Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §3 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X GesmbH in Y, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 24. September 2008, Zl. 015372/2008-4, betreffend einen Bauauftrag (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grundlage eines Erhebungsberichtes vom 30. April 2008 wurde der Beschwerdeführerin (als Eigentümerin der baulichen Anlagen) mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates vom 14. Juli 2008 gemäß § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG), die auf einem näher bezeichneten Grundstück in Graz (Autobahnzubringer) errichteten baulichen Anlagen, und zwarAuf Grundlage eines Erhebungsberichtes vom 30. April 2008 wurde der Beschwerdeführerin (als Eigentümerin der baulichen Anlagen) mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates vom 14. Juli 2008 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG), die auf einem näher bezeichneten Grundstück in Graz (Autobahnzubringer) errichteten baulichen Anlagen, und zwar
1. drei Stück zweiseitig verwendete Werbeanlagen im Ausmaß von 5,10 m x 2,80 m (ca. 29 m2), 22 m x 2,8 m (ca. 62 m2) sowie 3,4 m x 2,8 m (ca. 20 m2)im östlich straßenbegleitenden Grünbereich der westlichen Autobahnabfahrt,
2. eine einseitig verwendete Werbeanlage im Ausmaß von 50 m x 2,80 m (140 m2) sowie eine zweiseitig verwendete Werbeanlage (im Ausmaß von 6,80 m x 2,80 m) im nördlichen Anschluss an den westlichen Brückenpfeiler im straßenbegleitenden Grünbereich der nördlichen Autobahnauffahrt,
3. zwei einseitig verwendete Werbeanlagen im Ausmaß von 20 m
x 2,80 m (rund 56 m2 abgewinkelt) sowie 6,80 m x 2,80 m (ca. 20 m2) der Böschung angeglichen, im straßenbegleitenden südwestlichen Grünbereich der nördlichen Autobahnabfahrt,
4. vier Stück einseitig verwendete Werbeflächen, zwei davon im Ausmaß von 6,80 m x 2,80 m, die anderen beiden im Ausmaß von 5,1 m x 2,80 m, im südöstlichen Bereich des Brückenpfeilers im straßenbegleitenden Grünflächenbereich,
wobei sämtliche Werbeanlagen auf Hartholzplatten und im Erdreich befestigten Holz- bzw. Stahlstützen befestigt und zum Teil mit Wellblechplatten umschlossen worden seien,
binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
Zur Begründung heißt es zusammengefasst, es handle sich dabei um vorschriftswidrige bauliche Anlagen, weil sie ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden seien.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. August 2008 Berufung, in der sie lediglich ausführte, für die Plakatanlage läge ein ordentliches Ansuchen wie auch eine Genehmigung der Behörde vor. Die entsprechenden Unterlagen seien bereits vorgelegt worden.
In weiterer Folge wurden von der Beschwerdeführerin Unterlagen vorgelegt, aus der sich zusammengefasst die Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt, die Plakatanlage falle auf Grund ihrer Situierung auf Bundesstraßengrund nicht in die Zuständigkeit der Baubehörde. Vorgelegt wurde auch ein Bestandvertrag zwischen (sichtlich) der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) vom 13./29. Dezember 1993, wonach der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin bestimmte Flächen zum Zweck des Aufstellens von Werbetafeln in Bestand gegeben wurden.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Zur Begründung heißt es nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges, am 5. September 1999 sei von der Beschwerdeführerin bei der erstinstanzlichen Behörde eine Bauanzeige eingebracht worden; hiezu sei ihr mitgeteilt worden, dass hinsichtlich ihrer Anzeige ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden sei, zugleich sei gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsauftrag erlassen worden. Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 24. September 1999 sei der Beschwerdeführerin die Ausführung des angezeigten Vorhabens untersagt worden. Dagegen habe sie Berufung erhoben und zugleich das Baugesuch zurückgezogen. Der erstinstanzliche Bescheid vom 24. September 1999 sei demgemäß wegen der erfolgten Zurückziehung des Antrages von der belangten Behörde mit Bescheid vom 6. November 2000 ersatzlos behoben worden. Eine Unzuständigkeit der Baubehörde sei im Übrigen zutreffend nicht erkannt worden.Zur Begründung heißt es nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges, am 5. September 1999 sei von der Beschwerdeführerin bei der erstinstanzlichen Behörde eine Bauanzeige eingebracht worden; hiezu sei ihr mitgeteilt worden, dass hinsichtlich ihrer Anzeige ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden sei, zugleich sei gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Mängelbehebungsauftrag erlassen worden. Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 24. September 1999 sei der Beschwerdeführerin die Ausführung des angezeigten Vorhabens untersagt worden. Dagegen habe sie Berufung erhoben und zugleich das Baugesuch zurückgezogen. Der erstinstanzliche Bescheid vom 24. September 1999 sei demgemäß wegen der erfolgten Zurückziehung des Antrages von der belangten Behörde mit Bescheid vom 6. November 2000 ersatzlos behoben worden. Eine Unzuständigkeit der Baubehörde sei im Übrigen zutreffend nicht erkannt worden.
Die gegenständlichen Werbeeinrichtungen seien gemäß § 20 Z 3 lit. a Stmk. BauG anzeigepflichtig, eine wirksame Anzeige (oder eine erteilte Baubewilligung) liege nicht vor. Es sei daher zutreffend gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG ein Beseitigungsauftrag erlassen worden.Die gegenständlichen Werbeeinrichtungen seien gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Stmk. BauG anzeigepflichtig, eine wirksame Anzeige (oder eine erteilte Baubewilligung) liege nicht vor. Es sei daher zutreffend gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG ein Beseitigungsauftrag erlassen worden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher sie unter anderem geltend machte, es handle sich hier um bauliche Anlagen auf Bundesstraßengrund, weshalb das Stmk. BauG nicht anwendbar sei.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 15. Juni 2009, B 1857/08-10, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit weiterem Beschluss vom 28. Juli 2009 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses heißt es unter anderem, gegen das "Normengefüge" (im Original unter Anführungszeichen) von § 3 Z 1 Stmk. BauG und § 3 des Bundesstraßengesetzes (BStG) bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil bauliche Anlagen, die für den Betrieb der Bundesstraße nicht erforderlich seien (Hinweis auf VwSlg. 14265/A), nicht der Sonderbaurechtskompetenz des Bundes gem. Art. 10 Abs. 1 Z 9 dritter Fall B-VG unterlägen.Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 15. Juni 2009, B 1857/08-10, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit weiterem Beschluss vom 28. Juli 2009 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses heißt es unter anderem, gegen das "Normengefüge" (im Original unter Anführungszeichen) von Paragraph 3, Ziffer eins, Stmk. BauG und Paragraph 3, des Bundesstraßengesetzes (BStG) bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil bauliche Anlagen, die für den Betrieb der Bundesstraße nicht erforderlich seien (Hinweis auf VwSlg. 14265/A), nicht der Sonderbaurechtskompetenz des Bundes gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, dritter Fall B-VG unterlägen.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008 anzuwenden.Im Beschwerdefall ist die Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008, anzuwenden.
Das Stmk. BauG gilt nach seinem § 3 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich) "insbesondere nicht fürDas Stmk. BauG gilt nach seinem Paragraph 3, (Ausnahmen vom Anwendungsbereich) "insbesondere nicht für
1. bauliche Anlagen, die nach straßenrechtlichen Vorschriften als Straßen oder Bestandteile einer Straße gelten, sowie die dazugehörigen Lärmschutzanlagen;"...
Gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erteilen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erteilen.
Der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde genannte § 3 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 (BStG 1971), in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2006, lautet:Der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde genannte Paragraph 3, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 (BStG 1971), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2006,, lautet:
"Bestandteile der Bundesstraßen
§ 3. Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen wie Fahrbahnen (zB Hauptfahrbahnen inklusive Kollektoren, Zu- und Abfahrtstraßen, Anschlussstellen samt ihren Rampen) und Parkflächen auch der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Grundflächen und Anlagen, weiters Anlagen im Zuge einer Bundesstraße wie Tunnel, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben und Sanitäranlagen, ferner Betriebsgrundstücke gemäß § 27, sowie sonstige der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke und Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung." Paragraph 3, Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen wie Fahrbahnen (zB Hauptfahrbahnen inklusive Kollektoren, Zu- und Abfahrtstraßen, Anschlussstellen samt ihren Rampen) und Parkflächen auch der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Grundflächen und Anlagen, weiters Anlagen im Zuge einer Bundesstraße wie Tunnel, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben und Sanitäranlagen, ferner Betriebsgrundstücke gemäß Paragraph 27,, sowie sonstige der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke und Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung."
Im Beschwerdefall ist (nur) strittig, ob das Stmk. BauG auf diese Werbeanlagen Anwendung findet.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Baubehörden seien unzuständig gewesen, weil es sich um eine Anlage handle, die (unbestritten) auf Bundesstraßengrund errichtet sei, die Plakattafeln (nunmehr als "Wände" bezeichnet) fungierten auch "gleichermaßen als Sicht- und Lärmschutz".
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde jedenfalls zuständig war über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid abzusprechen; hätte die belangte Behörde zu Unrecht die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz angenommen, bewirkte dies nicht ihre eigene Unzuständigkeit, sondern die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass bauliche Anlagen, die für den Betrieb der Bundesstraße nicht erforderlich sind, nicht der Sonderbaurechtskompetenz des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 dritter Fall B-VG unterliegen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0197, mit näherer Darstellung zur Verfassungsrechtslage). In diesem Sinne können Werbeanlagen nicht als erforderlich für den Betrieb einer Bundesstraße angesehen werden, insbesondere - als Werbeanlagen - auch nicht als "Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung" im Sinne des § 3 BStG (und ebenso wenig als bauliche Anlagen im Sinne des § 3 Z. 1 Stmk. BauG). Dass es sich hier lediglich um mit Werbeplakaten versehene Anlagen in diesem Sinne, insbesondere um Lärmschutzwände handle, ist eine erstmals im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, auf die im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG bestehende Neuerungsverbot nicht Bedacht genommen werden kann. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche rechtlichen und technischen Voraussetzungen bauliche Anlagen erfüllen müssen, um als bauliche Anlagen im Sinne des letzten Teiles des § 3 BStG (bzw. im Sinne des § 3 Z. 1 Stmk. BauG) qualifiziert zu werden.Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass bauliche Anlagen, die für den Betrieb der Bundesstraße nicht erforderlich sind, nicht der Sonderbaurechtskompetenz des Bundes gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, dritter Fall B-VG unterliegen vergleiche , dazu auch das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0197, mit näherer Darstellung zur Verfassungsrechtslage). In diesem Sinne können Werbeanlagen nicht als erforderlich für den Betrieb einer Bundesstraße angesehen werden, insbesondere - als Werbeanlagen - auch nicht als "Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung" im Sinne des Paragraph 3, BStG (und ebenso wenig als bauliche Anlagen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Stmk. BauG). Dass es sich hier lediglich um mit Werbeplakaten versehene Anlagen in diesem Sinne, insbesondere um Lärmschutzwände handle, ist eine erstmals im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, auf die im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, VwGG bestehende Neuerungsverbot nicht Bedacht genommen werden kann. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche rechtlichen und technischen Voraussetzungen bauliche Anlagen erfüllen müssen, um als bauliche Anlagen im Sinne des letzten Teiles des Paragraph 3, BStG (bzw. im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Stmk. BauG) qualifiziert zu werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 17. November 2009
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060158.X00Im RIS seit
09.12.2009Zuletzt aktualisiert am
24.01.2010