Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
32004L0038 Unionsbürger-RL Art23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der S R in W, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 11. Jänner 2008, Zl. 3/08115/149 2381, betreffend Nichtausstellung eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 6. Dezember 2007 beantragte die Beschwerdeführerin, eine am 18. Oktober 1968 geborene serbische Staatsangehörige, deren Mutter österreichische Staatsbürgerin ist, die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG.Mit Antrag vom 6. Dezember 2007 beantragte die Beschwerdeführerin, eine am 18. Oktober 1968 geborene serbische Staatsangehörige, deren Mutter österreichische Staatsbürgerin ist, die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 7. Dezember 2007 wurde dieser Antrag abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin weder eine zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigende Niederlassungsbewilligung besitze noch "Kind" im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 101/2005 sei.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 7. Dezember 2007 wurde dieser Antrag abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin weder eine zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigende Niederlassungsbewilligung besitze noch "Kind" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG abgewiesen. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, zwar werde zugestanden, dass die Beschwerdeführerin infolge eines rechtzeitig eingebrachten Verlängerungsantrages rechtmäßig niedergelassen sei, ihr fehle aber die in § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG in der ab 1. Januar 2006 geltenden Fassung geforderte "Kindes"eigenschaft, weil sie das 18. Lebensjahr bereits überschritten habe und zwischen der Änderung der Gesetzeslage per 1. Januar 2006 und der Antragstellung kein zeitlicher Konnex mehr bestehe, wie er aus dem in § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG verwendeten Wort "bisher" als Voraussetzung abzuleiten sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG abgewiesen. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, zwar werde zugestanden, dass die Beschwerdeführerin infolge eines rechtzeitig eingebrachten Verlängerungsantrages rechtmäßig niedergelassen sei, ihr fehle aber die in Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG in der ab 1. Januar 2006 geltenden Fassung geforderte "Kindes"eigenschaft, weil sie das 18. Lebensjahr bereits überschritten habe und zwischen der Änderung der Gesetzeslage per 1. Januar 2006 und der Antragstellung kein zeitlicher Konnex mehr bestehe, wie er aus dem in Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG verwendeten Wort "bisher" als Voraussetzung abzuleiten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, ist einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (§ 17 AuslBG) auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m leg. cit. nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, ist einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (Paragraph 17, AuslBG) auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er bisher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m leg. cit. nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist.
Voraussetzung für die Erteilung eines Befreiungsscheines nach dieser Gesetzesbestimmung ist daher, dass der Fremde
1. bisher (das heißt vor Inkrafttreten dieser Novelle) unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 lit. l und m AuslBG fiel und 1. bisher (das heißt vor Inkrafttreten dieser Novelle) unter die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m AuslBG fiel und
2. weiterhin (also auch schon vorher) rechtmäßig niedergelassen war.
Nach der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG, BGBl. I Nr. 157/2005, sind die Bestimmungen des AuslBG auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist, nicht anzuwenden.Nach der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Fassung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,, sind die Bestimmungen des AuslBG auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist, nicht anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2005, ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie), wobei die Ehegatten, ausgenommen Ehegatten von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,, ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie), wobei die Ehegatten, ausgenommen Ehegatten von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen.
Dass die Beschwerdeführerin nach der bis 31. Dezember 2005 geltenden Rechtslage unter die Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG fiel, gesteht die belangte Behörde in ihrem Bescheid ebenso zu wie ihre (vor und nach dem Inkrafttreten des "Fremdenrechtspakets", BGBl. I Nr. 101/2005) rechtmäßige Niederlassung.Dass die Beschwerdeführerin nach der bis 31. Dezember 2005 geltenden Rechtslage unter die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG fiel, gesteht die belangte Behörde in ihrem Bescheid ebenso zu wie ihre (vor und nach dem Inkrafttreten des "Fremdenrechtspakets", Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,) rechtmäßige Niederlassung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2006/09/0102, dargelegt, dass im Hinblick auf Art. 23 der "Unionsbürgerrichtlinie" (RL 2004/38/EG vom 29. April 2004) - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der Inländerdiskriminierung - kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Gesetzgeber in Umsetzung dieser EU-Richtlinie unter "Kinder" in der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG Verwandte in gerader absteigender Linie versteht, was u.a. auch den §§ 40 und 42 des ABGB entspricht und die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, die Kindeseigenschaft werde in § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG definiert und sei im Sinne der dort normierten Legaldefinition einschränkend als "unverheiratete und minderjährige Kinder" zu verstehen, welche Attribute auf die Beschwerdeführerin nicht zuträfen, als verfehlt erachtet werde. An dieser Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0124, festgehalten. Es genügt daher zur Vermeidung von Wiederholungen, auf diese Erkenntnisse gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zu verweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2006/09/0102, dargelegt, dass im Hinblick auf Artikel 23, der "Unionsbürgerrichtlinie" (RL 2004/38/EG vom 29. April 2004) - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der Inländerdiskriminierung - kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Gesetzgeber in Umsetzung dieser EU-Richtlinie unter "Kinder" in der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG Verwandte in gerader absteigender Linie versteht, was u.a. auch den Paragraphen 40 und 42 des ABGB entspricht und die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, die Kindeseigenschaft werde in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG definiert und sei im Sinne der dort normierten Legaldefinition einschränkend als "unverheiratete und minderjährige Kinder" zu verstehen, welche Attribute auf die Beschwerdeführerin nicht zuträfen, als verfehlt erachtet werde. An dieser Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0124, festgehalten. Es genügt daher zur Vermeidung von Wiederholungen, auf diese Erkenntnisse gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG zu verweisen.
Aus den dort genannten Gründen erweist sich auch der vorliegende Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Aus den dort genannten Gründen erweist sich auch der vorliegende Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 10. Dezember 2009
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090040.X00Im RIS seit
07.01.2010Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011