Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
32004L0038 Unionsbürger-RL Art23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Z J (geboren 1980), vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Tirol des Arbeitsmarktservice vom 10. Mai 2007, Zl. LGSTi/V/08 115/1437562-702/2007, betreffend Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Z J (geboren 1980), vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Tirol des Arbeitsmarktservice vom 10. Mai 2007, Zl. LGSTi/V/08 115/1437562-702/2007, betreffend Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 6. Dezember 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, er sei nicht als Kind im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) anzusehen, weil er - ausgehend von seinem Geburtstag am 3. April 1980 - nicht mehr minderjährig sei.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 6. Dezember 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, er sei nicht als Kind im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) anzusehen, weil er - ausgehend von seinem Geburtstag am 3. April 1980 - nicht mehr minderjährig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 3 Abs. 8 und 1 Abs. 2 lit. m AuslBG abgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz 8 und eins Absatz 2, Litera m, AuslBG abgewiesen wurde.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1980 geboren und serbischer Staatsangehöriger sei. Sein Vater sei ebenfalls serbischer Staatsangehöriger, seine Mutter jedoch besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Er verfüge über eine Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Angehöriger" und dem zeitlichen Geltungsbereich vom 3. Oktober 2006 bis 3. Oktober 2007 und dem Zusatz: "Kein Zugang zum Arbeitsmarkt".
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, mit dem drei EU-Richtlinien (2003/86/EG betreffend die Familienzusammenführung, 2004/38/EG betreffend die Unionsbürgerschaftsrechte und 2003/109/EG betreffend die Rechte der Drittstaatsangehörigen) umsetzenden Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 und 101/2005, sei u.a. das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) neu erlassen und das AuslBG teilweise neu gefasst worden, weshalb bei der Interpretation der neu gefassten Bestimmungen des AuslBG auch auf Bestimmungen des NAG Bedacht zu nehmen sei. In § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG würden unter dem Begriff "Kinder" nur minderjährige Kinder verstanden. Deshalb stehe auch fest, dass derselbe Begriff auch in § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG und "Kindern" nur solche Personen gemeint seien, die unverheiratet und minderjährig seien. Letztere Eigenschaft treffe auf den Beschwerdeführer nicht mehr zu, weshalb er nicht zu dem in § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG genannten Personenkreis zähle.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, mit dem drei EU-Richtlinien (2003/86/EG betreffend die Familienzusammenführung, 2004/38/EG betreffend die Unionsbürgerschaftsrechte und 2003/109/EG betreffend die Rechte der Drittstaatsangehörigen) umsetzenden Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, und 101 aus 2005,, sei u.a. das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) neu erlassen und das AuslBG teilweise neu gefasst worden, weshalb bei der Interpretation der neu gefassten Bestimmungen des AuslBG auch auf Bestimmungen des NAG Bedacht zu nehmen sei. In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG würden unter dem Begriff "Kinder" nur minderjährige Kinder verstanden. Deshalb stehe auch fest, dass derselbe Begriff auch in Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG und "Kindern" nur solche Personen gemeint seien, die unverheiratet und minderjährig seien. Letztere Eigenschaft treffe auf den Beschwerdeführer nicht mehr zu, weshalb er nicht zu dem in Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG genannten Personenkreis zähle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, ist Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 8, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, ist Familienangehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.
Gemäß § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG in der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 157/2005 sind die Bestimmungen des AuslBG auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG in der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, sind die Bestimmungen des AuslBG auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist, nicht anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2005, ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie), wobei die Ehegatten, ausgenommen Ehegatten von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,, ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie), wobei die Ehegatten, ausgenommen Ehegatten von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2006/09/0102, dargelegt, dass im Hinblick auf Art. 23 der "Unionsbürgerrichtlinie" (RL 2004/38/EG vom 29. April 2004) - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der Inländerdiskriminierung - kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Gesetzgeber in Umsetzung dieser EU-Richtlinie unter "Kinder" in der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG Verwandte in gerader absteigender Linie versteht, was u.a. auch den §§ 40 und 42 des ABGB entspricht und die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, die Kindeseigenschaft werde in § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG definiert und sei im Sinne der dort normierten Legaldefinition einschränkend als "unverheiratete und minderjährige Kinder" zu verstehen, welche Attribute auf den Beschwerdeführer nicht zuträfen, als verfehlt erachtet werde. An dieser Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0200, festgehalten. Es genügt daher zur Vermeidung von Wiederholungen, auf diese Erkenntnisse gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zu verweisen. Aus den dort genannten Gründen erweist sich auch der vorliegende Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2006/09/0102, dargelegt, dass im Hinblick auf Artikel 23, der "Unionsbürgerrichtlinie" (RL 2004/38/EG vom 29. April 2004) - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der Inländerdiskriminierung - kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Gesetzgeber in Umsetzung dieser EU-Richtlinie unter "Kinder" in der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG Verwandte in gerader absteigender Linie versteht, was u.a. auch den Paragraphen 40 und 42 des ABGB entspricht und die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, die Kindeseigenschaft werde in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG definiert und sei im Sinne der dort normierten Legaldefinition einschränkend als "unverheiratete und minderjährige Kinder" zu verstehen, welche Attribute auf den Beschwerdeführer nicht zuträfen, als verfehlt erachtet werde. An dieser Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0200, festgehalten. Es genügt daher zur Vermeidung von Wiederholungen, auf diese Erkenntnisse gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG zu verweisen. Aus den dort genannten Gründen erweist sich auch der vorliegende Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 26. Februar 2009
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090124.X00Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011