TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/28 2007/01/0645

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2009
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §31 Abs3 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §40a idF 2003/I/101;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. April 2007, Zl. 311.309-1/4E-VII/19/07, betreffend §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 iVmDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. April 2007, Zl. 311.309-1/4E-VII/19/07, betreffend Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 iVm

§ 31 Abs. 3 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: E M, W), zu Recht erkannt:Paragraph 31, Absatz 3, Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: E M, W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

I.römisch eins.

1. Der Mitbeteiligte, ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger von (damals) Serbien albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 29. September 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

2. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 erklärte der Mitbeteiligte, dass er beabsichtige, freiwillig (gemeint: in seinen Herkunftsstaat) zurückzukehren und damit einverstanden zu sein, dass damit sein Asylantrag gemäß § 31 Abs. 3 (gemeint: Asylgesetz 1997 - AsylG) als gegenstandslos abgelegt wird. Mit Schreiben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom 14. Oktober 2005 wurde bestätigt, dass der Mitbeteiligte am 13. Oktober 2005 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. 2. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 erklärte der Mitbeteiligte, dass er beabsichtige, freiwillig (gemeint: in seinen Herkunftsstaat) zurückzukehren und damit einverstanden zu sein, dass damit sein Asylantrag gemäß Paragraph 31, Absatz 3, (gemeint: Asylgesetz 1997 - AsylG) als gegenstandslos abgelegt wird. Mit Schreiben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom 14. Oktober 2005 wurde bestätigt, dass der Mitbeteiligte am 13. Oktober 2005 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

3. Am 29. März 2007 stellte der Mitbeteiligte nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 12. April 2007 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen, weiters wurde dem Mitbeteiligten der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien - Provinz Kosovo - nicht zuerkannt sowie der Mitbeteiligte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien - Provinz Kosovo - ausgewiesen. 3. Am 29. März 2007 stellte der Mitbeteiligte nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 12. April 2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen, weiters wurde dem Mitbeteiligten der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien - Provinz Kosovo - nicht zuerkannt sowie der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien - Provinz Kosovo - ausgewiesen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Erledigung der Berufung des Mitbeteiligten der genannte Bescheid des BAA vom 12. April 2007 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Erledigung der Berufung des Mitbeteiligten der genannte Bescheid des BAA vom 12. April 2007 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das BAA habe den Asylantrag des Mitbeteiligten vom 25. September 2005 keiner Erledigung zugeführt. Die bloße "Absichtserklärung" des Mitbeteiligten vom 10. Oktober 2005 könne jedenfalls einen behördlichen Erledigungsakt nicht ersetzen. Demzufolge sei das Verfahren über den Asylantrag des Mitbeteiligten vom 25. September 2005 nach wie vor offen, auch wenn er am 29. März 2007 wiederum einen Antrag (auf internationalen Schutz) eingebracht habe. Daher hätte das BAA die für den Antrag vom 29. März 2007 erfassten AIS-Daten auf die AIS-Zahl: 0515.694 umspeichern und das Verfahren über den Asylantrag vom 25. September 2005 einer endgültigen Sachentscheidung zuführen müssen. Daraus folge, dass das BAA den Antrag auf internationalen Schutz des Mitbeteiligten vom 29. März 2007 zu Unrecht in der Sache gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 abgewiesen habe und dass dieser Antrag vielmehr als Ergänzung zum (bis heute nicht erledigten) Asylantrag vom 25. September 2005 zu prüfen gewesen wäre. Deswegen sei der Bescheid des BAA ersatzlos zu beheben gewesen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das BAA habe den Asylantrag des Mitbeteiligten vom 25. September 2005 keiner Erledigung zugeführt. Die bloße "Absichtserklärung" des Mitbeteiligten vom 10. Oktober 2005 könne jedenfalls einen behördlichen Erledigungsakt nicht ersetzen. Demzufolge sei das Verfahren über den Asylantrag des Mitbeteiligten vom 25. September 2005 nach wie vor offen, auch wenn er am 29. März 2007 wiederum einen Antrag (auf internationalen Schutz) eingebracht habe. Daher hätte das BAA die für den Antrag vom 29. März 2007 erfassten AIS-Daten auf die AIS-Zahl: 0515.694 umspeichern und das Verfahren über den Asylantrag vom 25. September 2005 einer endgültigen Sachentscheidung zuführen müssen. Daraus folge, dass das BAA den Antrag auf internationalen Schutz des Mitbeteiligten vom 29. März 2007 zu Unrecht in der Sache gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen habe und dass dieser Antrag vielmehr als Ergänzung zum (bis heute nicht erledigten) Asylantrag vom 25. September 2005 zu prüfen gewesen wäre. Deswegen sei der Bescheid des BAA ersatzlos zu beheben gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, im Beschwerdefall ergebe sich nicht nur durch die "Absichtserklärung" des Mitbeteiligten, sondern auch durch das Schreiben der IOM, dass der Mitbeteiligte freiwillig gemäß § 31 Abs. 3 AsylG in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Ein Verfahren, welches durch Ablegung gemäß § 31 Abs. 3 AsylG als gegenstandslos beendet worden sei, könne jedoch nicht fortgesetzt werden, da es als abgeschlossen gelte. Da die Ablegung als gegenstandslos keine materielle Entscheidung darstelle, die in der Asylsache Bindungswirkung entfalten könnte, führe sie diesbezüglich auch nicht zur entschiedenen Sache und stehe somit einer materiell-rechtlichen Entscheidung nicht entgegen. Da das erste Asylverfahren des Mitbeteiligten somit als beendet anzusehen sei, habe das BAA zu Recht über den neuerlichen Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz vom 29. März 2007 in der Sache abgesprochen. 5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, im Beschwerdefall ergebe sich nicht nur durch die "Absichtserklärung" des Mitbeteiligten, sondern auch durch das Schreiben der IOM, dass der Mitbeteiligte freiwillig gemäß Paragraph 31, Absatz 3, AsylG in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Ein Verfahren, welches durch Ablegung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, AsylG als gegenstandslos beendet worden sei, könne jedoch nicht fortgesetzt werden, da es als abgeschlossen gelte. Da die Ablegung als gegenstandslos keine materielle Entscheidung darstelle, die in der Asylsache Bindungswirkung entfalten könnte, führe sie diesbezüglich auch nicht zur entschiedenen Sache und stehe somit einer materiell-rechtlichen Entscheidung nicht entgegen. Da das erste Asylverfahren des Mitbeteiligten somit als beendet anzusehen sei, habe das BAA zu Recht über den neuerlichen Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz vom 29. März 2007 in der Sache abgesprochen.

6. Die belangte Behörde bringt in ihrer Gegenschrift unter anderem vor, aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sei eindeutig ersichtlich, dass das BAA lediglich die Absichtserklärung des Mitbeteiligten und die Bestätigung der IOM in den Akt aufgenommen habe, aber keinen behördlichen Akt zum Abschluss des Verfahrens gesetzt habe. So habe es das BAA unterlassen, das Verfahren gemäß § 31 Abs. 3 AsylG mittels Aktenvermerkes als gegenstandslos abzulegen. Diese behördliche Unterlassung könne nicht dadurch saniert werden, dass das Verfahren über den Asylantrag vom 25. September 2005 im Nachhinein gemäß § 31 Abs. 3 AsylG als beendet angesehen werde. 6. Die belangte Behörde bringt in ihrer Gegenschrift unter anderem vor, aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sei eindeutig ersichtlich, dass das BAA lediglich die Absichtserklärung des Mitbeteiligten und die Bestätigung der IOM in den Akt aufgenommen habe, aber keinen behördlichen Akt zum Abschluss des Verfahrens gesetzt habe. So habe es das BAA unterlassen, das Verfahren gemäß Paragraph 31, Absatz 3, AsylG mittels Aktenvermerkes als gegenstandslos abzulegen. Diese behördliche Unterlassung könne nicht dadurch saniert werden, dass das Verfahren über den Asylantrag vom 25. September 2005 im Nachhinein gemäß Paragraph 31, Absatz 3, AsylG als beendet angesehen werde.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 31 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), wird der Asylantrag Fremder, denen Rückkehrhilfe gewährt wurde (§ 40a), mit ihrer Ausreise als gegenstandslos abgelegt. 1. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), wird der Asylantrag Fremder, denen Rückkehrhilfe gewährt wurde (Paragraph 40 a,), mit ihrer Ausreise als gegenstandslos abgelegt.

Gemäß § 40a Abs. 1 AsylG kann Asylwerbern in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Perspektivenabklärung in Österreich und im Herkunftsstaat oder Drittstaat. Entschließt sich ein Asylwerber dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm gemäß Abs. 2 leg. cit. vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 Abs. 2 Bundesbetreuungsgesetz). Der Rechtsberater ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen.Gemäß Paragraph 40 a, Absatz eins, AsylG kann Asylwerbern in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Perspektivenabklärung in Österreich und im Herkunftsstaat oder Drittstaat. Entschließt sich ein Asylwerber dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm gemäß Absatz 2, leg. cit. vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (Paragraph 12, Absatz 2, Bundesbetreuungsgesetz). Der Rechtsberater ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen.

2. In den Erläuterungen (vgl. RV 120 BlgNR XXII. GP, 19) wird zu § 31 Abs. 3 AsylG ausgeführt: 2. In den Erläuterungen vergleiche , Regierungsvorlage 120 BlgNR römisch 22 . GP, 19) wird zu Paragraph 31, Absatz 3, AsylG ausgeführt:

"§ 31 normiert die Gegenstandslosigkeit von Asylanträgen. ... Abs. 3 normiert einen weiteren Fall der Gegenstandslosigkeit der Verfahren. Diese Normen sind erforderlich, um sicherzustellen, dass Asylverfahren auch dann abgeschlossen werden, wenn der Asylwerber rück- oder weitergewandert ist und aus diesem Grunde offensichtlich kein Interesse an der Asylgewährung in Österreich bekundet. ..." "§ 31 normiert die Gegenstandslosigkeit von Asylanträgen. ... Absatz 3, normiert einen weiteren Fall der Gegenstandslosigkeit der Verfahren. Diese Normen sind erforderlich, um sicherzustellen, dass Asylverfahren auch dann abgeschlossen werden, wenn der Asylwerber rück- oder weitergewandert ist und aus diesem Grunde offensichtlich kein Interesse an der Asylgewährung in Österreich bekundet. ..."

3. Nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 3 AsylG tritt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ex lege bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen, das ist einerseits die Gewährung von Rückkehrhilfe nach § 40a AsylG sowie weiters die Ausreise des Asylwerbers, ein, ohne dass es eines weiteren behördlichen Tätigwerdens bedürfte (arg.: "wird mit ihrer Ausreise ... abgelegt", vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 19973 (2004), 345). 3. Nach dem Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 3, AsylG tritt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ex lege bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen, das ist einerseits die Gewährung von Rückkehrhilfe nach Paragraph 40 a, AsylG sowie weiters die Ausreise des Asylwerbers, ein, ohne dass es eines weiteren behördlichen Tätigwerdens bedürfte (arg.: "wird mit ihrer Ausreise ... abgelegt", vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 19973 (2004), 345).

Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers stellt § 31 Abs. 3 AsylG einen weiteren Fall der Gegenstandslosigkeit eines Asylverfahrens dar und soll insbesondere sicherstellen, dass ein Asylverfahren auch dann abgeschlossen wird, wenn der Asylwerber rück- oder weitergewandert ist und aus diesem Grund offensichtlich kein Interesse an der Asylgewährung in Österreich bekundet. Eine andere Auslegung (nach der zusätzlich zu den im Gesetz genannten Voraussetzungen ein behördliches und im Akt dokumentiertes Tätigwerden erforderlich wäre, damit eine Gegenstandslosigkeit des Verfahrens einträte) würde dem aus den Materialien erkennbaren Willen des Bundesgesetzgebers entgegen stehen, Verfahren, in denen seitens des Asylwerbers offensichtlich kein Interesse mehr an der Asylgewährung besteht, möglichst unbürokratisch zu beenden.Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers stellt Paragraph 31, Absatz 3, AsylG einen weiteren Fall der Gegenstandslosigkeit eines Asylverfahrens dar und soll insbesondere sicherstellen, dass ein Asylverfahren auch dann abgeschlossen wird, wenn der Asylwerber rück- oder weitergewandert ist und aus diesem Grund offensichtlich kein Interesse an der Asylgewährung in Österreich bekundet. Eine andere Auslegung (nach der zusätzlich zu den im Gesetz genannten Voraussetzungen ein behördliches und im Akt dokumentiertes Tätigwerden erforderlich wäre, damit eine Gegenstandslosigkeit des Verfahrens einträte) würde dem aus den Materialien erkennbaren Willen des Bundesgesetzgebers entgegen stehen, Verfahren, in denen seitens des Asylwerbers offensichtlich kein Interesse mehr an der Asylgewährung besteht, möglichst unbürokratisch zu beenden.

4. Im Beschwerdefall liegen unstrittig die in § 31 Abs. 3 AsylG genannten Voraussetzungen vor: 4. Im Beschwerdefall liegen unstrittig die in Paragraph 31, Absatz 3, AsylG genannten Voraussetzungen vor:

So wird durch das im Akt aufliegende Schreiben der IOM vom 14. Oktober 2005 bestätigt, dass der Mitbeteiligte einerseits Rückkehrhilfe erhalten hat und andererseits freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass es trotz Vorliegens dieser Voraussetzung einer weiteren Tätigkeit des BAA bedürfe, besteht daher nicht zu Recht.

5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 28. Oktober 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007010645.X00

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten