TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/9 2008/09/0056

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Veröffentlicht am 09.11.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §14a Abs1 idF 2005/I/101;
VwRallg;
  1. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  4. AuslBG § 14a gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des N C in S, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich Straße 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 21. Februar 2008, Zl. LGSSBG/4/08114/2007, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 11. Januar 2008 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebrachten Antrag beantragte der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, die Verlängerung seiner bis zum 13. Januar 2008 gültigen Arbeitserlaubnis nach § 14e AuslBG.Mit dem am 11. Januar 2008 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebrachten Antrag beantragte der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, die Verlängerung seiner bis zum 13. Januar 2008 gültigen Arbeitserlaubnis nach Paragraph 14 e, AuslBG.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. Januar 2008 wurde dieser Antrag gemäß § 14e Abs. 1 AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. Januar 2008 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er diesen Umstand zwar nicht bestritt, aber geltend machte, er sei bereits über fünf Jahre zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers in einem indisch-ayurvedischen Restaurant tätig, spreche gut deutsch und sei schuldenfrei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2008 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14a und § 14e Abs. 1 AuslBG abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2008 wurde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 14 a und Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG abgewiesen.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes und der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Da für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis und auch für deren Verlängerung ein entsprechender Aufenthaltstitel nach dem NAG im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde Voraussetzung sei, sei der Antrag abzulehnen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 14a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn erGemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er

1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder 1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder

2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß

Z. 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

Gemäß § 14e Abs. 1 AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a zu verlängern, wennGemäß Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, zu verlängern, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oderdie Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 14 a, gegeben sind oder
  2. 2.Ziffer 2
    der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), werden Aufenthaltstitel erteilt als:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG), werden Aufenthaltstitel erteilt als:
              1.              "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Z. 3) zu erlangen; 1. "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Absatz 2,) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Ziffer 3,) zu erlangen;
              2.              Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Z. 4) zu erhalten; 2. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Ziffer 4,) zu erhalten;
              3.              Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
              4.              Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments.
In der Beschwerde wird der Umstand zugestanden, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels nach dem NAG ist. Die Beschwerde greift jedoch verfassungsrechtliche Überlegungen in Richtung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes sowie eines rückwirkenden Verschlechterungsverbotes auf.
Sowohl für die (erstmalige) Erteilung einer Arbeitserlaubnis als auch für jede Verlängerung ist nach den oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen u.a. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes reicht es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen. Aus den dort dargelegten Gründen hegt der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Verfahren keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der bezughabenden Bestimmungen des AuslBG, weshalb er auch der Anregung des Beschwerdeführers auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof nicht näher tritt, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage bisher weder nach dem FrG 1997 noch nach dem seit 1. Januar 2006 in Kraft stehenden NAG im Besitz eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gewesen ist, weshalb auf die Frage der Rückwirkung der Gesetzesänderung auf allenfalls bestehende Anwartschaftsrechte (im Hinblick auf die Dauer der bereits zurückgelegten legalen Beschäftigungszeiten) nicht einzugehen war. Im Übrigen wird hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/09/0025, verwiesen. Mit der Einfügung der Worte " ...und rechtmäßig niedergelassen ist." durch die Novelle BGBl. I Nr. 101/2005 in den § 14a Abs. 1 AuslBG erfolgte somit zwar eine Erschwerung der Voraussetzungen für die Erlangung einer Arbeitserlaubnis durch den österreichischen Gesetzgeber, diese muss sich der Beschwerdeführer aber nunmehr entgegen halten lassen.Sowohl für die (erstmalige) Erteilung einer Arbeitserlaubnis als auch für jede Verlängerung ist nach den oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen u.a. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes reicht es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen. Aus den dort dargelegten Gründen hegt der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Verfahren keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der bezughabenden Bestimmungen des AuslBG, weshalb er auch der Anregung des Beschwerdeführers auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof nicht näher tritt, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage bisher weder nach dem FrG 1997 noch nach dem seit 1. Januar 2006 in Kraft stehenden NAG im Besitz eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gewesen ist, weshalb auf die Frage der Rückwirkung der Gesetzesänderung auf allenfalls bestehende Anwartschaftsrechte (im Hinblick auf die Dauer der bereits zurückgelegten legalen Beschäftigungszeiten) nicht einzugehen war. Im Übrigen wird hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/09/0025, verwiesen. Mit der Einfügung der Worte " ...und rechtmäßig niedergelassen ist." durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, in den Paragraph 14 a, Absatz eins, AuslBG erfolgte somit zwar eine Erschwerung der Voraussetzungen für die Erlangung einer Arbeitserlaubnis durch den österreichischen Gesetzgeber, diese muss sich der Beschwerdeführer aber nunmehr entgegen halten lassen.
Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 9. November 2009

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090056.X00

Im RIS seit

03.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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