TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/17 2008/06/0012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2009
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §120 Abs1;
StVG §135 Abs1;
VwRallg;
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971
  1. StVG § 135 heute
  2. StVG § 135 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 135 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 135 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  5. StVG § 135 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 135 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Gerhard Braumüller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 24. August 2007, 2 Vk 53, 54, 84- 86, 95/07, betreffend Angelegenheiten gemäß § 135 Abs. 1 StVG (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Gerhard Braumüller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 24. August 2007, 2 Vk 53, 54, 84- 86, 95/07, betreffend Angelegenheiten gemäß Paragraph 135, Absatz eins, StVG (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine 8-jährige Freiheitsstrafe, deren urteilsmäßiges Strafende auf den 16. März 2012 fällt. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (23. Jänner 2008) wurde er in der Justizanstalt A angehalten. Davor erfolgte seine Anhaltung vom 4. Jänner 2007 bis 12. Juli 2007 in der Justizanstalt B (vgl. den die Strafvollzugsortsänderung vom 12. Juli 2007 betreffenden hg. Beschluss vom 21. Oktober 2009, Zl. 2008/06/0013). In diesem Beschwerdeverfahren teilte der Beschwerdeführer mit einem am 17. März 2008 eingelangten Schreiben mit, dass er nunmehr in der Justizanstalt C angehalten werde.Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine 8-jährige Freiheitsstrafe, deren urteilsmäßiges Strafende auf den 16. März 2012 fällt. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (23. Jänner 2008) wurde er in der Justizanstalt A angehalten. Davor erfolgte seine Anhaltung vom 4. Jänner 2007 bis 12. Juli 2007 in der Justizanstalt B vergleiche , den die Strafvollzugsortsänderung vom 12. Juli 2007 betreffenden hg. Beschluss vom 21. Oktober 2009, Zl. 2008/06/0013). In diesem Beschwerdeverfahren teilte der Beschwerdeführer mit einem am 17. März 2008 eingelangten Schreiben mit, dass er nunmehr in der Justizanstalt C angehalten werde.

In der bei der belangten Behörde erhobenen Beschwerde vom 25. März 2007 machte der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Justizanstalt B u.a. Bedenken gegen den ihm zur Kenntnis gebrachten Vollzugsplan dieser Justizanstalt geltend. Er wendete sich dabei insbesondere dagegen, dass darin zwei medizinische Sachverständigengutachten aus dem Jahre 1983 bzw. 2006 erwähnt würden. In dieser Beschwerde führt er auch aus, dass er die beiden Gutachten selbst im Jahre 2003 bzw. im Jahr 2006 dem Psychologischen Dienst bzw. dem Sozialen Dienst der Justizanstalt zur Kenntnis gebracht habe. Das Gutachten aus dem Jahre 2006 sei auf seinen Wunsch allerdings lediglich als Informationsquelle in den Personalakt eingelegt worden. In der weiteren Beschwerde an die belangte Behörde vom 13. Mai 2007 unterstrich der Beschwerdeführer die Unzulänglichkeiten des Vollzugsplanes und ersuchte um Gewährung von Parteiengehör.

In dem im Akt einliegenden, den Beschwerdeführer betreffenden Formular in Bezug auf den Vollzugsplan der Justizanstalt B gemäß § 135 StVG ist die Einteilung des Strafgefangenen für den Normalvollzug, weiters in der Rubrik besondere Anordnung "Fluchtvermerk" und das Zugangsgespräch vom 4. Jänner 2007 angegeben. Dem Formular über den Vollzugsplan ist eine Zusammenfassung angefügt - gegen die sich die angeführte Beschwerde offensichtlich wendet -, in der der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, der Beginn der Strafzeit, die Freiheitsstrafe (gesamt), der Termin gemäß § 46 Abs. 1 bzw. § 46 Abs. 2 StGB aufscheinen. Weiters wird in dieser Zusammenfassung Folgendes angeführt:In dem im Akt einliegenden, den Beschwerdeführer betreffenden Formular in Bezug auf den Vollzugsplan der Justizanstalt B gemäß Paragraph 135, StVG ist die Einteilung des Strafgefangenen für den Normalvollzug, weiters in der Rubrik besondere Anordnung "Fluchtvermerk" und das Zugangsgespräch vom 4. Jänner 2007 angegeben. Dem Formular über den Vollzugsplan ist eine Zusammenfassung angefügt - gegen die sich die angeführte Beschwerde offensichtlich wendet -, in der der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, der Beginn der Strafzeit, die Freiheitsstrafe (gesamt), der Termin gemäß Paragraph 46, Absatz eins, bzw. Paragraph 46, Absatz 2, StGB aufscheinen. Weiters wird in dieser Zusammenfassung Folgendes angeführt:

"02.02.2007 neurotisch psychopathischer Eigentumsrückfalltäter lt. Gutachten 1983, lt. Gutachten zur I-Pension vom 30.11.2006: Kombinierte Pers.keitsstrg, wobei impulsive Züge sowie histrionische Störungen vorwiegend zu erheben sind (ICD-10 F61)

04.01.2007 Zugangsgespräch geführt, dzt. UB, am linken Auge kein

Sehvermögen, Flucht JA S im Jahre 2002 (...)

...

09.01.2007 verlegt NT I,

     08.03.2007 Erstgespräch Einzelpsychotherapie (TFP) bei MB

Herr S... 14.03.2007, Arbeit Ökonomie

     14.03.2007 Therapie entsprechend dem Erlass BMJ-E53201/0004-

V 1/2006 v. 14.11.2006 durchführen!! LVB"

     Weiters liegt im Akt der an die Justizanstalt D und C

gerichtete Klassifizierungserlass der Bundesministerin für Justiz vom 29. September 2005 gemäß § 134 StVG ein, in dem als künftiger Vollzugsort die Justizanstalt D, als Vollzugsart der Normalvollzug, als Motive für die Entscheidung der Arbeitseinsatz, die optimale Ausnützung der Vollzugseinrichtungen und der Wunsch des Strafgefangenen angeführt werden. Unter dem Punkt "Sicherheitshinweise" wird die Nichtrückkehr des Beschwerdeführers vom Ausgang in der Justizanstalt S am 6. Juni 2002 bis 25. August 2002 angeführt, ebenso die Nichtrückkehr vom Ausgang am 5. Juli 1999 in der deutschen Justizanstalt Q angegeben.gerichtete Klassifizierungserlass der Bundesministerin für Justiz vom 29. September 2005 gemäß Paragraph 134, StVG ein, in dem als künftiger Vollzugsort die Justizanstalt D, als Vollzugsart der Normalvollzug, als Motive für die Entscheidung der Arbeitseinsatz, die optimale Ausnützung der Vollzugseinrichtungen und der Wunsch des Strafgefangenen angeführt werden. Unter dem Punkt "Sicherheitshinweise" wird die Nichtrückkehr des Beschwerdeführers vom Ausgang in der Justizanstalt S am 6. Juni 2002 bis 25. August 2002 angeführt, ebenso die Nichtrückkehr vom Ausgang am 5. Juli 1999 in der deutschen Justizanstalt Q angegeben.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid u. a. die Beschwerde vom 25. März 2007 betreffend u.a. den Vollzugsplan unter Spruchpunkt 2. als unzulässig zurück und führte dazu aus, die Vollzugsdirektion bestimme, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch das Strafvollzugsgesetz geschaffenen Rahmens die Strafe im Einzelfall zu vollziehen sei (§ 134 Abs. 1 StVG). Der Vollzugsplan diene der Konkretisierung der in der Klassifizierung getroffenen Entscheidung und der Strukturierung der weiteren Strafzeit. Subjektive Rechte ergäben sich aus dem Vollzugsplan für sich nicht, sondern müssten im Einzelfall geltend gemacht werden, so etwa, wenn allgemeinmedizinische oder psychologisch-psychiatrische Behandlungen erforderlich seien, jedoch nicht durchgeführt würden (Hinweis auf Drexler StVG § 135 Rz 1).Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid u. a. die Beschwerde vom 25. März 2007 betreffend u.a. den Vollzugsplan unter Spruchpunkt 2. als unzulässig zurück und führte dazu aus, die Vollzugsdirektion bestimme, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch das Strafvollzugsgesetz geschaffenen Rahmens die Strafe im Einzelfall zu vollziehen sei (Paragraph 134, Absatz eins, StVG). Der Vollzugsplan diene der Konkretisierung der in der Klassifizierung getroffenen Entscheidung und der Strukturierung der weiteren Strafzeit. Subjektive Rechte ergäben sich aus dem Vollzugsplan für sich nicht, sondern müssten im Einzelfall geltend gemacht werden, so etwa, wenn allgemeinmedizinische oder psychologisch-psychiatrische Behandlungen erforderlich seien, jedoch nicht durchgeführt würden (Hinweis auf Drexler StVG Paragraph 135, Rz 1).

Im vorliegenden Fall seien die angesprochenen Gutachten aus den Jahren 1983 und 2006 dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge von ihm selbst als Informationsquelle im Personalakt hinterlegt worden. Die Gutachten würden im Vollzugsplan lediglich aufgelistet, gleichzeitig die Termine des Beginnes von psychotherapeutischen Maßnahmen angeführt. Betreffend die Form und den Inhalt des Vollzugsplanes bestünden für Strafgefangene keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Aus diesem Grund sei eine Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 121 Abs. 3a StVG nicht erforderlich gewesen, zumal der Sachverhalt an sich keine Unklarheiten aufweise. Ungeachtet dessen sei dem Ersuchen des Strafgefangenen entsprochen worden, ihm den Bericht des Leiters der Justizanstalt zur Einsicht zu übermitteln und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme hiezu zu eröffnen.Im vorliegenden Fall seien die angesprochenen Gutachten aus den Jahren 1983 und 2006 dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge von ihm selbst als Informationsquelle im Personalakt hinterlegt worden. Die Gutachten würden im Vollzugsplan lediglich aufgelistet, gleichzeitig die Termine des Beginnes von psychotherapeutischen Maßnahmen angeführt. Betreffend die Form und den Inhalt des Vollzugsplanes bestünden für Strafgefangene keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Aus diesem Grund sei eine Anhörung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 121, Absatz 3 a, StVG nicht erforderlich gewesen, zumal der Sachverhalt an sich keine Unklarheiten aufweise. Ungeachtet dessen sei dem Ersuchen des Strafgefangenen entsprochen worden, ihm den Bericht des Leiters der Justizanstalt zur Einsicht zu übermitteln und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme hiezu zu eröffnen.

Sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil betreffend Form und Inhalt des Vollzugsplanes keine subjektivöffentlichen Rechte bestünden, so sei sie im Umfang der Verlegung in die Justizanstalt A an die zuständige Vollzugsdirektion weiterzuleiten (diese Strafvollzugsortsänderung ist Gegenstand des bereits angeführten hg. Beschlusses vom 21. Oktober 2009).

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist das Strafvollzugsgesetz - StVG., BGBl. Nr. 144/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006, anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Strafvollzugsgesetz - StVG., Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, anzuwenden.

Gemäß § 134 Abs. 1 StVG. hat die Vollzugsdirektion längstens binnen sechs Wochen nach der Aufnahme zu bestimmen, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmen die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist (sogenannte Klassifizierung).Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, StVG. hat die Vollzugsdirektion längstens binnen sechs Wochen nach der Aufnahme zu bestimmen, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmen die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist (sogenannte Klassifizierung).

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist bei dieser Bestimmung auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten.Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung ist bei dieser Bestimmung auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten.

Gemäß § 135 Abs. 1 StVG. hat der Leiter der zum Strafvollzug bestimmten Anstalt festzulegen, wie die Strafe innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Ergebnis der Klassifizierung geschaffenen Rahmens vollzogen werden soll (Vollzugsplan). Der Vollzugsplan hat sich auf die Form des Strafvollzuges, auf die Arbeit, die erzieherische und ärztliche Betreuung, den Verkehr mit der Außenwelt und die Aufsicht zu erstrecken.Gemäß Paragraph 135, Absatz eins, StVG. hat der Leiter der zum Strafvollzug bestimmten Anstalt festzulegen, wie die Strafe innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Ergebnis der Klassifizierung geschaffenen Rahmens vollzogen werden soll (Vollzugsplan). Der Vollzugsplan hat sich auf die Form des Strafvollzuges, auf die Arbeit, die erzieherische und ärztliche Betreuung, den Verkehr mit der Außenwelt und die Aufsicht zu erstrecken.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat jeder Strafgefangene zur Vorbereitung des Vollzugsplanes eigenhändig einen Lebenslauf zu schreiben; zu dem gleichen Zweck ist er zu hören. Wenn es zweckmäßig ist, können auch der Anstaltsarzt, der Anstaltspsychiater oder der Anstaltspsychologe und andere mit der Wesensart des Strafgefangenen oder mit dem in Aussicht genommenen Vollzug vertraute Strafvollzugsbedienstete gehört werden. Hält der Anstaltsleiter eine Strafvollzugsortsänderung für zweckmäßig oder kann den im Ergebnis der Klassifizierung zum Ausdruck gebrachten Vorschlägen nicht Rechnung getragen werden, so bedarf der Vollzugsplan der Genehmigung der Vollzugsdirektion.Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung hat jeder Strafgefangene zur Vorbereitung des Vollzugsplanes eigenhändig einen Lebenslauf zu schreiben; zu dem gleichen Zweck ist er zu hören. Wenn es zweckmäßig ist, können auch der Anstaltsarzt, der Anstaltspsychiater oder der Anstaltspsychologe und andere mit der Wesensart des Strafgefangenen oder mit dem in Aussicht genommenen Vollzug vertraute Strafvollzugsbedienstete gehört werden. Hält der Anstaltsleiter eine Strafvollzugsortsänderung für zweckmäßig oder kann den im Ergebnis der Klassifizierung zum Ausdruck gebrachten Vorschlägen nicht Rechnung getragen werden, so bedarf der Vollzugsplan der Genehmigung der Vollzugsdirektion.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist mit dem Strafgefangenen ein Gespräch über die für die Klassifizierung maßgebenden Erwägungen sowie über den Inhalt des Vollzugsplanes zu führen. Dies gilt für den Fall einer Strafvollzugsänderung dem Sinne nach.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung ist mit dem Strafgefangenen ein Gespräch über die für die Klassifizierung maßgebenden Erwägungen sowie über den Inhalt des Vollzugsplanes zu führen. Dies gilt für den Fall einer Strafvollzugsänderung dem Sinne nach.

Gemäß § 119 erster Satz StVG. haben die Strafgefangenen das Recht, hinsichtlich des ihre Person betreffenden Vollzuges in angemessener Form mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen.Gemäß Paragraph 119, erster Satz StVG. haben die Strafgefangenen das Recht, hinsichtlich des ihre Person betreffenden Vollzuges in angemessener Form mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen.

Gemäß § 120 Abs. 1 erster und zweiter Satz StVG. können sich die Strafgefangenen gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 beschweren.Gemäß Paragraph 120, Absatz eins, erster und zweiter Satz StVG. können sich die Strafgefangenen gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach Paragraph 122, beschweren.

Gemäß § 121 Abs. 1 StVG. hat der Anstaltsleiter über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, StVG. hat der Anstaltsleiter über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.

Gemäß Abs. 3a dieser Bestimmung ist der Beschwerdeführer vor der Entscheidung zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint, insbesondere weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt scheint oder der Beschwerde insoweit zur Gänze stattgegeben wird.Gemäß Absatz 3 a, dieser Bestimmung ist der Beschwerdeführer vor der Entscheidung zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint, insbesondere weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt scheint oder der Beschwerde insoweit zur Gänze stattgegeben wird.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er stimme der Ansicht der belangten Behörde zu, dass der Vollzugsplan selbst nicht subjektive Rechte des Einzelnen berühre. Er habe sich im vorliegenden Fall aber nicht gegen den gesamten Vollzugsplan an sich beschwert, sondern konkret über die Aufnahme der zwei medizinischen Sachverständigengutachten aus den Jahren 1983 und 2006 in den Vollzugsplan. Die Justizanstalten wären bei Kenntnis der zwei Sachverständigengutachten verpflichtet gewesen, entsprechende therapeutische Maßnahmen im Zuge des Strafvollzuges zu veranlassen, was jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Die Justizanstalten hätten den Beschwerdeführer von dem Einliegen der beiden Sachverständigengutachten im Personalakt in Kenntnis setzen müssen und hätten ihn auch darüber informieren müssen, weshalb keine therapeutischen Maßnahmen zu ergreifen gewesen seien. Da offensichtlich psychologisch-psychiatrische Behandlungen erforderlich gewesen wären und diese von ihm auch angenommen worden wären, lasse sich für den Beschwerdeführer doch ein subjektives Recht aus dem Vollzugsplan ableiten. Aus diesem Grund wäre auch eine Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 121 Abs. 3a StVG. erforderlich gewesen, zumal auch der Sachverhalt an sich ganz offensichtlich Unklarheiten aufweise. Dem Beschwerdeführer sei lediglich die Möglichkeit gegeben worden, sich zur Stellungnahme des psychologischen Dienstes vom 20. April 2007 zu äußern. Dieses Recht habe er mit Schreiben vom 12. Juli 2007 in Anspruch genommen. Bei sofortiger Anhörung hätte er die Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes verdeutlichen können.Der Beschwerdeführer macht geltend, er stimme der Ansicht der belangten Behörde zu, dass der Vollzugsplan selbst nicht subjektive Rechte des Einzelnen berühre. Er habe sich im vorliegenden Fall aber nicht gegen den gesamten Vollzugsplan an sich beschwert, sondern konkret über die Aufnahme der zwei medizinischen Sachverständigengutachten aus den Jahren 1983 und 2006 in den Vollzugsplan. Die Justizanstalten wären bei Kenntnis der zwei Sachverständigengutachten verpflichtet gewesen, entsprechende therapeutische Maßnahmen im Zuge des Strafvollzuges zu veranlassen, was jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Die Justizanstalten hätten den Beschwerdeführer von dem Einliegen der beiden Sachverständigengutachten im Personalakt in Kenntnis setzen müssen und hätten ihn auch darüber informieren müssen, weshalb keine therapeutischen Maßnahmen zu ergreifen gewesen seien. Da offensichtlich psychologisch-psychiatrische Behandlungen erforderlich gewesen wären und diese von ihm auch angenommen worden wären, lasse sich für den Beschwerdeführer doch ein subjektives Recht aus dem Vollzugsplan ableiten. Aus diesem Grund wäre auch eine Anhörung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 121, Absatz 3 a, StVG. erforderlich gewesen, zumal auch der Sachverhalt an sich ganz offensichtlich Unklarheiten aufweise. Dem Beschwerdeführer sei lediglich die Möglichkeit gegeben worden, sich zur Stellungnahme des psychologischen Dienstes vom 20. April 2007 zu äußern. Dieses Recht habe er mit Schreiben vom 12. Juli 2007 in Anspruch genommen. Bei sofortiger Anhörung hätte er die Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes verdeutlichen können.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die Vollzugsdirektion hat nach dem angeführten § 134 Abs. 1 StVG. auf der Grundlage der in Abs. 2 genannten Kiterien (u.a. der Wesensart des Strafgefangenen, zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges, die im § 20 StVG. genannt sind) die sogenannte Klassifizierung des Strafvollzuges eines Strafgefangegnen vorzunehmen, dabei ist zu bestimmen, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmens die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist.Die Vollzugsdirektion hat nach dem angeführten Paragraph 134, Absatz eins, StVG. auf der Grundlage der in Absatz 2, genannten Kiterien (u.a. der Wesensart des Strafgefangenen, zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges, die im Paragraph 20, StVG. genannt sind) die sogenannte Klassifizierung des Strafvollzuges eines Strafgefangegnen vorzunehmen, dabei ist zu bestimmen, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmens die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist.

Gemäß dem wiedergegebenen § 135 Abs. 1 StVG. hat der Leiter der zum Strafvollzug bestimmten Anstalt in einem Vollzugsplan festzulegen, wie die Strafe innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Ergebnis der Klassifizierung geschaffenen Rahmens vollzogen werden soll. Der Vollzugsplan betrifft die Form des Strafvollzuges, die Arbeit, die erzieherische und ärztliche Betreuung, den Verkehr mit der Außenwelt und die Aufsicht. Mit dem Vollzugsplan soll somit der Strafvollzug unter Einhaltung des StVG und der erfolgten Klassifizierung für die Zukunft bestimmt werden. Es soll damit die weitere Strafzeit strukturiert werden (vgl. Drexler, StVG § 135 Rz 1). Schon aus dem Wort "Vollzugsplan" ergibt sich, dass es sich um einen Plan für die weitere Strafzeit handelt. Aus dieser Regelung über den Vollzugsplan können - wie dies auch in der Literatur vertreten wird (vgl. Drexler, StVG § 135 Rz 1) - keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Strafgefangenen abgeleitet werden. Die Erwähnung der beiden Sachverständigengutachten im Vollzugsplan der Justizanstalt B bildete für die Justizanstalt einen Hinweis für eine allenfalls in der Zukunft vorzunehmende psychologische bzw. psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers, sie berührte den Beschwerdeführer aber nicht in subjektiven Rechten. Ein konkretes subjektives Recht auf eine solche Behandlung ergab sich daraus nicht. Jeder Strafgefangene kann vielmehr - wie es auch dem Beschwerdeführer offenstand und offensteht - die Verletzung von subjektiven Rechten im Einzelfall gemäß § 120 Abs. 1 StVG., so auch die Nichtvornahme von therapeutischen Maßnahmen, geltend machen.Gemäß dem wiedergegebenen Paragraph 135, Absatz eins, StVG. hat der Leiter der zum Strafvollzug bestimmten Anstalt in einem Vollzugsplan festzulegen, wie die Strafe innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Ergebnis der Klassifizierung geschaffenen Rahmens vollzogen werden soll. Der Vollzugsplan betrifft die Form des Strafvollzuges, die Arbeit, die erzieherische und ärztliche Betreuung, den Verkehr mit der Außenwelt und die Aufsicht. Mit dem Vollzugsplan soll somit der Strafvollzug unter Einhaltung des StVG und der erfolgten Klassifizierung für die Zukunft bestimmt werden. Es soll damit die weitere Strafzeit strukturiert werden vergleiche , Drexler, StVG Paragraph 135, Rz 1). Schon aus dem Wort "Vollzugsplan" ergibt sich, dass es sich um einen Plan für die weitere Strafzeit handelt. Aus dieser Regelung über den Vollzugsplan können - wie dies auch in der Literatur vertreten wird vergleiche , Drexler, StVG Paragraph 135, Rz 1) - keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Strafgefangenen abgeleitet werden. Die Erwähnung der beiden Sachverständigengutachten im Vollzugsplan der Justizanstalt B bildete für die Justizanstalt einen Hinweis für eine allenfalls in der Zukunft vorzunehmende psychologische bzw. psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers, sie berührte den Beschwerdeführer aber nicht in subjektiven Rechten. Ein konkretes subjektives Recht auf eine solche Behandlung ergab sich daraus nicht. Jeder Strafgefangene kann vielmehr - wie es auch dem Beschwerdeführer offenstand und offensteht - die Verletzung von subjektiven Rechten im Einzelfall gemäß Paragraph 120, Absatz eins, StVG., so auch die Nichtvornahme von therapeutischen Maßnahmen, geltend machen.

Wenn der Beschwerdeführer meint, er hätte über das Einliegen dieser beiden Gutachten im Personalakt in Kenntnis gesetzt werden müssen, ist ihm vor allem entgegenzuhalten, dass er beide Gutachten nach seinen eigenen Ausführungen in seiner Beschwerde vom 25. März 2007 dem Psychologischen Dienst bzw. Sozialen Dienst der Justizanstalt zur Kenntnis gebracht habe. Auch nach der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Stellungnahme der Anstaltspsychologin Mag. S. G. zur Beschwerde vom 25. März 2007 hat der Beschwerdeführer bei einem Gespräch mit ihr am 2. Jänner 2007 die beiden Gutachten mit dem Ersuchen übergeben, diese für den Akt des Psychologischen Dienstes zu kopieren. Diese Gutachten sollten nach Meinung des Beschwerdeführers als zusätzliche Informationsquelle dienen, um für ihn eine adäquate Psychotherapie bzw. einen geeigneten Psychotherapeuten zu finden. Abgesehen davon betrifft dieses Vorbringen nicht den Vollzugsplan, um den allein es in der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, für die insoweit Verfahrenshilfe gewährt wurde, geht.

Weiters ist der Beschwerdeführer gemäß § 121 Abs. 3a StVG. auch vor der Entscheidung über die Beschwerde angehört worden, eine Verletzung dieser Bestimmung im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde ist daher nicht ersichtlich. Abgesehen davon kann ein subjektives Recht - wie dargelegt - aus dem gerügten Vollzugsplan nicht abgeleitet werden, dessetwegen der Beschwerdeführer sein Anhörungsrecht nach dieser Bestimmung als verletzt erachtet.Weiters ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 121, Absatz 3 a, StVG. auch vor der Entscheidung über die Beschwerde angehört worden, eine Verletzung dieser Bestimmung im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde ist daher nicht ersichtlich. Abgesehen davon kann ein subjektives Recht - wie dargelegt - aus dem gerügten Vollzugsplan nicht abgeleitet werden, dessetwegen der Beschwerdeführer sein Anhörungsrecht nach dieser Bestimmung als verletzt erachtet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 17. November 2009

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060012.X00

Im RIS seit

14.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten