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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §14a Abs1 idF 2005/I/101;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des S D in L, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 19. Dezember 2007, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08115/091/2007, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am 12. Juni 2007 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebrachten Antrag beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Mazedoniens, die Verlängerung seiner bis zum 23. Juni 2007 gültigen Arbeitserlaubnis nach § 14e AuslBG.Mit dem am 12. Juni 2007 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebrachten Antrag beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Mazedoniens, die Verlängerung seiner bis zum 23. Juni 2007 gültigen Arbeitserlaubnis nach Paragraph 14 e, AuslBG.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. Juni 2007 wurde dieser Antrag gemäß § 14e Abs. 1 AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. Juni 2007 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er diesen Umstand zwar nicht bestritt, aber geltend machte, er habe bereits mehrere Jahre rechtmäßig gearbeitet, der § 14e AuslBG sei derart verfassungskonform auszulegen, dass nicht bereits erworbene Rechte (auf Ausstellung eines Befreiungsscheines bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen) rückwirkend vernichtet würden.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er diesen Umstand zwar nicht bestritt, aber geltend machte, er habe bereits mehrere Jahre rechtmäßig gearbeitet, der Paragraph 14 e, AuslBG sei derart verfassungskonform auszulegen, dass nicht bereits erworbene Rechte (auf Ausstellung eines Befreiungsscheines bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen) rückwirkend vernichtet würden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2007 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14a und § 14e Abs. 1 AuslBG abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2007 wurde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 14 a und Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG abgewiesen.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes und der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, der Asylantrag des Beschwerdeführers sei bereits seit 10. August 2002 rechtskräftig abgewiesen worden, er verfüge seither über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Auch sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen sei bereits rechtskräftig abgewiesen, dagegen behänge eine Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Da für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis und auch für deren Verlängerung ein entsprechender Aufenthaltstitel nach dem NAG im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde Voraussetzung sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 14a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn erGemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder 1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß
Z. 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
Gemäß § 14e Abs. 1 AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a zu verlängern, wennGemäß Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, zu verlängern, wenn
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090031.X00Im RIS seit
02.12.2009Zuletzt aktualisiert am
28.12.2009