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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des L G in Bitola, Mazedonien, vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 3. September 2008, Zl VwSen-110880/2/KI/RST, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der L D.O.O. (Unternehmer) mit dem Sitz in B am 24.04.2008 gegen 18.30 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelfahrzeug mit dem mazedonischen Kennzeichen B und dem Sattelanhänger mit dem mazedonischen Kennzeichen A, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges:1.1. Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der L D.O.O. (Unternehmer) mit dem Sitz in B am 24.04.2008 gegen 18.30 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelfahrzeug mit dem mazedonischen Kennzeichen B und dem Sattelanhänger mit dem mazedonischen Kennzeichen A, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges:
L D.O.O., B, Lenker: H A, eine gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (8 Stück Landmaschinen) von Grieskirchen mit einem Zielort in Schweden ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchgeführt. Die mitgeführte Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr Österreich - Mazedonien mit der Nr. 000003, ausgestellt vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie", sei für "diesen Drittlandverkehr nicht gültig" gewesen.
Dadurch habe der Beschwerdeführer § 23 Abs 1 Z 3 und § 7 Abs 1 Z 4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl I Nr 153/2006 (GütbefG), verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 23 Abs 1 Einleitungssatz und Abs 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt.Dadurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 153 aus 2006, (GütbefG), verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Einleitungssatz und Absatz 4, GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt.
Ferner wurde die gemäß § 37 Abs 5 VStG am 25. April 2008 von den Aufsichtsorganen der Zollverwaltung, Zollamt Wels, Zollstelle Suben, eingehobene vorläufige Sicherheit im Betrag von EUR 1.453,--Ferner wurde die gemäß Paragraph 37, Absatz 5, VStG am 25. April 2008 von den Aufsichtsorganen der Zollverwaltung, Zollamt Wels, Zollstelle Suben, eingehobene vorläufige Sicherheit im Betrag von EUR 1.453,--
nach § 37a Abs 1 und Abs 2 Z 2 VStG iVm § 24 GütbefG für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet. nach Paragraph 37 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 24, GütbefG für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet.
Es stehe als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer und Verantwortlicher des genannten Unternehmens sei und den genannten gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Güterverkehr von Grieskirchen mit dem Zielort in Schweden durchgeführt habe, wobei eine Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich - Mazedonien mit der Nr 000003 (Belohnungsgenehmigung, gültig bis zum 31. Jänner 2009) verwendet worden sei. Diese Genehmigung sei bereits am Vortag für den Transport von Schweden nach Österreich zum LOCO-Verkehr abgestempelt bzw entwertet worden. Eine weitere Genehmigung habe nicht vorgelegen. Insbesondere sei die weiters mitgeführte CEMT-Genehmigung mit der Nr 00471 nicht für Österreich gültig gewesen, weil sie mit einem Rundsiegel mit den Buchstaben "A" versehen gewesen sei, welcher durchgekreuzt gewesen sei.
Gemäß Art 1 Z 1 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der mazedonischen Regierung für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern aus dem Jahr 2001 (in Kraft getreten am 1. März 2001) finde diese Vereinbarung Anwendung auf den österreichisch-mazedonischen grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr). Nach ihrem Art 1 Z 2 beziehe sich diese Vereinbarung auf den gewerbsmäßigen Verkehr und den Werksverkehr einschließlich mit leeren Lastkraftfahrzeugen. Gemäß Art 7 Z 1 leg cit bedürften die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden sei, einer Genehmigung der Vertragspartei, in der der Transport stattfinde. Aus Art 1 Z 1 leg cit sei ersichtlich, dass die Vereinbarung nur für den bilateralen Verkehr, also den Verkehr zwischen Österreich und Mazedonien, und den Transitverkehr, also eine Durchfahrt durch Österreich, gelte. Die erwiesene Fahrt mit Beladung in Österreich und Entladeort in Schweden stellte aber weder einen bilateralen Verkehr zwischen Österreich und Mazedonien noch einen Transitverkehr, also eine Durchfahrt durch Österreich, dar. Es seien daher die Vereinbarung sowie die auf Grund dieser Vereinbarung ausgestellte Genehmigung für diese Fahrt nicht anwendbar. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer für diese Fahrt einer CEMT-Genehmigung oder einer Bewilligung des Bundesministers bedurft. Eine für Österreich gültige CEMT-Genehmigung oder eine Einzelbewilligung des Bundesministers sei aber nicht mitgeführt worden. Damit habe der Beschwerdeführer eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung ohne die gemäß § 7 Abs 1 GütbefG erforderliche Genehmigung durchgeführt.Gemäß Artikel eins, Ziffer eins, der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der mazedonischen Regierung für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern aus dem Jahr 2001 (in Kraft getreten am 1. März 2001) finde diese Vereinbarung Anwendung auf den österreichisch-mazedonischen grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr). Nach ihrem Artikel eins, Ziffer 2, beziehe sich diese Vereinbarung auf den gewerbsmäßigen Verkehr und den Werksverkehr einschließlich mit leeren Lastkraftfahrzeugen. Gemäß Artikel 7, Ziffer eins, leg cit bedürften die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden sei, einer Genehmigung der Vertragspartei, in der der Transport stattfinde. Aus Artikel eins, Ziffer eins, leg cit sei ersichtlich, dass die Vereinbarung nur für den bilateralen Verkehr, also den Verkehr zwischen Österreich und Mazedonien, und den Transitverkehr, also eine Durchfahrt durch Österreich, gelte. Die erwiesene Fahrt mit Beladung in Österreich und Entladeort in Schweden stellte aber weder einen bilateralen Verkehr zwischen Österreich und Mazedonien noch einen Transitverkehr, also eine Durchfahrt durch Österreich, dar. Es seien daher die Vereinbarung sowie die auf Grund dieser Vereinbarung ausgestellte Genehmigung für diese Fahrt nicht anwendbar. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer für diese Fahrt einer CEMT-Genehmigung oder einer Bewilligung des Bundesministers bedurft. Eine für Österreich gültige CEMT-Genehmigung oder eine Einzelbewilligung des Bundesministers sei aber nicht mitgeführt worden. Damit habe der Beschwerdeführer eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung ohne die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG erforderliche Genehmigung durchgeführt.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei aus den besonderen Bedingungen der Belohnungsgenehmigung ersichtlich, dass die Bewilligung für den Verkehr nach, durch und aus Österreich gelten würde, damit auch für den Drittlandverkehr, sei nicht zu folgen. Die in Rede stehende Vereinbarung sei unverändert in Kraft. Es sei zwar dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass der Ausdruck "Belohnungsgenehmigung" dem in Rede stehenden Staatsvertrag nicht zu entnehmen sei. Aus Staatsverträgen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten sei ersichtlich, dass solche "Belohnungsgenehmigungen" mit "Zusatzprotokoll zur Förderung des Kombinierten Verkehrs" (gemeint: kombinierter Güterverkehr auf Schiene und Straße) geregelt seien. Ein Zusatzprotokoll zur Vereinbarung BGBl III Nr 93/2001 sei nicht kundgemacht worden und komme daher nicht zur Anwendung. Im Übrigen würden solche Belohnungsgenehmigungen im Zusammenhang mit dem kombinierten Verkehr gelten. Der durchgeführten Fahrt sei aber kombinierter Verkehr nicht zu entnehmen, letzteres sei vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht worden. Es sei daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei aus den besonderen Bedingungen der Belohnungsgenehmigung ersichtlich, dass die Bewilligung für den Verkehr nach, durch und aus Österreich gelten würde, damit auch für den Drittlandverkehr, sei nicht zu folgen. Die in Rede stehende Vereinbarung sei unverändert in Kraft. Es sei zwar dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass der Ausdruck "Belohnungsgenehmigung" dem in Rede stehenden Staatsvertrag nicht zu entnehmen sei. Aus Staatsverträgen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten sei ersichtlich, dass solche "Belohnungsgenehmigungen" mit "Zusatzprotokoll zur Förderung des Kombinierten Verkehrs" (gemeint: kombinierter Güterverkehr auf Schiene und Straße) geregelt seien. Ein Zusatzprotokoll zur Vereinbarung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 93 aus 2001, sei nicht kundgemacht worden und komme daher nicht zur Anwendung. Im Übrigen würden solche Belohnungsgenehmigungen im Zusammenhang mit dem kombinierten Verkehr gelten. Der durchgeführten Fahrt sei aber kombinierter Verkehr nicht zu entnehmen, letzteres sei vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht worden. Es sei daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.
Im Grund des § 5 Abs 1 VStG sei auch vom Verschulden des Beschwerdeführers, nämlich zumindest von Fahrlässigkeit, auszugehen. Die vorliegende Verwaltungsübertretung stelle ein Ungehorsamsdelikt dar, eine Entlastung sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, weil die Berufung kein Vorbringen enthalte, das einer Entlastung dienen könnte.Im Grund des Paragraph 5, Absatz eins, VStG sei auch vom Verschulden des Beschwerdeführers, nämlich zumindest von Fahrlässigkeit, auszugehen. Die vorliegende Verwaltungsübertretung stelle ein Ungehorsamsdelikt dar, eine Entlastung sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, weil die Berufung kein Vorbringen enthalte, das einer Entlastung dienen könnte.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 7 Abs 1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 leg cit auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes des Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: 2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, leg cit auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes des Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
zu betragen.
2.2. Die bei der im angefochtenen Bescheid angesprochenen Kontrolle vom Fahrer vorgelegte CEMT- Genehmigung weist - wie in Übereinstimmung mit den vorgelegten Akten des Verwaltungsstrafverfahrens festgestellt - unter anderem ein ins Auge fallendes, in einem Kreis befindliches durchgestrichenes "A" - daneben auch je ein durchgestrichenes "I" und "GR" - auf, zudem werden die internationalen Unterscheidungskennzeichen der einzelnen Länder im vorgedruckten Text der Urkunde erläutert. Dem Beschwerdeführer hätte es daher auffallen müssen, dass es sich um einen Hinweis betreffend eine Fahrt in Österreich (bzw. Italien und Griechenland) handelte. Wenn der Beschwerdeführer über die Bedeutung der sich auf der Urkunde befindlichen Stampiglien sich nicht im Klaren gewesen sein sollte, wäre er verpflichtet gewesen, sich bei den dafür berufenen Einrichtungen über die Bedeutung zu erkundigen. Dass der Beschwerdeführer diesen Urkundeninhalt konkret hinterfragt hätte, wird nicht geltend gemacht. Diesbezüglich liegt daher kein unverschuldeter Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG vor, der den Beschwerdeführer exkulpieren könnte (vgl das hg Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl 2001/03/0411). Auch mit dem Vorbringen, das CEMT-Regime sei in Österreich mangels rechtmäßiger Kundmachung unanwendbar, vermag der Beschwerführer für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, zumal das Fehlen der Kundmachung nicht nur den Aspekt des durchgestrichenen "A", sondern die CEMT-Bewilligung insgesamt betrifft (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl 2000/03/0185). 2.2. Die bei der im angefochtenen Bescheid angesprochenen Kontrolle vom Fahrer vorgelegte CEMT- Genehmigung weist - wie in Übereinstimmung mit den vorgelegten Akten des Verwaltungsstrafverfahrens festgestellt - unter anderem ein ins Auge fallendes, in einem Kreis befindliches durchgestrichenes "A" - daneben auch je ein durchgestrichenes "I" und "GR" - auf, zudem werden die internationalen Unterscheidungskennzeichen der einzelnen Länder im vorgedruckten Text der Urkunde erläutert. Dem Beschwerdeführer hätte es daher auffallen müssen, dass es sich um einen Hinweis betreffend eine Fahrt in Österreich (bzw. Italien und Griechenland) handelte. Wenn der Beschwerdeführer über die Bedeutung der sich auf der Urkunde befindlichen Stampiglien sich nicht im Klaren gewesen sein sollte, wäre er verpflichtet gewesen, sich bei den dafür berufenen Einrichtungen über die Bedeutung zu erkundigen. Dass der Beschwerdeführer diesen Urkundeninhalt konkret hinterfragt hätte, wird nicht geltend gemacht. Diesbezüglich liegt daher kein unverschuldeter Rechtsirrtum iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor, der den Beschwerdeführer exkulpieren könnte vergleiche , das hg Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl 2001/03/0411). Auch mit dem Vorbringen, das CEMT-Regime sei in Österreich mangels rechtmäßiger Kundmachung unanwendbar, vermag der Beschwerführer für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, zumal das Fehlen der Kundmachung nicht nur den Aspekt des durchgestrichenen "A", sondern die CEMT-Bewilligung insgesamt betrifft vergleiche , dazu das hg Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl 2000/03/0185).
2.3. Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass weder der angefochtene Bescheid noch das erstinstanzliche Straferkenntnis entgegen dem § 9 Abs 7 VStG auch dem Unternehmen, als dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer fungiert, zugestellt wurde (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 21. September 2000, Zl 99/09/0002, SlgNr 15527/A, und etwa den hg Beschluss vom 25. Jänner 2006, Zl 2001/03/0179). Der Beschwerdeführer wurde dadurch allerdings in keinem subjektiven Recht verletzt, weshalb mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt wird. 2.3. Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass weder der angefochtene Bescheid noch das erstinstanzliche Straferkenntnis entgegen dem Paragraph 9, Absatz 7, VStG auch dem Unternehmen, als dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer fungiert, zugestellt wurde vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 21. September 2000, Zl 99/09/0002, SlgNr 15527/A, und etwa den hg Beschluss vom 25. Jänner 2006, Zl 2001/03/0179). Der Beschwerdeführer wurde dadurch allerdings in keinem subjektiven Recht verletzt, weshalb mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt wird.
2.4. Der Beschwerdeführer führt ferner die im angefochtenen Bescheid genannte "Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr - "Österreich - Makedonija" mit der Nummer 000003 ins Treffen. Insofern erweist sich die Beschwerde als zielführend.
Diese Bewilligung mit der "Belohnungsgenehmigung" wurde dem in Rede stehenden Unternehmen für zwei Richtungsfahrten (beladen oder leer) erteilt und war bis zum 31. Jänner 2009 - somit auch zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Fahrt - gültig und (wie im angefochtenen Bescheid festgestellt) bereits für eine Fahrt entwertet. Teil dieser Genehmigung sind folgende "besondere Bedingungen", die in deutscher Sprache auszugsweise wie folgt lauten:
"Besondere Bedingungen
...
1. a) Die Bewilligung gilt nur für den obengenannten Inhaber und ist nicht übertragbar. Sie gilt für den Verkehr nach, durch und aus Österreich. Jeder Orts- und Unterwegsverkehr (Binnenverkehr) in Österreich ist untersagt."
Nach Punkt 1.a) dieser Bedingungen gilt die Bewilligung "für den Verkehr nach, durch und aus Österreich" und erfasst damit auch eine Drittlandfahrt - wie vorliegend - von Österreich nach Schweden. Auf Grund dieser besonderen Bedingung, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, dass auch eine solche Drittlandfahrt von der Bewilligung gedeckt war, ist ihm die vorgeworfene Tat im Grunde des § 5 Abs 1 VStG auf der Ebene der subjektiven Tatseite nicht zurechenbar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es vorliegend (wie die belangte Behörde ausführt) keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass eine nach der in Rede stehenden Vereinbarung erteilte "Belohnungsgenehmigung" lediglich einen kombinierten Verkehr Schiene/Straße betreffe und damit den vorliegenden Straßengüterverkehr nicht erfassen könnte.Nach Punkt 1.a) dieser Bedingungen gilt die Bewilligung "für den Verkehr nach, durch und aus Österreich" und erfasst damit auch eine Drittlandfahrt - wie vorliegend - von Österreich nach Schweden. Auf Grund dieser besonderen Bedingung, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, dass auch eine solche Drittlandfahrt von der Bewilligung gedeckt war, ist ihm die vorgeworfene Tat im Grunde des Paragraph 5, Absatz eins, VStG auf der Ebene der subjektiven Tatseite nicht zurechenbar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es vorliegend (wie die belangte Behörde ausführt) keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass eine nach der in Rede stehenden Vereinbarung erteilte "Belohnungsgenehmigung" lediglich einen kombinierten Verkehr Schiene/Straße betreffe und damit den vorliegenden Straßengüterverkehr nicht erfassen könnte.
2.5. Der Verfall einer - wie vorliegend - gemäß § 24 GütbefG beim Lenker als Vertreter des Beförderers eingehobenen vorläufiger Sicherheit iSd § 37a VStG ist gegenüber dem Beförderer auszusprechen. Da der Verfallsausspruch gegenüber dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer des angesprochenen Unternehmens erlassen wurde, erging der Verfallsausspruch gegenüber dem besagten Unternehmen (vgl das hg Erkenntnis vom 17. April 2009, Zl 2006/03/0129). Der Umstand, dass (wie dargestellt) die vorliegende Verwaltungsübertretung zu Unrecht angelastet wurde, steht aber dem vorliegenden, auf die Beurteilung, dass sich der Vollzug der Strafe als unmöglich erweise, gegründeten Ausspruch des Verfalls nach § 37 Abs 5 VStG entgegen (vgl nochmals das Erkenntnis Zl 2006/03/0129). Ungeachtet dessen greift auch die andere in § 37 Abs 5 VStG alternativ genannte Voraussetzung für einen solchen Verfall, dass sich die Strafverfolgung als unmöglich erweise, vorliegend nicht, zumal der Beschwerdeführer (im Wege eines inländischen Rechtsvertreters) im Strafverfahren mitwirkte und ihm gegenüber der angefochtene, nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen werden konnte (vgl wiederum das Erkenntnis Zl 2006/03/0129). 2.5. Der Verfall einer - wie vorliegend - gemäß Paragraph 24, GütbefG beim Lenker als Vertreter des Beförderers eingehobenen vorläufiger Sicherheit iSd Paragraph 37 a, VStG ist gegenüber dem Beförderer auszusprechen. Da der Verfallsausspruch gegenüber dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer des angesprochenen Unternehmens erlassen wurde, erging der Verfallsausspruch gegenüber dem besagten Unternehmen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 17. April 2009, Zl 2006/03/0129). Der Umstand, dass (wie dargestellt) die vorliegende Verwaltungsübertretung zu Unrecht angelastet wurde, steht aber dem vorliegenden, auf die Beurteilung, dass sich der Vollzug der Strafe als unmöglich erweise, gegründeten Ausspruch des Verfalls nach Paragraph 37, Absatz 5, VStG entgegen vergleiche , nochmals das Erkenntnis Zl 2006/03/0129). Ungeachtet dessen greift auch die andere in Paragraph 37, Absatz 5, VStG alternativ genannte Voraussetzung für einen solchen Verfall, dass sich die Strafverfolgung als unmöglich erweise, vorliegend nicht, zumal der Beschwerdeführer (im Wege eines inländischen Rechtsvertreters) im Strafverfahren mitwirkte und ihm gegenüber der angefochtene, nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen werden konnte vergleiche , wiederum das Erkenntnis Zl 2006/03/0129).
2.6. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 2.6. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
2.7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. 2.7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.
Wien, am 23. November 2009
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030152.X00Im RIS seit
30.12.2009Zuletzt aktualisiert am
24.01.2010