Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BGBlG §2 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. März 2000, Zl. VwSen-110128/6/SR/Ri, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (mitbeteiligte Partei: L B in S, Ungarn, vertreten durch Dr. Sepp Holzmüller, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Bahngasse 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründung
1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 25. November 1999 wurde der mitbeteiligten Partei zur Last gelegt, sie habe als Lenker eines Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 6 t, nämlich eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten Sattelzugfahrzeuges samt Sattelanhänger, am 30. August 1999 eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (25.020 kg KFZ-Teile bzw. Spaltbänder) von Ungarn nach Österreich zum Grenzübergang Suben mit einem Zielort in Deutschland durchgeführt, ohne dass sie bei dieser Güterbeförderung nach bzw. durch Österreich um 9 Uhr auf dem Amtsplatz des Zollamtes Suben in Suben eine hiefür erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr mitgeführt habe. Die mitbeteiligte Partei habe dadurch § 23 Abs. 1 Z. 3 und § 7 Abs. 1 und 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 übertreten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die mitbeteiligte Partei eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängt.1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 25. November 1999 wurde der mitbeteiligten Partei zur Last gelegt, sie habe als Lenker eines Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 6 t, nämlich eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten Sattelzugfahrzeuges samt Sattelanhänger, am 30. August 1999 eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (25.020 kg KFZ-Teile bzw. Spaltbänder) von Ungarn nach Österreich zum Grenzübergang Suben mit einem Zielort in Deutschland durchgeführt, ohne dass sie bei dieser Güterbeförderung nach bzw. durch Österreich um 9 Uhr auf dem Amtsplatz des Zollamtes Suben in Suben eine hiefür erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr mitgeführt habe. Die mitbeteiligte Partei habe dadurch Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz eins und 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 übertreten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die mitbeteiligte Partei eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Einleitungssatz und Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die mitbeteiligte Partei Berufung.
1.2. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt. 1.2. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: In der Anzeige vom 30. August 1999 werde ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei das in Rede stehende Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger am Amtsplatz des Zollamtes Suben abgestellt hätte. Am 30. August wäre um ca. 8.30 Uhr anlässlich der Zollkontrolle festgestellt worden, dass die mitbeteiligte Partei keine CEMTbzw. § 7 - Genehmigung hätte vorweisen können. Die mitbeteiligte Partei habe ausgeführt, dass sie die mitgeführte CEMT-Genehmigung an einen anderen Fahrzeuglenker ihrer Firma weitergegeben hätte. Dieses Vorbringen werde in der Stellungnahme vom 14. Oktober 1999 wiederholt und dahingehend präzisiert, dass sie eine CEMT-Genehmigung Nr. 168 mitgeführt hätte. Eine diesbezügliche Erhebung seitens der Erstbehörde sei unterblieben. Als Berufungsergänzung sei einerseits die Kopie der CEMT-Genehmigung Nr. 168, ausgefüllt für eine näher genannte GesmbH "(CEMT Euro 2, supergrünes und sicheres KFZ)", und andererseits eine Fahrtenbewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterbeförderungsverkehr Österreich - Ungarn für das Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges mit dem Stempelvermerk: "Einreise 27. August 1999", Zollamt Rattersdorf-Liebing, und dem Ausreisevermerk 2. September 1999, vorgenanntes Zollamt, vorgelegt worden. Eine Vorlage einer Kopie des Fahrtenberichtsheftes sei unterblieben. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: In der Anzeige vom 30. August 1999 werde ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei das in Rede stehende Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger am Amtsplatz des Zollamtes Suben abgestellt hätte. Am 30. August wäre um ca. 8.30 Uhr anlässlich der Zollkontrolle festgestellt worden, dass die mitbeteiligte Partei keine CEMTbzw. Paragraph 7, - Genehmigung hätte vorweisen können. Die mitbeteiligte Partei habe ausgeführt, dass sie die mitgeführte CEMT-Genehmigung an einen anderen Fahrzeuglenker ihrer Firma weitergegeben hätte. Dieses Vorbringen werde in der Stellungnahme vom 14. Oktober 1999 wiederholt und dahingehend präzisiert, dass sie eine CEMT-Genehmigung Nr. 168 mitgeführt hätte. Eine diesbezügliche Erhebung seitens der Erstbehörde sei unterblieben. Als Berufungsergänzung sei einerseits die Kopie der CEMT-Genehmigung Nr. 168, ausgefüllt für eine näher genannte GesmbH "(CEMT Euro 2, supergrünes und sicheres KFZ)", und andererseits eine Fahrtenbewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterbeförderungsverkehr Österreich - Ungarn für das Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges mit dem Stempelvermerk: "Einreise 27. August 1999", Zollamt Rattersdorf-Liebing, und dem Ausreisevermerk 2. September 1999, vorgenanntes Zollamt, vorgelegt worden. Eine Vorlage einer Kopie des Fahrtenberichtsheftes sei unterblieben.
Vorerst sei zu prüfen gewesen, ob eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil laut Angabe der mitbeteiligten Partei der Unternehmer, für den die Beförderung erfolgt sei, über eine CEMT-Genehmigung - auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 8 leg. cit. - verfügt hätte. Den im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten Dokumenten könne entnommen werden, dass für die bezeichnete Güterbeförderung eine entsprechende CEMT-Bewilligung vorgelegen sei. Entsprechend § 7 Abs. 1 leg. cit. habe es daher keiner Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers bedurft. Innerhalb der Frist gemäß § 31 Abs. 1 VStG sei der mitbeteiligten Partei angelastet worden, dass sie für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Ungarn nach Österreich zum Grenzübergang Suben mit einem Zielort in Deutschland nicht die hierfür erforderliche Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers mitgeführt habe. Gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung des beschwerdeführenden Bundesministers über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung, BGBl. Nr. 12/1996, kundgemacht am 11. Jänner 1996) habe der Inhaber einer CEMT-Genehmigung das Fahrtenberichtsheft der CEMT zu führen. Das Fahrtenberichtsheft sei auf den Firmennamen des Unternehmers auszustellen und nicht übertragbar. Es sei im Fahrzeug zusammen mit der CEMT-Genehmigung mitzuführen und den zuständigen Organen der Straßenaufsicht sowie den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Es sei unstrittig, dass die mitbeteiligte Partei weder das Fahrtenberichtsheft noch die CEMT-Genehmigung mitgeführt habe. Da sich die genannte Verordnung des beschwerdeführenden Bundesministers auf § 8 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 "(Gebot des Mitführens der CEMT-Genehmigung und des Fahrtenberichtheftes)" stütze, könne der mitbeteiligten Partei nicht das Nichtmitführen einer Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers gemäß § 7 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 angelastet werden. Die mitbeteiligte Partei sei auf Grund der CEMT-Genehmigung des Unternehmens gemäß § 10 Abs. 1 der CEMT-Vergabeverordnung verpflichtet gewesen, das Fahrtenberichtsheft zusammen mit der besagten Genehmigung mitzuführen. Allerdings seien innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG gegen die mitbeteiligte Partei keine die relevanten Tatbestandsmerkmale umfassenden Verfolgungshandlungen vorgenommen worden. Eine Sanierung seitens der belangten Behörde sei nicht mehr möglich, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen gewesen sei. Vorerst sei zu prüfen gewesen, ob eine Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil laut Angabe der mitbeteiligten Partei der Unternehmer, für den die Beförderung erfolgt sei, über eine CEMT-Genehmigung - auf Grund einer Vereinbarung gemäß Paragraph 8, leg. cit. - verfügt hätte. Den im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten Dokumenten könne entnommen werden, dass für die bezeichnete Güterbeförderung eine entsprechende CEMT-Bewilligung vorgelegen sei. Entsprechend Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. habe es daher keiner Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers bedurft. Innerhalb der Frist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG sei der mitbeteiligten Partei angelastet worden, dass sie für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Ungarn nach Österreich zum Grenzübergang Suben mit einem Zielort in Deutschland nicht die hierfür erforderliche Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers mitgeführt habe. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, der Verordnung des beschwerdeführenden Bundesministers über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996,, kundgemacht am 11. Jänner 1996) habe der Inhaber einer CEMT-Genehmigung das Fahrtenberichtsheft der CEMT zu führen. Das Fahrtenberichtsheft sei auf den Firmennamen des Unternehmers auszustellen und nicht übertragbar. Es sei im Fahrzeug zusammen mit der CEMT-Genehmigung mitzuführen und den zuständigen Organen der Straßenaufsicht sowie den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Es sei unstrittig, dass die mitbeteiligte Partei weder das Fahrtenberichtsheft noch die CEMT-Genehmigung mitgeführt habe. Da sich die genannte Verordnung des beschwerdeführenden Bundesministers auf Paragraph 8, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 "(Gebot des Mitführens der CEMT-Genehmigung und des Fahrtenberichtheftes)" stütze, könne der mitbeteiligten Partei nicht das Nichtmitführen einer Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 angelastet werden. Die mitbeteiligte Partei sei auf Grund der CEMT-Genehmigung des Unternehmens gemäß Paragraph 10, Absatz eins, der CEMT-Vergabeverordnung verpflichtet gewesen, das Fahrtenberichtsheft zusammen mit der besagten Genehmigung mitzuführen. Allerdings seien innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG gegen die mitbeteiligte Partei keine die relevanten Tatbestandsmerkmale umfassenden Verfolgungshandlungen vorgenommen worden. Eine Sanierung seitens der belangten Behörde sei nicht mehr möglich, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen gewesen sei.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG erhobene Beschwerde. 1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erhobene Beschwerde.
1.4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. Die relevanten Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 17/1998, lauten wie folgt: 2.1. Die relevanten Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,, lauten wie folgt:
"Verkehr über die Grenze
§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs. 6 ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß § 8 besteht.Paragraph 7, (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Absatz 6, ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß Paragraph 8, besteht.
...
...
"Zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 8. (1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 können auf Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Abs. 2 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.Paragraph 8, (1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß Paragraph 7, können auf Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Absatz 2, vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.
"Strafbestimmungen
§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, werParagraph 23, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer
...
3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält; ... ." 3. Beförderungen gemäß Paragraphen 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält; ... ."
2.2. Die belangte Behörde hat im vorliegend angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, dass für die in Rede stehende Güterbeförderung eine im angefochtenen Bescheid näher genannte CEMT-Bewilligung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 vorhanden gewesen und daher eine Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers nach § 7 Abs. 1 leg. cit. nicht erforderlich gewesen sei. 2.2. Die belangte Behörde hat im vorliegend angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, dass für die in Rede stehende Güterbeförderung eine im angefochtenen Bescheid näher genannte CEMT-Bewilligung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß Paragraph 8, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 vorhanden gewesen und daher eine Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers nach Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. nicht erforderlich gewesen sei.
Eine solche Vereinbarung ist auf eine Ausnahme von dem ordnungsgemäß kundgemachten gesetzlichen Erfordernis einer Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers im Sinn des § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 gerichtet. Sie ist als Staatsvertrag zu qualifizieren, der sich seinem Inhalt nach nicht ausschließlich an Verwaltungsorgane wendet, weshalb seine Kundmachung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, und des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, § 2 Abs. 5 Z. 1 und Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, und § 5 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl. I Nr. 100/2003). Dies gilt im Übrigen auch für die vom Ausdruck "zwischenstaatliche Vereinbarung" nicht direkt erfassten, aber auf eine solche Vereinbarung möglicherweise gestützten für Österreich verbindlichen Beschlüsse internationaler Organe (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c der zitierten Gesetze ex 1972 und 1985, § 5 Abs. 5 Z. 2 und Abs. 6 des zitierten Gesetzes ex 1996, und § 5 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 3 des zitierten Gesetzes ex 2003). Eine solche Vereinbarung ist auf eine Ausnahme von dem ordnungsgemäß kundgemachten gesetzlichen Erfordernis einer Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 gerichtet. Sie ist als Staatsvertrag zu qualifizieren, der sich seinem Inhalt nach nicht ausschließlich an Verwaltungsorgane wendet, weshalb seine Kundmachung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt erforderlich ist vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, und des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,). Dies gilt im Übrigen auch für die vom Ausdruck "zwischenstaatliche Vereinbarung" nicht direkt erfassten, aber auf eine solche Vereinbarung möglicherweise gestützten für Österreich verbindlichen Beschlüsse internationaler Organe vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, der zitierten Gesetze ex 1972 und 1985, Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, des zitierten Gesetzes ex 1996, und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, des zitierten Gesetzes ex 2003).
In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass im Beschwerdefall keine Anwendbarkeit des § 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 gegeben sei, weil Österreich "einer entsprechenden CEMT-Resolution zwar beigetreten ..., diese jedoch nicht entsprechend kundgemacht worden" sei, "und daher keine Grundlage für ein Vorgehen der Behörde bzw. der Kontrollorgane bilden" könne und insbesondere nicht als Vereinbarung gemäß § 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 im Sinne des § 7 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. angesehen werden könne. In einer auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Stellungnahme teilte der beschwerdeführende Bundesminister mit, dass in der Beschwerde zunächst die CEMT-Resolution Nr. 26 aus dem Jahr 1973 angesprochen worden sei, die völkerrechtlich am 1. Juni 1974 in Kraft getreten, in Österreich jedoch nicht kundgemacht worden sei. Der beschwerdeführende Bundesminister legte gleichzeitig den Text dieser Resolution vom 14. Juni 1973 in englischer Sprache vor. Ferner seien in der Folge "im Rahmen der CEMT weitere Resolutionen beschlossen (worden), in denen neue Quoten festgelegt oder technische Neuerungen berücksichtigt" worden seien. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass im Beschwerdefall keine Anwendbarkeit des Paragraph 8, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 gegeben sei, weil Österreich "einer entsprechenden CEMT-Resolution zwar beigetreten ..., diese jedoch nicht entsprechend kundgemacht worden" sei, "und daher keine Grundlage für ein Vorgehen der Behörde bzw. der Kontrollorgane bilden" könne und insbesondere nicht als Vereinbarung gemäß Paragraph 8, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz leg. cit. angesehen werden könne. In einer auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Stellungnahme teilte der beschwerdeführende Bundesminister mit, dass in der Beschwerde zunächst die CEMT-Resolution Nr. 26 aus dem Jahr 1973 angesprochen worden sei, die völkerrechtlich am 1. Juni 1974 in Kraft getreten, in Österreich jedoch nicht kundgemacht worden sei. Der beschwerdeführende Bundesminister legte gleichzeitig den Text dieser Resolution vom 14. Juni 1973 in englischer Sprache vor. Ferner seien in der Folge "im Rahmen der CEMT weitere Resolutionen beschlossen (worden), in denen neue Quoten festgelegt oder technische Neuerungen berücksichtigt" worden seien.
Die besagte Resolution aus dem Jahr 1973 umfasst nach dem vorgelegten Text neun Artikel und drei Annexe, die im Wesentlichen Quoten für die CEMT-Lizenzen (betreffend den Gütertransport zwischen den von der Resolution erfassten Staaten oder durch diese Staaten), nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Geltungsdauer dieser Lizenzen, die Verpflichtung, ein "logbook" zu führen bzw. mitzuführen, eine Verpflichtung der von der Resolution erfassten Staaten zur gegenseitigen Unterstützung, sowie einen generellen Rechtsvorbehalt zugunsten der nationalen Gesetzgebung (vgl. Art. 7: "These provisions shall be without prejudice to the provisions of the domestic legislation of Member countries") enthält. Die besagte Resolution aus dem Jahr 1973 umfasst nach dem vorgelegten Text neun Artikel und drei Annexe, die im Wesentlichen Quoten für die CEMT-Lizenzen (betreffend den Gütertransport zwischen den von der Resolution erfassten Staaten oder durch diese Staaten), nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Geltungsdauer dieser Lizenzen, die Verpflichtung, ein "logbook" zu führen bzw. mitzuführen, eine Verpflichtung der von der Resolution erfassten Staaten zur gegenseitigen Unterstützung, sowie einen generellen Rechtsvorbehalt zugunsten der nationalen Gesetzgebung vergleiche , Artikel 7 :, "These provisions shall be without prejudice to the provisions of the domestic legislation of Member countries") enthält.
Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Kundmachung der genannten Resolution Nr. 26 aus 1973 bzw. der angesprochenen weiteren Resolutionen erfolgt wäre. Selbst wenn in der Praxis im Sinn des § 8 Abs. 1 letzter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 Kontingente auf der Grundlage dieser Resolution bzw. der Folgeresolutionen durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbands und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes erfolgt sein sollten, wäre damit nicht der vollständige Inhalt der Resolution aus dem Jahr 1973 kundgemacht worden. Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Kundmachung der genannten Resolution Nr. 26 aus 1973 bzw. der angesprochenen weiteren Resolutionen erfolgt wäre. Selbst wenn in der Praxis im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 Kontingente auf der Grundlage dieser Resolution bzw. der Folgeresolutionen durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbands und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes erfolgt sein sollten, wäre damit nicht der vollständige Inhalt der Resolution aus dem Jahr 1973 kundgemacht worden.
Ferner ist der Hinweis der belangten Behörde auf die CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung deshalb nicht zielführend, weil diese Verordnung keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begründen kann. Ferner ist der Hinweis der belangten Behörde auf die CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung deshalb nicht zielführend, weil diese Verordnung keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begründen kann.
Schließlich kann die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Vereinbarung der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn vom 17. August 1993 nicht als für den Beschwerdefall einschlägige Vereinbarung im Sinn des § 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in Betracht kommen, weil diese Vereinbarung (worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnehin hinweist) erst am 29. März 2002 im Bundesgesetzblatt in seinem Teil III unter der Nr. 44 - somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - kundgemacht wurde. Schließlich kann die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Vereinbarung der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn vom 17. August 1993 nicht als für den Beschwerdefall einschlägige Vereinbarung im Sinn des Paragraph 8, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in Betracht kommen, weil diese Vereinbarung (worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnehin hinweist) erst am 29. März 2002 im Bundesgesetzblatt in seinem Teil römisch drei unter der Nr. 44 - somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - kundgemacht wurde.
Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass für den Beschwerdefall keine Vereinbarung gemäß § 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 bestand, die dem Erfordernis einer Bewilligung im Sinn des § 7 Abs. 1 leg. cit. entgegengestanden wäre. Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass für den Beschwerdefall keine Vereinbarung gemäß Paragraph 8, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 bestand, die dem Erfordernis einer Bewilligung im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. entgegengestanden wäre.
2.3. Nach § 7 Abs. 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in § 7 Abs. 1 leg. cit. vorgeschriebene Bewilligung gestattet ist, wenn insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn die wirtschaftlichen Interessen Österreichs dies rechtfertigen. 2.3. Nach Paragraph 7, Absatz 6, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. vorgeschriebene Bewilligung gestattet ist, wenn insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn die wirtschaftlichen Interessen Österreichs dies rechtfertigen.
Auch diese auf eine Ausnahme vom Erfordernis einer Bewilligung im Sinn des § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 gerichtete Anordnung kann nur dann zum Tragen kommen, wenn sie als Rechtsverordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Auch diese auf eine Ausnahme vom Erfordernis einer Bewilligung im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 gerichtete Anordnung kann nur dann zum Tragen kommen, wenn sie als Rechtsverordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde.
Nachdem der beschwerdeführende Bundesminister in seiner Beschwerde zunächst die Auffassung vertreten hatte, dass die oben genannte CEMT-Resolution samt Novellen nach § 7 Abs. 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 im Wege einer internen "Dienstanweisung an alle Kontrollorgane" umgesetzt werden könnte, hat er nunmehr in der schon angesprochenen Stellungnahme seine Meinung geändert und mitgeteilt, dass § 7 Abs. 6 leg. cit. die Erlassung einer Rechtsverordnung verlangen würde, eine für den Beschwerdefall maßgebliche Rechtsverordnung im Sinn des § 7 Abs. 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 aber nicht erlassen worden sei. Auch dem Verwaltungsgerichtshof ist eine an die betroffenen Normunterworfenen gerichtete ordnungsgemäß kundgemachte Anordnung nicht bekannt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann die "Zolldokumentation Güterverkehr GK-0500" nach Ausweis dieser vom Bundesministerium für Finanzen herausgegebenen Dokumentation schon deswegen nicht als Rechtsverordnung gedeutet werden, weil ihr nicht entnommen werden kann, dass damit eine an die betroffenen Normunterworfenen gerichtete Anordnung getroffen und kundgemacht wird. Dass diesen Normunterworfenen eine solche Dokumentation (möglicherweise) bekannt ist und etwa auch sie treffende relevante Obliegenheiten nennt, vermag daran nichts zu ändern. Nachdem der beschwerdeführende Bundesminister in seiner Beschwerde zunächst die Auffassung vertreten hatte, dass die oben genannte CEMT-Resolution samt Novellen nach Paragraph 7, Absatz 6, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 im Wege einer internen "Dienstanweisung an alle Kontrollorgane" umgesetzt werden könnte, hat er nunmehr in der schon angesprochenen Stellungnahme seine Meinung geändert und mitgeteilt, dass Paragraph 7, Absatz 6, leg. cit. die Erlassung einer Rechtsverordnung verlangen würde, eine für den Beschwerdefall maßgebliche Rechtsverordnung im Sinn des Paragraph 7, Absatz 6, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 aber nicht erlassen worden sei. Auch dem Verwaltungsgerichtshof ist eine an die betroffenen Normunterworfenen gerichtete ordnungsgemäß kundgemachte Anordnung nicht bekannt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann die "Zolldokumentation Güterverkehr GK-0500" nach Ausweis dieser vom Bundesministerium für Finanzen herausgegebenen Dokumentation schon deswegen nicht als Rechtsverordnung gedeutet werden, weil ihr nicht entnommen werden kann, dass damit eine an die betroffenen Normunterworfenen gerichtete Anordnung getroffen und kundgemacht wird. Dass diesen Normunterworfenen eine solche Dokumentation (möglicherweise) bekannt ist und etwa auch sie treffende relevante Obliegenheiten nennt, vermag daran nichts zu ändern.
Somit kann auch nicht gesagt werden, dass im Beschwerdefall eine Anordnung nach § 7 Abs. 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 dem Erfordernis einer Bewilligung im Sinn des § 7 Abs. 1 leg. cit. entgegengestanden wäre. Somit kann auch nicht gesagt werden, dass im Beschwerdefall eine Anordnung nach Paragraph 7, Absatz 6, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 dem Erfordernis einer Bewilligung im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. entgegengestanden wäre.
2.4. Damit hat die belangte Behörde verkannt, dass im Beschwerdefall eine Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers nach § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 erforderlich war. Ferner ist unbestritten, dass die mitbeteiligte Partei bei der besagten Kontrolle den Aufsichtsorganen auf Verlangen keinen Nachweis über die Erteilung einer solchen Bewilligung vorwies. Damit kann es aber - entgegen dem angefochtenen Bescheid - nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die Erstbehörde eine Übertretung des § 7 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 durch die mitbeteiligte Partei annahm. 2.4. Damit hat die belangte Behörde verkannt, dass im Beschwerdefall eine Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers nach Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 erforderlich war. Ferner ist unbestritten, dass die mitbeteiligte Partei bei der besagten Kontrolle den Aufsichtsorganen auf Verlangen keinen Nachweis über die Erteilung einer solchen Bewilligung vorwies. Damit kann es aber - entgegen dem angefochtenen Bescheid - nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die Erstbehörde eine Übertretung des Paragraph 7, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 durch die mitbeteiligte Partei annahm.
2.5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. 2.5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Wien, am 19. Oktober 2004
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030185.X00Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008