Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;Norm
B-VG Art10 Abs1 Z9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Dr. Dipl. Ing. HD in Wien, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börsegasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Salzburg vom 12. Oktober 2005, Zl. UVS-10/10116/10-2005, betreffend Übertretung des Salzburger Naturschutzgesetzes (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Schuldspruches unter Spruchpunkt c) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche unter Spruchpunkt a) und b) richtet, als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Straferkenntnis vom 31. August 1999 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (in der Folge: Sbg NSchG 1999) schuldig erkannt und es wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Woche) und eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2000 der belangten Behörde wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG insoweit Folge gegeben, als eine der beiden mit S 40.000,-- festgesetzten Geldstrafen auf S 20.000,-- reduziert wurde und die hierzu festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt wurde. Die Tatumschreibung wurde von der belangten Behörde dahin gehend (neu) gefasst, der Beschwerdeführer habe als Vorstandsvorsitzender und damit gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Österreichischen Bundesbahnen AG, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, wie am 3. März 1999 und am 19. März 1999 festgestellt worden sei, zu verantworten, dass von der Österreichischen Bundesbahnen AG an der Bahnstrecke Salzburg-Wien (Westbahn) im Bereich Wallersee bis Weng im Landschaftsschutzgebiet Wallersee,Mit Bescheid vom 23. Oktober 2000 der belangten Behörde wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG insoweit Folge gegeben, als eine der beiden mit S 40.000,-- festgesetzten Geldstrafen auf S 20.000,-- reduziert wurde und die hierzu festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt wurde. Die Tatumschreibung wurde von der belangten Behörde dahin gehend (neu) gefasst, der Beschwerdeführer habe als Vorstandsvorsitzender und damit gemäß Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Österreichischen Bundesbahnen AG, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, wie am 3. März 1999 und am 19. März 1999 festgestellt worden sei, zu verantworten, dass von der Österreichischen Bundesbahnen AG an der Bahnstrecke Salzburg-Wien (Westbahn) im Bereich Wallersee bis Weng im Landschaftsschutzgebiet Wallersee,
"a) zumindest im Zeitraum vom 19. 3. 1999 bis zum 19. 7. 1999 durch Beseitigung, Vernichten oder sonstige Beeinträchtigung von landschaftsprägenden oder ökologisch bedeutsamen Einzelbäumen, Busch- und Gehölzgruppen oder Hecken außerhalb des Waldes, entlang der bestehenden Bahnanlage an der Bahnstrecke Salzburg-Wien in mittelbarer Nähe der Seeburg beziehungsweise des Zipfwirtes südlich von Grundstück GN 268, KG S, auf GN 201 und GN 268, je KG S, indem Baumfällungen vorgenommen und Flurgehölze an der Oberkante der Hangböschung entfernt wurden,
b) zumindest im Zeitraum vom 19. 3. 1999 bis zum 19. 7. 1999 durch Durchführung von Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden seien, indem in mittelbarer Nähe der Seeburg beziehungsweise des Zipfwirtes auf GN 201 und GN 268, je KG S, an der Bahnstrecke Salzburg-Wien Hangkorrekturen auf einer Fläche von ca. 100 m x 6 m in der Form einer Rücknahme von Böschungseinschnitten und Hangabtragungen vorgenommen wurden, wobei die Hangböschung im Bereich der Oberkante des Oberbaues um ca. 60 bis 80 cm zurückgenommen wurde und durch Durchführung von Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind, indem an der Bahnstrecke Salzburg-Wien südlich von Bayerham auf GN 201, KG S, und zwar südlich der Grundstücke GN 663/1 und 678, je KG S, sowie auf GN 663/1, KG S, umfangreiche Bodengrabungen und Aufschüttungen über eine Länge von ca. 400 m vorgenommen wurden, sodass erhebliche Bodenverletzungen entstanden sind, sowie weiters
c) zumindest im Zeitraum vom 19. 3. 1999 bis zum 31. 8. 1999 durch Lagerung und Ablagerung von Materialien aller Art, indem an der Bahnstrecke Salzburg-Wien südlich von Bayerham auf GN 201, KG S, und zwar südlich der Grundstücke GN 663/1 und GN 678, je KG S, indem im an die Gleisanlage anschließenden Oberbaubereich in den angrenzenden Baumbestand Schotter, Erdmaterial und sonstiges Aushubmaterial verfrachtet und abgelagert wurde,
gemäß § 2 Z 5, 10 und 12 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV), LGBl. Nr. 89/1995, naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen gesetzt wurden, ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung zu haben." gemäß Paragraph 2, Ziffer 5,, 10 und 12 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV), Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1995,, naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen gesetzt wurden, ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung zu haben."
Hinsichtlich der Angabe der übertretenen Normen und angewendeten Strafbestimmungen bestätigte die belangte Behörde den mit Berufung bekämpften Bescheid. Diesem zu Folge habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen gemäß
"a) § 61 Abs. 1 Sbg NSchG 1999, LGBl. Nr. 73/1999, in Verbindung mit § 18 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit § 1, 2 Z 10 und § 4 ALV idgF und § 1 Z 2 und § 2 Seenschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 93/1980 idgF; "a) Paragraph 61, Absatz eins, Sbg NSchG 1999, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph eins, 2, Ziffer 10 und Paragraph 4, ALV idgF und Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Seenschutzverordnung 1980, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1980, idgF;
b) § 61 Abs. 1 Sbg NSchG 1999 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit § 1, 2 Z 5 und § 4 ALV idgF und § 1 Z 2 und § 2 Seenschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 9/1980 idgF; b) Paragraph 61, Absatz eins, Sbg NSchG 1999 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph eins, 2, Ziffer 5 und Paragraph 4, ALV idgF und Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Seenschutzverordnung 1980, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1980, idgF;
c) § 61 Abs. 1 Sbg NSchG 1999 in Verbindung mit § 18 leg. cit. in Verbindung mit § 1, 2 Z 12 und § 4 ALV und § 1 Z 2 und § 2 Seenschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 93/1980 idgF; c) Paragraph 61, Absatz eins, Sbg NSchG 1999 in Verbindung mit Paragraph 18, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph eins, 2, Ziffer 12 und Paragraph 4, ALV und Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Seenschutzverordnung 1980, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1980, idgF;
jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG" jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG"
begangen.
Über den Beschwerdeführer wurden mit dem genannten Bescheid
Geldstrafen in der Höhe von
zu a) S 20.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, zu b) S 40.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche, zu c) S 20.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, verhängt.
1.2. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2005, Zl. 2001/10/0183, wurde der Bescheid vom 23. Oktober 2000 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis u.a. aus, dass die belangte Behörde zwar zutreffend davon ausgehen hätte können, dass eine Übertretung des Sbg NSchG dem Beschwerdeführer schuldhaft zugerechnet werden konnte. Ob allerdings eine solche Übertretung vorgelegen sei, hänge entscheidend davon ab, ob die Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 3 Z 16 lit. g Allgemeine Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 89/1995 (ALV), auf welche sich der Beschwerdeführer berufen habe, vorgelegen sei. 1.2. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2005, Zl. 2001/10/0183, wurde der Bescheid vom 23. Oktober 2000 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis u.a. aus, dass die belangte Behörde zwar zutreffend davon ausgehen hätte können, dass eine Übertretung des Sbg NSchG dem Beschwerdeführer schuldhaft zugerechnet werden konnte. Ob allerdings eine solche Übertretung vorgelegen sei, hänge entscheidend davon ab, ob die Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 3, Ziffer 16, Litera g, Allgemeine Landschaftsschutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1995, (ALV), auf welche sich der Beschwerdeführer berufen habe, vorgelegen sei.
Die Erfüllung des Tatbestandes, dessen Erfüllung dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde (§ 2 Z 5, 10 und 12 ALV), setze das Vorliegen der Bewilligungspflicht voraus. Da gemäß § 3 Z 16 lit. g ALV "die den normalen Umfang nicht überschreitenden betriebsbedingten Maßnahmen an rechtmäßig bestehenden Betriebsanlagen oder sonstigen Einrichtungen" unter den dort genannten näheren Voraussetzungen bewilligungsfrei seien, wäre zu prüfen gewesen, ob und inwieweit die gesetzten Maßnahmen unter diese Ausnahmebestimmung fielen. Die belangte Behörde habe ihren Bescheid daher insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.Die Erfüllung des Tatbestandes, dessen Erfüllung dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde (Paragraph 2, Ziffer 5, 10, und 12 ALV), setze das Vorliegen der Bewilligungspflicht voraus. Da gemäß Paragraph 3, Ziffer 16, Litera g, ALV "die den normalen Umfang nicht überschreitenden betriebsbedingten Maßnahmen an rechtmäßig bestehenden Betriebsanlagen oder sonstigen Einrichtungen" unter den dort genannten näheren Voraussetzungen bewilligungsfrei seien, wäre zu prüfen gewesen, ob und inwieweit die gesetzten Maßnahmen unter diese Ausnahmebestimmung fielen. Die belangte Behörde habe ihren Bescheid daher insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
1.3. Nach Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung, in der ein Gutachten eines eisenbahntechnischen Sachverständigen eingeholt wurde, erließ die belangte Behörde den hier angefochtenen Bescheid, mit dem der Berufung insofern statt gegeben wurde, als die zu Spruchpunkt a) des erstinstanzlichen Bescheids verhängte Geldstrafe auf EUR 1.450,-- herabgesetzt wurde, im Übrigen aber die Berufung neuerlich mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass die Tatumschreibung neu formuliert wurde und der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren neu festgesetzt (und in Euro ausgedrückt) sowie der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens mit EUR 872,07,-- (S 12.000,--) festgesetzt wurde. Die neu formulierte Tatumschreibung entspricht nahezu wörtlich der oben wieder gegebenen Tatumschreibung im Berufungsbescheid vom 23. Oktober 2000.
Demzufolge wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid neuerlich schuldig gesprochen, als verantwortliches Organ nach § 9 Abs. 1 VStG die Übertretung der § 2 Z 5, 10 und 12 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV), LGBl. Nr. 89/1995 (Setzung naturschutzrechtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung), in Verbindung mit § 61 Abs. 1 und § 18 NSchG sowie § 2 Seenschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 93/1980 in der geltenden Fassung, zu verantworten zu haben. Der Tatzeitraum wurde wie in dem oben wiedergegebenen Bescheid vom 23. Oktober 2000 hinsichtlich der Spruchpunkte a) und b) bis 19. Juli 1999 und hinsichtlich Spruchpunkt c) bis 31. August 1999 angenommen. Hinsichtlich der Bestrafung nach Spruchpunkt a) erfolgte wie in dem Bescheid vom 23. Oktober 2000 eine Einschränkung in räumlicher Hinsicht, indem der Vorwurf hinsichtlich eines zweiten Bereiches, der von der Behörde erster Instanz noch in den Vorwurf einbezogen worden war, fallen gelassen wurde.Demzufolge wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid neuerlich schuldig gesprochen, als verantwortliches Organ nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG die Übertretung der Paragraph 2, Ziffer 5,, 10 und 12 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV), Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1995, (Setzung naturschutzrechtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung), in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins und Paragraph 18, NSchG sowie Paragraph 2, Seenschutzverordnung 1980, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1980, in der geltenden Fassung, zu verantworten zu haben. Der Tatzeitraum wurde wie in dem oben wiedergegebenen Bescheid vom 23. Oktober 2000 hinsichtlich der Spruchpunkte a) und b) bis 19. Juli 1999 und hinsichtlich Spruchpunkt c) bis 31. August 1999 angenommen. Hinsichtlich der Bestrafung nach Spruchpunkt a) erfolgte wie in dem Bescheid vom 23. Oktober 2000 eine Einschränkung in räumlicher Hinsicht, indem der Vorwurf hinsichtlich eines zweiten Bereiches, der von der Behörde erster Instanz noch in den Vorwurf einbezogen worden war, fallen gelassen wurde.
1.4. Begründend ging die belangte Behörde insbesondere davon aus, dass die unter den Spruchpunkten a) und b) vorgeworfenen Maßnahmen über den normalen Umfang von betriebsbedingten Maßnahmen an bestehenden Betriebsanlagen im Sinne des § 3 Z 16 lit. g ALV hinaus gingen. Dies vor allem im Hinblick auf die Erhöhung des Gleisachsabstandes um etwa 70 cm. Dadurch sei eine nicht unbedeutende Fortentwicklung des Eisenbahnbetriebes ("beispielsweise erhebliche Geschwindigkeitserhöhung, Anpassung an internationale Vorgaben - erweiterter Lichtraum") gegeben. Auch der Umstand, dass diese Maßnahmen aus der Sicht des Eisenbahnrechtes als Maßnahmen geringen Umfangs zu bezeichnen seien und als solche keiner besonderen eisenbahnrechtlichen Bewilligung bedurften, ändere daran nichts. Im Übrigen wäre die von der belangten Behörde angenommene Bewilligungspflicht auch dann vorgelegen, wenn man die Auffassung, dass die Maßnahmen über den normalen Umfang betriebsbedingter Maßnahmen hinaus gingen, nicht teilte, weil sie nach der Einschätzung des naturschutzrechtlichen Sachverständigen nicht landschaftsschonend vorgenommen worden seien bzw. nicht von einer nur unbedeutenden Beeinträchtigung der Landschaft gesprochen werden könne. 1.4. Begründend ging die belangte Behörde insbesondere davon aus, dass die unter den Spruchpunkten a) und b) vorgeworfenen Maßnahmen über den normalen Umfang von betriebsbedingten Maßnahmen an bestehenden Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 16, Litera g, ALV hinaus gingen. Dies vor allem im Hinblick auf die Erhöhung des Gleisachsabstandes um etwa 70 cm. Dadurch sei eine nicht unbedeutende Fortentwicklung des Eisenbahnbetriebes ("beispielsweise erhebliche Geschwindigkeitserhöhung, Anpassung an internationale Vorgaben - erweiterter Lichtraum") gegeben. Auch der Umstand, dass diese Maßnahmen aus der Sicht des Eisenbahnrechtes als Maßnahmen geringen Umfangs zu bezeichnen seien und als solche keiner besonderen eisenbahnrechtlichen Bewilligung bedurften, ändere daran nichts. Im Übrigen wäre die von der belangten Behörde angenommene Bewilligungspflicht auch dann vorgelegen, wenn man die Auffassung, dass die Maßnahmen über den normalen Umfang betriebsbedingter Maßnahmen hinaus gingen, nicht teilte, weil sie nach der Einschätzung des naturschutzrechtlichen Sachverständigen nicht landschaftsschonend vorgenommen worden seien bzw. nicht von einer nur unbedeutenden Beeinträchtigung der Landschaft gesprochen werden könne.
Die Reduzierung des Tatvorwurfes unter Spruchpunkt a) in räumlicher Hinsicht wurde mit der Waldeigenschaft der betroffenen Grundflächen begründet, sodass § 2 Z 10 ALV ("außerhalb des Waldes") insofern nicht zum Tragen komme.Die Reduzierung des Tatvorwurfes unter Spruchpunkt a) in räumlicher Hinsicht wurde mit der Waldeigenschaft der betroffenen Grundflächen begründet, sodass Paragraph 2, Ziffer 10, ALV ("außerhalb des Waldes") insofern nicht zum Tragen komme.
1.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 9. Juni 2006, B 3585/05, hob der Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe und der auferlegten Kosten auf, weil der Beschwerdeführer durch diese Aussprüche in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist nach Art. 6 EMRK verletzt worden sei. Im Übrigen wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis u.a. aus, dass der Landesgesetzgeber grundsätzlich berechtigt sei, unter dem Aspekt des Naturschutzes Vorschriften zu erlassen, auch wenn der gleiche Lebenssachverhalt vom Bundesgesetzgeber, anknüpfend an andere Sachverhaltselemente - geregelt werden könne. Demzufolge sei der Landesgesetzgeber jedenfalls (auch) befugt, vermeidbare Eingriffe in Naturschutzinteressen zu untersagen bzw. durch die Erteilung von Auflagen und Bedingungen für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen. Im Falle von Eingriffen, die nicht vermeidbar seien und deren nachteilige Folgen auch nicht ausgeglichen werden könnten, müsse jedoch zumindest in Form einer Abwägung zwischen den Interessen des Naturschutzes und den anderen, den Eingriff bewirkenden Interessen auch für die Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen Raum sein (Hinweis auf das "Berücksichtigungsgebot" und VfSlg. 10.292/1984, 15.522/1999 und 15.281/1998). Eine derartige Berücksichtigung lasse die beanstandete Bestimmung zu, sodass die vorgetragenen Bedenken nicht zuträfen. 1.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 9. Juni 2006, B 3585/05, hob der Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe und der auferlegten Kosten auf, weil der Beschwerdeführer durch diese Aussprüche in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist nach Artikel 6, EMRK verletzt worden sei. Im Übrigen wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis u.a. aus, dass der Landesgesetzgeber grundsätzlich berechtigt sei, unter dem Aspekt des Naturschutzes Vorschriften zu erlassen, auch wenn der gleiche Lebenssachverhalt vom Bundesgesetzgeber, anknüpfend an andere Sachverhaltselemente - geregelt werden könne. Demzufolge sei der Landesgesetzgeber jedenfalls (auch) befugt, vermeidbare Eingriffe in Naturschutzinteressen zu untersagen bzw. durch die Erteilung von Auflagen und Bedingungen für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen. Im Falle von Eingriffen, die nicht vermeidbar seien und deren nachteilige Folgen auch nicht ausgeglichen werden könnten, müsse jedoch zumindest in Form einer Abwägung zwischen den Interessen des Naturschutzes und den anderen, den Eingriff bewirkenden Interessen auch für die Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen Raum sein (Hinweis auf das "Berücksichtigungsgebot" und VfSlg. 10.292 aus 1984,, 15.522 aus 1999, und 15.281 aus 1998,). Eine derartige Berücksichtigung lasse die beanstandete Bestimmung zu, sodass die vorgetragenen Bedenken nicht zuträfen.
Dem Beschwerdeführer sei zuzustimmen, dass gemäß § 16 Sbg NSchG 1999 in einer Landschaftsschutzverordnung auf den Schutzzweck der Verordnung hinzuweisen sei. Gemäß § 18 Abs. 2 Sbg NSchG 1999 sei bei der Erteilung einer Bewilligung u.a. darauf zu achten, dass der Schutzzweck des Gebiets (§ 16) nicht beeinträchtigt werde.Dem Beschwerdeführer sei zuzustimmen, dass gemäß Paragraph 16, Sbg NSchG 1999 in einer Landschaftsschutzverordnung auf den Schutzzweck der Verordnung hinzuweisen sei. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Sbg NSchG 1999 sei bei der Erteilung einer Bewilligung u.a. darauf zu achten, dass der Schutzzweck des Gebiets (Paragraph 16,) nicht beeinträchtigt werde.
Die belangte Behörde habe aber im Beschwerdefall lediglich die Frage zu klären gehabt, ob die Maßnahmen aus naturschutzrechtlicher Sicht bewilligungspflichtig gewesen seien und folglich eine Verwaltungsübertretung begangen worden sei. Für die Beurteilung dieser Frage sei jedoch, anders als bei der Erteilung einer Bewilligung, der Schutzzweck einer Landschaftsschutzverordnung (hier: der Seenschutzverordnung 1980) nicht maßgeblich. Auf die Frage, ob die in Rede stehende Verordnung aus dem vorgebrachten Grunde mit Gesetzwidrigkeit belastet sei, sei daher nicht weiter einzugehen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt worden wäre. Die angeführten Auslegungsergebnisse der Behörde ließen nicht erkennen, dass die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
1.6. Über gesonderten Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Oktober 2006, B 3585/05-16, die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3-B-VG insoweit an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, als er sie mit dem Erkenntnis vom 9. Juni 2006 abgewiesen hatte. 1.6. Über gesonderten Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Oktober 2006, B 3585/05-16, die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3 -, B, -, römisch fünf G, insoweit an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, als er sie mit dem Erkenntnis vom 9. Juni 2006 abgewiesen hatte.
1.7. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des nach Aufhebung des Straf- und Kostenausspruches verbleibenden Bescheidteiles in seinem Recht, für den vorliegenden Sachverhalt nicht verwaltungsstrafrechtlich belangt und verurteilt zu werden, verletzt.
1.8. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Zu der im Beschwerdefall anwendbaren Rechtslage vgl. grundsätzlich das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2005, Zl. 2001/10/0183 (Punkt 2.4.2.). Wie dort näher dargelegt wurde, ist im Hinblick auf den mit 19. Juli bzw. 30. August 1999 endenden Tatzeitraum das (wiederverlautbarte) Sbg NSchG 1999 anzuwenden. 2.1. Zu der im Beschwerdefall anwendbaren Rechtslage vergleiche grundsätzlich das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2005, Zl. 2001/10/0183 (Punkt 2.4.2.). Wie dort näher dargelegt wurde, ist im Hinblick auf den mit 19. Juli bzw. 30. August 1999 endenden Tatzeitraum das (wiederverlautbarte) Sbg NSchG 1999 anzuwenden.
2.2. Soweit in der Beschwerde das mangelnde Verschulden des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist auf die oben wieder gegebenen Ausführungen in der Begründung des hg. Erkenntnisses vom 2. Mai 2005 zu verweisen; dies gilt insbesondere auch für die neuerlich angesprochene Frage einer (innerhalb der ÖBB bestehenden) Ressortverteilung. Es ist auch im fortgesetzten Verfahren nichts hervorgekommen, was als Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu werten wäre. 2.2. Soweit in der Beschwerde das mangelnde Verschulden des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist auf die oben wieder gegebenen Ausführungen in der Begründung des hg. Erkenntnisses vom 2. Mai 2005 zu verweisen; dies gilt insbesondere auch für die neuerlich angesprochene Frage einer (innerhalb der ÖBB bestehenden) Ressortverteilung. Es ist auch im fortgesetzten Verfahren nichts hervorgekommen, was als Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG zu werten wäre.
Wenn in diesem Zusammenhang in der Beschwerde auf ein unklares Verhältnis des § 3 Z 5 zu § 3 Z 16 ALV hingewiesen wird, so ist dazu zu bemerken, dass eine unklare Rechtslage allenfalls im Hinblick auf § 5 Abs. 2 VStG, nicht aber hinsichtlich § 5 Abs. 1 VStG von Bedeutung ist. Dass der Beschwerdeführer vor der Setzung der hier in Rede stehenden Maßnahmen von berufener Stelle Rat hinsichtlich des Eingreifens des § 3 ALV eingeholt hätte, wurde jedoch weder im Strafverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet (vgl. zu § 5 Abs. 2 VStG etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195, und vom 23. April 2007, Zl. 2004/10/0030). Es erübrigt sich daher, näher auf die Frage eines allfälligen entschuldbaren Rechtsirrtums einzugehen.Wenn in diesem Zusammenhang in der Beschwerde auf ein unklares Verhältnis des Paragraph 3, Ziffer 5, zu Paragraph 3, Ziffer 16, ALV hingewiesen wird, so ist dazu zu bemerken, dass eine unklare Rechtslage allenfalls im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz 2, VStG, nicht aber hinsichtlich Paragraph 5, Absatz eins, VStG von Bedeutung ist. Dass der Beschwerdeführer vor der Setzung der hier in Rede stehenden Maßnahmen von berufener Stelle Rat hinsichtlich des Eingreifens des Paragraph 3, ALV eingeholt hätte, wurde jedoch weder im Strafverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet vergleiche zu Paragraph 5, Absatz 2, VStG etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195, und vom 23. April 2007, Zl. 2004/10/0030). Es erübrigt sich daher, näher auf die Frage eines allfälligen entschuldbaren Rechtsirrtums einzugehen.
2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die unter den Spruchpunkten a) und b) vorgeworfenen Maßnahmen als über den normalen Umfang im Sinne des § 3 Z 16 lit. g ALV hinaus gehende Maßnahmen anzusehen seien. Der eisenbahnrechtliche Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die gegenständlichen Ausbaumaßnahmen als Maßnahmen anzusehen seien, die den normalen Umfang einer betriebsbedingten Maßnahme an einer rechtmäßig bestehenden Betriebsanlagen nicht überschritten. Die Strecke zwischen Attnang-Puchheim und Salzburg sei eine Strecke, die zu den trans-europäischen Netzen (TEN) gehöre. 2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die unter den Spruchpunkten a) und b) vorgeworfenen Maßnahmen als über den normalen Umfang im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 16, Litera g, ALV hinaus gehende Maßnahmen anzusehen seien. Der eisenbahnrechtliche Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die gegenständlichen Ausbaumaßnahmen als Maßnahmen anzusehen seien, die den normalen Umfang einer betriebsbedingten Maßnahme an einer rechtmäßig bestehenden Betriebsanlagen nicht überschritten. Die Strecke zwischen Attnang-Puchheim und Salzburg sei eine Strecke, die zu den trans-europäischen Netzen (TEN) gehöre.
Weiters habe dieser Sachverständige angegeben, dass er auf Grund seines Fachgebietes lediglich die eisenbahnrechtliche Beurteilung durchführen könne und daher zur Ablagerung des Materials keine Stellungnahme abgeben könne. Der Beschwerdevertreter habe daher in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines bautechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Zwischenlagerungen während des Bauvorhabens nur im unbedingt notwendigen Ausmaß unter Berücksichtigung der Betriebsnotwendigkeit durchgeführt und in angemessener Frist auch wieder beseitigt worden seien, beantragt.
2.4. Die belangte Behörde hat ihre Auffassung, dass der Ausnahmetatbestand des § 3 Z 16 lit. g ALV hier nicht verwirklicht sei, zum Einen auf die Überlegung gestützt, dass durch die rund 20 %ige Ausweitung des Gleisabstandes von 4,0 auf 4,7 m eine nicht unbedeutende Fortentwicklung im Eisenbahnbetrieb (beispielsweise erhebliche Geschwindigkeitserhöhung, Anpassung an internationale Vorgaben, erweiterter Lichtraum) gegeben sei. An dieser Beurteilung vermöge auch die eisenbahnrechtliche Beurteilung der Maßnahmen als Maßnahmen geringeren Umfangs, die keiner Bewilligung bedurft hätten, nichts zu ändern. Zum Anderen ist die belangte Behörde aber auch davon ausgegangen, dass der Ausnahmetatbestand des § 3 Z 16 lit. g ALV schon deshalb nicht eingreifen könne, weil die Maßnahmen nicht landschaftsschonend vorgenommen worden seien bzw. nicht von einer nur unbedeutenden Beeinträchtigung der Landschaft ausgegangen werden könne. 2.4. Die belangte Behörde hat ihre Auffassung, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Ziffer 16, Litera g, ALV hier nicht verwirklicht sei, zum Einen auf die Überlegung gestützt, dass durch die rund 20 %ige Ausweitung des Gleisabstandes von 4,0 auf 4,7 m eine nicht unbedeutende Fortentwicklung im Eisenbahnbetrieb (beispielsweise erhebliche Geschwindigkeitserhöhung, Anpassung an internationale Vorgaben, erweiterter Lichtraum) gegeben sei. An dieser Beurteilung vermöge auch die eisenbahnrechtliche Beurteilung der Maßnahmen als Maßnahmen geringeren Umfangs, die keiner Bewilligung bedurft hätten, nichts zu ändern. Zum Anderen ist die belangte Behörde aber auch davon ausgegangen, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Ziffer 16, Litera g, ALV schon deshalb nicht eingreifen könne, weil die Maßnahmen nicht landschaftsschonend vorgenommen worden seien bzw. nicht von einer nur unbedeutenden Beeinträchtigung der Landschaft ausgegangen werden könne.
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt c) vorgeworfenen Ablagerungen ging die belangte Behörde davon aus, dass diese auf Grund der Aussagen des eisenbahnrechtlichen Sachverständigen nicht als mit dem Bahnbetrieb in Zusammenhang stehend angesehen werden könnten und die Anwendung des § 3 Z 16 lit. g ALV daher schon aus diesem Grund ausscheide.Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt c) vorgeworfenen Ablagerungen ging die belangte Behörde davon aus, dass diese auf Grund der Aussagen des eisenbahnrechtlichen Sachverständigen nicht als mit dem Bahnbetrieb in Zusammenhang stehend angesehen werden könnten und die Anwendung des Paragraph 3, Ziffer 16, Litera g, ALV daher schon aus diesem Grund ausscheide.
2.5. Der belangten Behörde ist insofern zu folgen, als der Ausnahmetatbestand des § 3 Z 16 lit. g ALV nach dem Eingangssatzteil dieser Ziffer keinesfalls zum Tragen kommt, wenn eine unter § 3 Z 16 lit. g ALV zu subsumierende Maßnahme nicht "möglichst landschaftsschonend" ausgeführt wird bzw. über eine "nur unbedeutende Beeinträchtigung der Landschaft" hinaus geht. 2.5. Der belangten Behörde ist insofern zu folgen, als der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Ziffer 16, Litera g, ALV nach dem Eingangssatzteil dieser Ziffer keinesfalls zum Tragen kommt, wenn eine unter Paragraph 3, Ziffer 16, Litera g, ALV zu subsumierende Maßnahme nicht "möglichst landschaftsschonend" ausgeführt wird bzw. über eine "nur unbedeutende Beeinträchtigung der Landschaft" hinaus geht.
Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang darauf berufen, dass nach den Aussagen des naturschutzfachlichen Sachverständigen die entfernten Bäume und Gehölze "landschaftsprägende Funktion" gehabt hätten. Mit dieser Feststellung ist zwar noch nicht dargetan, dass das von den ÖBB umgesetzte Projekt, das auch nach den Feststellungen der belangten Behörde erforderlich war, um internationale Vorgaben zu erfüllen, auch in anderer Weise durchgeführt hätte werden können (und die "Rücknahme von Böschungseinschnitten und Hangabtragungen" und die Entfernung von Bäumen und Strauchwerk "an der Oberkante der Hangböschung" nicht erforderlich gewesen wären).
Der belangten Behörde ist aber darin zu folgen, dass aus den Feststellungen des Sachverständigen jedenfalls abzuleiten ist, dass nicht von einer unbedeutenden Beeinträchtigung der Landschaft gesprochen werden kann.
Damit hat die belangte Behörde mit ihren Feststellungen jedenfalls im Ergebnis aufgezeigt, dass die kumulativ erforderliche Voraussetzung einer nur "unbedeutenden Beeinträchtigung der Landschaft" im Beschwerdefall fehlte.
Bei diesem Ergebnis kann es dahin stehen, ob die belangte Behörde zu Recht die Maßnahmen als über den normalen Umfang von betriebsbedingten Maßnahmen hinaus gehend qualifiziert hat.
2.6. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Bestrafung nach allen drei Spruchabschnitten des angefochtenen Bescheides, weil die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung in die Forstkompetenz des Bundes eingegriffen habe. Aus den Feststellungen der belangten Behörde folge, dass die Flächen, auf denen die Maßnahmen gesetzt worden seien, "Wald" im Sinne des Forstgesetzes gewesen seien.
Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die kompetenzrechtliche Situation verkennt, wenn er vermeint, dass das Vorliegen von "Wald" im Sinne des Forstgesetzes eine Entscheidung der Naturschutzbehörde jedenfalls ausschließe. Es ist in diesem Zusammenhang auf die kompetenzrechtlichen Ausführungen unter Punkt 2.9. des hg. Erkenntnisses im ersten Rechtsgang sowie die entsprechenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2006 zu verweisen. Auch der vom Beschwerdeführer genannte § 3 Abs. 1 Sbg NSchG 1999 bzw. die vor der Wiederverlautbarung geltende inhaltsgleiche Bestimmung ändert daran nichts, da eine salvatorische Klausel zu Gunsten von Bundeskompetenzen in einer landesrechtlichen Regelung lediglich bedeutet, dass keinesfalls eine Derogation bundesrechtlicher Vorschriften intendiert sei. Eine derartige salvatorische Klausel vermag daher weder eine allfällige Kompetenzwidrigkeit der landesrechtlichen Regelung zu vermeiden, noch bedeutet sie, dass die landesrechtliche Regelung dann nicht anwendbar sein solle, wenn es auch Bundesvorschriften betreffend den selben Lebenssachverhalt gibt.Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die kompetenzrechtliche Situation verkennt, wenn er vermeint, dass das Vorliegen von "Wald" im Sinne des Forstgesetzes eine Entscheidung der Naturschutzbehörde jedenfalls ausschließe. Es ist in diesem Zusammenhang auf die kompetenzrechtlichen Ausführungen unter Punkt 2.9. des hg. Erkenntnisses im ersten Rechtsgang sowie die entsprechenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2006 zu verweisen. Auch der vom Beschwerdeführer genannte Paragraph 3, Absatz eins, Sbg NSchG 1999 bzw. die vor der Wiederverlautbarung geltende inhaltsgleiche Bestimmung ändert daran nichts, da eine salvatorische Klausel zu Gunsten von Bundeskompetenzen in einer landesrechtlichen Regelung lediglich bedeutet, dass keinesfalls eine Derogation bundesrechtlicher Vorschriften intendiert sei. Eine derartige salvatorische Klausel vermag daher weder eine allfällige Kompetenzwidrigkeit der landesrechtlichen Regelung zu vermeiden, noch bedeutet sie, dass die landesrechtliche Regelung dann nicht anwendbar sein solle, wenn es auch Bundesvorschriften betreffend den selben Lebenssachverhalt gibt.
Aus kompetenzrechtlichen Überlegungen oder der genannten salvatorischen Klausel ergibt sich daher nicht die Unanwendbarkeit der von der belangten Behörde angewendeten landesrechtlichen Bestimmungen. Die Bestrafung des Beschwerdeführers ist daher auch aus diesem Grund nicht als rechtswidrig zu erkennen.
2.7. Die Beschwerde macht - zusammengefasst - geltend, die im vorliegenden Fall für die Anwendbarkeit der ALV maßgebende SeenschutzVO 1980 enthalte entgegen der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Sbg NSchG 1999 keine Hinweise auf den Schutzzweck; somit sei das Behördenhandeln nicht im Sinne des Art. 18 Abs. 1 B-VG determiniert. 2.7. Die Beschwerde macht - zusammengefasst - geltend, die im vorliegenden Fall für die Anwendbarkeit der ALV maßgebende SeenschutzVO 1980 enthalte entgegen der Vorschrift des Paragraph 18, Absatz eins, Sbg NSchG 1999 keine Hinweise auf den Schutzzweck; somit sei das Behördenhandeln nicht im Sinne des Artikel 18, Absatz eins, B-VG determiniert.
In diesem Zusammenhang genügt es, auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Nichtaufnahme eines Schutzzweckes des Landschaftsschutzgebietes in die Verordnung nur im Bewilligungsverfahren über Projekte im Landschaftsschutzgebiet eine Rolle spielt. Für die Frage der Bewilligungspflicht einer Maßnahme und das Verbot, bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Bewilligung durchzuführen, ist die aufgezeigte Unvollständigkeit der Landesrechtsordnung bis zur Aufnahme von Schutzzwecken in Landschaftsschutzgebietsverordnungen nicht von Bedeutung.
2.8. Hinsichtlich der Anwendung des § 2 Z 10 ALV (Bestrafung unter Spruchpunkt a) wird in der Beschwerde die Auffassung vertreten, dass diese für die gegenständlichen Maßnahmen deshalb ausscheide, weil diese auf Waldflächen erfolgt seien. 2.8. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 2, Ziffer 10, ALV (Bestrafung unter Spruchpunkt a) wird in der Beschwerde die Auffassung vertreten, dass diese für die gegenständlichen Maßnahmen deshalb ausscheide, weil diese auf Waldflächen erfolgt seien.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass es sich bei den unter Spruchpunkt a) umschriebenen Maßnahmen nicht um solche in einem "Wald" im Sinne des Forstgesetzes gehandelt habe. Sie hat gerade im Hinblick auf die Frage der Waldeigenschaft einzelne der von der Behörde erster Instanz in der Aufzählung des betroffenen Gebietes unter Spruchabschnitt a) genannten Grundstücke nicht in den Tatvorwurf einbezogen.
Die belangte Behörde hat bereits im ersten Rechtsgang in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2000 den naturschutzfachlichen Sachverständigen, der den Ortsaugenschein vorgenommen hatte, eingehend zu den Verhältnissen hinsichtlich des Bewuchses an den den Tatvorwürfen unter Spruchpunkt a) und b) zu Grunde liegenden Örtlichkeiten befragt (offensichtlich im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob "Wald" im Sinn des Forstgesetzes 1975 vorgelegen sein könnte). Der Sachverständige hat hinsichtlich des in Spruchpunkt a) des angefochtenen Bescheides angenommenen Tatorts von einem zeilenartigen Bewuchs gesprochen, hinsichtlich jener Flächen, bezüglich derer er von einem Bruchwald gesprochen hat, erfolgte eine Einschränkung des Tatvorwurfs im angefochtenen Bescheid sodass der diesbezüglich Vorwurf der Beschwerde unberechtigt ist. Es sind auch ergänzende Ausführungen des Sachverständigen über Befragen des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers protokolliert. Es liegt daher insoweit keine Notwendigkeit zur Ergänzung des Sachverhaltes vor, das Beschwerdevorbringen wendet sich insoferne vielmehr (zumindest auch) gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Es werden aber keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die Zweifel an den genannten Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Art und das Ausmaß des Bewuchses (und damit der daraus abgeleiteten Schlussfolgerung hinsichtlich der Waldeigenschaft der betroffenen Grundstücke; Verneinung dieser Eigenschaft hinsichtlich der der Bestrafung in Spruchpunkt a) zu Grunde gelegten Grundflächen) wecken könnte.
Soweit das Beschwerdevorbringen im vorliegenden Zusammenhang auch als Vorwurf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gedeutet werden könnte, kommt ihm ebenfalls keine Berechtigung zu. Auf Grund der dargestellten Verfahrensergebnisse konnte die belangte Behörde in unbedenklicher Weise davon ausgehen, dass auf den der Bestrafung nach Spruchpunkt a) zu Grunde liegenden Grundstücken kein Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 bestanden hatte.
Das Beschwerdevorbringen ist daher auch insoweit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
2.9. Der Beschwerdeführer macht schließlich unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, dass hinsichtlich der unter Spruchpunkt c) vorgeworfenen Ablagerungen der Ausnahmetatbestand des § 3 Z 5 ALV eingreife. 2.9. Der Beschwerdeführer macht schließlich unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, dass hinsichtlich der unter Spruchpunkt c) vorgeworfenen Ablagerungen der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Ziffer 5, ALV eingreife.
§ 3 Z 5 ALV lautet: Paragraph 3, Ziffer 5, ALV lautet:
"Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß § 2 sind"Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 2, sind
folgende Maßnahmen:
...
5. Baustelleneinrichtungen sowie das Befahren von Straßen und Wegen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Z 8 und die Vornahme von Lagerungen und Ablagerungen, wenn sie zur rechtmäßigen Ausführung von Vorhaben notwendig sind;" 5. Baustelleneinrichtungen sowie das Befahren von Straßen und Wegen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, Ziffer 8 und die Vornahme von Lagerungen und Ablagerungen, wenn sie zur rechtmäßigen Ausführung von Vorhaben notwendig sind;"
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Ablagerungen im Sinne des § 3 Z 5 ALV ("Lagerungen und Ablagerungen, wenn sie zur rechtmäßigen Ausführung von Vorhaben notwendig sind") bewilligungsfrei gewesen sein könnten. Sie hat zur Frage der Bewilligungspflicht der Ablagerungen auf Seite 17 des angefochtenen Bescheides lediglich im Zusammenhang mit § 3 Z 16 lit. g ALV festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Aspekte (Beschränkung auf die unbedingte Notwendigkeit im Rahmen der Abwicklung der Baumaßnahme) "in Bezug auf die Bewilligungspflicht derartiger Maßnahmen" nicht ausschlaggebend seien. Diese Aussage trifft jedoch nur auf § 3 Z 16 lit. g ALV zu, nicht auf § 3 Z 5 ALV. Der weitergehende Schluss der belangten Behörde ist daher unzutreffend. Der angefochtene Bescheid enthält daher keine ausreichende Begründung für die Auffassung, dass die Ablagerungen nicht für die rechtmäßige Ausführung des Vorhabens notwendig gewesen wären. Das Vorbringen unterliegt im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung am 31. August 2005 gestellten Beweisantrag, der darauf abzielte, dass festgestellt werde, dass die Zwischenlagerung während des Bauvorhabens nur im unbedingt notwendigen Ausmaß unter Berücksichtigung der Betriebsnotwendigkeit erfolgt sei, auch im Lichte der oben angesprochenen hg. Rechtsprechung nicht dem Neuerungsverbot. Die belangte Behörde hat den genannten Beweisantrag abgewiesen und insofern das Vorbringen des Beschwerdeführers offenbar als nicht entscheidungsrelevant erachtet.Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Ablagerungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 5, ALV ("Lagerungen und Ablagerungen, wenn sie zur rechtmäßigen Ausführung von Vorhaben notwendig sind") bewilligungsfrei gewesen sein könnten. Sie hat zur Frage der Bewilligungspflicht der Ablagerungen auf Seite 17 des angefochtenen Bescheides lediglich im Zusammenhang mit Paragraph 3, Ziffer 16, Litera g, ALV festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Aspekte (Beschränkung auf die unbedingte Notwendigkeit im Rahmen der Abwicklung der Baumaßnahme) "in Bezug auf die Bewilligungspflicht derartiger Maßnahmen" nicht ausschlaggebend seien. Diese Aussage trifft jedoch nur auf Paragraph 3, Ziffer 16, Litera g, ALV zu, nicht auf Paragraph 3, Ziffer 5, ALV. Der weitergehende Schluss der belangten Behörde ist daher unzutreffend. Der angefochtene Bescheid enthält daher keine ausreichende Begründung für die Auffassung, dass die Ablagerungen nicht für die rechtmäßige Ausführung des Vorhabens notwendig gewesen wären. Das Vorbringen unterliegt im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung am 31. August 2005 gestellten Beweisantrag, der darauf abzielte, dass festgestellt werde, dass die Zwischenlagerung während des Bauvorhabens nur im unbedingt notwendigen Ausmaß unter Berücksichtigung der Betriebsnotwendigkeit erfolgt sei, auch im Lichte der oben angesprochenen hg. Rechtsprechung nicht dem Neuerungsverbot. Die belangte Behörde hat den genannten Beweisantrag abgewiesen und insofern das Vorbringen des Beschwerdeführers offenbar als nicht entscheidungsrelevant erachtet.
Es kann aber nicht bestritten werden, dass die Verneinung des Eingreifens eines Ausnahmetatbestands nach § 3 ALV auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht allein unter Hinweis auf § 3 Z 16 lit. g ALV erfolgen konnte. Ob und inwieweit § 3 Z 5 ALV eingreifen konnte, hat die belangte Behörde nicht näher festgestellt.Es kann aber nicht bestritten werden, dass die Verneinung des Eingreifens eines Ausnahmetatbestands nach Paragraph 3, ALV auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht allein unter Hinweis auf Paragraph 3, Ziffer 16, Litera g, ALV erfolgen konnte. Ob und inwieweit Paragraph 3, Ziffer 5, ALV eingreifen konnte, hat die belangte Behörde nicht näher festgestellt.
Der angefochtenen Bescheid leidet insoweit an einem Feststellungs- und Begründungsmangel.
Er war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Er war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2.10. Im Übrigen war die - sich nach der Aufhebung des Straf- und Kostenausspruchs nur mehr gegen den Schuldspruch richtende - Beschwerde abzuweisen.
2.11. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, zumal dem im Beschwerdefall im Hinblick auf die bereits vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlungen auch Art. 6 EMRK nicht entgegen steht. 2.11. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden, zumal dem im Beschwerdefall im Hinblick auf die bereits vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlungen auch Artikel 6, EMRK nicht entgegen steht.
2.12. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. 2.12. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 50, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 21. Oktober 2009
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006100212.X00Im RIS seit
02.12.2009Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011