Index
L85002 Straßen Kärnten;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der A in Y, vertreten durch Dr. Susanne Heger und Dr. Martin Ulrich Fischer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Eßlinggasse 17/9, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. Juli 2008, Zl. 7-V-STLB-78-1/15/2008, betreffend Enteignung nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Kärnten, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als damit Grundflächen der Beschwerdeführerin enteignet werden.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall geht es um ein rund 4 km langes Straßenbauvorhaben des Landes Kärnten betreffend die Landesstraße B 78, Baulos "Umfahrung Y" auf Grundlage des Einreichprojektes 2007. Die projektierte Trasse soll in dem im Beschwerdefall relevanten Bereich des Ortsteiles "Badsiedlung" über eine Länge vom 490 m eingehaust werden. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von drei Grundstücken, die durch das Bauvorhaben unmittelbar betroffen sind.
Mit Bescheid der belangten Behörde (Kärntner Landesregierung) vom 12. Juni 2007 wurde festgestellt, dass für das nähere beschriebene Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
In der Folge erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. März 2003 dem Land Kärnten die straßenrechtliche Genehmigung zur Durchführung des nun gegenständlichen Straßenbauvorhabens.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2008 (bei der Behörde eingelangt am 2. Juni 2008) beantragte die mitbeteiligte Partei zur Realisierung des Vorhabens die Durchführung eines straßenrechtlichen Enteignungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Grundstücksteile, darunter auch von Teilen der drei eingangs genannten Grundstücke der Beschwerdeführerin.
Mit Kundmachung der belangten Behörde vom 6. Juni 2008 wurde die mündliche Verhandlung betreffend diesen Antrag für den 26. und den 30. Juni sowie dem 1. Juli 2008 anberaumt.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erhob rechtzeitig vor der Verhandlung umfangreiche Einwendungen gegen das Vorhaben, darunter auch hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Trassenführung. Der Ortsteil Badsiedlung werde durch die eingehauste Trasse vom Ortskern abgeschnitten, weil sich ein ca. 6 m hoher Wall bzw. eine ebensolche Steinmauer ergebe. Zum Erreichen des Ortskernes mit Infrastruktur müssten die auf dieser Weise "Ausgegrenzten" nun ein etwa 6 m hohes Hindernis (wenngleich mittels einer Überführung) überwinden. Es handle sich nicht um eine Umfahrung, sondern um eine "Durchfahrt". Richtigerweise hätte demnach die Trasse so gewählt werden müssen, dass sie westlich von dieser Siedlung vorbeiführe. Die nun gegenständliche Trassenführung wäre erträglich, würde man den Bau so ausführen, wie dies im Gemeinderat am 22. Juni 2006 beschlossen worden sei, nämlich in Form der wesentlich schonenderen Unterflurtrasse im Bereich dieser Siedlung. Diese Variante sei aber mit dem lapidaren Hinweis aufgegeben worden, dass die Ausführung der Unterflurtrasse auf Grund des Quellwassers nicht möglich sei.
In der Verhandlung schritt für die Beschwerdeführerin ein von ihr schriftlich bevollmächtigter Vertreter ein (das sei, wie sie nun vorbringt, kein Rechtsanwalt gewesen). Dieser Vertreter erklärte in der Verhandlung, die Vollmacht an die vertretenden Rechtsanwälte bleibe bestehen, es wolle diesen auch zugestellt werden.
In der Verhandlung erstatteten verschiedene Sachverständige Gutachten, es wurden auch die Einwendungen vorgetragen.
Der technische Amtssachverständige erstattete am 3. Tag der Verhandlung eine Stellungnahme unter anderem zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin. Zu den Einwänden gegen die gewählte Trasse führte er aus, "dass ab September 2002 eine Variantenuntersuchung mit Einbindung der Gemeinde und der Anrainer durchgeführt und im Juni 2003 der Korridor für die weitere Planung einvernehmlich festgelegt" worden sei (Hinweis auf S 4 des Technischen Berichtes des genehmigten Einreichprojektes 2007), "dass im gegenständlichen Projekt nach Abwägung und Bewertung aller Varianten in Abstimmung mit allen Beteiligten und involvierten Sachverständigen für Lärmschutz, Luftreinhaltung, Verkehr und Naturschutz, die hier im Einreichprojekt 2007 ausgearbeitete Variante als die "beste" hervorgehe, und "dass die durch die Gemeinde geforderte Unterflurtrasse im Bereich der Badsiedlung auf Grund des Ergebnisses der Untergrunduntersuchungen, welche im Juli 2005 der Gemeinde vorgestellt wurden, in eine Einhausung abgeändert werden musste".
Bei der Wahl der Trasse sei in erster Linie auf die Grundsätze der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs Bedacht genommen worden. Dies könne dadurch unterstrichen werden, dass durch die neue Umfahrung entsprechend der Verkehrsuntersuchung viele Unfälle vermieden werden könnten und auch eine Unfallhäufungsstelle entschärft werde, durch die Linienführung und kreuzungsfreie Querung der Bahnlinie speziell die Leichtigkeit und Sicherheit (des Verkehrs) gravierend verbessert werde, die Reisezeit für diesen Streckenabschnitt in diesem Bereich um ca. 6 min. verringert werde und weiters sehr wohl mit Landschaft und Natur schonend umgegangen und auf landschaftliche Gegebenheiten besonders Bedacht genommen worden sei.
Letztlich sei festzuhalten, dass durch die neue Umfahrung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich erhöht werde und im Speziellen durch die Einhausung im Bereich der Badsiedlung für die dort verbleibenden Bewohner ein aktiver Hochwasserschutz für die Bevölkerung erreicht werde.
Die belangte Behörde übermittelte die Reinschrift der Verhandlungsschrift unter anderem auch an die anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, die dazu Stellungnahmen (vom 14. und vom 16. Juli 2008) abgaben.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, die beantragte Enteignung von Grundflächen der drei Grundstücke der Beschwerdeführerin mit verschiedenen "Auflagen und Festhaltungen" ausgesprochen.
In der Begründung des Bescheides werden zunächst die Verfahrensergebnisse und die verschiedenen Stellungnahmen der Parteien und der Sachverständigen wiedergegeben. Sodann führte die belangte Behörde weiter aus, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei ihr noch vor Einbringung des Enteignungsantrages ein Kaufanbot unterbreitet worden, welches sie jedoch abgelehnt habe. Wenn nun die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vorbringe, sie wäre "in der Verhandlung überrumpelt worden" (im Original unter Anführungszeichen - diese Erwiderung bezieht sich auf ein Vorbringen im Schriftsatz vom 14. Juli 2008), weil sie nicht gewusst hätte, dass der Sachverständige einen Teil des Grundstückes nicht einbeziehe, sei darauf zu verweisen, dass die "beantragten Grundflächen" sowohl im Grundeinlöseplan, der in der Gemeinde als auch bei der Behörde zur Einsichtnahme aufgelegen sei, als auch in der nachweislich zugestellten Kundmachung ausgewiesen gewesen seien. Der Sachverständige S. habe in der Verhandlung sein (Bewertungs-) Gutachten erläutert. Von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sei jedoch kein Antrag auf "Miteinlöse" gestellt worden, was sie auch nicht bestreite.
Der dem Verfahren beigezogene straßenbautechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten die Notwendigkeit der Grundinanspruchnahme ausdrücklich bejaht. Auch die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass sie nicht die Notwendigkeit des Vorhabens einer Umfahrung bekämpfe, sondern nur, dass nicht die schonendste Variante gewählt worden sei. Dem Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen sei im Wesentlichen zu entnehmen, es zeige der Projektverlauf, dass bereits im April 2002 mit der Projektierung des Vorhabens begonnen worden und dabei gemeinsam mit der Gemeinde und den Anrainern eine Variantenuntersuchung mit allen Abwägungen durchgeführt worden sei. Im Juni 2003 sei der Korridor für die weitere Planung einvernehmlich festgelegt worden. Nach Abwägung und Bewertung aller Varianten in Abstimmung mit den Beteiligten und involvierten Sachverständigen für Lärmschutz, Luftreinhaltung, Verkehr und Naturschutz gehe die hier ausgearbeitete Variante als die Beste hervor. Bei der Wahl der Trasse sei auf die Grundsätze der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs Bedacht genommen worden. Dies könne dadurch unterstrichen werden, dass durch die neue Umfahrung viele Unfälle vermieden werden könnten, die Reisezeit für diesen Streckenabschnitt um ca. 6 min. verringert würde und durch die Einhausung im Bereich der Badsiedlung für die dort verbleibenden Bewohner ein aktiver Hochwasserschutz für die Bevölkerung zum Fluss erreicht würde.
Im Übrigen ergebe sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen im Einklang stehenden Gutachten dieses Sachverständigen, dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten sei, dass die enteigneten Grundflächen zur Durchführung des Vorhabens unbedingt erforderlich seien und das unbedingt notwendige Mindestmaß darstellten.
Es stehe somit auf Grund des vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen fest, dass die Notwendigkeit der im Projekt enthaltenen straßenbaulichen Maßnahmen gegeben und daher die beantragte Grundinanspruchnahme gerechtfertigt sei.
Die Planunterlagen seien ausreichend (wurde näher ausgeführt).
Die Beschwerdeführerin bringe weiters vor, dass es zu einer Missachtung des Grundsatzes des schonenden Umganges mit Natur und Landschaft komme. Der eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz sei aber zu entnehmen, dass dies nicht zutreffe. Auch der straßenbautechnische Amtssachverständige habe anlässlich der Verhandlung festgestellt, dass mit Landschaft und Natur schonend umgegangen und auf landwirtschaftliche Gegebenheiten besonders Bedacht genommen worden sei.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach eine Gefahr der Versumpfung des Bodens bestehe und es zu einer erheblichen Reduktion des Sonnenlichtes kommen werde (Anmerkung: Beschattung durch die Einhausung), könne auf die Stellungnahme der DI W. verwiesen werden, die aus der Sicht der landschaftspflegerischen Begleitplanung festgestellt habe, dass eine Versumpfung bzw. eine Vernässung des Grundstückes ausgeschlossen werden könne, weil das Wasser mit Entwässerungsmulden und -schächten (alle 50 m) zum Fluss eingeleitet würde. Ein Schattenwurf sei vormittags möglich, dieser würde aber die bisherigen Gegebenheiten nicht ändern, weshalb eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundeigentümer ausgeschlossen werden könne.
Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach kein billiger Ausgleich zwischen Allgemein- und Einzelinteressen gegeben sei, könne auf den Straßenbaubewilligungsbescheid vom 6. März 2008 verwiesen werden, in dem alle öffentlichen Interessen berücksichtigt worden seien und auch eine Interessensabwägung vorgenommen worden sei. Zum selben Ergebnis komme auch der straßenbautechnische Amtssachverständige. Im Übrigen sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin rein subjektiver Natur, was mit der beantragten Enteignung in keinem rechtlichen Zusammenhang stehe. Die Erreichbarkeit des Ortskernes sei auch nach Realisierung des Baugeschehens weiterhin uneingeschränkt möglich und von einer Existenzbedrohung könne in Ansehung des vorgesehenen Überganges auch bei "extremster Betrachtung" nicht gesprochen werden.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach von einer bestimmten Person die Protokollierung einer Aussage ihres Vertreters in der Verhandlung verweigert worden sei, sei zunächst festzuhalten, dass diese Person als Vertreterin des antragstellenden Landes an der Verhandlung teilgenommen habe und es ihr daher rechtlich nicht möglich gewesen sei, eine Protokollierung zu verweigern. Die Behörde habe sämtliche Einwendungen protokolliert und die Protokollierung vorgelegt. Dies sei vom Vertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und die Protokollierung sei anschließend ohne diesbezüglichen Einwand unterfertigt worden. Wäre eine Ergänzung der Protokollierung gewünscht worden (was aber nicht geschehen sei), wäre die Behörde selbstverständlich diesem Ansuchen nachgekommen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 16. Juni 2009, B 1496/08-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid wird insoweit bekämpft, als er die Enteignung von Teilflächen der drei Grundstücke der Beschwerdeführerin ausspricht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Folgende Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 - K-StrG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 80/2006 sind im Beschwerdefall von Bedeutung:Folgende Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 - K-StrG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2006, sind im Beschwerdefall von Bedeutung:
"§ 8
Umfang der Straßenerhaltungspflicht
...
§ 9 Paragraph 9
Schutz der Nachbarn
...
§ 11 Paragraph 11
Bewilligung von Straßenherstellungen
...
Enteignung
§ 36 Paragraph 36
Gegenstand und Umfang
a) die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen (§ 4), a) die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen (Paragraph 4,),
...
§ 37 Paragraph 37
Entschädigung
§ 38 Paragraph 38
Verfahren
...
§ 57 Paragraph 57
Straßenbehörde
ausgenommen solche nach §§ 7 Abs 1 Z 1a, 25 Abs 1, 26 und 40 Abs 1 letzter Satz sowie § 61 Abs 1 hinsichtlich der Erhaltung der überregionalen Radwege - sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. ausgenommen solche nach Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins a, 25, Absatz eins, 26 und 40 Absatz eins, letzter Satz sowie Paragraph 61, Absatz eins, hinsichtlich der Erhaltung der überregionalen Radwege - sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht, fällt dies nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der bei ihm eingebrachten Beschwerde abgelehnt hat. Das hat nämlich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zur Folge, dass nun der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte berufen wäre (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 93/06/0240, oder auch das hg. Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0023, jeweils mwN).
Die belangte Behörde war gemäß § 38 Abs. 1 und 2 K-StrG zuständig, über die Enteignung zu entscheiden. Die belangte Behörde war aber auch gemäß § 11 Abs. 1 iVm § 57 Abs. 2 K-StrG zur Erteilung der Straßenbaubewilligung (Bescheid vom 6. März 2008) zuständig: § 11 Abs. 1 K-StrG verweist nämlich auf die im § 57 leg. cit. umschriebene Behörde, das war hier die belangte Behörde, weil es sich um eine Landesstraße handelt; der Umstand, dass in § 57 Abs. 2 leg. cit. (oder auch an anderer Stelle in diesem Paragraphen) nicht auch umgekehrt auf § 11 leg. cit. Bezug genommen wird, vermag daran nichts zu ändern.Die belangte Behörde war gemäß Paragraph 38, Absatz eins und 2 K-StrG zuständig, über die Enteignung zu entscheiden. Die belangte Behörde war aber auch gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, K-StrG zur Erteilung der Straßenbaubewilligung (Bescheid vom 6. März 2008) zuständig: Paragraph 11, Absatz eins, K-StrG verweist nämlich auf die im Paragraph 57, leg. cit. umschriebene Behörde, das war hier die belangte Behörde, weil es sich um eine Landesstraße handelt; der Umstand, dass in Paragraph 57, Absatz 2, leg. cit. (oder auch an anderer Stelle in diesem Paragraphen) nicht auch umgekehrt auf Paragraph 11, leg. cit. Bezug genommen wird, vermag daran nichts zu ändern.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr ein rechtsgeschäftlicher Erwerb der für das Vorhaben benötigten Grundflächen angeboten wurde. Sie erachtet sich aber dadurch für beschwert, dass einem Nachbarn "unter fast identen Voraussetzungen" ein Angebot über die Ablöse seines gesamten Grundstückes samt seinem Haus gemacht worden sei, obwohl nur ein kleiner Teil seines Grundstückes für das Straßenbauvorhaben erforderlich sei, bei ihr hingegen ein solches Anbot unterlassen worden sei. Dem ist zu entgegnen, dass die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen kein solches - gleichsam erweitertes - Anbot vorsehen, mag auch nach ihrem Vorbringen eine solche Vorgangsweise bei einem Nachbarn gepflogen worden sein. Eine Ablösung des gesamten Grundstückes ist nämlich nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 letzter Satz K-StrG vorgesehen; das dort genannte Verlangen wurde aber von der Beschwerdeführerin nicht erhoben.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr ein rechtsgeschäftlicher Erwerb der für das Vorhaben benötigten Grundflächen angeboten wurde. Sie erachtet sich aber dadurch für beschwert, dass einem Nachbarn "unter fast identen Voraussetzungen" ein Angebot über die Ablöse seines gesamten Grundstückes samt seinem Haus gemacht worden sei, obwohl nur ein kleiner Teil seines Grundstückes für das Straßenbauvorhaben erforderlich sei, bei ihr hingegen ein solches Anbot unterlassen worden sei. Dem ist zu entgegnen, dass die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen kein solches - gleichsam erweitertes - Anbot vorsehen, mag auch nach ihrem Vorbringen eine solche Vorgangsweise bei einem Nachbarn gepflogen worden sein. Eine Ablösung des gesamten Grundstückes ist nämlich nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, letzter Satz K-StrG vorgesehen; das dort genannte Verlangen wurde aber von der Beschwerdeführerin nicht erhoben.
Zu Letzterem bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei in der Verhandlung entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht anwaltlich vertreten gewesen (ihr Vertreter in der Verhandlung sei ein Verwandter gewesen und kein Rechtsanwalt). Hätte die belangte Behörde richtigerweise festgestellt, dass sie nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, hätte sie ihren Vertreter anleiten müssen, einen Antrag auf Ablöse des nicht mehr zweckmäßig benutzbaren Restes des Grundstückes Nr. 850/6 zu stellen. Dieser Antrag sei nur mangels Anleitung durch die belangte Behörde unterlassen worden. Dies stelle eine Verletzung der Manuduktionspflicht dar und somit einen wesentlichen Verfahrensmangel.
Dieser Einwand ist unberechtigt: Die Beschwerdeführerin war im gesamten Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass sie für die mündliche Verhandlung eine Person bevollmächtigte, die kein Anwalt ist (und war). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG auch unter solchen Umständen Platz zu greifen hat, denn der behauptete wesentliche Verfahrensmangel ist im Beschwerdefall nicht zu erkennen: Die im gesamten Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte ausreichend Gelegenheit, einen solchen Antrag zu stellen. In den umfangreichen, anwaltlich verfassten Einwendungen vom 25. Juni 2008 wurde richtig erkannt, dass Teilflächen aus drei Grundstücken (auch des Grundstückes Nr. 850/6) enteignet werden sollen. Auch die Entschädigungsfrage wurde näher thematisiert, darunter der Aspekt, dass die geplante Enteignung ein besonderer Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin darstelle und dies bei der Entschädigung zu berücksichtigen sei; schließlich wurde (hilfsweise) beantragt, der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung nicht nur für die begehrte Enteignung, sondern auch für die Eigentumsbeschränkungen an den ihr verbleibenden Liegenschaften und Liegenschaftsteilen zuzuerkennen. Gerade daraus ergibt sich kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 37 Abs. 1 letzter Halbsatz K-StrG die Ablöse eines gesamten Grundstückes anstrebe (eine Antragstellung, die letztlich allein der Disposition des zu Enteignenden unterliegt). In der Verhandlung (S 13 der Niederschrift) hat der Amtssachverständige ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin eine Miteinlöse nicht beantragt hat.Dieser Einwand ist unberechtigt: Die Beschwerdeführerin war im gesamten Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass sie für die mündliche Verhandlung eine Person bevollmächtigte, die kein Anwalt ist (und war). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anleitungspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG auch unter solchen Umständen Platz zu greifen hat, denn der behauptete wesentliche Verfahrensmangel ist im Beschwerdefall nicht zu erkennen: Die im gesamten Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte ausreichend Gelegenheit, einen solchen Antrag zu stellen. In den umfangreichen, anwaltlich verfassten Einwendungen vom 25. Juni 2008 wurde richtig erkannt, dass Teilflächen aus drei Grundstücken (auch des Grundstückes Nr. 850/6) enteignet werden sollen. Auch die Entschädigungsfrage wurde näher thematisiert, darunter der Aspekt, dass die geplante Enteignung ein besonderer Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin darstelle und dies bei der Entschädigung zu berücksichtigen sei; schließlich wurde (hilfsweise) beantragt, der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung nicht nur für die begehrte Enteignung, sondern auch für die Eigentumsbeschränkungen an den ihr verbleibenden Liegenschaften und Liegenschaftsteilen zuzuerkennen. Gerade daraus ergibt sich kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, letzter Halbsatz K-StrG die Ablöse eines gesamten Grundstückes anstrebe (eine Antragstellung, die letztlich allein der Disposition des zu Enteignenden unterliegt). In der Verhandlung (S 13 der Niederschrift) hat der Amtssachverständige ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin eine Miteinlöse nicht beantragt hat.
Fragen der Angemessenheit der Höhe der Entschädigungssumme und damit auch behauptete Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Bewertung der Grundstücke können nicht zulässigerweise an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen werden (siehe § 38 Abs. 5 K-StrG - sukzessive Kompetenz, insofern ist eine Anrufung des Gerichtes möglich).Fragen der Angemessenheit der Höhe der Entschädigungssumme und damit auch behauptete Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Bewertung der Grundstücke können nicht zulässigerweise an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen werden (siehe Paragraph 38, Absatz 5, K-StrG - sukzessive Kompetenz, insofern ist eine Anrufung des Gerichtes möglich).
Das K-StrG macht die Zulässigkeit einer Enteignung nicht davon abhängig, dass zuvor die im Einzelfall erforderlichen Bewilligungen nach anderen Materiengesetzen vorliegen müssten. Auch mit diesem Einwand ist daher für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.
Die Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid gestützt auf § 36 Kärntner Straßengesetz enteignet. Im Straßenbaubewilligungsverfahren nach § 11 kamen ihr keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Mangels eines gesonderten Bewilligungsverfahrens unter Beiziehung der Betroffenen hatte somit die Beschwerdeführerin als Enteignete die Möglichkeit, im Enteignungsverfahren ihre Einwendungen gegen die Notwendigkeit und die Zweckmäßigkeit der Straßenführung geltend zu machen (vgl. hiezu zuletzt das hg. Erkenntnis vom 24. November 2008, Zl. 2006/05/0142, mwN).Die Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid gestützt auf Paragraph 36, Kärntner Straßengesetz enteignet. Im Straßenbaubewilligungsverfahren nach Paragraph 11, kamen ihr keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Mangels eines gesonderten Bewilligungsverfahrens unter Beiziehung der Betroffenen hatte somit die Beschwerdeführerin als Enteignete die Möglichkeit, im Enteignungsverfahren ihre Einwendungen gegen die Notwendigkeit und die Zweckmäßigkeit der Straßenführung geltend zu machen vergleiche , hiezu zuletzt das hg. Erkenntnis vom 24. November 2008, Zl. 2006/05/0142, mwN).
Die Beschwerdeführerin stellt weiterhin nicht die Notwendigkeit einer entsprechenden Umfahrungsstraße in Frage, wendet sich aber, wie schon im Verwaltungsverfahren, gegen die konkrete Trasse im Bereich der Badsiedlung: Richtigerweise müsste die Trasse westlich an der Siedlung vorbeiführen, und wenn es schon beim nun gewählten Verlauf bliebe, müsste die Trasse nicht oberirdisch eingehaust, sondern unterirdisch verlaufen. Damit macht sie Einwendungen gegen die Notwendigkeit und die Zweckmäßigkeit der hier gegenständlichen Straßenführung im zuvor umschriebenen Sinn geltend. Die vorgetragene Beschattung durch die Einhausung (wie auch das Erschwernis, die Einhausung über eine Überführung überwinden zu müssen) sind im gegebenen Zusammenhang nur mit den Varianten oberirdisch - eingehaust einerseits und unterirdisch andererseits relevant (dass bei einem oberirdischen Verlauf die Einhausung tunlich ist, wird nicht bestritten; es geht vielmehr darum, dass es dieses Hindernis nicht gäbe, würde die Trasse unterirdisch verlaufen). Die befürchtete Versumpfung mangels gehöriger Entwässerung in diesem Bereich, wie auch die Beeinträchtigung durch die Beschattung haben mit der Notwendigkeit und der Zweckmäßigkeit der Straßenführung nichts zu tun (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0195, und vom 20. Juli 2004, Zl. 2004/05/0100).Die Beschwerdeführerin stellt weiterhin nicht die Notwendigkeit einer entsprechenden Umfahrungsstraße in Frage, wendet sich aber, wie schon im Verwaltungsverfahren, gegen die konkrete Trasse im Bereich der Badsiedlung: Richtigerweise müsste die Trasse westlich an der Siedlung vorbeiführen, und wenn es schon beim nun gewählten Verlauf bliebe, müsste die Trasse nicht oberirdisch eingehaust, sondern unterirdisch verlaufen. Damit macht sie Einwendungen gegen die Notwendigkeit und die Zweckmäßigkeit der hier gegenständlichen Straßenführung im zuvor umschriebenen Sinn geltend. Die vorgetragene Beschattung durch die Einhausung (wie auch das Erschwernis, die Einhausung über eine Überführung überwinden zu müssen) sind im gegebenen Zusammenhang nur mit den Varianten oberirdisch - eingehaust einerseits und unterirdisch andererseits relevant (dass bei einem oberirdischen Verlauf die Einhausung tunlich ist, wird nicht bestritten; es geht vielmehr darum, dass es dieses Hindernis nicht gäbe, würde die Trasse unterirdisch verlaufen). Die befürchtete Versumpfung mangels gehöriger Entwässerung in diesem Bereich, wie auch die Beeinträchtigung durch die Beschattung haben mit der Notwendigkeit und der Zweckmäßigkeit der Straßenführung nichts zu tun vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0195, und vom 20. Juli 2004, Zl. 2004/05/0100).
Der straßenbautechnische Amtssachverständige hat sich in der Verhandlung zu diesen beiden angesprochenen Varianten - Trasse westlich der Siedlung oder unterirdisch - geäußert (siehe die Wiedergabe in der Sachverhaltsdarstellung). Die belangte Behörde hat sich diesen Ausführungen angeschlossen (wenngleich ohne eigens auf die Frage der unterirdischen Führung einzugehen). Zutreffend bemängelt die Beschwerdeführerin, dass sich die belangte Behörde damit mit ihren Einwendungen nicht ausreichend auseinander gesetzt hat. Der Sachverständige hat nämlich bei seinen Ausführungen im Wesentlichen nur den Gang des Planungsverfahrens wiedergegeben (wie dies auch in der vom Sachverständigen bezogenen Seite 4 des Technischen Berichtes der Fall ist), und hat sodann seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, die nun gewählte Trasse sei im Hinblick auf die verschiedenen öffentlichen Interessen (wie Naturschutz, Lärmschutz, Luftreinhaltung) die bestmögliche. Damit ist die Notwendigkeit der gewählten Trassenführung nicht dargetan, diese Entscheidung ist mangels näherer Begründung für den Verwaltungsgerichtshof auf ihre sachliche Richtigkeit nicht überprüfbar. Die belangte Behörde wäre vielmehr verhalten gewesen auf eine entsprechende Ergänzung des Gutachtens zu dringen, nämlich auf eine nachvollziehbare Darlegung, weshalb die verfahrensgegenständliche Trasse im Hinblick auf die zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen besser sein soll als eine, die westlich an der Siedlung vorbeiführt, oder aber als eine unterirdische oder zumindest samt Einhausung abgesenkte Trasse im nun projektierten Verlauf (der allgemeine Hinweis des Sachverständigen, die von der Gemeinde geforderte Unterflurtrasse sei "auf Grund des Ergebnisses der Untergrunduntersuchungen" in eine Einhausung abgeändert worden, reicht zur Begründung mangels Nachvollziehbarkeit nicht aus).
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich somit in wesentlichen Punkten als ergänzungsbedürftig; wie im Fall des zitierten Erkenntnisses vom 24. November 2008 ist auch hier die Notwendigkeit des projektierten Vorhabens nicht ausreichend geklärt. Dadurch belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit auf Grund Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er, soweit damit die Beschwerdeführerin betroffen ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG ohne Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen aufzuheben war.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich somit in wesentlichen Punkten als ergänzungsbedürftig; wie im Fall des zitierten Erkenntnisses vom 24. November 2008 ist auch hier die Notwendigkeit des projektierten Vorhabens nicht ausreichend geklärt. Dadurch belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit auf Grund Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er, soweit damit die Beschwerdeführerin betroffen ist, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG ohne Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 17. November 2009
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist sachliche Zuständigkeit Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060148.X00Im RIS seit
15.12.2009Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010