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L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des SH in W, vertreten durch Dr. Rudolf Weiss, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 23. Juni 1986, Zl. Agrar 11-576/9/86, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aberkennung einer Wegservitut (mitbeteiligte Partei: BZ in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat das Grundstück 141/1 KG. X mit Tauschvertrag vom 5. Mai 1962 vom Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei (MB) erworben. In § 9 dieses Tauschvertrages hat der Beschwerdeführer für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitze dieses Grundstücks dem Verkäufer und dessen Rechtsnachfolgern zum Zweck der Ermöglichung des Zuganges und der Zufahrt zu den benachbarten Grundstücken das Recht eingeräumt, auf einem 2,5 m breiten Streifen entlang der Südgrenze des Grundstücks 141/1 zu gehen, mit Fahrzeugen aller Art zu fahren und Vieh zu treiben.Der Beschwerdeführer hat das Grundstück 141/1 KG. römisch zehn mit Tauschvertrag vom 5. Mai 1962 vom Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei (MB) erworben. In Paragraph 9, dieses Tauschvertrages hat der Beschwerdeführer für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitze dieses Grundstücks dem Verkäufer und dessen Rechtsnachfolgern zum Zweck der Ermöglichung des Zuganges und der Zufahrt zu den benachbarten Grundstücken das Recht eingeräumt, auf einem 2,5 m breiten Streifen entlang der Südgrenze des Grundstücks 141/1 zu gehen, mit Fahrzeugen aller Art zu fahren und Vieh zu treiben.
Am 22. September 1983 stellte der Beschwerdeführer bei der Agrarbezirksbehörde Villach (in der Folge kurz: ABB) den Antrag auf Aufhebung dieser Dienstbarkeit, weil sie für die Berechtigten nicht mehr notwendig und daher gegenstandslos sei. Die MB hat im nachfolgenden Verfahren wiederholt mit Nachdruck gegen diesen Antrag Stellung genommen und auf den aufrechten Bedarf der herrschenden Liegenschaft an dieser Dienstbarkeit hingewiesen.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 1985 wies die ABB nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Antrag des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 10. März 1920, betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, LGBl. Nr. 41/1920 (in der Folge kurz: ARLG), mit der Begründung ab, daß nach dem eingeholten Gutachten die Liegenschaft der MB auf die Dienstbarkeitstrasse angewiesen sei, und daß mit einer Stattgebung des vorliegenden Antrages für die MB ein beträchtlicher Schaden verbunden wäre.Mit Bescheid vom 10. Oktober 1985 wies die ABB nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Antrag des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 10. März 1920, betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1920, (in der Folge kurz: ARLG), mit der Begründung ab, daß nach dem eingeholten Gutachten die Liegenschaft der MB auf die Dienstbarkeitstrasse angewiesen sei, und daß mit einer Stattgebung des vorliegenden Antrages für die MB ein beträchtlicher Schaden verbunden wäre.
Im Verfahren über die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung holte die belangte Behörde u.a. ein Gutachten ihres agrartechnischen Mitgliedes ein und gewährte dazu dem Beschwerdeführer das Parteiengehör.
Nach Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung änderte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 den bei ihr bekämpften Bescheid der ABB dahin gehend ab, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Aberkennung der strittigen Wegservitut "wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen" wurde. Gestützt auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten stellte die belangte Behörde u.a. fest, der strittige Servitutsweg verlaufe im verbauten Gebiet entlang der südlichen Grenze des Grundstücks 141/1. Dieses Grundstück habe ein Ausmaß von 1329 m2 und sei als Bauland-Dorfgebiet gewidmet; auf ihm befinde sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers, die Restfläche sei Hausgarten und Park. Auch die im Osten und Süden angrenzenden Fremdgrundstücke seien verbaut. Der Servitutsweg führe daher, wie auch die MB in der Berufungsverhandlung (zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen sei) bestätigt habe, über ein nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dienendes Grundstück. Nun seien die Bestimmungen des ARLG zwar nach der Rechtsprechung für sämtliche in Kärnten zum Gebrauch der Landwirtschaft dienenden Güter anzuwenden, nicht aber dann, wenn es sich bei der servitutsbelasteten Fläche um ein Grundstück handle, welches in keiner Form dem Gebrauch der Landwirtschaft diene. Im Beschwerdefall sei nicht nur die belastete Fläche als Bauland-Dorfgebiet gewidmet, sondern es könne auch aus ihrer Verwendung keinesfalls auf einen landwirtschaftlichen Nutzungseffekt geschlossen werden. Damit seien die Agrarbehörden zur sachlichen Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers nach dem ARLG nicht zuständig. Dieser Antrag sei daher zurückzuweisen, ohne daß noch Raum zur Beurteilung der Frage sei, ob und in welchem Maße ein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes an der Aufrechterhaltung der strittigen Servitut bestehe.Nach Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung änderte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph eins, AgrVG 1950 den bei ihr bekämpften Bescheid der ABB dahin gehend ab, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Aberkennung der strittigen Wegservitut "wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen" wurde. Gestützt auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten stellte die belangte Behörde u.a. fest, der strittige Servitutsweg verlaufe im verbauten Gebiet entlang der südlichen Grenze des Grundstücks 141/1. Dieses Grundstück habe ein Ausmaß von 1329 m2 und sei als Bauland-Dorfgebiet gewidmet; auf ihm befinde sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers, die Restfläche sei Hausgarten und Park. Auch die im Osten und Süden angrenzenden Fremdgrundstücke seien verbaut. Der Servitutsweg führe daher, wie auch die MB in der Berufungsverhandlung (zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen sei) bestätigt habe, über ein nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dienendes Grundstück. Nun seien die Bestimmungen des ARLG zwar nach der Rechtsprechung für sämtliche in Kärnten zum Gebrauch der Landwirtschaft dienenden Güter anzuwenden, nicht aber dann, wenn es sich bei der servitutsbelasteten Fläche um ein Grundstück handle, welches in keiner Form dem Gebrauch der Landwirtschaft diene. Im Beschwerdefall sei nicht nur die belastete Fläche als Bauland-Dorfgebiet gewidmet, sondern es könne auch aus ihrer Verwendung keinesfalls auf einen landwirtschaftlichen Nutzungseffekt geschlossen werden. Damit seien die Agrarbehörden zur sachlichen Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers nach dem ARLG nicht zuständig. Dieser Antrag sei daher zurückzuweisen, ohne daß noch Raum zur Beurteilung der Frage sei, ob und in welchem Maße ein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes an der Aufrechterhaltung der strittigen Servitut bestehe.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer wegen Verletzung seines Rechtes auf den gesetzlichen Richter Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 27. November 1986, Zl. B 871/86, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in seinen Rechten auf eine Sachentscheidung der belangten Behörde sowie auf Aberkennung der strittigen Servitut gemäß den §§ 33 und 38 ARLG, aber auch auf Aufhebung eines Bringungsrechtes nach den Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 46/1969 (GSLG 1969) verletzt.In seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in seinen Rechten auf eine Sachentscheidung der belangten Behörde sowie auf Aberkennung der strittigen Servitut gemäß den Paragraphen 33 und 38 ARLG, aber auch auf Aufhebung eines Bringungsrechtes nach den Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1969, (GSLG 1969) verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die MB hat sich trotz gebotener Gelegenheit am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zieht der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf Aufhebung der strittigen Servitut die Bestimmungen des GSLG 1969 heran. Eine Behauptung dahin gehend, daß diese Servitut als Bringungsrecht nach dem GSLG 1969 eingeräumt worden wäre, hat der Beschwerdeführer jedoch weder im Verwaltungsverfahren je aufgestellt, noch geht er davon - was im übrigen als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG) ohnehin unbeachtlich wäre - in seiner Beschwerde aus. Vielmehr hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich an der im Verwaltungsverfahren nie strittig gewesenen Tatsache fest, daß Rechtsgrundlage für die Einräumung der gegenständlichen Servitut ausschließlich der privatrechtliche Tauschvertrag vom 5. Mai 1962 gewesen ist. Alle Ausführungen der Beschwerde, mit denen versucht wird, eine Zuständigkeit der Agrarbehörden aus den Bestimmungen des GSLG 1969 abzuleiten, gehen daher ins Leere und zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.Erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zieht der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf Aufhebung der strittigen Servitut die Bestimmungen des GSLG 1969 heran. Eine Behauptung dahin gehend, daß diese Servitut als Bringungsrecht nach dem GSLG 1969 eingeräumt worden wäre, hat der Beschwerdeführer jedoch weder im Verwaltungsverfahren je aufgestellt, noch geht er davon - was im übrigen als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) ohnehin unbeachtlich wäre - in seiner Beschwerde aus. Vielmehr hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich an der im Verwaltungsverfahren nie strittig gewesenen Tatsache fest, daß Rechtsgrundlage für die Einräumung der gegenständlichen Servitut ausschließlich der privatrechtliche Tauschvertrag vom 5. Mai 1962 gewesen ist. Alle Ausführungen der Beschwerde, mit denen versucht wird, eine Zuständigkeit der Agrarbehörden aus den Bestimmungen des GSLG 1969 abzuleiten, gehen daher ins Leere und zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Eine Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Aberkennung der zivilrechtlich begründeten Wegservitut könnte aber allenfalls aus den Bestimmungen des ARLG abgeleitet werden, auf welches ja die ABB ihre erstinstanzliche Sachentscheidung auch gestützt hat.
Gemäß der Präambel zum ARLG unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes:
1) alle Holz- und Forstproduktenbezugs- und Weiderechte auf fremdem Grunde,
2) alle übrigen Felddienstbarkeiten auf Wald-, Acker- und Wiesengrund.
Nach § 33 ARLG können die Felddienstbarkeiten auf Wald-, Acker-, Wiesen- und Weidegrund abgelöst, aberkannt oder geregelt werden. Hiebei macht es keinen Unterschied, auf welchem Rechtstitel (Vertrag, Ersitzung usw.) die Felddienstbarkeiten beruhen.Nach Paragraph 33, ARLG können die Felddienstbarkeiten auf Wald-, Acker-, Wiesen- und Weidegrund abgelöst, aberkannt oder geregelt werden. Hiebei macht es keinen Unterschied, auf welchem Rechtstitel (Vertrag, Ersitzung usw.) die Felddienstbarkeiten beruhen.
Einer Zuständigkeit der Agrarbehörden, die zur Vollziehung des ARLG berufen sind (vgl. §§ 41 ff ARLG), steht daher nicht im Wege, daß die strittige Wegservitut auf einem privatrechtlichen Titel beruht. Damit allein ist aber noch nicht gesagt, daß es sich im Beschwerdefall um eine den Bestimmungen des ARLG unterliegende Dienstbarkeit handelt.Einer Zuständigkeit der Agrarbehörden, die zur Vollziehung des ARLG berufen sind vergleiche , Paragraphen 41, ff ARLG), steht daher nicht im Wege, daß die strittige Wegservitut auf einem privatrechtlichen Titel beruht. Damit allein ist aber noch nicht gesagt, daß es sich im Beschwerdefall um eine den Bestimmungen des ARLG unterliegende Dienstbarkeit handelt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des ersten Satzes des § 33 ARLG (".... Felddienstbarkeiten auf Wald-, Acker-, Wiesen- und Weidegrund) hängt dessen Anwendbarkeit nicht von der Art der Nutzung des herrschenden Grundstücks und auch nicht davon ab, welchem Zweck die belastende Dienstbarkeit selbst dient. Maßgeblich hiefür ist zufolge des Wortlautes dieser Bestimmung vielmehr allein der Umstand, ob das dienende Grundstück Wald-, Acker-, Wiesen- oder Weidegrund darstellt, wobei damit sämtliche in Kärnten zum Gebrauche der Landwirtschaft dienenden Güter (§ 474 ABGB), somit sämtliche landwirtschaftlich genutzten Grundstücke gemeint sind (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1977, Zl. 44/75 = Slg. 9356/A, vom 8. September 1977, Zl. 1059/75, und vom 19. April 1983, Zl. 82/07/0235).Nach dem eindeutigen Wortlaut des ersten Satzes des Paragraph 33, ARLG (".... Felddienstbarkeiten auf Wald-, Acker-, Wiesen- und Weidegrund) hängt dessen Anwendbarkeit nicht von der Art der Nutzung des herrschenden Grundstücks und auch nicht davon ab, welchem Zweck die belastende Dienstbarkeit selbst dient. Maßgeblich hiefür ist zufolge des Wortlautes dieser Bestimmung vielmehr allein der Umstand, ob das dienende Grundstück Wald-, Acker-, Wiesen- oder Weidegrund darstellt, wobei damit sämtliche in Kärnten zum Gebrauche der Landwirtschaft dienenden Güter (Paragraph 474, ABGB), somit sämtliche landwirtschaftlich genutzten Grundstücke gemeint sind vergleiche , dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1977, Zl. 44/75 = Slg. 9356/A, vom 8. September 1977, Zl. 1059/75, und vom 19. April 1983, Zl. 82/07/0235).
Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgegangen, daß das Grundstück 141/1 des Beschwerdeführers auf Grund seiner Widmung und seiner tatsächlichen Verwendung nicht landwirtschaftlich genutzt würde. Dem ist der Beschwerdeführer ausschließlich mit der Begründung entgegengetreten, eine landwirtschaftliche Nutzung seines dienenden Grundstücks ergebe sich aus seiner Verwendung als Dienstbarkeitstrasse für landwirtschaftliche Zwecke der MB. Damit räumt der Beschwerdeführer aber selbst ein, daß diese Dienstbarkeit nicht auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück ausgeübt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof kommt daher in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Ergebnis, daß eine Zuständigkeit der Agrarbehörden zur meritorischen Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers, die strittige Wegservitut aufzuheben bzw. abzuerkennen, nicht gegeben ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 19. Mai 1987
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070285.X00Im RIS seit
07.04.2006Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015