TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/14 2009/10/0187

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Veröffentlicht am 14.12.2009
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Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1332;
AVG §38;
AVG §69 Abs1 litc;
AVG §71 Abs1 Z1;
BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs3;
BaumschutzG Wr 1974 §5;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs4;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs5;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1 impl;
VwRallg;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der E A in Wien, vertreten durch Dr. Renate Sandner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. Juni 2009, Zl. MA 22- 712/2009, betreffend 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und 2. Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem Wiener Baumschutzgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der E A in Wien, vertreten durch Dr. Renate Sandner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. Juni 2009, Zl. MA 22- 712 aus 2009,, betreffend 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und 2. Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem Wiener Baumschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. April 2007 erteilte der Magistrat der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk der Beschwerdeführerin über deren Antrag eine Bewilligung zur Entfernung von insgesamt 11 Bäumen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, eine Ersatzpflanzung im Ausmaß von insgesamt 11 Ersatzbäumen binnen einer Frist von 12 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides vorzunehmen.

Mit Bescheid vom 21. November 2008 wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der mit dem Bescheid vom 13. April 2007 gesetzten Frist auf 18 Monate als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, aus § 6 Abs. 7 Wiener Baumschutzgesetz sei kein subjektives Recht auf Abänderung rechtskräftiger Bescheide abzuleiten, für den gestellten Antrag gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die beabsichtigte Einrichtung einer Baustelle auf dem für die Ersatzpflanzung vorgesehenen Grundstück stelle insofern keine Änderung des der Vorschreibung zu Grunde liegenden Sachverhaltes dar, als der Baubewilligungsbescheid der Magistratsabteilung (MA) 37 vom 23. Juni 2008 keine Vorschreibungen bezüglich des Standortes der Baustelleneinrichtung beinhalte. Dies deshalb, da Ort und Umfang der Baustelleneinrichtung nicht Gegenstand eines Bauverfahrens seien und darüber hinaus keine Gründe vorlägen, die eine Situierung der Baustelle zwingend am Ort der Ersatzpflanzung erforderlich machten. Es bestünde auch die Möglichkeit, die Einrichtung der Baustelle auf öffentlichem Grund durchzuführen.Mit Bescheid vom 21. November 2008 wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der mit dem Bescheid vom 13. April 2007 gesetzten Frist auf 18 Monate als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, aus Paragraph 6, Absatz 7, Wiener Baumschutzgesetz sei kein subjektives Recht auf Abänderung rechtskräftiger Bescheide abzuleiten, für den gestellten Antrag gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die beabsichtigte Einrichtung einer Baustelle auf dem für die Ersatzpflanzung vorgesehenen Grundstück stelle insofern keine Änderung des der Vorschreibung zu Grunde liegenden Sachverhaltes dar, als der Baubewilligungsbescheid der Magistratsabteilung (MA) 37 vom 23. Juni 2008 keine Vorschreibungen bezüglich des Standortes der Baustelleneinrichtung beinhalte. Dies deshalb, da Ort und Umfang der Baustelleneinrichtung nicht Gegenstand eines Bauverfahrens seien und darüber hinaus keine Gründe vorlägen, die eine Situierung der Baustelle zwingend am Ort der Ersatzpflanzung erforderlich machten. Es bestünde auch die Möglichkeit, die Einrichtung der Baustelle auf öffentlichem Grund durchzuführen.

Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2008 Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist unter gleichzeitiger Nachholung der Berufung, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13. April 2007 abgeschlossenen Verfahrens sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dazu wurde ausgeführt, die ursprünglich gesetzte Frist sei zu knapp bemessen gewesen. Deshalb habe die Beschwerdeführerin bei der MA 42 fachlichen Rat eingeholt. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass jedenfalls um Fristverlängerung angesucht werden könne und "diese üblicherweise bewilligt" werde. Auf diese Auskunft habe sich die Berufungswerberin verlassen, weshalb sie von der Erhebung einer Berufung Abstand genommen habe. Erst auf Grund des späteren Zurückweisungsbescheides vom 21. November 2008, welcher der Beschwerdeführerin am 27. November 2008 zugestellt worden sei, habe sie völlig überraschend erfahren, dass eine Fristerstreckung unzulässig sei.

Die von der MA 42 offensichtlich falsch erteilte Auskunft stelle für die Beschwerdeführerin ein unvorhersehbares und auch unabwendbares Ereignis dar, wodurch sie unverschuldet der Meinung gewesen sei, zur Wahrung der für sie wesentlichen Umstände keine Berufung einbringen zu müssen. Es treffe sie bestenfalls ein minderer Grad des Versehens, weil sie sich auf die Rechtsbelehrung durch die Organe des Magistrates der Stadt Wien habe verlassen dürfen. Dass die erteilte Rechtsauskunft unrichtig gewesen sei, habe sie erst am 27. November 2008 durch die Zustellung des Bescheides vom 21. November 2008 erfahren, wodurch sie an der rechtzeitigen Erhebung der Berufung gehindert gewesen sei.

Unter einem werde die versäumte Prozesshandlung nachgeholt und gegen den Bescheid vom 13. April 2007 Berufung erhoben. Als Berufungsgrund werde geltend gemacht, dass der bekämpfte Bescheid keine ausreichende Begründung enthalte. So werde nicht begründet, weshalb eine Frist von einem Jahr angemessen sei. Weiters finde sich mangels maßstabsgetreuer Skizze kein konkretisierbarer Standort der Ersatzpflanzungen. Es fänden sich keine Feststellung über die Örtlichkeit und die Möglichkeit der Ersatzpflanzung von 11 Bäumen. Weiters werde bekämpft, dass der Bescheid eine Frist von 12 Monaten für die Ersatzpflanzung vorsehe, obwohl eine Frist von 36 Monaten nach den vorliegenden Umständen notwendig gewesen wäre. Das Verfahren zur Klärung der Frage, wie viele Ersatzpflanzungen ohne wechselseitige Störung überhaupt möglich wären, sei völlig mangelhaft geblieben. Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu lediglich drei Ersatzpflanzungen anzuordnen sowie die Ersatzpflanzungen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzuschreiben.

Weiters werde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG sowie im Sinne des § 6 Abs. 7 des Wiener Baumschutzgesetz gestellt. Zur Begründung werde auf die Ausführungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die nachgeholte Berufung verwiesen und dieses Vorbringen zum Vorbringen zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erhoben. Die Beschwerdeführerin habe erst am 27. November 2008 Kenntnis von neuen Tatsachen sowie von einer unrichtigen Rechtsbelehrung - Unmöglichkeit der Abänderung des Bescheides vom 13. April 2007 - erhalten. Weiters liege auch der spezielle Wiederaufnahmegrund des § 6 Wiener Baumschutzgesetz vor. Voraussetzung dafür sei, dass nachträglich Gründe hervorkämen, die zu einer Änderung des Bescheides führten. Diesbezüglich seien eine Reihe von Gründen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens hervorgekommen, nämlich die Notwendigkeit einer Feuerwehrzufahrt in einer Breite von 6 m und einer Feuerwehrabstellfläche auf Grund feuerpolizeilicher Vorschriften und dadurch die Notwendigkeit der Änderung der Standorte der Ersatzpflanzungen sowie die Änderung der Anzahl der Ersatzpflanzungen. Der Beschwerdeführerin seien im Zuge der Verfassung des Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 21. November 2008 dadurch neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, dass ihr erstmals die gutachterliche Äußerung mitgeteilt worden sei, dass bei den gegebenen Örtlichkeiten weniger Ersatzpflanzungen sinnvoll gewesen wären. Gerade dieser Umstand sei bei der Erlassung des ursprünglichen Bescheides völlig unerörtert geblieben. Es werde daher der Antrag gestellt, das Verfahren wieder zu eröffnen, ein ergänzendes Beweisverfahren durchzuführen sowie einen neuen Bescheid zu erlassen, der entweder keine Ersatzpflanzungen, in eventu nur drei Ersatzpflanzungen vorsehe, die erst 36 Monate nach Rechtskraft vorzunehmen seien.Weiters werde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sowie im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, des Wiener Baumschutzgesetz gestellt. Zur Begründung werde auf die Ausführungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die nachgeholte Berufung verwiesen und dieses Vorbringen zum Vorbringen zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erhoben. Die Beschwerdeführerin habe erst am 27. November 2008 Kenntnis von neuen Tatsachen sowie von einer unrichtigen Rechtsbelehrung - Unmöglichkeit der Abänderung des Bescheides vom 13. April 2007 - erhalten. Weiters liege auch der spezielle Wiederaufnahmegrund des Paragraph 6, Wiener Baumschutzgesetz vor. Voraussetzung dafür sei, dass nachträglich Gründe hervorkämen, die zu einer Änderung des Bescheides führten. Diesbezüglich seien eine Reihe von Gründen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens hervorgekommen, nämlich die Notwendigkeit einer Feuerwehrzufahrt in einer Breite von 6 m und einer Feuerwehrabstellfläche auf Grund feuerpolizeilicher Vorschriften und dadurch die Notwendigkeit der Änderung der Standorte der Ersatzpflanzungen sowie die Änderung der Anzahl der Ersatzpflanzungen. Der Beschwerdeführerin seien im Zuge der Verfassung des Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 21. November 2008 dadurch neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, dass ihr erstmals die gutachterliche Äußerung mitgeteilt worden sei, dass bei den gegebenen Örtlichkeiten weniger Ersatzpflanzungen sinnvoll gewesen wären. Gerade dieser Umstand sei bei der Erlassung des ursprünglichen Bescheides völlig unerörtert geblieben. Es werde daher der Antrag gestellt, das Verfahren wieder zu eröffnen, ein ergänzendes Beweisverfahren durchzuführen sowie einen neuen Bescheid zu erlassen, der entweder keine Ersatzpflanzungen, in eventu nur drei Ersatzpflanzungen vorsehe, die erst 36 Monate nach Rechtskraft vorzunehmen seien.

Die genannten Anträge der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheid des Magistrates - Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk vom 18. Dezember 2008 abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben.

Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte die belangte Behörde begründend aus, die von der Beschwerdeführerin behauptete Falschauskunft der MA 42 habe keinerlei Dokumentation im Akt gefunden und sei daher nicht erwiesen. Dennoch sei festzuhalten, dass in erstinstanzlichen Administrativverfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz die mit behördlichen Aufgaben befasste Dienststelle des Magistrates jenes Bezirksamt sei, in dessen Zuständigkeitsbereich die zu entfernenden Bäume stockten. Im konkreten Fall sei daher die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Durchführung des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens beim Magistrat - Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk gelegen. Die MA 42 sei im Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz mit sachverständigen Aufgaben befasst, sie habe die wichtige Funktion, die Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen nach dem Wiener Baumschutzgesetz zu beurteilen. Dies beinhalte die Beurteilung der Frage, ob Entfernungsgründe vorlägen oder nicht sowie die Festsetzung der inhaltlichen Vorgaben hinsichtlich Art und Höhe der Ersatzpflanzung. Der Magistratsabteilung 37 (Baupolizei) obliege die Beurteilung des Vorliegens von Entfernungsgründen nach dem Wiener Baumschutzgesetz, wenn und soweit diese Entfernungsgründe einen Bezug zu spezifisch baulichen oder statischen Fragen aufwiesen.

Im gegenständlichen Verfahren sei der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid vom 13. April 2007 die Bewilligung zur Entfernung von insgesamt 11 Bäumen unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Ersatzpflanzung im Ausmaß von ebenfalls 11 Bäumen durch den Magistrat - Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk erteilt worden. Dieser Erledigung durch die Behörde erster Instanz sei die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu Grunde gelegen, in welchem die Amtssachverständigen der Magistratsabteilungen 42 und 37 einbezogen worden seien. Diese Abläufe hätten für die Beschwerdeführerin die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Magistratischen Bezirksamt als der mit behördlichen Aufgaben befassten Dienststelle des Magistrates und jenen Magistratsabteilungen, denen in baumschutzrechtlichen Administrativverfahren Amtssachverständigenaufgaben zukämen, verdeutlicht. Es erscheine daher weder nachvollziehbar noch plausibel, dass die Beschwerdeführerin beharrlich behaupte, sie wäre davon überzeugt gewesen, dass die MA 42 Behördenstellung im Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz habe. Letztlich sei für sie spätestens im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 13. April 2007 zu ersehen gewesen, dass die bescheiderlassende Stelle und damit die mit Behördenaufgaben befasste Dienststelle im Magistrat das Magistratische Bezirksamt für den 4./5. Bezirk sei. Hervorzuheben sei, dass die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 17. April 2007, welches direkt an das Magistratische Bezirksamt für den 4./5. Bezirk adressiert gewesen sei, explizit auf das Rechtsmittel der Berufung gegen den oben zitierten Bescheid vom 13. April 2007 verzichtet und in diesem Zusammenhang eine Rechtskraftbestätigung des Magistrates - Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk erbeten habe. Daraus sei zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin sich sehr wohl darüber im Klaren gewesen sei, von welcher Organisationseinheit im Magistrat in Bezug auf Angelegenheiten nach dem Wiener Baumschutzgesetz verbindliche Rechtsakte erzeugt und kompetente Rechtsauskünfte erteilt werden könnten.

Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Fristverlängerung auch an den Magistrat - Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk gerichtet und nicht an die MA 42. Letztlich sei der Eindruck entstanden, dass sich die Beschwerdeführerin mit allen ihren Anliegen an die mit Behördenaufgaben befasste Organisationseinheit im Magistrat, nämlich das Magistratische Bezirksamt für den 4./5. Bezirk gewandt habe, lediglich bei der Einholung von Rechtsauskünften solle sie die MA 42 konsultiert haben.

Diese Diskrepanz lasse die Argumentation der Beschwerdeführerin, die MA 42 sei für sie als Behörde in Erscheinung getreten, eher als Schutzbehauptung wirken. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 13. April 2007 inhaltlich völlig korrekt gewesen sei und den expliziten Hinweis enthalten habe, dass Rechtsmittel binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Magistrat - Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk einzubringen seien. Es erscheine sohin das Wissen der Beschwerdeführerin, dass ein Rechtsmittelverzicht beim Magistratischen Bezirksamt für den 4./5. Bezirk einzubringen sei, eine Rechtskraftbestätigung ebendort zu erlangen sei, sowie der Umstand, dass sie auch an diese Behörde ihren Fristverlängerungsantrag hinsichtlich der Vornahme von Ersatzpflanzungen gerichtet habe, nicht kompatibel mit der von ihr artikulierten Überzeugung, die MA 42 habe in Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz Behördenstellung. Dass die Beschwerdeführerin trotz der genannten Umstände dennoch Rechtsauskünfte bei nicht rechtskundigen und noch dazu bei einer anderen Organisationseinheit des Magistrates als dem Magistratischen Bezirksamt für den 4./5. Bezirk eingeholt haben solle, müsse jedenfalls als Fahrlässigkeit qualifiziert werden.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0056, ausgeführt, dass im Falle eines Wiedereinsetzungsantrages jedenfalls die Verschuldensfrage zu prüfen sei und ein Wiedereinsetzungsgrund zu verneinen, wenn dem Antragsteller wenigstens Fahrlässigkeit bei der Versäumung des Termins zur Last falle. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher insofern zu bestätigen.

Davon abgesehen stelle die behauptete Auskunft der MA 42 keine Falschinformation dar. Nach Angaben der Beschwerdeführerin solle der Sachbearbeiter der MA 42 mitgeteilt haben, dass üblicherweise ein Antrag auf Änderung der Ersatzpflanzungsverpflichtung und -standorte bewilligt würde. Er habe damit klar zum Ausdruck gebracht, dass Änderungen von Ersatzpflanzungsverpflichtungen nicht generell zugestanden werden könnten. Es wäre auch fahrlässig, in diesem Zusammenhang von einer späteren sicheren Abänderung des Bescheides auf Grund des § 6 Abs. 7 Wiener Baumschutzgesetz auszugehen.Davon abgesehen stelle die behauptete Auskunft der MA 42 keine Falschinformation dar. Nach Angaben der Beschwerdeführerin solle der Sachbearbeiter der MA 42 mitgeteilt haben, dass üblicherweise ein Antrag auf Änderung der Ersatzpflanzungsverpflichtung und -standorte bewilligt würde. Er habe damit klar zum Ausdruck gebracht, dass Änderungen von Ersatzpflanzungsverpflichtungen nicht generell zugestanden werden könnten. Es wäre auch fahrlässig, in diesem Zusammenhang von einer späteren sicheren Abänderung des Bescheides auf Grund des Paragraph 6, Absatz 7, Wiener Baumschutzgesetz auszugehen.

Betreffend die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens führte die belangte Behörde aus, Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG könnten nur solche Tatsachen und Beweismittel sein, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zwar schon vorhanden, aber noch nicht bekannt gewesen und ohne Verschulden des Antragstellers erst hervorgekommen seien. Überdies kämen als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nur solche Tatsachen und Beweismittel in Betracht, die einen im Hauptinhalt des Bescheides anders lautenden Bescheidspruch bedingt hätten. Zur Ansicht der Wiederaufnahmewerberin, der Umstand, dass sie erst im November 2007 mit Zustellung des abweisenden Bescheides des Magistrates - Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk Kenntnis davon erlangt habe, dass eine Fristerstreckung in Bezug auf die Vornahme der Ersatzpflanzungsverpflichtung nicht möglich sei, sei festzuhalten, dass die Wiederaufnahme ex lege nur hinsichtlich solcher Tatsachen in Betracht komme, die bereits im Zeitpunkt des wiederaufzunehmenden Verfahrens existiert hätten, aber von der Partei unverschuldet nicht hätten geltend gemacht werden können. Es möge sein, dass die Tatsache der Unmöglichkeit einer antragsgemäßen Abänderung der Ersatzpflanzungsverpflichtung bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren existiert habe, allerdings habe die Beschwerdeführerin fahrlässig zu verantworten, dass diese Tatsache nicht bereits damals von ihr selbst habe geltend gemacht werden können, da sie es unterlassen habe, Rechtsauskünfte bei den Rechtskundigen der bescheiderlassenden Dienststelle, dem Magistratischen Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, einzuholen. Dieses Verschulden der Beschwerdeführerin schließe auch die Möglichkeit zur Wiederaufnahme aus.Betreffend die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens führte die belangte Behörde aus, Wiederaufnahmegründe im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG könnten nur solche Tatsachen und Beweismittel sein, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zwar schon vorhanden, aber noch nicht bekannt gewesen und ohne Verschulden des Antragstellers erst hervorgekommen seien. Überdies kämen als Wiederaufnahmegründe im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur solche Tatsachen und Beweismittel in Betracht, die einen im Hauptinhalt des Bescheides anders lautenden Bescheidspruch bedingt hätten. Zur Ansicht der Wiederaufnahmewerberin, der Umstand, dass sie erst im November 2007 mit Zustellung des abweisenden Bescheides des Magistrates - Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk Kenntnis davon erlangt habe, dass eine Fristerstreckung in Bezug auf die Vornahme der Ersatzpflanzungsverpflichtung nicht möglich sei, sei festzuhalten, dass die Wiederaufnahme ex lege nur hinsichtlich solcher Tatsachen in Betracht komme, die bereits im Zeitpunkt des wiederaufzunehmenden Verfahrens existiert hätten, aber von der Partei unverschuldet nicht hätten geltend gemacht werden können. Es möge sein, dass die Tatsache der Unmöglichkeit einer antragsgemäßen Abänderung der Ersatzpflanzungsverpflichtung bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren existiert habe, allerdings habe die Beschwerdeführerin fahrlässig zu verantworten, dass diese Tatsache nicht bereits damals von ihr selbst habe geltend gemacht werden können, da sie es unterlassen habe, Rechtsauskünfte bei den Rechtskundigen der bescheiderlassenden Dienststelle, dem Magistratischen Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, einzuholen. Dieses Verschulden der Beschwerdeführerin schließe auch die Möglichkeit zur Wiederaufnahme aus.

Auch Pflichtstellplätze, die im Jahr 1970 auf jederzeitigen Widerruf genehmigt worden seien, könnten keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen, da die Existenz dieser Plätze der Beschwerdeführerin spätestens seit der Erlassung des diesbezüglichen Bescheides vom 20. April 1970 bekannt gewesen sei. Es liege kein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor, weil es der Beschwerdeführerin jederzeit frei gestanden wäre, die Problematik im Zusammenhang mit freiwillig errichteten Stellplätzen auf Grund eines Bescheides aus dem Jahr 1970 im wiederaufzunehmenden Verfahren vor dem Magistratischen Bezirksamt vor der Erlassung des Bescheides vom 13. April 2007 vorzubringen.

Zur Behauptung, diverse Auflagen in der Baubewilligung (in Bezug auf eine Feuerwehreinfahrt und eine Drehleiter) wären zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens bereits im Rahmen der Bauordnung für Wien existent gewesen und gewissermaßen erst nach Erlassung des Bescheides vom 13. April 2007 hervorgekommen, müsse gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin das in Rede stehende baubehördliche Bewilligungsverfahren laut eigener Aussage erst nach der Rechtskraft des genannten Bescheides des Magistrates - Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk durch ein entsprechendes Ansuchen bei der Baubehörde initiiert habe. Allfällige baubehördlich vorgeschriebene Auflagen seien daher erst später hervorgekommen (richtig wohl: entstanden) und schieden als potenzielle Wiederaufnahmegründe ebenfalls aus.

Aus der im erstinstanzlichen Verfahren seitens der MA 37 beigebrachten Stellungnahme vom 24. April 2008 könne entnommen werden, dass das Ansuchen der Beschwerdeführerin neben der Errichtung von zwei neuen Dachgeschossteilen auch die Vergrößerung der bestehenden Gehsteigauf- und -überfahrt in der Gusshausstraße beinhaltet habe. Eine Baustelleneinrichtung stelle - wie der Vertreter der Baupolizei ausführe - generell nicht den Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens dar, sodass es auch keine diesbezügliche Auflage in der Bewilligung der Baubehörde gebe. Ferner sei von baupolizeilicher Seite ausgeführt worden, dass die Möglichkeit bestehe, die Einrichtung der Baustelle entweder auf Eigengrund im Garten Gusshausstraße 11-13 oder auf öffentlichem Gut vorzunehmen. Die im baubehördlichen Verfahren vorgeschriebenen Auflagen stellten sohin ebenfalls keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar, da sie erst nach Beendigung des wiederaufzunehmenden Verfahrens hervorgekommen (richtig wohl: entstanden) seien.

Festzuhalten sei, dass Gegenstand der vermeintlich nicht kompatiblen Baubewilligung weder die Einrichtung der Baustelle auf der Liegenschaft Schwindgasse 12 noch die Errichtung von Stellplätzen auf derselben Liegenschaft, sondern lediglich eine Bewilligung zu baulichen Abänderungen auf der Liegenschaft Schwindgasse 12, bestehend aus einem zweigeschossigen Dachgeschoss-Zubau zur Schaffung von Wohnungen, Herstellung eines Aufzuges sowie die Herstellung eines barrierefreien hofseitigen Zuganges seien. Diese baubehördliche Bewilligung stehe der Durchführung von Ersatzpflanzungen in keiner Weise entgegen. Die Darlegungen gingen daher insofern ins Leere, als die Existenz eines Wiederaufnahmegrundes einzig und allein auf eine vermeintliche Unvereinbarkeit des Bewilligungsbescheides im Verfahren nach dem Wiener Baumgesetz mit der Baubewilligung für die Durchführung von Umbauarbeiten in der Schwindgasse 12 gestützt worden sei.

Soweit behauptet werde, der spezielle Wiederaufnahmegrund des § 6 Abs. 7 Wiener Baumschutzgesetz liege vor, sei zu bemerken, dass diese gesetzliche Bestimmung mit der Novelle LGBl. Nr. 48/1998 in das Wiener Baumschutzgesetz eingefügt worden sei. Damit sei die Möglichkeit geschaffen worden, nach Rechtskraft von Bewilligungsbescheiden bei Änderung der für die Ersatzpflanzungsvorschreibung zu Grunde liegenden Umstände von Amts wegen die Festlegung der Ersatzpflanzung abzuändern. Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung stellten klar, dass es sich um eine über § 68 AVG hinausgehende Möglichkeit zur Durchbrechung der Rechtskraft von Bescheiden handle, auf die dem Einzelnen jedoch kein Rechtsanspruch zustehe. Da diese Möglichkeit ausschließlich von Amts wegen gewährt werden könne, scheide sie als potenzielle Grundlage für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus.Soweit behauptet werde, der spezielle Wiederaufnahmegrund des Paragraph 6, Absatz 7, Wiener Baumschutzgesetz liege vor, sei zu bemerken, dass diese gesetzliche Bestimmung mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1998, in das Wiener Baumschutzgesetz eingefügt worden sei. Damit sei die Möglichkeit geschaffen worden, nach Rechtskraft von Bewilligungsbescheiden bei Änderung der für die Ersatzpflanzungsvorschreibung zu Grunde liegenden Umstände von Amts wegen die Festlegung der Ersatzpflanzung abzuändern. Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung stellten klar, dass es sich um eine über Paragraph 68, AVG hinausgehende Möglichkeit zur Durchbrechung der Rechtskraft von Bescheiden handle, auf die dem Einzelnen jedoch kein Rechtsanspruch zustehe. Da diese Möglichkeit ausschließlich von Amts wegen gewährt werden könne, scheide sie als potenzielle Grundlage für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus.

Es sei daher auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wird in der Beschwerde ausgeführt, die von der MA 42 erteilte Auskunft hinsichtlich einer möglichen Fristverlängerung zur Ersatzpflanzung sowie einer möglichen Veränderung der Standorte der Neupflanzungen sei der Grund dafür gewesen, dass die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 13. April 2007 keine Berufung erhoben habe. Dieses Vorbringen sei entgegen der unrichtigen Annahme der belangten Behörde plausibel. Die Beschwerdeführerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass im gesamten Verfahren die MA 42 als maßgebliche Behörde aufgetreten sei. Es sei klar hervorgekommen, dass die letztlich inhaltlich getroffene Entscheidung maßgeblich von der Beurteilung der MA 42 abhängig gewesen sei. Es sei daher bei der Beschwerdeführerin berechtigter Weise der Eindruck entstanden, dass die MA 42 eigentlich die inhaltliche Entscheidung treffe. Die Beschwerdeführerin habe aus diesen Gründen darauf vertrauen können, dass auch die ihr von der MA 42 erteilte Auskunft hinsichtlich der möglichen Fristverlängerung bzw. Standortverlegung zu einem späteren Zeitpunkt richtig gewesen sei. Sogar der Verhandlungsleiter in erster Instanz habe den Irrtum der Beschwerdeführerin, der, wenn überhaupt, nur den Grad des minderen Versehens habe, verstärkt, indem er zwei Verhandlungen zur Fristverlängerung und Standortveränderung abgeführt habe. Wo die Beschwerdeführerin eine richtige bzw. andere Rechtsbelehrung hätte erhalten sollen, wenn selbst die zuständige Behörde inhaltlich über die Fristverlängerung und Standortveränderung verhandelt habe, bleibe selbst bei Heranziehen der - unrichtigen - Argumentation der belangten Behörde ein Rätsel.

Beiden Instanzen seien bei der Verfahrensführung schwere Mangelhaftigkeiten unterlaufen, da die beantragten Beweise - insbesondere die Befragung der Beschwerdeführerin und des Zeugen Dr. L. - nicht durchgeführt worden seien. Bei Durchführung dieser Beweise hätte sich ein völlig gegenteiliger Sachverhalt ergeben und hätte die Behörde vorgreifend nicht unterstellen dürfen, dass die behauptete Falschauskunft mangels Dokumentation im erstinstanzlichen Akt nicht erwiesen sei.

Die Beschwerdeführerin habe den Fristverlängerungsantrag vom 11. April 2008 auch an die MA 42 gerichtet, nachdem bei der MA 42 über den notwendigen Inhalt telefonisch Auskunft eingeholt worden sei, was von der belangten Behörde aktenwidriger Weise übergangen worden sei (siehe S. 2 der Eingabe) bzw. sich bei Durchführung des Beweisverfahrens ergeben hätte. Es handle sich entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid um eine Falschinformation, da sich herausgestellt habe, dass überhaupt kein subjektives Antragsrecht auf Aufschiebung bzw. Abänderung vorliege.

Es könne nicht als Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin angesehen werden, wenn sie auf eine von der MA 42 erteilte Auskunft vertraut habe. Daran ändere auch die Tatsache, dass sie Eingaben beim Magistratischen Bezirksamt für den 4./5. Bezirk eingebracht habe, nichts. Wie im Wiedereinsetzungsverfahren mehrfach dargelegt, sei bei der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens der Eindruck einer Aufteilung in inhaltliche Zuständigkeit der MA 42 und formaler Zuständigkeit des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Bezirk entstanden. Da im gesamten Verfahren die wesentlichen Rechts- und Tatsachenfragen von der MA 42 entschieden worden seien, wäre die Einholung einer rechtlichen Auskunft beim Magistratischen Bezirksamt für den 4./5. Bezirk aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht zielführend gewesen. Es wäre daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben gewesen.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des

angefochtenen Bescheides nicht dargetan.

§ 71 Abs. 1 AVG lautet: Paragraph 71, Absatz eins, AVG lautet:

"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei."

Selbst wenn man - anders als die belangte Behörde - der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag den von der Beschwerdeführerin als Wiedereinsetzungsgrund behaupteten Sachverhalt unterstellte, wäre der Antrag abzuweisen. Die Beschwerdeführerin behauptete, weil die für die Ersatzpflanzung ursprünglich gesetzte Frist zu knapp bemessen gewesen sei, habe sie bei der MA 42 fachlichen Rat eingeholt. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass jedenfalls um Fristverlängerung angesucht werden könne und diese üblicherweise bewilligt werde. Selbst davon ausgehend hätte die Beschwerdeführerin nicht annehmen dürfen, dass eine Fristverlängerung jedenfalls erfolgen werde, vielmehr hätte sie die Möglichkeit ins Auge fassen müssen, dass eine Fristverlängerung verweigert werde. Es ist der Beschwerdeführerin daher im Beschwerdefall an der Nichterhebung einer Berufung jedenfalls ein Verschulden vorzuwerfen, das einen minderen Grad des Versehens übersteigt.

Die Fragen, ob die Rechtsauskunft von der MA 42 tatsächlich - und zwar auch zwischen Bescheiderlassung und Abgabe des Rechtsmittelverzichtes durch die Beschwerdeführerin - erteilt wurde und welcher Grad des Verschuldens der Beschwerdeführerin anzulasten ist, weil sie die Rechtsauskunft nicht bei der zur Entscheidung zuständigen Behörde einholte, sind daher nicht entscheidungswesentlich.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens bringt die Beschwerde vor, trotz gegenteiligen Vorbringens in der Berufung der Beschwerdeführerin habe die belangte Behörde lediglich geprüft, ob Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG vorlägen. Dabei werde übersehen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Inkompatibilität der später erteilten Baubewilligung mit dem im Baumschutzverfahren erlassenen Bescheid vom 13. April 2007 im Wesentlichen eine Vorfragenproblematik betreffe. Voraussetzung für die Vorschreibung der Ersatzpflanzungen sei gewesen, dass der dafür vorgesehene Raum auf der der Beschwerdeführerin gehörenden Liegenschaft nicht anders verwendet werden müsste. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides sei die nunmehr erteilte Baubewilligung nicht vorgelegen. Im nunmehr erlassenen Bescheid der MA 37 vom 23. Juni 2008 werde jedoch ausdrücklich bereits im Spruch die Schaffung einer Feuerwehrzufahrt aufgetragen, weiters würden im Hof zwei Drehleiteraufstellflächen vorgesehen. Somit liege tatsächlich die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Inkompatibilität zweier behördlicher Aufträge vor. Voraussetzung für die Erlassung des Bescheides vom 13. April 2007 sei die freie Verwendbarkeit der für die Pflanzung der Bäume vorgesehenen Flächen. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die spätere Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Feuerwehrzufahrt und zweier Drehleiteraufstellflächen eine wesentliche Änderung einer Vorfrage darstelle. Dies deshalb, da einerseits dieser Bescheid später erlassen worden sei und andererseits es leichter sei, Ersatzpflanzungen an anderen Stellen vorzunehmen, als die Feuerwehrzufahrt und die Drehleiteraufstellflächen zwischen den vorgesehenen Baumpflanzungen einzurichten. Während für diese feuerpolizeilichen Maßnahmen bestimmte Flächen in Anspruch genommen werden müssten, könnten Ersatzpflanzungen von Bäumen auch an anderer Stelle vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin habe auch einen entsprechenden Ersatzvorschlag bei der Behörde vorgelegt. Insgesamt sei somit festzuhalten, dass eine wesentliche Vorfrage, nämlich die freie Benützbarkeit bestimmter Flächen an dem der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstück durch die Baubewilligung nachträglich anders entschieden worden sei.Betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens bringt die Beschwerde vor, trotz gegenteiligen Vorbringens in der Berufung der Beschwerdeführerin habe die belangte Behörde lediglich geprüft, ob Wiederaufnahmegründe im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vorlägen. Dabei werde übersehen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Inkompatibilität der später erteilten Baubewilligung mit dem im Baumschutzverfahren erlassenen Bescheid vom 13. April 2007 im Wesentlichen eine Vorfragenproblematik betreffe. Voraussetzung für die Vorschreibung der Ersatzpflanzungen sei gewesen, dass der dafür vorgesehene Raum auf der der Beschwerdeführerin gehörenden Liegenschaft nicht anders verwendet werden müsste. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides sei die nunmehr erteilte Baubewilligung nicht vorgelegen. Im nunmehr erlassenen Bescheid der MA 37 vom 23. Juni 2008 werde jedoch ausdrücklich bereits im Spruch die Schaffung einer Feuerwehrzufahrt aufgetragen, weiters würden im Hof zwei Drehleiteraufstellflächen vorgesehen. Somit liege tatsächlich die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Inkompatibilität zweier behördlicher Aufträge vor. Voraussetzung für die Erlassung des Bescheides vom 13. April 2007 sei die freie Verwendbarkeit der für die Pflanzung der Bäume vorgesehenen Flächen. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die spätere Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Feuerwehrzufahrt und zweier Drehleiteraufstellflächen eine wesentliche Änderung einer Vorfrage darstelle. Dies deshalb, da einerseits dieser Bescheid später erlassen worden sei und andererseits es leichter sei, Ersatzpflanzungen an anderen Stellen vorzunehmen, als die Feuerwehrzufahrt und die Drehleiteraufstellflächen zwischen den vorgesehenen Baumpflanzungen einzurichten. Während für diese feuerpolizeilichen Maßnahmen bestimmte Flächen in Anspruch genommen werden müssten, könnten Ersatzpflanzungen von Bäumen auch an anderer Stelle vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin habe auch einen entsprechenden Ersatzvorschlag bei der Behörde vorgelegt. Insgesamt sei somit festzuhalten, dass eine wesentliche Vorfrage, nämlich die freie Benützbarkeit bestimmter Flächen an dem der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstück durch die Baubewilligung nachträglich anders entschieden worden sei.

Die Tatsachen, dass eine Feuerwehrzufahrt nach den einschlägigen Bestimmungen notwendig sei bzw. ein Widerruf der bewilligten Stellplätze zu erfolgen habe, hätten bereits bestanden, seien aber erst jetzt hervorgekommen. Bei Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hätte sich ergeben, dass die Wiederaufnahmewerberin zuvor keine Möglichkeit gehabt habe, die nunmehr erst hervorgekommenen Tatsachen darzulegen. Eine Wiederaufnahme hätte jedenfalls über den Umfang des § 69 AVG hinaus auf Grund der Bestimmung des § 6 Abs. 7 Wiener Baumschutzgesetz zwingend und ohne Ermessensspielraum für die Behörde wegen nachträglicher Änderung der Umstände durchgeführt werden müssen. Sinn dieser Bestimmung sei es ja gerade, Änderungen, die auf Grund von Vorschreibungen in anderen Bescheiden notwendig würden, Rechnung zu tragen. Diese 1998 eingeführte Bestimmung solle nach dem Sinn eine erleichterte Abänderung ermöglichen und EMRK-widrige Eingriffe in das Eigentum hintanhalten.Die Tatsachen, dass eine Feuerwehrzufahrt nach den einschlägigen Bestimmungen notwendig sei bzw. ein Widerruf der bewilligten Stellplätze zu erfolgen habe, hätten bereits bestanden, seien aber erst jetzt hervorgekommen. Bei Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hätte sich ergeben, dass die Wiederaufnahmewerberin zuvor keine Möglichkeit gehabt habe, die nunmehr erst hervorgekommenen Tatsachen darzulegen. Eine Wiederaufnahme hätte jedenfalls über den Umfang des Paragraph 69, AVG hinaus auf Grund der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 7, Wiener Baumschutzgesetz zwingend und ohne Ermessensspielraum für die Behörde wegen nachträglicher Änderung der Umstände durchgeführt werden müssen. Sinn dieser Bestimmung sei es ja gerade, Änderungen, die auf Grund von Vorschreibungen in anderen Bescheiden notwendig würden, Rechnung zu tragen. Diese 1998 eingeführte Bestimmung solle nach dem Sinn eine erleichterte Abänderung ermöglichen und EMRK-widrige Eingriffe in das Eigentum hintanhalten.

Auch mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan. Durch die nachträgliche Baubewilligung wurde eine Vorfrage, die von der belangten Behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren zu beantworten war, nicht entschieden. Unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 und des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG ist nämlich eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage - als Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruches - von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von einem Gericht oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 91/19/0320). Gegenstand des Baubewilligungsbescheides war aber keine Rechtsfrage, die bereits von der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren zu beantworten war. Die Frage, welche Flächen für eine Ersatzpflanzung zur Verfügung stehen, stellt keine in einem nach Rechtskraft des Bescheides nach dem Wiener Baumschutzgesetz über Antrag der Beschwerdeführerin eingeleiteten Bauverfahren als Hauptfrage im Baubewilligungsbescheid zu lösende Rechtsfrage dar.Auch mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan. Durch die nachträgliche Baubewilligung wurde eine Vorfrage, die von der belangten Behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren zu beantworten war, nicht entschieden. Unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38 und des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist nämlich eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage - als Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruches - von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von einem Gericht oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 91/19/0320). Gegenstand des Baubewilligungsbescheides war aber keine Rechtsfrage, die bereits von der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren zu beantworten war. Die Frage, welche Flächen für eine Ersatzpflanzung zur Verfügung stehen, stellt keine in einem nach Rechtskraft des Bescheides nach dem Wiener Baumschutzgesetz über Antrag der Beschwerdeführerin eingeleiteten Bauverfahren als Hauptfrage im Baubewilligungsbescheid zu lösende Rechtsfrage dar.

Zutreffend ist die belangte Behörde auch davon ausgegangen, dass der Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel) nicht vorliegt. Der Baubewilligungsbescheid ist im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch nicht vorgelegen, seine rechtlichen Wirkungen konnten daher im Zeitpunkt der Rechtskraft des das wiederaufzunehmende Verfahren beendenden Bescheides noch nicht vorgelegen sein.Zutreffend ist die belangte Behörde auch davon ausgegangen, dass der Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel) nicht vorliegt. Der Baubewilligungsbescheid ist im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch nicht vorgelegen, seine rechtlichen Wirkungen konnten daher im Zeitpunkt der Rechtskraft des das wiederaufzunehmende Verfahren beendenden Bescheides noch nicht vorgelegen sein.

Was die Stellplätze betrifft, die mit Bescheid vom 20. April 1970 vorgeschrieben wurden, hat die Beschwerdeführerin niemals behauptet, dass es ihr - ohne Vorliegen eines Verschuldens - nicht möglich gewesen wäre, diesbezüglich ein Vorbringen im wiederaufzunehmenden Verfahren zu erstatten.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf § 6 Abs. 7 Wiener Baumschutzgesetz beruft, wird mit dieser Bestimmung normiert, dass für den Fall, dass gemäß Abs. 4 leg. cit. eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Abs. 5 festgestellt wurde, dass der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte und nachträglich Gründe hervorkommen, die zu einer Änderung des der Vorschreibung oder der Feststellung zu Grunde liegenden Sachverhaltes führen, der Bewilligungsbescheid (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4) samt Feststellung (Abs. 5) entsprechend abzuändern ist. In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung (Beilage Nr. 15/1998) wird ausdrücklich ausgeführt, dass dem Einzelnen ein Rechtsanspruch auf Ausübung des Abänderungsrechts nach dieser Bestimmung nicht zusteht.Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Paragraph 6, Absatz 7, Wiener Baumschutzgesetz beruft, wird mit dieser Bestimmung normiert, dass für den Fall, dass gemäß Absatz 4, leg. cit. eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Absatz 5, festgestellt wurde, dass der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte und nachträglich Gründe hervorkommen, die zu einer Änderung des der Vorschreibung oder der Feststellung zu Grunde liegenden Sachverhaltes führen, der Bewilligungsbescheid (Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz 4,) samt Feststellung (Absatz 5,) entsprechend abzuändern ist. In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung (Beilage Nr. 15 aus 1998,) wird ausdrücklich ausgeführt, dass dem Einzelnen ein Rechtsanspruch auf Ausübung des Abänderungsrechts nach dieser Bestimmung nicht zusteht.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher durch Abweisung des Wiederaufnahmeantrages der Beschwerdeführerin nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.

Soweit die Beschwerde sich gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verwaltungsverfahren wendet, wird nicht aufgezeigt, dass Aufschiebungsgründe vorgelegen wären.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 14. Dezember 2009

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009100187.X00

Im RIS seit

30.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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