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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X GesmbH in Y, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 31. Juli 2006, Zl. 020780/2005 - 9, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: Zreg. Genossenschaft mbH in Y, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch, Dr. Klaus Kollmann, Dr. Günter Folk, Dr. Werner Stegmüller, Mag. Franz Doppelhofer, Mag. Dietmar Strimitzer und Mag. Rainer Frank, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Reitschulgasse 1), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der römisch zehn GesmbH in Y, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 31. Juli 2006, Zl. 020780 aus 2005, - 9, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: Zreg. Genossenschaft mbH in Y, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch, Dr. Klaus Kollmann, Dr. Günter Folk, Dr. Werner Stegmüller, Mag. Franz Doppelhofer, Mag. Dietmar Strimitzer und Mag. Rainer Frank, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Reitschulgasse 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mitbeteiligte beantragte mit dem am 15. Juli 2005 beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz eingelangten Ansuchen die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für einen Geschoß-Wohnbau (6 Geschoße und Kellergeschoß) mit 91 Wohneinheiten, einer Gaststätte und 170 Tiefgaragen-Stellplätzen auf jeweils einem Teil der Grundstücke Nr. 2199/2 und 2199/3, KG L. Das lang gestreckte Bauvorhaben ist im westlichen Bereich der beiden Baugrundstücke vorgesehen. Südlich und östlich grenzen vier der acht Grundstücke der Beschwerdeführerin, nämlich die Grundstücke Nr. 2157/5, 2157/4 (nur Eckpunkt) 2143/1 und 2143/3 (nur Eckpunkt), an eines der beiden Baugrundstücke unmittelbar an.
Mit der Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung vom 13. Dezember 2005 wurde die mündliche Verhandlung für den 9. Jänner 2006 anberaumt. Es wurde auf die Präklusionsfolgen gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG hingewiesen.Mit der Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung vom 13. Dezember 2005 wurde die mündliche Verhandlung für den 9. Jänner 2006 anberaumt. Es wurde auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG hingewiesen.
In der mündlichen Verhandlung machte der Vertreter der Beschwerdeführerin den Einwand der heranrückenden Wohnbebauung geltend. Die auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindliche Betriebsanlage verursache Emissionen bzw. Immissionen auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz. Die geplante heranrückende Wohnbebauung führe in der derzeit vorgesehenen Form aller Voraussicht nach zu zusätzlichen Auflagen für den Betrieb der Beschwerdeführerin seitens der Gewerbebehörde. Es werde diesbezüglich um technische Abklärung gebeten, inwieweit es in technischer Hinsicht möglich sei, das Projekt derart auszugestalten, dass zusätzliche Auflagen seitens der Gewerbebehörde für die Beschwerdeführerin vermieden würden. Der Vertreter der Mitbeteiligten erklärte dazu in der Verhandlung, dass die Betriebsanlage in ihrer konsentierten Form keine unzulässigen, unzumutbaren oder gesundheitsschädigenden Emissionen verursache, die im Falle der heranrückende Wohnbebauung die Vorschreibung weiterer Auflagen rechtfertigten.
Die erstinstanzliche Behörde forderte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die in § 26 Abs. 4 Stmk. BauG verankerte Verpflichtung, die Rechtmäßigkeit der vom Betrieb ausgehenden Immissionen bzw. deren Zulässigkeit zu belegen, auf, binnen einer Frist von 14 Tagen bekannt zu geben, auf welchen Grundstücken sich ihre Betriebsstätte exakt befinde, welche Immissionen von ihrer Betriebsstätte ausgingen, weiters der Baubehörde auch die entsprechenden gewerberechtlichen Genehmigungsbescheide vorzulegen. Weiters möge der Baubehörde bezüglich des Bestandsbetriebes eine detaillierte Betriebsbeschreibung vorgelegt werden, aus welcher nachvollziehbar sowohl die derzeitigen Öffnungszeiten, allfällige Anlieferungszeiten, Anlieferungsfrequenzen bzw. Kundenfrequenzen sowie die auf dem Betriebsgelände betriebsbedingten Fahrbewegungen hinsichtlich ihrer Art, Dauer und Frequenz hervorgingen. Die Baubehörde wies abschließend darauf hin, dass, sollte der Aufforderung nicht nachgekommen oder ihr die von dem Betrieb ausgehenden Immissionen bzw. deren Rechtmäßigkeit nicht nachgewiesen werden, die erhobenen Einwendungen als unbegründet abgewiesen werden müssten.Die erstinstanzliche Behörde forderte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die in Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG verankerte Verpflichtung, die Rechtmäßigkeit der vom Betrieb ausgehenden Immissionen bzw. deren Zulässigkeit zu belegen, auf, binnen einer Frist von 14 Tagen bekannt zu geben, auf welchen Grundstücken sich ihre Betriebsstätte exakt befinde, welche Immissionen von ihrer Betriebsstätte ausgingen, weiters der Baubehörde auch die entsprechenden gewerberechtlichen Genehmigungsbescheide vorzulegen. Weiters möge der Baubehörde bezüglich des Bestandsbetriebes eine detaillierte Betriebsbeschreibung vorgelegt werden, aus welcher nachvollziehbar sowohl die derzeitigen Öffnungszeiten, allfällige Anlieferungszeiten, Anlieferungsfrequenzen bzw. Kundenfrequenzen sowie die auf dem Betriebsgelände betriebsbedingten Fahrbewegungen hinsichtlich ihrer Art, Dauer und Frequenz hervorgingen. Die Baubehörde wies abschließend darauf hin, dass, sollte der Aufforderung nicht nachgekommen oder ihr die von dem Betrieb ausgehenden Immissionen bzw. deren Rechtmäßigkeit nicht nachgewiesen werden, die erhobenen Einwendungen als unbegründet abgewiesen werden müssten.
Mit der am 26. Jänner 2006 beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz eingelangten Eingabe vom 24. Jänner 2006 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die gewerberechtlichen Betriebsstättenbescheide in dieser Angelegenheit zu den beiden näher angeführten Zahlen mit der inhaltlichen Angabe "Textilservice B. Wäschereibetrieb" bzw. "b.-Aufbereitungshalle" erteilt worden seien. Die Behörde werde ersucht, diese beiden Gewerbeakten beizuschaffen. Sämtliche asphaltierten Flächen seien gewerberechtlich genehmigte Manipulationsflächen und würden zur An- und Ablieferung von Wäsche mit Lastfahrzeugen genutzt. Der dabei entstehende Lärm sei insofern unproblematisch, als der Lärm von der W-Straße auf dem Nachbargrundstück so deutlich höher zu hören gewesen sei, als der im Betrieb anfallende Lärm, dass das Ist-Maß durch den Betrieb nicht erhöht worden sei. Dazu erlägen in den Gewerberechtsakten, aber auch in den Bauakten (es werden drei Geschäftszahlen angeführt) entsprechende gutachterliche Stellungnahmen.
Das Widmungsmaß für ein allgemeines Wohngebiet werde durch das Summenmaß um bis zu 4 dB überschritten, wobei die Überschreitung auf die Ist-Situation, verursacht durch den entfernten Verkehrslärm und die örtlichen Naturgeräusche, zurückzuführen sei.
Durch das massive Bauvorhaben der Mitbeteiligten komme es nun zu der paradoxen Situation, dass diese den Lärm gegenüber der entfernt gelegenen W-Straße durch extrem hohe Lärmschutzwände gänzlich abschirme und damit das Ist-Maß deutlich unter das Widmungsmaß senke. Folge dieser Baumaßnahmen sei es natürlich, dass der vom Betrieb ausgehende (genehmigte) Lärm auf dem Baugrundstück hörbar und damit störend werde. Auch zukünftige Baumaßnahmen würden nicht mehr bewilligbar sein.
Bezüglich der gesamten Parkplatz- und Betriebssituation werde vorgebracht, dass diese auf die ursprünglich am Standort betriebene Firma W., "Tischlerei und Fensterbetriebe", zurückzuführen sei. Damit gelte sowohl bau- als auch gewerberechtlich unabhängig von den bestehenden Bescheiden der Betrieb als konsentiert im Sinne einer Fortführung eines jahrzehntelang bestehenden emittierenden Betriebes.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 23. März 2006 die baurechtliche Bewilligung für das angeführte Bauvorhaben unter Auflagen. In der Begründung des Bescheides führte die erstinstanzliche Behörde insbesondere aus, dass, da die Beschreibung des Bestandsbetriebes für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der derzeit vorhandenen Emissionen unabdingbar sei und diese Betriebsbeschreibung nicht vorgelegt worden sei, die einwendende Beschwerdeführerin nicht den vom Gesetzgeber geforderten Nachweis der Rechtmäßigkeit der von ihrem Grundstück ausgehenden Emissionen im Sinne des § 26 Abs. 4 Stmk. BauG erbracht habe und der diesbezügliche Einwand sohin als unbegründet abzuweisen gewesen sei.Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 23. März 2006 die baurechtliche Bewilligung für das angeführte Bauvorhaben unter Auflagen. In der Begründung des Bescheides führte die erstinstanzliche Behörde insbesondere aus, dass, da die Beschreibung des Bestandsbetriebes für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der derzeit vorhandenen Emissionen unabdingbar sei und diese Betriebsbeschreibung nicht vorgelegt worden sei, die einwendende Beschwerdeführerin nicht den vom Gesetzgeber geforderten Nachweis der Rechtmäßigkeit der von ihrem Grundstück ausgehenden Emissionen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG erbracht habe und der diesbezügliche Einwand sohin als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Mit der dagegen erhobenen Berufung legte die Beschwerdeführerin folgende gewerbe- bzw. baurechtlichen Bescheide bzw. ein schalltechnisches Gutachten vom 11. April 2005 vor:
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass sie die im Lichte des § 26 Abs. 4 Stmk. BauG gebotene Mitwirkungspflicht verletzt haben soll, weil es auf die tatsächliche Lärmentwicklung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ankomme, die der Behörde gegenüber mit konkreten Unterlagen und Daten zu belegen gewesen wären. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde die vom Betrieb der Beschwerdeführerin ausgehenden Emissionen ermitteln und das Ausmaß der dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Auswirkungen auf das zu bebauende Grundstück prüfen müssen. Die Zulässigkeit von Emissionen einer gewerblichen Betriebsanlage ergebe sich aus dem gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid. Das sich aus der Bewilligung für die Anlage ergebende Emissionsmaß bestimme dann das von der Baubehörde zu berücksichtigende Ausmaß der Beeinträchtigung durch die genehmigte Betriebsanlage.Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass sie die im Lichte des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG gebotene Mitwirkungspflicht verletzt haben soll, weil es auf die tatsächliche Lärmentwicklung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ankomme, die der Behörde gegenüber mit konkreten Unterlagen und Daten zu belegen gewesen wären. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde die vom Betrieb der Beschwerdeführerin ausgehenden Emissionen ermitteln und das Ausmaß der dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Auswirkungen auf das zu bebauende Grundstück prüfen müssen. Die Zulässigkeit von Emissionen einer gewerblichen Betriebsanlage ergebe sich aus dem gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid. Das sich aus der Bewilligung für die Anlage ergebende Emissionsmaß bestimme dann das von der Baubehörde zu berücksichtigende Ausmaß der Beeinträchtigung durch die genehmigte Betriebsanlage.
Ob es in Vollziehung des § 26 Abs. 4 Stmk. BauG auf tatsächliche Immissionen des ins Treffen geführten Betriebes ankommt oder nur auf Immissionsstandards, die sich aus einer erteilten Bewilligung oder erteilten Bewilligungen ergeben, ist anhand dieser Bestimmung zu beurteilen. Danach geht es um Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG (nach dem die Nichtübereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan geltend gemacht werden kann), mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die u.a. von einer genehmigten benachbarten gewerblichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Vorhaben einwirken. Diese Bestimmung stellt damit (grundsätzlich) auf bestimmte tatsächlich gegebene Immissionen ab und nicht auf in Genehmigungsbescheiden enthaltene Emissionsstandards. Diese tatsächlichen Emissionen eines benachbarten Betriebes gemäß § 26 Abs. 4 Stmk. BauG sind weiters nur dann von Relevanz, wenn es sich um rechtmäßige Emissionen handelt.Ob es in Vollziehung des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG auf tatsächliche Immissionen des ins Treffen geführten Betriebes ankommt oder nur auf Immissionsstandards, die sich aus einer erteilten Bewilligung oder erteilten Bewilligungen ergeben, ist anhand dieser Bestimmung zu beurteilen. Danach geht es um Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG (nach dem die Nichtübereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan geltend gemacht werden kann), mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die u.a. von einer genehmigten benachbarten gewerblichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Vorhaben einwirken. Diese Bestimmung stellt damit (grundsätzlich) auf bestimmte tatsächlich gegebene Immissionen ab und nicht auf in Genehmigungsbescheiden enthaltene Emissionsstandards. Diese tatsächlichen Emissionen eines benachbarten Betriebes gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG sind weiters nur dann von Relevanz, wenn es sich um rechtmäßige Emissionen handelt.
Die belangte Behörde war zwar nicht im Recht, wenn sie die Maßgeblichkeit tatsächlicher Immissionen aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0088, abgeleitet hat, weil in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerdefall § 26 Abs. 4 Stmk. BauG noch nicht anzuwenden war. Dieser Fall war daher ausschließlich nach der vom Verfassungsgerichtshof vertretenen verfassungskonformen Auslegung baugesetzlicher Bestimmungen betreffend die Problematik heranrückender Wohnbebauung zu vollziehen. Nach § 26 Abs. 4 Stmk. BauG kommt es bei den hier ins Treffen geführten Emissionen darauf an, ob Emissionen an der Grundgrenze des benachbarten Baugebietes verursacht werden, die der Flächenwidmung des benachbarten Grundstückes (im vorliegenden Fall allgemeines Wohngebiet) widersprechen. Der Wortlaut dieser Bestimmung (arg:Die belangte Behörde war zwar nicht im Recht, wenn sie die Maßgeblichkeit tatsächlicher Immissionen aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0088, abgeleitet hat, weil in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerdefall Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG noch nicht anzuwenden war. Dieser Fall war daher ausschließlich nach der vom Verfassungsgerichtshof vertretenen verfassungskonformen Auslegung baugesetzlicher Bestimmungen betreffend die Problematik heranrückender Wohnbebauung zu vollziehen. Nach Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG kommt es bei den hier ins Treffen geführten Emissionen darauf an, ob Emissionen an der Grundgrenze des benachbarten Baugebietes verursacht werden, die der Flächenwidmung des benachbarten Grundstückes (im vorliegenden Fall allgemeines Wohngebiet) widersprechen. Der Wortlaut dieser Bestimmung (arg:
"Immissionen ..., die ... ausgehen und ... einwirken") räumt nicht
die Möglichkeit ein, dabei auf eine allfällige Erteilung künftiger, zusätzlicher Auflagen im Sinne des § 79 Abs. 2 GewO 1994 abzustellen. Die diesbezüglich vertretene Rechtsansicht der belangten Behörde war aber für die im angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Berufung nicht von ausschlaggebender Bedeutung.die Möglichkeit ein, dabei auf eine allfällige Erteilung künftiger, zusätzlicher Auflagen im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, GewO 1994 abzustellen. Die diesbezüglich vertretene Rechtsansicht der belangten Behörde war aber für die im angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Berufung nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Die Beschwerdeführerin hätte daher auf Grund der an sie ergangenen Aufforderungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren angeben müssen, auf welchen Grundstücken und in welcher Lage genau sich ihre Betriebsanlage darauf befindet und welche von ihr als problematisch angesehenen Emissionen von ihrer Anlage ausgehen samt einer detaillierten Betriebsbeschreibung, in der vor allem die für die geltend gemachten Emissionen maßgeblichen Angaben, wie z.B. die betriebsbedingten Fahrbewegungen (im Hinblick auf Art, Dauer und Frequenz) darzulegen gewesen wären. Es trifft den Betriebsinhaber, der Einwendungen wegen der von seinem Betrieb ausgehenden Emissionen auf das Bauvorhaben im Sinne des § 26 Abs. 4 Stmk. BauG erhebt, eine besondere Mitwirkungspflicht, weil über seine Betriebsanlage und deren Emissionen im Gegensatz zu dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben, über das der Behörde ein entsprechender Antrag, eine Baubeschreibung und entsprechende Planunterlagen vorliegen, der Baubehörde grundsätzlich nichts bekannt ist und auch nichts bekannt sein muss. Daran ändert auch nichts, dass über diese Betriebsanlage baurechtliche und/oder gewerberechtliche Bescheide u.U. bei derselben Baubehörde oder anderen Behörden vorhanden sind. Auf der Grundlage der genannten Unterlagen und Angaben hätte die belangte Behörde dann, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, prüfen können, ob dieser Betrieb der Beschwerdeführerin an der Grundgrenze der Baugrundstücke der Widmung allgemeines Wohngebiet widersprechende Immissionen verursacht.Die Beschwerdeführerin hätte daher auf Grund der an sie ergangenen Aufforderungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren angeben müssen, auf welchen Grundstücken und in welcher Lage genau sich ihre Betriebsanlage darauf befindet und welche von ihr als problematisch angesehenen Emissionen von ihrer Anlage ausgehen samt einer detaillierten Betriebsbeschreibung, in der vor allem die für die geltend gemachten Emissionen maßgeblichen Angaben, wie z.B. die betriebsbedingten Fahrbewegungen (im Hinblick auf Art, Dauer und Frequenz) darzulegen gewesen wären. Es trifft den Betriebsinhaber, der Einwendungen wegen der von seinem Betrieb ausgehenden Emissionen auf das Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG erhebt, eine besondere Mitwirkungspflicht, weil über seine Betriebsanlage und deren Emissionen im Gegensatz zu dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben, über das der Behörde ein entsprechender Antrag, eine Baubeschreibung und entsprechende Planunterlagen vorliegen, der Baubehörde grundsätzlich nichts bekannt ist und auch nichts bekannt sein muss. Daran ändert auch nichts, dass über diese Betriebsanlage baurechtliche und/oder gewerberechtliche Bescheide u.U. bei derselben Baubehörde oder anderen Behörden vorhanden sind. Auf der Grundlage der genannten Unterlagen und Angaben hätte die belangte Behörde dann, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, prüfen können, ob dieser Betrieb der Beschwerdeführerin an der Grundgrenze der Baugrundstücke der Widmung allgemeines Wohngebiet widersprechende Immissionen verursacht.
Wenn sich die Beschwerdeführerin auch darauf beruft, sie hätte "umfassend" aufgezeigt, dass baurechtlich ein Betrieb mit zumindest 12 LKW-Stellplätzen und zumindest 36 PKW-Stellplätzen konsentiert sei, der berechtigt sei, an der Grundgrenze Lärm im Ausmaß von 60 dB zu verursachen, ist Folgendes auszuführen:
Die Beschwerdeführerin hat sich dabei in ihrer Berufung auf gewerbe- bzw. baurechtliche Bescheide, die dem Vorgängerbetrieb, einer Großtischlerei, auf den Grundstücken erteilt worden waren, berufen, von denen sie zu Unrecht angenommen hat, dass diese noch aktuell wirksam sind. Mit den von der Beschwerdeführerin selbst ins Treffen geführten Bescheiden aus dem Jahre 1999 und 2002 wurde auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin nunmehr der Betrieb einer Wäscherei gewerberechtlich und baurechtlich bewilligt. Diese Bescheide enthalten keine Erlaubnis dahin, wie sie von der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde vor allem ins Treffen geführt wird, dass danach Lärmimmissionen aus dem Betrieb der Wäscherei an der Grundgrenze zu den als Wohngebiet gewidmeten Grundstücken bis zu 60 dB zulässig wären. Mit dem Baubewilligungsbescheid vom 11. Oktober 1999 wurden - wie aufgezeigt - im Zusammenhang mit dem beantragten Umbau und der Änderung der Nutzung von Großtischlerei auf Wäschereibetrieb 2 LKW-Plätze statt der ursprünglich beantragten 32 PKW-Abstellplätze und 12 LKW-Abstellplätze bewilligt. Wenn nunmehr in der Beschwerde behauptet wird, dass die lärmträchtige Anlieferung durch LKWs ab 4.00 h gewerberechtlich genehmigt sei, handelt es sich um ein erstmals in der Beschwerde vorgetragenes Vorbringen, aus den mit der Berufung vorgelegten Bescheiden ergibt sich Derartiges nicht. Derartiges ist auch bisher nicht behauptet worden. Auch dass die durch einen Schichtbetrieb der Mitarbeiter verursachten Fahrbewegungen massive Lärmemissionen verursachen würden, wird in der Beschwerde erstmals konkreter geltend gemacht (ohne dass die diesbezüglichen Lärmimmissionen damit ausreichend konkretisiert wären). Auf ein erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattetes Vorbringen, auch ein rechtliches Vorbringen, zu dem Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind, kann im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot nicht eingegangen werden. Aus dem vorgelegten schalltechnischen Gutachten vom 11. April 2005 betreffend die mit Bescheid vom 3. Juni 2005 baurechtlich genehmigten 81 Abstellplätze auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin ergab sich im Übrigen, dass die daraus zu erwartenden Lärmimmissionen die Istsituation nicht verändern; die Schallpegelspitzen lägen unter den Grenzwerten der ÖAL-Richtlinie für allgemeines Wohngebiet.
Abschließend ist noch einmal festzustellen, dass mit der Angabe von Geschäftszahlen von Gewerbe- oder Bauverfahren oder von Genehmigungsbescheiden der Baubehörde keine tatsächlichen Immissionen der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurden. Es wird damit auch nicht der im Zusammenhang mit Einwendungen gemäß § 26 Abs. 4 Stmk. BauG erforderlichen besonderen Mitwirkungspflicht des Betriebsinhabers entsprochen. Es wird auch nochmals im Besonderen darauf hingewiesen, dass die baurechtlichen und gewerberechtlichen Bewilligungsbescheide, die für den Vorgängerbetrieb eine rechtliche Grundlage gebildet haben, für den Betrieb der Beschwerdeführerin rechtlich keine Bedeutung haben. So ist es auch im vorliegenden Bauverfahren von der Beschwerdeführerin völlig unbestimmt geblieben, auf welchen der acht den Baugrundstücken näher und weiter entfernt benachbarten Grundstücken die Betriebsanlage (Gebäude und allfällige andere Einrichtungen, wie z.B. Abstellplätze) überhaupt gelegen ist und auf Grund welcher konkreter, rechtmäßiger Betriebsaktivitäten an der Grundgrenze der Baugrundstücke bedenkliche tatsächliche Lärmimmissionen gegeben sein könnten.Abschließend ist noch einmal festzustellen, dass mit der Angabe von Geschäftszahlen von Gewerbe- oder Bauverfahren oder von Genehmigungsbescheiden der Baubehörde keine tatsächlichen Immissionen der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurden. Es wird damit auch nicht der im Zusammenhang mit Einwendungen gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG erforderlichen besonderen Mitwirkungspflicht des Betriebsinhabers entsprochen. Es wird auch nochmals im Besonderen darauf hingewiesen, dass die baurechtlichen und gewerberechtlichen Bewilligungsbescheide, die für den Vorgängerbetrieb eine rechtliche Grundlage gebildet haben, für den Betrieb der Beschwerdeführerin rechtlich keine Bedeutung haben. So ist es auch im vorliegenden Bauverfahren von der Beschwerdeführerin völlig unbestimmt geblieben, auf welchen der acht den Baugrundstücken näher und weiter entfernt benachbarten Grundstücken die Betriebsanlage (Gebäude und allfällige andere Einrichtungen, wie z.B. Abstellplätze) überhaupt gelegen ist und auf Grund welcher konkreter, rechtmäßiger Betriebsaktivitäten an der Grundgrenze der Baugrundstücke bedenkliche tatsächliche Lärmimmissionen gegeben sein könnten.
Da die erhobene Einwendung erfolglos blieb, wurde die Baubewilligung zu Recht erteilt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da die erhobene Einwendung erfolglos blieb, wurde die Baubewilligung zu Recht erteilt. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 21. Oktober 2009
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060041.X00Im RIS seit
27.11.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013