TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/26 2009/18/0061

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Veröffentlicht am 26.11.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53 Abs1
NAG 2005
NAG 2005 §72
NAG 2005 §73
NAG 2005 §74
NAG 2005 §81
NAG 2005 §82
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des F N in W, geboren am 9. Februar 1967, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Jänner 2009, Zl. E1/385.944/2008, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des F N in W, geboren am 9. Februar 1967, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Jänner 2009, Zl. E1/385.944 aus 2008,, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, gelangte im Juni 2002 illegal nach Österreich und stellte am 1. Juli 2002 einen Asylantrag, der im Instanzenzug mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Mai 2003 rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 7. Oktober 2003 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin I E. Ein am 22. März 2007 eingebrachter Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "Familienangehöriger" wurde im Instanzenzug am 24. April 2008 rechtskräftig abgewiesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Salzburg vom 1. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, weil er den A W. im Juli bzw. August 2003 dadurch, dass er sich auf diesen mit laufender Motorsäge und mit in Brusthöhe vorangerichtetem Schwert bedrohlich zubewegt habe und auf ihn losgegangen sei, sohin mit gefährlicher Drohung, zur Duldung von Fehlschnitten bei Holzarbeiten und zur Abstandnahme von weiteren Beanstandungen der Arbeitsverrichtung sowie zum Verschwinden genötigt habe. Darüber hinaus hat er Ende 2003 seine Ehefrau I E. durch die Äußerung, er werde zurückkommen und das Haus anzünden und das Blut werde den Bach hinunterrinnen, wenn er abgeschoben werde, zur Unterfertigung von Unterlagen und Abstandnahme von der Scheidung genötigt. Der Beschwerdeführer lebe seit 2004 mit seiner Ehefrau nicht mehr zusammen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Salzburg vom 1. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, weil er den A W. im Juli bzw. August 2003 dadurch, dass er sich auf diesen mit laufender Motorsäge und mit in Brusthöhe vorangerichtetem Schwert bedrohlich zubewegt habe und auf ihn losgegangen sei, sohin mit gefährlicher Drohung, zur Duldung von Fehlschnitten bei Holzarbeiten und zur Abstandnahme von weiteren Beanstandungen der Arbeitsverrichtung sowie zum Verschwinden genötigt habe. Darüber hinaus hat er Ende 2003 seine Ehefrau I E. durch die Äußerung, er werde zurückkommen und das Haus anzünden und das Blut werde den Bach hinunterrinnen, wenn er abgeschoben werde, zur Unterfertigung von Unterlagen und Abstandnahme von der Scheidung genötigt. Der Beschwerdeführer lebe seit 2004 mit seiner Ehefrau nicht mehr zusammen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen seine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, nicht statt. Der Beschwerdeführer sei kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG, weil er nicht Ehegatte einer Österreicherin sei, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Er berufe sich auf die Dauer seines Aufenthalts, seine Erwerbstätigkeit (seit nahezu fünf Jahren) und seine soziale Integration. Angesichts dieser Umstände sei von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Sein Aufenthalt habe geraume Zeit auf einem Asylantrag beruht, der in der Folge rechtskräftig abgewiesen worden sei. Seither sei er seit einem erheblichen Zeitraum unerlaubt im Bundesgebiet aufhältig. Seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei zwar noch aufrecht, dennoch bestehe eine eheliche Lebensgemeinschaft (sofern es sie gegeben habe) mittlerweile seit Jahren nicht mehr. Überdies habe er die Ehe im Oktober 2003 zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem den Beteiligten sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Er habe seine Schul- und Berufsausbildung in seiner Heimat absolviert und den allergrößten Teil seines Lebens dort verbracht. Er wäre nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu einer Legalisierung seines Aufenthalts vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben erforderlich wäre. Selbst wenn private und familiäre Bindungen des Fremden bei entsprechender Art oder Intensität einen gemäß § 21 Abs. 1 NAG im Ausland gestellten Antrag auf Erteilung einer (gegebenenfalls humanitären iSd Art. 8 EMRK) Niederlassungsbewilligung zum Erfolg führen könnten, so müssten für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 66 Abs. 1 FPG über die genannten Bindungen hinaus besondere Umstände vorliegen, die es dem Fremden mit Blick auf Art. 8 EMRK unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsbewilligungsverfahrens in seine Heimat zurückzukehren. Derartige Umstände lägen nicht vor. Die Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 FPG habe kein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes ergeben. Überdies seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Behörde zu einer Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen des ihr gemäß § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens hätten veranlassen müssen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen seine Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, nicht statt. Der Beschwerdeführer sei kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG, weil er nicht Ehegatte einer Österreicherin sei, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Er berufe sich auf die Dauer seines Aufenthalts, seine Erwerbstätigkeit (seit nahezu fünf Jahren) und seine soziale Integration. Angesichts dieser Umstände sei von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Sein Aufenthalt habe geraume Zeit auf einem Asylantrag beruht, der in der Folge rechtskräftig abgewiesen worden sei. Seither sei er seit einem erheblichen Zeitraum unerlaubt im Bundesgebiet aufhältig. Seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei zwar noch aufrecht, dennoch bestehe eine eheliche Lebensgemeinschaft (sofern es sie gegeben habe) mittlerweile seit Jahren nicht mehr. Überdies habe er die Ehe im Oktober 2003 zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem den Beteiligten sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Er habe seine Schul- und Berufsausbildung in seiner Heimat absolviert und den allergrößten Teil seines Lebens dort verbracht. Er wäre nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu einer Legalisierung seines Aufenthalts vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben erforderlich wäre. Selbst wenn private und familiäre Bindungen des Fremden bei entsprechender Art oder Intensität einen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG im Ausland gestellten Antrag auf Erteilung einer (gegebenenfalls humanitären iSd Artikel 8, EMRK) Niederlassungsbewilligung zum Erfolg führen könnten, so müssten für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Grund des Paragraph 66, Absatz eins, FPG über die genannten Bindungen hinaus besondere Umstände vorliegen, die es dem Fremden mit Blick auf Artikel 8, EMRK unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsbewilligungsverfahrens in seine Heimat zurückzukehren. Derartige Umstände lägen nicht vor. Die Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG habe kein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes ergeben. Überdies seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Behörde zu einer Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen des ihr gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG eingeräumten Ermessens hätten veranlassen müssen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

1.1. Die Beschwerde bringt vor, die Behörde habe das ihr zustehende Ermessen bei weitem überschritten. Durch eine Ausweisung würde der Beschwerdeführer die in Österreich angemietete Wohnung verlieren. Er müsste seine Arbeit aufgeben, die Krankenversicherung "kündigen" und sämtliche in den letzten Jahren angeschafften Vermögenswerte ins Ausland verbringen. Gerade diese Güter sowie eine Wohnung und eine Krankenversicherung seien aber für eine Niederlassungsbewilligung notwendig. In seiner Heimat würde er ein viel geringeres Einkommen als in Österreich erzielen. Damit könnte er sich keine private Krankenversicherung leisten und auch keine Mietwohnung. Falls er gezwungen wäre, einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Ausland zu stellen, müsste er weiterhin im Ausland verbleiben und könnte seine in den letzten acht Jahren erarbeiteten Vermögenswerte nicht beibehalten. Die gesamte Arbeits- und Lebenszeit "wäre so als hätte sie nie stattgefunden". Dies würde eine unzumutbare Härte für ihn darstellen. Er hätte nicht die Möglichkeit, "vom Ausland aus einen weiteren Start nach Österreich durchzuführen". Kaum jemand habe die Möglichkeit, "einen Aufbau zweimal zu bewerkstelligen". Bis zum Berufungsbescheid der Bundesministerin für Inneres vom 2. Mai 2008 im Niederlassungsverfahren habe sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

1.2. Sowohl vor als auch nach der ab dem 1. Jänner 2006 anzuwendenden Rechtslage nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, wäre der Aufenthalt des Beschwerdeführers erst mit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und nicht schon nach der Stellung eines darauf abzielenden Antrages rechtmäßig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2008, Zl. 2008/18/0094, und vom 28. April 2008, Zl. 2006/18/0490). Von daher geht der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung seines Antrages zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt bzw. er habe sich während des Niederlassungsverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, ins Leere.1.2. Sowohl vor als auch nach der ab dem 1. Jänner 2006 anzuwendenden Rechtslage nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wäre der Aufenthalt des Beschwerdeführers erst mit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und nicht schon nach der Stellung eines darauf abzielenden Antrages rechtmäßig vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2008, Zl. 2008/18/0094, und vom 28. April 2008, Zl. 2006/18/0490). Von daher geht der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung seines Antrages zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt bzw. er habe sich während des Niederlassungsverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, ins Leere.

1.3. Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenen, die den hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. 2007/18/0657 und 2008/18/0720, zu Grunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesen Erkenntnissen enthaltenen Begründungen verwiesen.1.3. Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenen, die den hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. 2007/18/0657 und 2008/18/0720, zu Grunde lagen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die in diesen Erkenntnissen enthaltenen Begründungen verwiesen.

2. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.2. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 26. November 2009

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009180061.X00

Im RIS seit

19.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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