Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des J S in U, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3. Juni 2008, Zl. BMLFUW-LE.4.1.6/0055-I3/2008, betreffend Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme eines Wiederaufforstungsauftrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme eines Wiederaufforstungsauftrages in Höhe von EUR 385,-- vorgeschrieben. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) vom 5. März 1990 gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 aufgetragen worden, die durch unbefugte Fällung eines hiebsunreifen Bestandes geschaffene Kahlfläche im Bereich des Grundstückes Nr. 60/9, KG O, mit näher beschriebenen Forstgehölzen wieder aufzuforsten. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Nach Androhung der Ersatzvornahme mit Schreiben vom 9. August 1990 habe eine behördliche Überprüfung ergeben, dass der Beschwerdeführer dem Wiederaufforstungsauftrag nicht nachgekommen sei. Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass sich die Wiederaufforstungsfläche von ursprünglich ca. 1.500 m2 auf Grund einer zwischenzeitlich für den westlichen Teil des erwähnten Grundstücks erteilten Rodungsbewilligung um ca. 100 m2 reduziert habe. An den erstinstanzlich vorgeschriebenen Kosten der Ersatzvornahme ändere dies allerdings nichts, weil sich die Kosten der Aufforstung nunmehr auf EUR 431,20 beliefen und daher trotz Reduktion der Wiederaufforstungsfläche höher seien, als die Kosten, die dem Bescheid der Erstbehörde zu Grunde gelegt worden seien.Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme eines Wiederaufforstungsauftrages in Höhe von EUR 385,-- vorgeschrieben. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) vom 5. März 1990 gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 aufgetragen worden, die durch unbefugte Fällung eines hiebsunreifen Bestandes geschaffene Kahlfläche im Bereich des Grundstückes Nr. 60/9, KG O, mit näher beschriebenen Forstgehölzen wieder aufzuforsten. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Nach Androhung der Ersatzvornahme mit Schreiben vom 9. August 1990 habe eine behördliche Überprüfung ergeben, dass der Beschwerdeführer dem Wiederaufforstungsauftrag nicht nachgekommen sei. Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass sich die Wiederaufforstungsfläche von ursprünglich ca. 1.500 m2 auf Grund einer zwischenzeitlich für den westlichen Teil des erwähnten Grundstücks erteilten Rodungsbewilligung um ca. 100 m2 reduziert habe. An den erstinstanzlich vorgeschriebenen Kosten der Ersatzvornahme ändere dies allerdings nichts, weil sich die Kosten der Aufforstung nunmehr auf EUR 431,20 beliefen und daher trotz Reduktion der Wiederaufforstungsfläche höher seien, als die Kosten, die dem Bescheid der Erstbehörde zu Grunde gelegt worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall gemäß § 4 Abs. 2 VVG dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Der Beschwerdeführer wendet gegen den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten zunächst ein, der Wiederaufforstungsauftrag der BH vom 5. März 1990 sei nicht in Rechtkraft erwachsen. Er habe nämlich gegen diesen Bescheid Berufung erhoben, über die bis dato noch nicht entschieden worden sei.
Der Beschwerdeführer übersieht bei diesem Vorbringen, dass er nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 4. September 1996 seine Berufung gegen den erwähnten Wiederaufforstungsauftrag zurückgezogen hat; damit ist dieser in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der Wiederaufforstungsauftrag eigne sich nicht als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen, weil er nicht über die ausreichende Bestimmtheit verfüge. Die Wiederaufforstungsfläche sei nämlich räumlich nicht konkretisiert worden, es sei nicht einmal das Ausmaß dieser Fläche angegeben, sondern nur auf eine "Kahlfläche" hingewiesen worden.
Mit der Frage, ob ein forstbehördlicher Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 AVG entspricht, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zu beschäftigen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2007, Zl. 2003/10/0298, und die dort zitierte Vorjudikatur). Er hat dabei ausgesprochen, dass diesen Anforderungen dann entsprochen wird, wenn im konkreten Fall weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber entstehen können, welche Maßnahmen zu setzen sind, damit dem erteilten Auftrag entsprochen wird. Dabei dürften jedoch - so wurde im Zusammenhang mit naturschutzbehördlichen Aufträgen verschiedentlich betont (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zl. 2007/10/0301, und die dort zitierte Vorjudikatur) - die Bestimmtheitsanforderungen nicht überspannt werden: Auf kleinste Entfernungseinheiten bezogener wörtlicher oder vermessungstechnischer Angaben über die Position des von den vorgeschriebenen Maßnahmen betroffenen Bereiches innerhalb einer hinreichend deutlich umschriebenen Fläche bedürfe es insbesondere dann nicht, wenn auf Grund der Verhältnisse in der Natur, vor allem auf Grund einer deutlichen Unterscheidbarkeit der betroffenen von den nicht betroffenen Flächen, beim Verpflichteten und bei der Vollstreckungsbehörde kein Zweifel über den räumlichen Umfang des behördlichen Auftrages bestehen kann.Mit der Frage, ob ein forstbehördlicher Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, AVG entspricht, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zu beschäftigen vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2007, Zl. 2003/10/0298, und die dort zitierte Vorjudikatur). Er hat dabei ausgesprochen, dass diesen Anforderungen dann entsprochen wird, wenn im konkreten Fall weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber entstehen können, welche Maßnahmen zu setzen sind, damit dem erteilten Auftrag entsprochen wird. Dabei dürften jedoch - so wurde im Zusammenhang mit naturschutzbehördlichen Aufträgen verschiedentlich betont vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zl. 2007/10/0301, und die dort zitierte Vorjudikatur) - die Bestimmtheitsanforderungen nicht überspannt werden: Auf kleinste Entfernungseinheiten bezogener wörtlicher oder vermessungstechnischer Angaben über die Position des von den vorgeschriebenen Maßnahmen betroffenen Bereiches innerhalb einer hinreichend deutlich umschriebenen Fläche bedürfe es insbesondere dann nicht, wenn auf Grund der Verhältnisse in der Natur, vor allem auf Grund einer deutlichen Unterscheidbarkeit der betroffenen von den nicht betroffenen Flächen, beim Verpflichteten und bei der Vollstreckungsbehörde kein Zweifel über den räumlichen Umfang des behördlichen Auftrages bestehen kann.
Ein solcher Fall liegt auch hier vor:
Der Wiederaufforstungsauftrag vom 5. März 1990 bezieht sich nämlich nicht auf irgendeine Kahlfläche, sondern auf die Kahlfläche auf dem Waldgrundstück Nr. 60/9, KG O, die überdies durch (unbefugte) Fällungen des Beschwerdeführers verursacht worden war. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht konkret, dass der räumliche Umfang dieser Kahlfläche in der Natur nicht eindeutig erkennbar wäre, oder dass auf dem erwähnten Grundstück noch andere Kahlflächen vorhanden wären. Der Vorwurf, der Wiederaufforstungsauftrag sei in Ansehung der betroffenen Fläche so unbestimmt, dass er einer Vollstreckung nicht zugänglich wäre, ist daher unbegründet.
Der Beschwerdeführer zeigt aber auch mit dem Vorbringen, es sei ihm aus nachbarrechtlichen Gründen verwehrt, dem Wiederaufforstungsauftrag zu entsprechen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die nach seiner Auffassung für ihn bestehende Unmöglichkeit, die ihm aufgetragene Leistung zu erbringen, wäre im Vollstreckungsverfahren nämlich nur beachtlich, handelte es sich dabei um eine unvertretbare Leistung iSd § 5 VVG (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2009/10/0214, und die dort zitierte Vorjudikatur). Beim Wiederaufforstungsauftrag gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 handelt es sich jedoch um eine vertretbare Leistung.Der Beschwerdeführer zeigt aber auch mit dem Vorbringen, es sei ihm aus nachbarrechtlichen Gründen verwehrt, dem Wiederaufforstungsauftrag zu entsprechen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die nach seiner Auffassung für ihn bestehende Unmöglichkeit, die ihm aufgetragene Leistung zu erbringen, wäre im Vollstreckungsverfahren nämlich nur beachtlich, handelte es sich dabei um eine unvertretbare Leistung iSd Paragraph 5, VVG vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2009/10/0214, und die dort zitierte Vorjudikatur). Beim Wiederaufforstungsauftrag gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 handelt es sich jedoch um eine vertretbare Leistung.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer noch vor, die Wiederaufforstungsfläche habe sich verringert, weil dort einige ältere Stöcke mit einem Durchmesser von ca. 30 cm ebenso wie eine starke Brombeervegetation anzutreffen seien und es handle sich beim westlichen Teil des Grundstückes Nr. 60/9 im Ausmaß von 900 m2 nicht um Wald, weil die Forstbehörde der von ihm angemeldeten Rodung nicht widersprochen habe. Im Grunde handle es sich aber bei der gesamten Wiederaufforstungsfläche nicht mehr um Wald, weil die Entfernung der Bestockung bereits im Jahre 1986 erfolgt sei und der Beschwerdeführer eine Wiederaufforstung bis dato unterlassen habe. Auch unterschreite die nach Rodungsbewilligung verbleibende Grundfläche das Ausmaß von 1.000 m2, sodass auch aus diesem Grund nicht mehr von einem Waldgrundstück ausgegangen werden könne.
Mit dem Hinweis auf "einige ältere Stöcke", die ebenso wie "Brombeerstauden" auf der Wiederaufforstungsfläche anzutreffen seien, wird nicht konkret aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer dem bescheidmäßigen Wiederaufforstungsauftrag entsprochen habe. Die Verkleinerung der Wiederaufforstungsfläche durch die für den westlichen Teil des Grundstücks Nr. 60/9 bewilligte Rodung wurde im angefochtenen Bescheid ohnedies berücksichtigt. Im Übrigen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen aber gegen den Titelbescheid (Wiederaufforstungsauftrag). Dieses Vorbringen ist daher im Beschwerdeverfahren, in dem es nicht um die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides, sondern um die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsbescheides geht, schon aus diesem Grunde nicht zielführend.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 11. Dezember 2009
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008100146.X00Im RIS seit
24.01.2010Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010