergeben. Der dreifache Einheitswert der Schenkungsobjekte betrage nach dem Inhalt dieses Vertrages insgesamt EUR 2.668,52. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht gegen die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegende Annahme gewendet, dass der Wert der schenkungsweise übertragenen Vermögenswerte jedenfalls das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinunterstützte (EUR 4.210,--) übersteige. In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung über die Bestimmung des Vermögenswertes im Sinne von Paragraph 44 a, Absatz eins, SSHG, sei hiebei vom Verkehrswert der Liegenschaften auszugehen. Dieser betrage unter Berücksichtigung des Quadratmeterpreises in der begehrten Stadtlage von S und des üblichen Mietpreises für Autoabstellplätze zumindest EUR 6.000,--. Der Gatte der Beschwerdeführerin habe dieser bereits mit den Schenkungsverträgen vom 1. März 1996 und 19. Februar 1998 seine beiden Eigentumswohnungen im Stadtgebiet von S und in O geschenkt. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin durch Barbehebungen und Überweisungen auf ihr Konto Vermögenswerte des Sozialhilfeempfängers, insbesondere Wertpapiere im Wert von EUR 290.654,81 per 31. Dezember 2000 dem weiteren Zugriff ihres Ehemannes entzogen. Da die Schenkungen bereits mehr als fünf Jahre vor Gewährung der Sozialhilfe erfolgten und die anderen Vermögensübertragungen ohne Einverständnis des Gatten, somit nicht geschenkweise erfolgt seien, seien diese Transaktionen nicht als Grundlage für den Ersatz von Sozialhilfeleistungen durch die Beschwerdeführerin heranzuziehen.
Mit dem oben erwähnten Schenkungsvertrag vom 30. Jänner 2006 habe die Beschwerdeführerin jedoch Vermögenswerte von mehr als dem Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte innerhalb von fünf Jahren nach Gewährung der Sozialhilfe erhalten. Sie sei daher bis zur Höhe des dreifachen Einheitswertes der geschenkten Liegenschaften in der Höhe von EUR 2.668,52 zum Kostenersatz verpflichtet. Da der für den gegenständlichen Zeitraum aushaftende Betrag nur EUR 2.139,37 ausmache, sei die Beschwerdeführerin zur Bezahlung dieses Betrages zu verpflichten gewesen.
Angesichts der im Verfahren hervorgekommenen umfangreichen Mittel der Beschwerdeführerin, insbesondere jener aus dem Vermögen ihres Gatten, liege eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Beschwerdeführerin durch die verfahrensgegenständliche Ersatzpflicht nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 44a SSHG hat folgenden Wortlaut: Paragraph 44 a, SSHG hat folgenden Wortlaut:
Die Beschwerdeführerin bringt u.a. vor, dass für die Bewertung von Liegenschaften im Sinne von § 44a SSHG der dreifache Einheitswert heranzuziehen sei. Dies gelte auch für die Frage, ob Vermögen im Wert von mehr als dem Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte verschenkt worden sei.Die Beschwerdeführerin bringt u.a. vor, dass für die Bewertung von Liegenschaften im Sinne von Paragraph 44 a, SSHG der dreifache Einheitswert heranzuziehen sei. Dies gelte auch für die Frage, ob Vermögen im Wert von mehr als dem Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte verschenkt worden sei.
Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Die belangte Behörde hat als Grundlage für den Ersatzanspruch der Beschwerdeführerin ausschließlich die mit "Nachtrag zum Schenkungsvertrag vom 19. Februar 1998" bezeichnete Schenkung vom 30. Jänner 2006 herangezogen. Das Dreifache des - nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellten - Einheitswertes der mit diesem Vertrag geschenkten Liegenschaften beträgt unstrittig EUR 2.668,52. Diesen Wert hat die belangte Behörde für die Begrenzung der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin als Geschenknehmerin gemäß § 44a Abs. 2 SSHG herangezogen. Die belangte Behörde vertrat jedoch die Ansicht, dass bei der Beurteilung gemäß § 44a Abs. 1 SSHG, ob der Wert des geschenkten Vermögens mehr als das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinunterstützte (der gemäß § 12 SSHG iVm der Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Richtsätze in der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 4/2007, für das hier maßgebliche Jahr 2007 EUR 421,-- beträgt), sohin mehr als EUR 4.210,-- ausmacht, "in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung" der Verkehrswert dieser Liegenschaften heranzuziehen sei.Die belangte Behörde hat als Grundlage für den Ersatzanspruch der Beschwerdeführerin ausschließlich die mit "Nachtrag zum Schenkungsvertrag vom 19. Februar 1998" bezeichnete Schenkung vom 30. Jänner 2006 herangezogen. Das Dreifache des - nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellten - Einheitswertes der mit diesem Vertrag geschenkten Liegenschaften beträgt unstrittig EUR 2.668,52. Diesen Wert hat die belangte Behörde für die Begrenzung der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin als Geschenknehmerin gemäß Paragraph 44 a, Absatz 2, SSHG herangezogen. Die belangte Behörde vertrat jedoch die Ansicht, dass bei der Beurteilung gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, SSHG, ob der Wert des geschenkten Vermögens mehr als das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinunterstützte (der gemäß Paragraph 12, SSHG in Verbindung mit der Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Richtsätze in der Sozialhilfe, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2007,, für das hier maßgebliche Jahr 2007 EUR 421,-- beträgt), sohin mehr als EUR 4.210,-- ausmacht, "in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung" der Verkehrswert dieser Liegenschaften heranzuziehen sei.
Diese Ansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt.
§ 44a SSHG regelt die Ersatzpflicht des Geschenknehmers für Paragraph 44 a, SSHG regelt die Ersatzpflicht des Geschenknehmers für
Sozialhilfekosten, wobei Abs. 1 die Bestimmungen über die Voraussetzungen der Ersatzpflicht und Abs. 2 die Bestimmungen über die Höhe der Ersatzpflicht enthält. Die mit dem Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte angesetzte "Bagatellgrenze" des Abs. 1 hat nach den Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung (186 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtags, 12. Gesetzgebungsperiode, 4. Session) "verwaltungsökonomische Gründe". Abs. 2 sieht eine Begrenzung der Ersatzpflicht mit dem Wert des geschenkten Vermögens vor, wobei nach dem erst durch den Verfassungs- und Verwaltungsausschuss eingefügten zweiten Satz für Vermögen, für das ein Einheitswert festzusetzen ist, das Dreifache dieses Einheitswerts als Obergrenze gilt. Im Ausschussbericht (342 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtags,Sozialhilfekosten, wobei Absatz eins, die Bestimmungen über die Voraussetzungen der Ersatzpflicht und Absatz 2, die Bestimmungen über die Höhe der Ersatzpflicht enthält. Die mit dem Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte angesetzte "Bagatellgrenze" des Absatz eins, hat nach den Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung (186 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtags, 12. Gesetzgebungsperiode, 4. Session) "verwaltungsökonomische Gründe". Absatz 2, sieht eine Begrenzung der Ersatzpflicht mit dem Wert des geschenkten Vermögens vor, wobei nach dem erst durch den Verfassungs- und Verwaltungsausschuss eingefügten zweiten Satz für Vermögen, für das ein Einheitswert festzusetzen ist, das Dreifache dieses Einheitswerts als Obergrenze gilt. Im Ausschussbericht (342 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtags,
12. Gesetzgebungsperiode, 4. Session) wird dazu festgehalten, dass die Bewertung von geschenktem Vermögen für alle Personengruppen und Vermögensarten in gleicher Weise zu erfolgen habe.
Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe in diesen beiden in einem engen Konnex zueinander stehenden Bestimmungen unter dem Wert des geschenkten Vermögens jeweils etwas anderes verstanden. Die in § 44a Abs. 2 zweiter Satz SSHG für die Berechnung der Grenze der Ersatzpflicht normierte Bewertung des geschenkten Vermögens nach dem Einheitswert gilt daher auch für die Berechnung der Bagatellgrenze nach dem Abs. 1 dieser Bestimmung, zumal auch die in den Materialien erwähnten verwaltungsökonomischen Gründe dafür sprechen, zur Berechnung der Bagatellgrenze den leicht zu ermittelnden Einheitswert heranzuziehen.Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe in diesen beiden in einem engen Konnex zueinander stehenden Bestimmungen unter dem Wert des geschenkten Vermögens jeweils etwas anderes verstanden. Die in Paragraph 44 a, Absatz 2, zweiter Satz SSHG für die Berechnung der Grenze der Ersatzpflicht normierte Bewertung des geschenkten Vermögens nach dem Einheitswert gilt daher auch für die Berechnung der Bagatellgrenze nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung, zumal auch die in den Materialien erwähnten verwaltungsökonomischen Gründe dafür sprechen, zur Berechnung der Bagatellgrenze den leicht zu ermittelnden Einheitswert heranzuziehen.
Da der dreifache Einheitswert der von der belangten Behörde allein herangezogenen mit Vertrag vom 30. Jänner 2006 geschenkten Liegenschaften weniger als das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinunterstützte ausmacht, liegen entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin als Geschenknehmerin gemäß § 44a Abs. 1 SSHG nicht vor.Da der dreifache Einheitswert der von der belangten Behörde allein herangezogenen mit Vertrag vom 30. Jänner 2006 geschenkten Liegenschaften weniger als das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinunterstützte ausmacht, liegen entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin als Geschenknehmerin gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, SSHG nicht vor.
Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 23. Februar 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100317.X00Im RIS seit
23.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013