TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/19 2008/07/0034

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Veröffentlicht am 19.11.2009
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Index

L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §477;
ABGB §484;
B-VG Art12 Abs1 Z3;
VwRallg;
WWSGG §1;
WWSGG §32;
WWSLG Krnt 2003 §1;
WWSLG Krnt 2003 §20 Abs2 litc ;
WWSLG Krnt 2003 §42 Abs1;
WWSLG Krnt 2003 §42 Abs2;
WWSLG Krnt 2003 §42 Abs4;
WWSLG Krnt 2003 §42;
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der M K in M, vertreten durch Dr. Georg Schuchlenz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Waaggasse 18/3, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 23. Jänner 2008, Zl. -11-WWLG-16/1-2008, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Ablöse einer besonderen Felddienstbarkeit (mitbeteiligte Partei: K M in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 13. September 2005 wandte sich die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der verpflichteten Liegenschaft EZ 41 (bzw. der dienstbarkeitsbelasteten Grundstücke Nr. 423 und 424) an die Agrarbezirksbehörde K (ABB) und beantragte die Aberkennung der auf den genannten Grundstücken zugunsten der berechtigten Liegenschaft EZ 35 (konkret des dienstbarkeitsberechtigten Grundstückes Nr. 426) verlaufenden Wegservitut. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass die Eigentümerin der berechtigten Liegenschaft, die mitbeteiligte Partei, den gegenständlichen Servitutsweg nicht mehr benötige.

Der konkrete Verlauf der Dienstbarkeitstrasse war zuletzt auf Grundlage eines agrarbehördlich genehmigten Übereinkommens aus dem Jahr 1986 (Erkenntnis der belangten Behörde vom 22. Mai 1986) neu bestimmt worden.

In einer Stellungnahme vom 6. Oktober 2005 machte die mitbeteiligte Partei zunächst die Unzuständigkeit der ABB geltend und teilte weiters mit, der Servitutsweg sei für sie zur Bewirtschaftung ihrer Waldgrundstücke unverzichtbar.

Mit einem weiteren Antrag vom 27. Juli 2006 wurde seitens der Beschwerdeführerin das Eventualbegehren gestellt, das Servitutsrecht gegen Bezahlung eines Entschädigungsbetrages abzulösen, sollte dem Antrag auf Aberkennung keine Folge gegeben werden.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nach Einholung eines Gutachtens und zweier Ergänzungsgutachten entschied die ABB mit Bescheid vom 20. Februar 2007 dahingehend, dass die auf Grund des Übereinkommens vom 22. Mai 1986 von der belangten Behörde verlegte Dienstbarkeit abgelöst werde und die Beschwerdeführerin einen einmaligen Ablösungsbetrag in der Höhe von EUR 2.258,00 an die mitbeteiligte Partei zu bezahlen habe.

Dabei vertrat die ABB den Standpunkt, dass die landwirtschaftliche Qualifikation der diesem Verfahren zugrunde liegenden Liegenschaften an keiner Stelle in Frage gestellt worden sei. Die entschädigungslose Aberkennung der Dienstbarkeit sei nicht in Frage gekommen, weil die Voraussetzungen hiefür nicht vorlägen. Die Dienstbarkeit sei aber zur künftigen zweckmäßigen Bewirtschaftung der Grundflächen der mitbeteiligten Partei nicht erforderlich, zumal mit vertretbarem Aufwand auf Eigengrund Erschließungen vorgenommen werden könnten.

In ihrer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wies die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weder einen land- noch einen forstwirtschaftlichen Betrieb führe, was sich schon aus der geringen Größe ihrer Grundflächen ergebe. Deshalb handle es sich um keine Felddienstbarkeit; zudem stelle das Übereinkommen vor der belangten Behörde vom 22. Mai 1986 einen zivilrechtlichen Vertrag dar, sodass sie ihren Einwand der Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörden aufrecht erhalte. Seit dem Jahr 1986 habe sich auch nicht das Geringste am Sachverhalt geändert, sodass eine Sachverhaltsgrundlage für die Aberkennung der Wegservitut fehle. Die von ihr immer wieder geforderte Interessensabwägung sei ebenfalls nicht vorgenommen worden.

Die belangte Behörde holte ein landwirtschaftliches Gutachten zur Frage ein, ob die verpflichtete Liegenschaft der Beschwerdeführerin einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb im herkömmlichen Verständnis darstelle.

Dieses Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 27. April 2007 stellt in seinem Befund dar, dass die Beschwerdeführerin (mit Ehegatten) in der Gemeinde M wohne; die dortige Liegenschaftsfläche betrage 747 m2, worauf sich das betreffende Einfamilienwohnhaus befinde. Dort befänden sich kein Stall, kein Vieh und keine Futtermittel. Von dort aus werde auch die verfahrensanhängige Liegenschaft, welche ca. 10 km entfernt liege, betreut. Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau; ihr Ehemann Pensionist. Die gegenständliche Liegenschaft bilde den Zweitwohnsitz der Beschwerdeführerin. Gemäß Kataster seien von 0,5986 ha Liegenschaftsgesamtfläche 0,4161 ha landwirtschaftlich genutzt, 0,1217 ha Wald, 328 m2 Baufläche und 270 m2 Sonstiges (Wege). Die Grünlandflächen würden entweder gemäht oder von Zwergziegen beweidet. Rasenmäher, Traktor, Sensen und andere Kleingeräte sowie eine Motorsäge seien vorhanden. Neben einem einstöckigen Wohngebäude befänden sich ein Garagengebäude mit deckenlastigem Bergeraum, eine Holzhütte und ein kleines Stallgebäude auf der Liegenschaft. Das Gebäudealter werde überwiegend auf über 80 Jahre geschätzt. Weiters sei ein Hausgemüsegarten, mehrere Obstbäume, Brennholzstapel und eine kleine Mistfeldmiete vorhanden. Im sogenannten Stallgebäude befänden sich zum Zeitpunkt der Besichtigung vier Stück Zwergziegen, zwei Stück Kaninchen, zehn Hühner und zwei Hähne. Nach Angaben der Beschwerdeführern befänden sich noch zwölf weitere Zwergziegen auf einer anderen Liegenschaft. Es fände kein Verkauf von Ziegen- oder Ziegenprodukten statt. Zur Futterergänzung werde jährlich ca. um EUR 100,-- Getreide zugekauft und vom Bruder der Beschwerdeführerin gegen Mithilfe bei dessen Waldbewirtschaftung Heu bereit gestellt. Ebenfalls gewonnene Produkte aus der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, wie Eier, Brennholz, Obst, Süßmost, Gemüse, etc. würden nur für die teilweise Selbstversorgung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten herangezogen.

Der Amtssachverständige führte weiters aus, dass der Begriff der Landwirtschaft durch eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen ausgerichtete Tätigkeit gekennzeichnet sei, wobei es auch eine Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes sein könne. Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelte jede selbstständige örtliche und organisatorisch-technische Einheit zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen, zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung, die über die mit kulturspezifischer Bedeutung der jeweiligen Fläche oder Tierhaltung verbundenen und unerlässlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude verfüge. Nach Sonderrichtlinie C3 für Förderung der Landwirtschaft seien Mindestvoraussetzungen das Vorhandensein und Bewirtschaften von 3 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche oder das Halten von 2 Großvieheinheiten Nutztieren. Es bestünden keine zusätzlichen Bewirtschaftungs- oder Pachtflächen, keine herkömmliche einfache Traktorausstattung zumindest mit Grundgeräten und keine landwirtschaftlichen Nutztiere. Zwergziegenhaltung könne nur als Art Hobby-Tierhaltung oder Liebhaberei angesehen werden. Daraus ersehe man, dass keine wirtschaftliche Absicht als wesentliche Grundlage einer landwirtschaftlichen Betriebs- und Flächenbewirtschaftung vorliege. Der Amtssachverständige gelangte schließlich zur Einschätzung, dass die gegenständliche Liegenschaft auf Grund der geringen Größe sowie der Art und Weise der Bewirtschaftung ("Keuschlerbetrieb mit Hobbycharakter") nicht als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit wirtschaftlicher Zielsetzung bezeichnet werden könne.

Die Beschwerdeführerin nahm zu dem Gutachten dahingehend Stellung, dass sie ihren landwirtschaftlichen Betrieb auch gegenwärtig einer Nutzung zuführe, obwohl dies nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Tatbestandsmerkmal nicht einmal erforderlich sei, weil auch jene Grundstücke unter den Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften zu subsumieren seien, die zwar aktuell nicht dieser Nutzung zugeführt würden, die aber jederzeit ohne erheblichen Aufwand einer solchen Nutzung zugeführt werden könnten (die Beschwerdeführerin verwies auf das Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2004/07/0179). Ihre Liegenschaft werde landwirtschaftlich genutzt und es dürfe die Wegservitut nicht von der augenblicklichen Situation der Grundeigentümer bzw. Besitzer abhängig gemacht werden, es sei vielmehr auf die Widmung der Grundflächen sowie auf den vorhandenen landwirtschaftlichen Gebäudebestand der servitutbelasteten Parzelle und jedenfalls auch auf die Benutzung bzw. Verwendung der abzulösende Feldservitut Bedacht zu nehmen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 13. Dezember 2007 gab diese mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Jänner 2008 der Berufung der mitbeteiligten Partei statt und änderte den Bescheid der ABB dahingehend ab, dass die Anträge der Beschwerdeführerin auf Aberkennung bzw. Ablösung einer Felddienstbarkeit in Ansehung des § 42 Abs. 1 des Kärntner Wald und Weidenutzungsrechte-Landesgesetzes (K-WWLG), LGBl. Nr. 15/2003, als unzulässig zurückgewiesen würden.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 13. Dezember 2007 gab diese mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Jänner 2008 der Berufung der mitbeteiligten Partei statt und änderte den Bescheid der ABB dahingehend ab, dass die Anträge der Beschwerdeführerin auf Aberkennung bzw. Ablösung einer Felddienstbarkeit in Ansehung des Paragraph 42, Absatz eins, des Kärntner Wald und Weidenutzungsrechte-Landesgesetzes (K-WWLG), Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2003,, als unzulässig zurückgewiesen würden.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen der §§ 1, 20 und 42 leg. cit. verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2006, Zl. 2004/07/0179, wo in einem vergleichbaren Fall die Frage der agrarbehördlichen Zuständigkeit zur Aberkennung, Ablösung und Regelung besonderer Felddienstbarkeiten nach der Rechtslage des K-WWLG zu beurteilen gewesen sei. Es sei der Standpunkt vertreten worden, dass die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur meritorischen Entscheidung über einen Antrag wie den gegenständlichen nur dann gegeben sei, wenn die dienstbarkeitsbelasteten Grundstücke aktuell im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet würden. Dieser Aspekt sei daher für die Beantwortung der Frage der agrarbehördlichen Zuständigkeit von ausschlaggebender Bedeutung, weshalb die belangte Behörde die Einholung einer fachgutachtlichen Beurteilung veranlasst habe. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen sei die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Gesamtausmaß von knapp 0,6 ha nicht als land- bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des herkömmlichen Verständnisses anzusprechen. So dienten die gewonnenen Produkte nur teilweise der Selbstversorgung der Grundstückseigentümer und erreiche auch der vorhandene Tierbestand nicht die zur Qualifikation als diesbezügliche Betriebskomponente erforderliche Nutztieruntergrenze.Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen der Paragraphen eins, 20 und 42 leg. cit. verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2006, Zl. 2004/07/0179, wo in einem vergleichbaren Fall die Frage der agrarbehördlichen Zuständigkeit zur Aberkennung, Ablösung und Regelung besonderer Felddienstbarkeiten nach der Rechtslage des K-WWLG zu beurteilen gewesen sei. Es sei der Standpunkt vertreten worden, dass die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur meritorischen Entscheidung über einen Antrag wie den gegenständlichen nur dann gegeben sei, wenn die dienstbarkeitsbelasteten Grundstücke aktuell im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet würden. Dieser Aspekt sei daher für die Beantwortung der Frage der agrarbehördlichen Zuständigkeit von ausschlaggebender Bedeutung, weshalb die belangte Behörde die Einholung einer fachgutachtlichen Beurteilung veranlasst habe. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen sei die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Gesamtausmaß von knapp 0,6 ha nicht als land- bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des herkömmlichen Verständnisses anzusprechen. So dienten die gewonnenen Produkte nur teilweise der Selbstversorgung der Grundstückseigentümer und erreiche auch der vorhandene Tierbestand nicht die zur Qualifikation als diesbezügliche Betriebskomponente erforderliche Nutztieruntergrenze.

Der im gegenständlichen Zusammenhang genannten Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, nämlich der "wirtschaftlichen Zielsetzung" des Betriebes, komme gewichtige Bedeutung zu, weil im K-WWLG mehrfach - so z.B. auch in den §§ 20 Abs. 2 und 42 Abs. 1 - zum Ausdruck gebracht worden sei, dass Zielsetzung bzw. Zweckbestimmung des Gesetzes die "leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft" sei. Damit liege es auf der Hand, dass alle jene Liegenschaften bzw. auch Betriebe, deren Bewirtschaftungserträgnisse nicht einmal die Selbstversorgung des in Betracht kommenden Personenkreises zur Gänze zu decken vermöchten, diesem Anforderungsprofil nicht gerecht würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin keinen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb im herkömmlichen Verständnis bzw. im Sinne des K-WWLG darstelle. Daraus sei aber auch zu folgern, dass die dienstbarkeitsbelasteten Grundstücke Nr. 423 und 424 als Bestandteile der vorgenannten Liegenschaft nicht im Rahmen eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden könnten. Unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher den Agrarbehörden eine Zuständigkeit für eine meritorische Behandlung des vorliegenden Antrages nicht zugekommen. Die belangte Behörde sei daher gehalten gewesen, in Abänderung des Bescheides der ABB die verfahrensgegenständlichen Anträge wegen Unzuständigkeit der angerufenen Agrarbehörde als unzulässig zurückzuweisen. In Anbetracht dieser Entscheidung sei es der belangten Behörde im Übrigen verwehrt gewesen, auf die inhaltlichen Aspekte des gegenständlichen Dienstbarkeitsverfahrens näher einzugehen.Der im gegenständlichen Zusammenhang genannten Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, nämlich der "wirtschaftlichen Zielsetzung" des Betriebes, komme gewichtige Bedeutung zu, weil im K-WWLG mehrfach - so z.B. auch in den Paragraphen 20, Absatz 2 und 42 Absatz eins, - zum Ausdruck gebracht worden sei, dass Zielsetzung bzw. Zweckbestimmung des Gesetzes die "leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft" sei. Damit liege es auf der Hand, dass alle jene Liegenschaften bzw. auch Betriebe, deren Bewirtschaftungserträgnisse nicht einmal die Selbstversorgung des in Betracht kommenden Personenkreises zur Gänze zu decken vermöchten, diesem Anforderungsprofil nicht gerecht würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin keinen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb im herkömmlichen Verständnis bzw. im Sinne des K-WWLG darstelle. Daraus sei aber auch zu folgern, dass die dienstbarkeitsbelasteten Grundstücke Nr. 423 und 424 als Bestandteile der vorgenannten Liegenschaft nicht im Rahmen eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden könnten. Unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher den Agrarbehörden eine Zuständigkeit für eine meritorische Behandlung des vorliegenden Antrages nicht zugekommen. Die belangte Behörde sei daher gehalten gewesen, in Abänderung des Bescheides der ABB die verfahrensgegenständlichen Anträge wegen Unzuständigkeit der angerufenen Agrarbehörde als unzulässig zurückzuweisen. In Anbetracht dieser Entscheidung sei es der belangten Behörde im Übrigen verwehrt gewesen, auf die inhaltlichen Aspekte des gegenständlichen Dienstbarkeitsverfahrens näher einzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie (im Ergebnis) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Z 5 AgrBehG nicht zur Anwendung kommt (vgl. dazu das auch diesbezüglich einschlägige hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, 2004/07/0179), sodass auch keine Zweifel an der Erschöpfung des Instanzenzuges und an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Beschwerde entstanden sind.Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, AgrBehG nicht zur Anwendung kommt vergleiche , dazu das auch diesbezüglich einschlägige hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, 2004/07/0179), sodass auch keine Zweifel an der Erschöpfung des Instanzenzuges und an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Beschwerde entstanden sind.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des K-WWLG haben

folgenden Wortlaut:

"§ 1

Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten

  1. (1)Absatz eins,Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Z 1, Z 2 und Z 3 lit. a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwarNutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in Paragraph eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwar

a) alle wie immer bezeichneten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Wald,

  1. b)Litera b
    die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden sowie
  2. c)Litera c
    alle nicht unter lit. a und lit. b erfassten Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.alle nicht unter Litera a und Litera b, erfassten Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.
6. Abschnitt
Besondere Felddienstbarkeiten
§ 42 Aberkennung, Ablösung und Regelung besondererParagraph 42, Aberkennung, Ablösung und Regelung besonderer
Felddienstbarkeiten
  1. (1)Absatz eins,Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 bezeichneten Art auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind, dürfen von der Behörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn dies im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.Felddienstbarkeiten anderer als der in Paragraph eins, bezeichneten Art auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind, dürfen von der Behörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn dies im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.
  2. (2)Absatz 2,Ein Verfahren auf Aberkennung, Regelung oder Ablösung von Felddienstbarkeiten darf nur auf Antrag der betroffenen Parteien eingeleitet werden; für das Verfahren gelten, sofern im Folgenden nicht anderes festgelegt wird, die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Bestehen keine schützenswerten Interessen der berechtigten Liegenschaften an den Felddienstbarkeiten, hat sie die Behörde entschädigungslos abzuerkennen. Ein solches schützenswertes Interesse liegt vor, wenn der Fortbestand der Felddienstbarkeiten für die berechtigten Liegenschaften aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Ablösung von Felddienstbarkeiten kann durch die Abtretung von Grundflächen oder durch die Zahlung eines Ablösungsbetrages in Geld erfolgen. Die Ablösung durch die Abtretung von Grundflächen hat dann zu erfolgen, wenn die Felddienstbarkeit für die berechtigte Liegenschaft dauernd unentbehrlich ist und die Bewirtschaftung der verpflichteten Liegenschaft durch die Ablösung nicht gestört wird. Der verpflichteten Liegenschaft dürfen die erforderlichen Felddienstbarkeiten auf den Ablösungsgrundflächen eingeräumt werden.
  5. (5)Absatz 5,Treffen die Voraussetzungen für die Aberkennung oder die Ablösung von Felddienstbarkeiten nicht zu, sind diese so zu regeln, dass die verpflichtete Liegenschaft möglichst wenig belastet wird, die Felddienstbarkeiten aber dennoch ihren Zweck erfüllen können."

    Es steht außer Zweifel, dass es sich bei der vorliegenden Dienstbarkeit um eine unbestritten bestehende und um eine andere Dienstbarkeit als die in § 1 Abs. 1 K-WWLG bezeichneten Arten einer Dienstbarkeit handelt, sodass § 42 K-WWLG zur Anwendung käme, wenn dessen Voraussetzungen vorlägen.Es steht außer Zweifel, dass es sich bei der vorliegenden Dienstbarkeit um eine unbestritten bestehende und um eine andere Dienstbarkeit als die in Paragraph eins, Absatz eins, K-WWLG bezeichneten Arten einer Dienstbarkeit handelt, sodass Paragraph 42, K-WWLG zur Anwendung käme, wenn dessen Voraussetzungen vorlägen.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2004/07/0179, darauf hingewiesen, dass eine besondere Felddienstbarkeit gemäß § 42 Abs. 1 K-WWLG nur dann vorliegt, wenn sie "auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken" unbestritten besteht oder gerichtlich festgestellt ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Regelung oder Ablösung einer solchen Dienstbarkeit gegeben.Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2004/07/0179, darauf hingewiesen, dass eine besondere Felddienstbarkeit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, K-WWLG nur dann vorliegt, wenn sie "auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken" unbestritten besteht oder gerichtlich festgestellt ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Regelung oder Ablösung einer solchen Dienstbarkeit gegeben.

    In Bezug auf das nähere Verständnis des Begriffes "land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke" verwies der Verwaltungsgerichtshof auf § 42 K-WWLG bzw. auf das K-WWLG selbst und führte mit näherer Begründung aus, dass solche Grundstücke nur dann vorliegen, wenn sie im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden. Unter anderem verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die Regelung, Aberkennung oder Ablöse nach § 42 K-WWLG Dienstbarkeiten im Auge habe, deren Bestand im Zusammenhang mit aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen eines solchen Betriebes stehe. Der Freistellung eines anders genutzten Grundstückes von einer besonderen Felddienstbarkeit diene diese Regelung nicht; dafür seien nicht die Agrarbehörden, sondern die Zivilgerichte zuständig.In Bezug auf das nähere Verständnis des Begriffes "land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke" verwies der Verwaltungsgerichtshof auf Paragraph 42, K-WWLG bzw. auf das K-WWLG selbst und führte mit näherer Begründung aus, dass solche Grundstücke nur dann vorliegen, wenn sie im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden. Unter anderem verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die Regelung, Aberkennung oder Ablöse nach Paragraph 42, K-WWLG Dienstbarkeiten im Auge habe, deren Bestand im Zusammenhang mit aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen eines solchen Betriebes stehe. Der Freistellung eines anders genutzten Grundstückes von einer besonderen Felddienstbarkeit diene diese Regelung nicht; dafür seien nicht die Agrarbehörden, sondern die Zivilgerichte zuständig.

    Im vorliegenden Fall liegt ein ähnlicher Sachverhalt vor. Wie dem von der belangten Behörde eingeholten - und in Bezug auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit unbedenklichen - Gutachten des Sachverständigen für Landwirtschaft zu entnehmen ist, liegt auch hier bezogen auf die dienenden Grundflächen weder ein land- oder forstwirtschaftlicher Hauptbetrieb, noch ein solcher Nebenbetrieb vor. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach im gegenständlichen Fall keine besondere Felddienstbarkeit vorliege, weil sie nicht auf "land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken" besteht, steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtslage.

    Daran vermögen auch die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern.

    Die unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstatteten Ausführungen, wonach es nicht auf die persönliche Situation der Grundeigentümer ankomme, sondern vielmehr auf die Widmung der Grundflächen, auf den landwirtschaftlichen Gebäudebestand bzw. die Nutzung und Verwendung der abzulösenden Feldservitut selbst, stehen mit den Ausführungen im zitierten Erkenntnis im Widerspruch. Demnach kommt es gerade nicht auf diese Aspekte, sondern nur darauf an, ob die in Rede stehenden dienenden Grundstücke im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden.

    Auch das Argument, es liege deshalb eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung vor, weil die mitbeteiligte Partei den auf den dienenden Grundstücken der Beschwerdeführerin situierten Servitutsweg zur Holzbringung, somit im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebes der mitbeteiligten Partei nutze, kann zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung führen.

    Diese Sichtweise würde darauf hinauslaufen, dass jede Servitut, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, eine besondere Felddienstbarkeit wäre, und zwar gänzlich unabhängig von der Nutzung des damit belasteten Grundstückes. Bereits der Wortlaut des § 42 Abs. 1 K-WWLG spricht aber gegen ein solches Verständnis, weil dort darauf abgestellt wird, dass eine besondere Felddienstbarkeit "auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken" besteht, womit die Nutzung des belasteten Grundstückes (und nicht bloß der Servitutstrasse) ins Spiel kommt. Nach dem Wortlaut des ersten Satzes des § 42 Abs. 1 K-WWLG hängt dessen Anwendbarkeit daher nicht von der Art der Nutzung des herrschenden Grundstückes und auch nicht davon ab, welchem Zweck die belastende Dienstbarkeit selbst dient (vgl. dazu das zur insofern gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 33 des Gesetzes betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, LGBl. Nr. 41/1920, ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1987, 86/07/0285).Diese Sichtweise würde darauf hinauslaufen, dass jede Servitut, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, eine besondere Felddienstbarkeit wäre, und zwar gänzlich unabhängig von der Nutzung des damit belasteten Grundstückes. Bereits der Wortlaut des Paragraph 42, Absatz eins, K-WWLG spricht aber gegen ein solches Verständnis, weil dort darauf abgestellt wird, dass eine besondere Felddienstbarkeit "auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken" besteht, womit die Nutzung des belasteten Grundstückes (und nicht bloß der Servitutstrasse) ins Spiel kommt. Nach dem Wortlaut des ersten Satzes des Paragraph 42, Absatz eins, K-WWLG hängt dessen Anwendbarkeit daher nicht von der Art der Nutzung des herrschenden Grundstückes und auch nicht davon ab, welchem Zweck die belastende Dienstbarkeit selbst dient vergleiche , dazu das zur insofern gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, des Gesetzes betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1920,, ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1987, 86/07/0285).

    Für dieses Verständnis spricht auch die Überlegung, dass die (ausnahmsweise) Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Regelung oder Aufhebung besonderer Felddienstbarkeiten (vgl. dazu die Regelungen der §§ 477 und 484 ABGB) nur damit begründet werden kann, dass es sich dabei - wie bereits im zitierten Vorerkenntnis mit näherer Begründung dargestellt - um Maßnahmen der Bodenreform handelt. Um Maßnahmen der Bodenreform darzustellen, müssen solche Maßnahmen aber im Interesse der Landwirtschaft, dh der landwirtschaftlichen Betriebe, liegen. Die Reduktion der Belastung von Grundflächen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe durch besondere Felddienstbarkeiten dient diesem Zweck, die Reduktion der Belastung anderer Grundflächen stellt hingegen keine Maßnahme der Bodenreform dar.Für dieses Verständnis spricht auch die Überlegung, dass die (ausnahmsweise) Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Regelung oder Aufhebung besonderer Felddienstbarkeiten vergleiche , dazu die Regelungen der Paragraphen 477 und 484 ABGB) nur damit begründet werden kann, dass es sich dabei - wie bereits im zitierten Vorerkenntnis mit näherer Begründung dargestellt - um Maßnahmen der Bodenreform handelt. Um Maßnahmen der Bodenreform darzustellen, müssen solche Maßnahmen aber im Interesse der Landwirtschaft, dh der landwirtschaftlichen Betriebe, liegen. Die Reduktion der Belastung von Grundflächen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe durch besondere Felddienstbarkeiten dient diesem Zweck, die Reduktion der Belastung anderer Grundflächen stellt hingegen keine Maßnahme der Bodenreform dar.

    Die Beschwerdeführerin weist weiters darauf hin, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit auch im Rahmen eines "landwirtschaftlichen Nebengewerbes" entfaltet werden könnte. Vermutlich meint die Beschwerdeführerin damit aber nicht den Begriff eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Abs. 4 GewO, sondern den Begriff des "landwirtschaftlichen Nebenerwerbes."Die Beschwerdeführerin weist weiters darauf hin, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit auch im Rahmen eines "landwirtschaftlichen Nebengewerbes" entfaltet werden könnte. Vermutlich meint die Beschwerdeführerin damit aber nicht den Begriff eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft nach Paragraph 2, Absatz 4, GewO, sondern den Begriff des "landwirtschaftlichen Nebenerwerbes."

    Die Beschwerdeführerin übersieht aber, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes unter anderem auch mit diesem Begriff auseinandergesetzt hat, dennoch aber zum Ergebnis kam, dass im vorliegenden Fall ein "reiner Hobbybetrieb" und daher nicht einmal ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb vorliege.

    Diese Beurteilung ist auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob eine bestimmte Nutzung eines Grundstückes als solche der Land- oder Forstwirtschaft angesehen werden kann, (neben anderen Voraussetzungen) auch danach zu beurteilen ist, ob die geplante Nutzung mit einer grundsätzlich auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Nachhaltigkeit ausgeübt werden kann (vgl. zu diesem Landwirtschaftsbegriff etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, 97/07/0171, mwN). Dies wurde im gegenständlichen Fall vom Amtssachverständigen jedoch ausgeschlossen und näher begründet die Ansicht vertreten, es liege ein reiner Hobby-Betrieb vor.)Diese Beurteilung ist auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob eine bestimmte Nutzung eines Grundstückes als solche der Land- oder Forstwirtschaft angesehen werden kann, (neben anderen Voraussetzungen) auch danach zu beurteilen ist, ob die geplante Nutzung mit einer grundsätzlich auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Nachhaltigkeit ausgeübt werden kann vergleiche , zu diesem Landwirtschaftsbegriff etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, 97/07/0171, mwN). Dies wurde im gegenständlichen Fall vom Amtssachverständigen jedoch ausgeschlossen und näher begründet die Ansicht vertreten, es liege ein reiner Hobby-Betrieb vor.)

    Schließlich trat die Beschwerdeführerin diesem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, sodass sich die belangte Behörde - zumal, wie erwähnt, auch keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens hervorkamen - auf dieses Gutachten stützen konnte.

    Auch der Hinweis darauf, dass "bereits vor längerer Zeit" ein Verfahren vor der belangten Behörde mit dem Übereinkommen vom 22. Mai 1986 geendet habe, in welchem der Verlauf der gegenständlichen Servitut verändert worden sei, führt zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung des Falles. Mit dem damaligen rechtskräftigen Erkenntnis wurde ein im Jahre 1984 über Antrag des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin durchgeführtes agrarbehördliches Verfahren über die gegenständliche Servitut rechtskräftig abgeschlossen. Weder der von der Beschwerdeführerin angesprochene "Vertrauensschutz" noch die Rechtsicherheit gebieten es aber, daraus eine alle Folgeverfahren bindende Qualifikation der Servitut als besondere Feldservitut und damit die Zuständigkeit der Agrarbehörden abzuleiten.

    Es kann dahinstehen, ob die belangte Behörde im Jahr 1986 für die agrarbehördliche Genehmigung des Übereinkommens zuständig war oder nicht. Im hier vorliegenden Fall hat jedenfalls unabhängig davon eine neuerliche Überprüfung der Zuständigkeit der Agrarbehörden ergeben, dass - mangels Vorliegens einer Felddienstbarkeit - eine solche Zuständigkeit nicht bzw. nicht mehr gegeben ist.

    Der Beschwerdeführerin ist schließlich auch nicht zu folgen, wenn sie meint, dass die belangte Behörde die Beurteilung der Rechtsfrage, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle, unzulässigerweise zur Gänze den Sachverständigen überlassen habe. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich vielmehr, dass die belangte Behörde sowohl in Bezug auf die Beurteilung des Gutachtens als vollständig und schlüssig, als auch in Bezug auf die dort verwendeten Begriffe, zB des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, begründete eigene Überlegungen angestellt hat. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides ist nicht erkennbar.

    Schließlich macht die Beschwerdeführerin auch noch die Verletzung weiterer Verfahrensvorschriften geltend. Dabei wiederholt sie die unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit relevierten rechtlichen Aspekte (Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes, Relevanz der landwirtschaftlichen Widmung der Grundstücke und des landwirtschaftlichen Gebäudebestandes bzw. die Nutzung der abzulösenden Servitut) und meint, die belangte Behörde habe diesbezüglich die notwendigen Erhebungen unterlassen. Wie bereits dargestellt, spielen diese Aspekte aber bei der rechtlichen Beurteilung keine Rolle, sodass schon deshalb die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel nicht gegeben ist.

    Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

    Der Antrag der anwaltlich nicht vertretenen Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil nach § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I 4/2008 ein Mitbeteiligter nur mehr dann als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes hat, wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten war.Der Antrag der anwaltlich nicht vertretenen Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil nach Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, ein Mitbeteiligter nur mehr dann als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes hat, wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Wien, am 19. November 2009

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008070034.X00

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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