TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/18 2007/08/0158

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Veröffentlicht am 18.11.2009
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §11 Abs2;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §415 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §49 Abs3 Z7;
  1. ASVG § 11 heute
  2. ASVG § 11 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025
  3. ASVG § 11 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 11 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  5. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  7. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. ASVG § 11 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. ASVG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  10. ASVG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. ASVG § 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  12. ASVG § 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  13. ASVG § 11 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 417/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 415 heute
  2. ASVG § 415 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 415 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. ASVG § 415 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 415 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ASVG § 415 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 415 gültig von 01.01.1956 bis 31.07.1998
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 15. Juni 2007, Zl. MA 15-II-2- 5762/2007, betreffend Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. S & P GmbH in Wien,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 15. Juni 2007, Zl. MA 15-II-2- 5762 aus 2007,, betreffend Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. S & P GmbH in Wien,

2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65-67, 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 4. RZ in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 15. März 2007 wurde ausgesprochen, dass der Viertmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung als Angestellter bei der erstmitbeteiligten Partei "auch in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis 19. Oktober 2006" der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Die am 19. Juni 2006 erstattete Abmeldung mit 18. August 2006 werde von Amts wegen auf 19. Oktober 2006 berichtigt.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass der Viertmitbeteiligte ab 2. Mai 1984 von der erstmitbeteiligten Partei als Dienstgeber zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Am 19. Juni 2006 sei eine Abmeldung mit 30. Juni 2006 mit dem Abmeldegrund "Kündigung durch Dienstgeber" und einer Urlaubsersatzleistung vom 1. Juli 2006 bis 18. August 2006 erstattet worden. Am 28. Februar 2006 habe der Viertmitbeteiligte beim Arbeits- und Sozialgericht Wien Klage gegen die erstmitbeteiligte Partei eingebracht. Darin habe er beantragt, dass die mit Schreiben vom 24. Februar 2006 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses für rechtsunwirksam erklärt werde. Bei der Tagsatzung am 19. April 2006 vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sei ein bedingter Vergleich abgeschlossen worden. Unter Punkt 1 des Vergleiches werde festgehalten, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich zum 30. Juni 2006 beendet werde. Weiters habe sich die erstmitbeteiligte Partei verpflichtet, zusätzlich zu den laufenden Gehältern und der gesetzlichen Abfertigung dem Viertmitbeteiligten eine freiwillige Abfertigung in Höhe von zwei Monatsentgelten (inklusive Pkw-Sachbezug) sowie die Abgeltung von 35 Arbeitstagen als offenen Urlaub mit Beendigung des Dienstverhältnisses zum 30. Juni 2006 zu bezahlen. Mit diesem Vergleich seien sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis beglichen und bereinigt. Der Vergleich sei mittlerweile rechtswirksam geworden. Auf Grund des Vergleichs sei für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. August 2006 eine Kündigungsentschädigung und für die Zeit vom 1. September 2006 bis 19. Oktober 2006 eine Urlaubsentschädigung festgestellt und die Versicherungspflicht um diese Zeiträume verlängert worden. Die daraus resultierenden Beiträge seien dem Dienstgeber im zweiten Nachtrag 10/06 nachverrechnet worden.

Mit Schreiben vom 23. November 2006 habe die Vertreterin der erstmitbeteiligten Partei mitgeteilt, dass es sich bei der Zahlung in Höhe von zwei Monatsentgelten um eine im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG beitragsfreie Abgangsentschädigung handle. Sollte die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse anderer Ansicht sein, werde um Ausstellung eines Bescheides ersucht.Mit Schreiben vom 23. November 2006 habe die Vertreterin der erstmitbeteiligten Partei mitgeteilt, dass es sich bei der Zahlung in Höhe von zwei Monatsentgelten um eine im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG beitragsfreie Abgangsentschädigung handle. Sollte die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse anderer Ansicht sein, werde um Ausstellung eines Bescheides ersucht.

In rechtlicher Hinsicht führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass gemäß § 11 Abs. 1 ASVG die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses erlösche. Falle jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt ende, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlösche die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Werde ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängere sich gemäß § 11 Abs. 2 ASVG die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, nicht zum Entgelt gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt sei. Die Pflichtversicherung bestehe weiter für die Zeit des Bezugs einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung sei auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Würden sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Urlaubsentschädigung (Urlaubsabfindung) gebühren, so sei zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraum zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Urlaubentschädigung (Urlaubsabfindung).In rechtlicher Hinsicht führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASVG die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses erlösche. Falle jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt ende, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlösche die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Werde ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängere sich gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, nicht zum Entgelt gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt sei. Die Pflichtversicherung bestehe weiter für die Zeit des Bezugs einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung sei auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Würden sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Urlaubsentschädigung (Urlaubsabfindung) gebühren, so sei zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraum zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Urlaubentschädigung (Urlaubsabfindung).

Nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde sei die auf Grund des Vergleichs entrichtete Zahlung nicht als Vergütung im Sinne von § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG zu qualifizieren. Der Zweck des gegenständlichen Vergleichs sei nämlich darin gelegen, eine weitere Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses zu verhindern. Somit lägen "mittelbar strittige Ansprüche aus dem beendeten Dienstverhältnis" vor. Die als freiwillige Abfertigung bezeichnete Zahlung solle letztlich die endgültige Wirksamkeit der Kündigung absichern. Werde jedoch die Auflösung eines Dienstverhältnisses nach einem Kündigungsanfechtungsprozess vergleichsweise gegen die Zahlung einer pauschalen Abfertigung akzeptiert, so verlängere sich die Pflichtversicherung. Aus diesem Grunde sei die Zahlung aus diesem Vergleich jedenfalls nach § 11 Abs. 2 ASVG zu beurteilen, die Versicherungspflicht zu verlängern und in weiterer Folge der Beitragspflicht zu unterziehen.Nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde sei die auf Grund des Vergleichs entrichtete Zahlung nicht als Vergütung im Sinne von Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG zu qualifizieren. Der Zweck des gegenständlichen Vergleichs sei nämlich darin gelegen, eine weitere Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses zu verhindern. Somit lägen "mittelbar strittige Ansprüche aus dem beendeten Dienstverhältnis" vor. Die als freiwillige Abfertigung bezeichnete Zahlung solle letztlich die endgültige Wirksamkeit der Kündigung absichern. Werde jedoch die Auflösung eines Dienstverhältnisses nach einem Kündigungsanfechtungsprozess vergleichsweise gegen die Zahlung einer pauschalen Abfertigung akzeptiert, so verlängere sich die Pflichtversicherung. Aus diesem Grunde sei die Zahlung aus diesem Vergleich jedenfalls nach Paragraph 11, Absatz 2, ASVG zu beurteilen, die Versicherungspflicht zu verlängern und in weiterer Folge der Beitragspflicht zu unterziehen.

Die erstmitbeteiligte Partei erhob Einspruch gegen diesen Bescheid und machte darin im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der auf Grund des Vergleichs bezahlten freiwilligen Abfertigung in der Höhe von zwei Monatsentgelten um eine beitragsfreie Abgangsentschädigung im Sinn des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG handle.Die erstmitbeteiligte Partei erhob Einspruch gegen diesen Bescheid und machte darin im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der auf Grund des Vergleichs bezahlten freiwilligen Abfertigung in der Höhe von zwei Monatsentgelten um eine beitragsfreie Abgangsentschädigung im Sinn des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG handle.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch der erstmitbeteiligten Partei Folge gegeben und festgestellt, dass der Viertmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung bei der erstmitbeteiligten Partei in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis 19. Oktober 2006 gemäß § 11 Abs. 1 und 2 ASVG nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch der erstmitbeteiligten Partei Folge gegeben und festgestellt, dass der Viertmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung bei der erstmitbeteiligten Partei in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis 19. Oktober 2006 gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 ASVG nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Viertmitbeteiligte in seiner gegen die erstmitbeteiligte Partei gerichteten Klage beantragt habe, die mit Schreiben vom 24. Februar 2006 ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären. Der Viertmitbeteiligte habe in dieser Klage keine wie immer gearteten Entgeltansprüche geltend gemacht. In weiterer Folge sei beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ein Vergleich zu Stande gekommen, in dem vereinbart worden sei, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich zum 30. Juni 2006 beendet werde, wobei sich die erstmitbeteiligte Partei verpflichtet habe, zusätzlich zu den laufenden Gehältern und der gesetzlichen Abfertigung dem Viertmitbeteiligten eine freiwillige Abfertigung in Höhe von zwei Monatsgehältern (inklusive Pkw-Sachbezug) sowie die Abgeltung von 35 Arbeitstagen als offenen Urlaub mit Beendigung des Dienstverhältnisses zum 30. Juni 2006 zu bezahlen. Es sei strittig, ob es sich bei der im Vergleich genannten freiwilligen Abfertigung um Entgelt handle, welches gemäß § 11 Abs. 2 ASVG zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung führe, oder ob es sich um eine beitragsfreie Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG handle.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Viertmitbeteiligte in seiner gegen die erstmitbeteiligte Partei gerichteten Klage beantragt habe, die mit Schreiben vom 24. Februar 2006 ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären. Der Viertmitbeteiligte habe in dieser Klage keine wie immer gearteten Entgeltansprüche geltend gemacht. In weiterer Folge sei beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ein Vergleich zu Stande gekommen, in dem vereinbart worden sei, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich zum 30. Juni 2006 beendet werde, wobei sich die erstmitbeteiligte Partei verpflichtet habe, zusätzlich zu den laufenden Gehältern und der gesetzlichen Abfertigung dem Viertmitbeteiligten eine freiwillige Abfertigung in Höhe von zwei Monatsgehältern (inklusive Pkw-Sachbezug) sowie die Abgeltung von 35 Arbeitstagen als offenen Urlaub mit Beendigung des Dienstverhältnisses zum 30. Juni 2006 zu bezahlen. Es sei strittig, ob es sich bei der im Vergleich genannten freiwilligen Abfertigung um Entgelt handle, welches gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung führe, oder ob es sich um eine beitragsfreie Abgangsentschädigung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG handle.

Für eine Abgangsentschädigung nach § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG sei charakteristisch, dass sie dafür gewährt werde, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheide oder von einer weiteren Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nehme. Unter dem Begriff Abfertigung sei nicht nur eine solche zu verstehen, auf die nach dem Angestelltengesetz ein gesetzlicher Anspruch bestehe, sondern es würden darunter auch darüber hinausgehende Abfertigungen fallen, die anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eines kollektivvertraglich oder einzelvertraglich begründeten Rechtsanspruchs oder aus dem genannten Anlass auch bloß tatsächlich geleistet würden. Im vorliegenden Fall sei es im arbeitsgerichtlichen Verfahren allein darum gegangen, ob eine bereits ausgesprochene Kündigung zu Recht erfolgt sei oder nicht. Gegenstand des Vergleichs seien keine strittigen Lohnzahlungen bzw. Kündigungsentschädigungen oder Beendigungsansprüche gewesen. Der Vergleich habe deshalb allein die Funktion gehabt, eine weitere Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses zu verhindern. Wenn aber unter diesen Umständen ein Vergleich geschlossen werde, so sei die Zahlung des gegenständlichen Betrages als Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG anzusehen. Die Verlängerung der Pflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 ASVG sei somit zu Unrecht erfolgt.Für eine Abgangsentschädigung nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG sei charakteristisch, dass sie dafür gewährt werde, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheide oder von einer weiteren Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nehme. Unter dem Begriff Abfertigung sei nicht nur eine solche zu verstehen, auf die nach dem Angestelltengesetz ein gesetzlicher Anspruch bestehe, sondern es würden darunter auch darüber hinausgehende Abfertigungen fallen, die anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eines kollektivvertraglich oder einzelvertraglich begründeten Rechtsanspruchs oder aus dem genannten Anlass auch bloß tatsächlich geleistet würden. Im vorliegenden Fall sei es im arbeitsgerichtlichen Verfahren allein darum gegangen, ob eine bereits ausgesprochene Kündigung zu Recht erfolgt sei oder nicht. Gegenstand des Vergleichs seien keine strittigen Lohnzahlungen bzw. Kündigungsentschädigungen oder Beendigungsansprüche gewesen. Der Vergleich habe deshalb allein die Funktion gehabt, eine weitere Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses zu verhindern. Wenn aber unter diesen Umständen ein Vergleich geschlossen werde, so sei die Zahlung des gegenständlichen Betrages als Abgangsentschädigung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG anzusehen. Die Verlängerung der Pflichtversicherung nach Paragraph 11, Absatz 2, ASVG sei somit zu Unrecht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 11 Abs. 2 ASVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 lautet: 1. Paragraph 11, Absatz 2, ASVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, lautet:

"Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Der Dienstgeberanteil (§§ 51 und 51b) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.""Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß Paragraph 49, nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Der Dienstgeberanteil (Paragraphen 51 und 51 b) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten."

Gemäß § 415 Abs. 1 ASVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2003 ist die Berufung in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (nunmehr Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) zu richten und steht in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 2 allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.Gemäß Paragraph 415, Absatz eins, ASVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, ist die Berufung in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (nunmehr Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) zu richten und steht in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, allgemein, in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.

2. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt, dass der Viertmitbeteiligte in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis 19. Oktober 2006 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei; dabei hat sie im Sinne des § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG über die Frage entschieden, ob sich durch den zwischen dem Viertmitbeteiligten und der erstmitbeteiligten Partei geschlossenen gerichtlichen Vergleich der Zeitraum der Pflichtversicherung verlängert hat. 2. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt, dass der Viertmitbeteiligte in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis 19. Oktober 2006 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei; dabei hat sie im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG über die Frage entschieden, ob sich durch den zwischen dem Viertmitbeteiligten und der erstmitbeteiligten Partei geschlossenen gerichtlichen Vergleich der Zeitraum der Pflichtversicherung verlängert hat.

Die erstmitbeteiligte Partei vertritt in ihrer Gegenschrift die Auffassung, dass der Bescheid zwar formal unrichtig sei, da als Zeitraum der "Nicht-Versicherung" die Zeit vom 19. August 2006 bis 19. Oktober 2006 festzustellen gewesen wäre. Die erstmitbeteiligte Partei habe für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 18. August 2006 eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt, dies mit der Abmeldung bei der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse bekannt gegeben und auch die entsprechenden Beträge abgeführt. Dennoch sei die Beschwerde jedoch zurückzuweisen, da die Berufung nur für den Fall des § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG ausgeschlossen sei, während die Folgesätze des § 11 Abs. 2 ASVG, in denen auf die Berechnung der Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung und die sich daraus ergebende Verlängerung der Pflichtversicherung abgestellt werde, nicht ausgenommen seien.Die erstmitbeteiligte Partei vertritt in ihrer Gegenschrift die Auffassung, dass der Bescheid zwar formal unrichtig sei, da als Zeitraum der "Nicht-Versicherung" die Zeit vom 19. August 2006 bis 19. Oktober 2006 festzustellen gewesen wäre. Die erstmitbeteiligte Partei habe für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 18. August 2006 eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt, dies mit der Abmeldung bei der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse bekannt gegeben und auch die entsprechenden Beträge abgeführt. Dennoch sei die Beschwerde jedoch zurückzuweisen, da die Berufung nur für den Fall des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG ausgeschlossen sei, während die Folgesätze des Paragraph 11, Absatz 2, ASVG, in denen auf die Berechnung der Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung und die sich daraus ergebende Verlängerung der Pflichtversicherung abgestellt werde, nicht ausgenommen seien.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu beurteilen hatte, ob bzw. um welchen Zeitraum sich die Pflichtversicherung des Viertmitbeteiligten auf Grund des mit der erstmitbeteiligten Partei geschlossenen gerichtlichen Vergleichs verlängert hat. Die belangte Behörde hat damit eine Entscheidung nach § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG getroffen, gegen die gemäß § 415 Abs. 1 ASVG keine Berufung zusteht. Die Beschwerde ist daher zulässig.Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu beurteilen hatte, ob bzw. um welchen Zeitraum sich die Pflichtversicherung des Viertmitbeteiligten auf Grund des mit der erstmitbeteiligten Partei geschlossenen gerichtlichen Vergleichs verlängert hat. Die belangte Behörde hat damit eine Entscheidung nach Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG getroffen, gegen die gemäß Paragraph 415, Absatz eins, ASVG keine Berufung zusteht. Die Beschwerde ist daher zulässig.

3. Bei der Beurteilung, um welchen Zeitraum sich die Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG auf Grund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs gegebenenfalls verlängert, sind allfällige gemäß § 49 ASVG nicht zum Entgelt gehörende Bezüge auszuscheiden. 3. Bei der Beurteilung, um welchen Zeitraum sich die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG auf Grund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs gegebenenfalls verlängert, sind allfällige gemäß Paragraph 49, ASVG nicht zum Entgelt gehörende Bezüge auszuscheiden.

§ 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG sieht vor, dass Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder, nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG gelten. Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG sieht vor, dass Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder, nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG gelten.

Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass der sich aus dem Vergleich ergebende Anspruch des Viertmitbeteiligten auf zwei Monatsgehälter an "freiwilliger Abfertigung" daher gemäß § 11 Abs. 2 ASVG zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung führe, da es sich dabei um einen Anspruch aus einem Vergleich über strittige Entgeltansprüche nach Beendigung eines Dienstverhältnisses handle.Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass der sich aus dem Vergleich ergebende Anspruch des Viertmitbeteiligten auf zwei Monatsgehälter an "freiwilliger Abfertigung" daher gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung führe, da es sich dabei um einen Anspruch aus einem Vergleich über strittige Entgeltansprüche nach Beendigung eines Dienstverhältnisses handle.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Bereits die beschwerdeführende Partei als erstinstanzliche Behörde hat festgestellt, dass die als freiwillige Abfertigung bezeichnete Zahlung von zwei Monatsgehältern die endgültige Wirksamkeit der Kündigung absichern sollte und die Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Kündigungsanfechtungsprozess vergleichsweise gegen die Zahlung einer pauschalen Abfertigung akzeptiert worden sei. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wie auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Klage des Viertmitbeteiligten ausschließlich auf Kündigungsanfechtung gerichtet war. Auch aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung der "freiwilligen Abfertigung" in der Höhe von zwei Monatsentgelten einem anderen Zweck hätte dienen sollen als einer Gegenleistung dafür, dass der Viertmitbeteiligte von der Fortsetzung des anhängigen Kündigungsanfechtungsverfahrens absieht und damit Rechtssicherheit über die zwischen der erstmitbeteiligten Partei und dem Viertmitbeteiligten strittige Beendigung des Dienstverhältnisses hergestellt wird. Der Beschwerdefall gleicht insofern dem Sachverhalt, der dem hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2006/08/0274, zu Grunde lag, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Leistung der "freiwilligen Abfertigung" in der Höhe von zwei Monatsentgelten im Beschwerdefall als Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG beurteilt hat, die nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG geführt hat.Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Bereits die beschwerdeführende Partei als erstinstanzliche Behörde hat festgestellt, dass die als freiwillige Abfertigung bezeichnete Zahlung von zwei Monatsgehältern die endgültige Wirksamkeit der Kündigung absichern sollte und die Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Kündigungsanfechtungsprozess vergleichsweise gegen die Zahlung einer pauschalen Abfertigung akzeptiert worden sei. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wie auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Klage des Viertmitbeteiligten ausschließlich auf Kündigungsanfechtung gerichtet war. Auch aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung der "freiwilligen Abfertigung" in der Höhe von zwei Monatsentgelten einem anderen Zweck hätte dienen sollen als einer Gegenleistung dafür, dass der Viertmitbeteiligte von der Fortsetzung des anhängigen Kündigungsanfechtungsverfahrens absieht und damit Rechtssicherheit über die zwischen der erstmitbeteiligten Partei und dem Viertmitbeteiligten strittige Beendigung des Dienstverhältnisses hergestellt wird. Der Beschwerdefall gleicht insofern dem Sachverhalt, der dem hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2006/08/0274, zu Grunde lag, auf dessen nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Leistung der "freiwilligen Abfertigung" in der Höhe von zwei Monatsentgelten im Beschwerdefall als Abgangsentschädigung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG beurteilt hat, die nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG geführt hat.

4. Der Beschwerde kommt jedoch insoweit Berechtigung zu, als sie sich dagegen wendet, dass die belangte Behörde auch die Verlängerung der Pflichtversicherung auf Grund der im gerichtlichen Vergleich neben der freiwilligen Abfertigung vereinbarten Urlaubsersatzleistung verneint hat.

Dazu ist festzuhalten, dass im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde nicht strittig war, dass für den dieser Urlaubsersatzleistung entsprechenden Zeitraum eine Verlängerung der Pflichtversicherung eintritt, zumal die erstmitbeteiligte Partei auch eine entsprechende Meldung an die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse erstattet hat. Wenn die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse als erstinstanzliche Behörde dennoch über den gesamten Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 19. Oktober 2006 entschieden hat, so liegt dies in der Anrechnungsregel des § 11 Abs. 2 begründet, nach der eine gebührende Kündigungsentschädigung (als solche hat die erstinstanzliche Behörde - im Beschwerdefall unzutreffend - die "freiwillige Abfertigung" beurteilt) vor einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt für die Verlängerung der Pflichtversicherung heranzuziehen ist. Die erstmitbeteiligte Partei hat die grundsätzliche Anrechnung der Urlaubsersatzleistung nicht bestritten und den erstinstanzlichen Bescheid lediglich im Hinblick auf die damit auch vorgenommene Anrechnung der "freiwilligen Abfertigung" bekämpft.Dazu ist festzuhalten, dass im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde nicht strittig war, dass für den dieser Urlaubsersatzleistung entsprechenden Zeitraum eine Verlängerung der Pflichtversicherung eintritt, zumal die erstmitbeteiligte Partei auch eine entsprechende Meldung an die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse erstattet hat. Wenn die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse als erstinstanzliche Behörde dennoch über den gesamten Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 19. Oktober 2006 entschieden hat, so liegt dies in der Anrechnungsregel des Paragraph 11, Absatz 2, begründet, nach der eine gebührende Kündigungsentschädigung (als solche hat die erstinstanzliche Behörde - im Beschwerdefall unzutreffend - die "freiwillige Abfertigung" beurteilt) vor einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt für die Verlängerung der Pflichtversicherung heranzuziehen ist. Die erstmitbeteiligte Partei hat die grundsätzliche Anrechnung der Urlaubsersatzleistung nicht bestritten und den erstinstanzlichen Bescheid lediglich im Hinblick auf die damit auch vorgenommene Anrechnung der "freiwilligen Abfertigung" bekämpft.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann jedoch die im Vergleich ausdrücklich als "Abgeltung von 35 Arbeitstagen als offenen Urlaub" bezeichnete Leistung nicht als Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG - oder als sonstiger gemäß § 49 ASVG nicht zum Entgelt gehörender Bezug - beurteilt werden, da es sich dabei im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG um eine Geldleistung hat, auf die der Viertmitbeteiligte aus dem (beendeten) Dienstverhältnis Anspruch hat. Um den Zeitraum der Urlaubsersatzleistung wäre daher auf Grund des gerichtlichen Vergleichs die Pflichtversicherung zu verlängern gewesen.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann jedoch die im Vergleich ausdrücklich als "Abgeltung von 35 Arbeitstagen als offenen Urlaub" bezeichnete Leistung nicht als Abgangsentschädigung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG - oder als sonstiger gemäß Paragraph 49, ASVG nicht zum Entgelt gehörender Bezug - beurteilt werden, da es sich dabei im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG um eine Geldleistung hat, auf die der Viertmitbeteiligte aus dem (beendeten) Dienstverhältnis Anspruch hat. Um den Zeitraum der Urlaubsersatzleistung wäre daher auf Grund des gerichtlichen Vergleichs die Pflichtversicherung zu verlängern gewesen.

Obgleich im Verfahren nicht strittig war, dass die Urlaubsersatzleistung zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung führt, war jedoch im Hinblick auf die bereits zitierte Anrechnungsregel des § 11 Abs. 2 ASVG der gesamte vom Ausspruch der erstinstanzlichen Behörde umfasste Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 19. Oktober 2006 Gegenstand des Einspruchsverfahrens, sodass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den konkreten Zeitraum der Verlängerung dieser Pflichtversicherung auf Grund der Urlaubsersatzleistung im Anschluss an das Dienstverhältnis festzulegen.Obgleich im Verfahren nicht strittig war, dass die Urlaubsersatzleistung zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung führt, war jedoch im Hinblick auf die bereits zitierte Anrechnungsregel des Paragraph 11, Absatz 2, ASVG der gesamte vom Ausspruch der erstinstanzlichen Behörde umfasste Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 19. Oktober 2006 Gegenstand des Einspruchsverfahrens, sodass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den konkreten Zeitraum der Verlängerung dieser Pflichtversicherung auf Grund der Urlaubsersatzleistung im Anschluss an das Dienstverhältnis festzulegen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 18. November 2009

Schlagworte

Entgelt Begriff Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007080158.X00

Im RIS seit

18.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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