TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/21 2004/10/0157

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Veröffentlicht am 21.10.2009
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

AVG §52;
GuKG 1997 §89;
SHG Wr 1973 §23 Abs1;
SHG Wr 1973 §23 Abs3;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der G GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke und Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in 1060 Wien, Gumpendorfer Str. 14/1/22, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. August 2004, Zl. MA 15-II-4-6697/2004, betreffend Auftrag zur Behebung festgestellter Mängel gemäß § 23 Abs. 3 des Wiener Sozialhilfegesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der G GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke und Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in 1060 Wien, Gumpendorfer Str. 14/1/22, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. August 2004, Zl. MA 15-II-4-6697/2004, betreffend Auftrag zur Behebung festgestellter Mängel gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Wiener Sozialhilfegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Heim für betagte Menschen, in dem pflegebedürftige Personen betreut werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 1 und 3 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG), aufgetragen, die im Rahmen der am 26. August 2004 stattgefundenen behördlichen Überprüfung festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben und die nachweisliche Behebung bis 7. September 2004 der Magistratsabteilung 15, Dezernat II, Referat 4, anzuzeigen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 23, Absatz eins, und 3 des Wiener Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1973, (WSHG), aufgetragen, die im Rahmen der am 26. August 2004 stattgefundenen behördlichen Überprüfung festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben und die nachweisliche Behebung bis 7. September 2004 der Magistratsabteilung 15, Dezernat römisch zwei, Referat 4, anzuzeigen.

Zur Behebung der Mängel wurden (u. a.) folgende "Maßnahmen hinsichtlich Pflege" vorgeschrieben:

"1. Für die derzeit achtzehn zum Großteil hochgradig pflegebedürftigen PensionärInnen sind zwölf Pflegepersonen, davon zumindest sieben diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen erforderlich.

2. PflegehelferInnen dürfen nur unter Aufsicht und Anleitung von diplomiertem Gesundheits- und Krankenpflegepersonal tätig sein.

3. Pflegerische Handlungen sind ausschließlich qualifiziertem Personal vorbehalten."

Nach der Begründung habe im Rahmen der behördlichen Aufsicht nach § 23 WSHG bereits am 10. März 2004 in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Haus eine Begehung stattgefunden. Die fünfzehn PensionärInnen seien dabei von zwei Gesundheits- und Krankenpflegepersonen gepflegt worden, zuzüglich einer Halbtagskraft für Animation (Betreuung). Seitens der Aufsichtsbehörde habe unter Zugrundelegung der Stellungnahmen der Amtssachverständigen festgestellt werden müssen, dass die Einrichtung vor allem nicht die erforderliche personelle Ausstattung aufweise. Die von der Aufsichtsbehörde für notwendig erachteten Maßnahmen seien dem Rechtsträger des Hauses durch Übersendung der Verhandlungsschrift nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.Nach der Begründung habe im Rahmen der behördlichen Aufsicht nach Paragraph 23, WSHG bereits am 10. März 2004 in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Haus eine Begehung stattgefunden. Die fünfzehn PensionärInnen seien dabei von zwei Gesundheits- und Krankenpflegepersonen gepflegt worden, zuzüglich einer Halbtagskraft für Animation (Betreuung). Seitens der Aufsichtsbehörde habe unter Zugrundelegung der Stellungnahmen der Amtssachverständigen festgestellt werden müssen, dass die Einrichtung vor allem nicht die erforderliche personelle Ausstattung aufweise. Die von der Aufsichtsbehörde für notwendig erachteten Maßnahmen seien dem Rechtsträger des Hauses durch Übersendung der Verhandlungsschrift nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.

Am 26. August 2004 sei das genannte Haus neuerlich überprüft worden. Dabei habe festgestellt werden müssen, dass sich die Situation gegenüber der letzten Begehung vor allem im Bereich des Personalstandes wesentlich verschlechtert habe. Die derzeitige Belegung umfasse 18 PensionärInnen, die jedoch nur von einer Gesundheits- und Krankenpflegeperson gepflegt würden. Das derzeit vorhandene Pflegepersonal sei keinesfalls ausreichend. Mit Ausnahme der Pflegedienstleitung sei keine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson beschäftigt. Dies bedeute, dass weder die ausreichende Anleitung und Aufsicht der PflegehelferInnen noch eine ausreichend qualifizierte Pflege gewährleistet werden könne. Auf Grund der Personalsituation würden Pflegehandlungen von nachweislich nicht qualifiziertem Personal vorgenommen. Da die Ausstattung nicht den Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe entspreche, habe die Aufsichtsbehörde die unverzügliche bescheidmäßige Mängelbehebung aufzutragen. Das für die Pflege erforderliche Personal errechne sich nach dem sogenannten "Wiener Modell". Die Vertreterin des Betreibers habe in der Verhandlung zugesagt, ab 1. September 2004 die Mängel - insbesondere das Fehlen ausreichenden und qualifizierten Personals - zu beheben. Da eine ausreichende Versorgung der derzeit im Haus befindlichen Personen insbesondere ohne das dafür erforderliche Personal nicht gewährleistet sei, sei der im Spruch genannte Termin zur nachweislichen Behebung der Mängel festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 WSHG unterliegen Pflegeheime (§ 15 Abs. 2) und Wohnheime (§ 22a Abs. 1) der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung. Die Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass die Pflegeheime und Wohnheime nach Führung und Ausstattung den technischen, organisatorischen, personellen und hygienischen Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe entsprechen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WSHG unterliegen Pflegeheime (Paragraph 15, Absatz 2,) und Wohnheime (Paragraph 22 a, Absatz eins,) der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung. Die Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass die Pflegeheime und Wohnheime nach Führung und Ausstattung den technischen, organisatorischen, personellen und hygienischen Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe entsprechen.

Nach § 23 Abs. 3 WSHG hat die Aufsichtsbehörde Pflegeheime und Wohnheime hinsichtlich der in Abs. 1 bezeichneten Erfordernisse periodisch zu überprüfen und den Rechtsträgern der Heime mit Bescheid die Behebung festgestellter Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.Nach Paragraph 23, Absatz 3, WSHG hat die Aufsichtsbehörde Pflegeheime und Wohnheime hinsichtlich der in Absatz eins, bezeichneten Erfordernisse periodisch zu überprüfen und den Rechtsträgern der Heime mit Bescheid die Behebung festgestellter Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

In der Beschwerde wird zunächst die Auffassung vertreten, die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen blieben "in ihrer Allgemeinheit ohne jede Begründung". Die belangte Behörde habe weder die Pflegestufen noch den Grad der Pflegebedürftigkeit der 18 Bewohner, die zum Zeitpunkt der letzten Überprüfung im Heim gewohnt hätten, festgestellt. Das von der belangten Behörde als "Wiener Modell" herangezogene System habe sich am Grad der Pflegebedürftigkeit der betreuten Personen zu orientieren. Ohne exakte Feststellungen über Art und Ausmaß der Pflege sei die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Pflegepersonal willkürlich. Es gäbe auch keine gesetzliche Vorschrift über die Anzahl von Pflegepersonal pro betreuter Person. Der allgemeine Satz, dass Pflegehelfer nur unter Aufsicht von diplomiertem Pflegepersonal tätig sein dürften oder pflegerische Handlungen ausschließlich qualifiziertem Personal vorbehalten seien, "entziehe sich jedem Verständnis".

Auf letzteres Vorbringen ist zu erwidern, dass der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen erfasst, die nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen darf (vgl. § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe - GuKG).Auf letzteres Vorbringen ist zu erwidern, dass der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen erfasst, die nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen darf vergleiche , Paragraph 84, Absatz eins, und 2 des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe - GuKG).

Bei den in § 23 Abs. 1 WSHG genannten "personellen Erfordernissen" einer fachgerechten Sozialhilfe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser ist nach den Maßstäben und Wertvorstellungen auszulegen, die sich in den betreffenden Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Die Beurteilung der Frage, ob die Ausstattung des von der Beschwerdeführerin betriebenen Heimes den personellen Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe entspricht, bedarf des Beweises durch Sachverständige (vgl. etwa das zur Frage nach den "hygienischen Erfordernissen" einer fachgerechten Sozialhilfe ergangene Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 97/08/0509).Bei den in Paragraph 23, Absatz eins, WSHG genannten "personellen Erfordernissen" einer fachgerechten Sozialhilfe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser ist nach den Maßstäben und Wertvorstellungen auszulegen, die sich in den betreffenden Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Die Beurteilung der Frage, ob die Ausstattung des von der Beschwerdeführerin betriebenen Heimes den personellen Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe entspricht, bedarf des Beweises durch Sachverständige vergleiche , etwa das zur Frage nach den "hygienischen Erfordernissen" einer fachgerechten Sozialhilfe ergangene Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 97/08/0509).

Die belangte Behörde hat diesbezüglich bei ihrer Kontrolle am 26. August 2004 die Stellungnahmen von Pflegesachverständigen eingeholt und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht die offenkundige Unschlüssigkeit der fachlichen Stellungnahme; sie ist dieser im Verwaltungsverfahren auch nicht auf fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Beschwerdeführerin ist zwar einzuräumen, dass im angefochtenen Bescheid eine nähere Begründung für die von der belangten Behörde als erforderlich erachtete Anzahl von Pflegepersonal fehlt, die Relevanz dieses Verfahrensmangels wird in der Beschwerde allerdings nicht konkret dargelegt.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die belangte Behörde habe nicht beachtet, dass sich in ihrem Pflegepersonal auch im Ausland ausgebildete Personen befänden (gemeint: Pflegehelfer), denen es "nur an Nostrifizierungen bzw. damit zusammenhängenden Erfordernissen fehlt", ist darauf zu verweisen, dass Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegehilfe absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegehilfe auszuüben, berechtigt sind, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe beim Landeshauptmann beantragen können. Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an näher genannte Bedingungen zu knüpfen. Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung (vgl. § 89 GuKG).Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die belangte Behörde habe nicht beachtet, dass sich in ihrem Pflegepersonal auch im Ausland ausgebildete Personen befänden (gemeint: Pflegehelfer), denen es "nur an Nostrifizierungen bzw. damit zusammenhängenden Erfordernissen fehlt", ist darauf zu verweisen, dass Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegehilfe absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegehilfe auszuüben, berechtigt sind, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe beim Landeshauptmann beantragen können. Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an näher genannte Bedingungen zu knüpfen. Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung vergleiche , Paragraph 89, GuKG).

Mit der bloßen Behauptung, die Aufsichtsbehörde sei befangen, weil die Behörde zugleich eigene Pflegeheime betreibe, wird im Übrigen eine Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht konkret dargetan.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 21. Oktober 2009

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2004100157.X00

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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