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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1996 §25 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des CO in L, vertreten durch Dr. Robert Müller und Mag. Gregor Riess, Rechtsanwälte in 3170 Hainfeld, Hauptstraße 35, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 2. Juni 2008, Zl. E1/7914/2008, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 12. März 2008 entzog die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem Beschwerdeführer gemäß §§ 25 Abs 2 und 3 iVm § 8 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) die ihm am 24. August 2007 unter der Nr A-01 für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte.Mit Bescheid vom 12. März 2008 entzog die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 25, Absatz 2, und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG) die ihm am 24. August 2007 unter der Nr A-01 für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte.
Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe keine Folge, dass sich die Entziehung auf §§ 8 Abs 1 Z 1 und 2 und § 25 Abs 2 und 3 WaffG stützt.Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe keine Folge, dass sich die Entziehung auf Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 und Paragraph 25, Absatz 2, und 3 WaffG stützt.
Begründend wurde Folgendes ausgeführt: Die Erstbehörde habe ihre Entscheidung damit begründet, der Beschwerdeführer wäre nach dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion Hainfeld vom 6. Februar 2008 für den Bezirksanwalt des Bezirksgerichts Lilienfeld verdächtig, dass er am 31. Jänner 2008 um 13.55 Uhr in einem näher bezeichneten Wald (am Fuße der A-Burg) mit seiner Faustfeuerwaffe, Glock 17, geschossen hätte. Danach hätte er eine Zielscheibe an einem Baum montiert und neun Schüsse auf die Scheibe abgefeuert. Das Waldstück wäre nicht eingefriedet und für jedermann zugänglich. Der Beschwerdeführer hätte also seine Waffe an einem frei zugänglichen Ort nicht nur geführt, sondern sie auch benützt, obwohl er lediglich im Besitz einer Waffenbesitzkarte wäre und ihn dieses Dokument nicht zum Führen einer Waffe berechtigt hätte. Daraus habe die Erstbehörde geschlossen, dass beim Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG nicht mehr vorläge.Begründend wurde Folgendes ausgeführt: Die Erstbehörde habe ihre Entscheidung damit begründet, der Beschwerdeführer wäre nach dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion Hainfeld vom 6. Februar 2008 für den Bezirksanwalt des Bezirksgerichts Lilienfeld verdächtig, dass er am 31. Jänner 2008 um 13.55 Uhr in einem näher bezeichneten Wald (am Fuße der A-Burg) mit seiner Faustfeuerwaffe, Glock 17, geschossen hätte. Danach hätte er eine Zielscheibe an einem Baum montiert und neun Schüsse auf die Scheibe abgefeuert. Das Waldstück wäre nicht eingefriedet und für jedermann zugänglich. Der Beschwerdeführer hätte also seine Waffe an einem frei zugänglichen Ort nicht nur geführt, sondern sie auch benützt, obwohl er lediglich im Besitz einer Waffenbesitzkarte wäre und ihn dieses Dokument nicht zum Führen einer Waffe berechtigt hätte. Daraus habe die Erstbehörde geschlossen, dass beim Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit iSd Paragraph 8, WaffG nicht mehr vorläge.
Die dagegen gerichtete Berufung sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass für die Schießübungen des Beschwerdeführers ein ausreichender Kugelfang vorhanden gewesen und deshalb niemand gefährdet worden wäre. Außerdem hätte er die Munition von der Waffe getrennt transportiert, weshalb kein Führen der Waffe vorgelegen wäre. Selbst wenn ein Führen anzunehmen wäre, würde dies für sich alleine nicht rechtfertigen, die Verlässlichkeit zu verneinen, ohne sämtliche Umstände, insbesondere auch den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Armeeeinsatz, zu berurteilen.
Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer seine Faustfeuerwaffe ungeladen von sich zu Hause zu dem besagten Waldstück transportiert habe, dass dieses Grundstück nicht eingefriedet und somit für jedermann zugänglich sei. Nach seinen eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer aus einer Entfernung von ca 20 m neun Schüsse auf eine Zielscheibe abgegeben, die er zuvor auf einem Baum befestigt habe. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer seine Faustfeuerwaffe unberechtigt geführt habe. Das Zielschießen setze denklogisch voraus, dass der Beschwerdeführer die Waffe geladen und damit auch Schüsse abgegeben habe. Nachdem dies auf einem frei zugänglichen und in keiner Weise eingefriedeten Grundstück erfolgt sei, habe er seine Waffe auch iSd § 7 Abs 1 WaffG geführt, ohne im Besitz eines Waffenpasses gewesen zu sein.Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer seine Faustfeuerwaffe ungeladen von sich zu Hause zu dem besagten Waldstück transportiert habe, dass dieses Grundstück nicht eingefriedet und somit für jedermann zugänglich sei. Nach seinen eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer aus einer Entfernung von ca 20 m neun Schüsse auf eine Zielscheibe abgegeben, die er zuvor auf einem Baum befestigt habe. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer seine Faustfeuerwaffe unberechtigt geführt habe. Das Zielschießen setze denklogisch voraus, dass der Beschwerdeführer die Waffe geladen und damit auch Schüsse abgegeben habe. Nachdem dies auf einem frei zugänglichen und in keiner Weise eingefriedeten Grundstück erfolgt sei, habe er seine Waffe auch iSd Paragraph 7, Absatz eins, WaffG geführt, ohne im Besitz eines Waffenpasses gewesen zu sein.
In seiner Aussage vor der Polizeiinspektion Hainfeld und bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde habe der Beschwerdeführer angegeben, er hätte sich vergewissert, dass sich in der Umgebung, wo er geschossen hätte, keine Personen oder Tiere anwesend gewesen wären und dass er einen ausreichenden Kugelfang gehabt hätte. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kugelfang ausreichend gewesen sei, liege diesem Verhalten eine grobe Fahrlässigkeit zugrunde. Der Beschwerdeführer habe es nämlich definitiv unterlassen, Sicherungsposten im Bereich des Schussfeldes aufzustellen. Ein derartiges Vorgehen stelle (unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1991, Zl 91/01/0049) mit Sicherheit einen Verstoß gegen das Gebot dar, mit Waffen sorgfältig und sachgemäß umzugehen.
Durch das unbefugte Führen seiner Faustfeuerwaffe habe der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, der unter die Bestimmung des § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu subsumieren sei. Unbefugt führe nämlich eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, wem die hiezu waffenrechtlich erforderliche Befugnis fehle, wobei sich diese Befugnis entweder unmittelbar aus dem Gesetz (vgl etwa §§ 14 und 46 WaffG) oder aus individuell erteilten öffentlichrechtlichen Berechtigungen (vgl insbesondere § 21 Abs 2 WaffG) ergeben könne. Dass die vom Beschwerdeführer geführte Schusswaffe der Marke Glock 17 eine genehmigungspflichtige Schusswaffe darstelle, stehe fest.Durch das unbefugte Führen seiner Faustfeuerwaffe habe der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, der unter die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu subsumieren sei. Unbefugt führe nämlich eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, wem die hiezu waffenrechtlich erforderliche Befugnis fehle, wobei sich diese Befugnis entweder unmittelbar aus dem Gesetz vergleiche etwa Paragraphen 14 und 46 WaffG) oder aus individuell erteilten öffentlichrechtlichen Berechtigungen vergleiche , insbesondere Paragraph 21, Absatz 2, WaffG) ergeben könne. Dass die vom Beschwerdeführer geführte Schusswaffe der Marke Glock 17 eine genehmigungspflichtige Schusswaffe darstelle, stehe fest.
Der Beschwerdeführer habe durch das widerrechtliche Führen seiner genehmigungspflichtigen Schusswaffe und die Durchführung von Schießübungen außerhalb eines behördlich genehmigten Schießplatzes, nämlich auf einem allgemein zugänglichen, nicht eingefriedeten Gelände, den Tatbestand des § 8 Abs 1 Z 1 WaffG, und ferner dadurch, dass er Schießübungen auf einem allgemein zugänglichen, nicht eingefriedeten Grundstück durchgeführt habe, ohne einen Sicherungsposten aufzustellen, den Tatbestand nach § 8 Abs 1 Z 2 WaffG verwirklicht. Eine Zusammenschau dieser Fakten ergebe, dass beim Beschwerdeführer die unbedingt erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr vorliege.Der Beschwerdeführer habe durch das widerrechtliche Führen seiner genehmigungspflichtigen Schusswaffe und die Durchführung von Schießübungen außerhalb eines behördlich genehmigten Schießplatzes, nämlich auf einem allgemein zugänglichen, nicht eingefriedeten Gelände, den Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, und ferner dadurch, dass er Schießübungen auf einem allgemein zugänglichen, nicht eingefriedeten Grundstück durchgeführt habe, ohne einen Sicherungsposten aufzustellen, den Tatbestand nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG verwirklicht. Eine Zusammenschau dieser Fakten ergebe, dass beim Beschwerdeführer die unbedingt erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr vorliege.
In der Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei Korporal der Reserve und werde im Rahmen eines AUCON-Einsatzes von April bis September im Kosovo tätig und dort mit halbgeladenen Waffen (konkret StG 77, Pistole, Unterlaufgranatwerfer) ausgestattet sein, weshalb schon allein deshalb von einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auszugehen sei. Damit vermöge der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil das Führen von Dienstwaffen durch das WaffG gemäß seinem § 47 nicht erfasst werde; im Übrigen sei es keine Seltenheit, dass jemandem die "zivile" waffenrechtliche Verlässlichkeit entzogen werde, und er in Ausübung seines Dienstes oder Amtes dennoch zum Tragen einer Waffe berechtigt sei.In der Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei Korporal der Reserve und werde im Rahmen eines AUCON-Einsatzes von April bis September im Kosovo tätig und dort mit halbgeladenen Waffen (konkret StG 77, Pistole, Unterlaufgranatwerfer) ausgestattet sein, weshalb schon allein deshalb von einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auszugehen sei. Damit vermöge der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil das Führen von Dienstwaffen durch das WaffG gemäß seinem Paragraph 47, nicht erfasst werde; im Übrigen sei es keine Seltenheit, dass jemandem die "zivile" waffenrechtliche Verlässlichkeit entzogen werde, und er in Ausübung seines Dienstes oder Amtes dennoch zum Tragen einer Waffe berechtigt sei.
Der bezüglich des Beschwerdeführers festgestellte Sachverhalt - missbräuchliches und leichtfertiges Verwenden einer Waffe, unvorsichtiges Umgehen mit der Waffe - sei derart gravierend, dass er als Grundlage für die Annahme, der Beschwerdeführer sei waffenrechtlich nicht mehr verlässlich, ausreiche.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Nach § 25 Abs 2 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Gemäß § 25 Abs 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Bezüglich der Verlässlichkeit ordnet § 8 Abs 1 leg cit insbesondere Folgendes an: 1. Nach Paragraph 25, Absatz 2, WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Bezüglich der Verlässlichkeit ordnet Paragraph 8, Absatz eins, leg cit insbesondere Folgendes an:
"Verläßlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß erParagraph 8, (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030099.X00Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
28.12.2009