TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/23 2008/03/0133

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2009
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;

Norm

GGBG 1998 §13 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des MM in H, vertreten durch Advokatur Draxl & Kornberger, Rechtsanwälte in 6176 Völs, Gießenweg 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. Juli 2008, Zl uvs-2007/13/3058-5, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als Verantwortlicher der Firma M. zu vertreten, dass diese als Absender von Gefahrgut Sendungen zur Beförderung übergeben habe, die den Vorschriften des § 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) nicht entsprochen hätten. Er habe dem Beförderer nicht die erforderlichen Angaben und Informationen und die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere geliefert. Es sei festgestellt worden, dass am 7. Mai 2007 um 9.30 Uhr in Radfeld auf der A 12 bei km 28,300, Kontrollstelle Radfeld in Richtung Kufstein, mit dem Fahrzeug "LKW, IL" UN 1139 Schutzanstrichlösung 3, III, 2 Fässer, a 25 Liter, gesamt 50 Liter, befördert worden sei, obwohl der Beschwerdeführer dem Beförderer kein Beförderungspapier übergeben habe. Der festgestellte Mangel sei in Gefahrenkategorie I einzustufen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als Verantwortlicher der Firma M. zu vertreten, dass diese als Absender von Gefahrgut Sendungen zur Beförderung übergeben habe, die den Vorschriften des Paragraph 2, Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) nicht entsprochen hätten. Er habe dem Beförderer nicht die erforderlichen Angaben und Informationen und die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere geliefert. Es sei festgestellt worden, dass am 7. Mai 2007 um 9.30 Uhr in Radfeld auf der A 12 bei km 28,300, Kontrollstelle Radfeld in Richtung Kufstein, mit dem Fahrzeug "LKW, IL" UN 1139 Schutzanstrichlösung 3, römisch drei, 2 Fässer, a 25 Liter, gesamt 50 Liter, befördert worden sei, obwohl der Beschwerdeführer dem Beförderer kein Beförderungspapier übergeben habe. Der festgestellte Mangel sei in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 27 Abs 2 Z 1 iVm § 7 Abs 3 Z 2 GGBG verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 27 Abs 2 lit a GGBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GGBG verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, GGBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Stunden) verhängt.

Die belangte Behörde stellte fest, dass am 7. Mai 2007 um

9.30 Uhr in Radfeld auf der A 12 bei km 28,300 in Richtung Kufstein ein LKW mit dem Kennzeichen IL einer Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Anlässlich dieser Kontrolle seien zwei auf dem LKW befindliche Fässer mit einem Inhalt von jeweils 25 Litern mit einer Schutzanstrichlösung aufgefallen, auf welchen Gefahrenzettel, die UN-Nummer und die Klassifizierung nach ADR angebracht gewesen seien. Der Lenker des LKW habe auf Nachfrage des kontrollierenden Polizeibeamten keine für einen solchen Gefahrguttransport erforderlichen Beförderungspapiere vorweisen können.

Sowohl Absender als auch Beförderer des Gefahrgutes sei der Beschwerdeführer gewesen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 7 Abs 3 Z 2 GGBG der Absender nur Sendungen zur Beförderung übergeben dürfe, die den gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs 1 habe er insbesondere dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw) zu liefern.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GGBG der Absender nur Sendungen zur Beförderung übergeben dürfe, die den gemäß Paragraph 2, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Absatz eins, habe er insbesondere dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw) zu liefern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhalts geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer angelastet, er habe "als Verantwortlicher der Firma MM" (der Beschwerdeführer ist nach dem Verwaltungsakt Inhaber dieses Einzelunternehmens) als Absender dem Beförderer nicht die erforderlichen Angaben und Informationen und die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere geliefert und damit gegen § 7 Abs 3 Z 2 GGBG verstoßen. Zugleich stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei sowohl Absender als auch Beförderer des Gefahrguts gewesen.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer angelastet, er habe "als Verantwortlicher der Firma MM" (der Beschwerdeführer ist nach dem Verwaltungsakt Inhaber dieses Einzelunternehmens) als Absender dem Beförderer nicht die erforderlichen Angaben und Informationen und die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere geliefert und damit gegen Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GGBG verstoßen. Zugleich stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei sowohl Absender als auch Beförderer des Gefahrguts gewesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der mit dem nunmehrigen § 7 Abs 3 Z 2 GGBG vergleichbaren Bestimmung des § 13 Abs 1 Z 1 GGBG in der Fassung vor der GGBG-Novelle 2005, BGBl I Nr 118/2005, ist die Verwirklichung einer derartigen Übertretung nur denkbar, wenn der Absender und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist (vgl zB die Erkenntnisse vom 25. Februar 2004, Zl 2001/03/0373, und vom 25. November 2004, Zl 2003/03/0313).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der mit dem nunmehrigen Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GGBG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG in der Fassung vor der GGBG-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2005,, ist die Verwirklichung einer derartigen Übertretung nur denkbar, wenn der Absender und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist vergleiche , zB die Erkenntnisse vom 25. Februar 2004, Zl 2001/03/0373, und vom 25. November 2004, Zl 2003/03/0313).

Der verfahrensgegenständliche Tatvorwurf, der Beschwerdeführer hätte als Absender an sich selbst als Beförderer Gefahrgut übergeben, für das er die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere nicht übergeben habe, ist somit nicht schlüssig.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.

Wien, am 23. November 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008030133.X00

Im RIS seit

27.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten