TE Vwgh Beschluss 2009/12/15 2009/05/0060

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über den Antrag 1. des DI J L, und 2. der S L, beide in Schönau/Triesting und vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Mai 2008, RU1- BR-736/002-2008, (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Schönau an der Triesting, vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Hauptstraße 17), den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.

Begründung

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Schönau an der Triesting als Baubehörde erster Instanz vom 6. September 2006 wurde gegenüber den Antragstellern eine Baueinstellung gemäß § 28 der NÖ Bauordnung 1996 verfügt, weil das im Rohbau befindliche Wohngebäude nicht laut dem genehmigten Einreichplan errichtet worden sei und die Dachform nicht den Einreichunterlagen entspreche.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Schönau an der Triesting als Baubehörde erster Instanz vom 6. September 2006 wurde gegenüber den Antragstellern eine Baueinstellung gemäß Paragraph 28, der NÖ Bauordnung 1996 verfügt, weil das im Rohbau befindliche Wohngebäude nicht laut dem genehmigten Einreichplan errichtet worden sei und die Dachform nicht den Einreichunterlagen entspreche.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wurde vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 12. März 2007 als unbegründet abgewiesen, wobei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides präzisiert wurde.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde von der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 mit der wesentlichen Begründung Folge gegeben, dass vorliegend die Arbeiten bereits abgeschlossen gewesen seien, weshalb nur mehr ein baupolizeilicher Auftrag nach § 33 Abs. 2 oder ein Abbruchauftrag iSd § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 erteilt werden könnte.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde von der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 mit der wesentlichen Begründung Folge gegeben, dass vorliegend die Arbeiten bereits abgeschlossen gewesen seien, weshalb nur mehr ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 33, Absatz 2, oder ein Abbruchauftrag iSd Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 erteilt werden könnte.

Daraufhin wurde der Bescheid des vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde unter Beachtung des Bescheids der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 21. Februar 2008 aufgehoben. Im innergemeinschaftlichen Instanzenzug wurde ferner ein Ansuchen der Antragsteller um Bewilligung von geringfügigen Abänderungen gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 5. September 2005 gemäß § 23 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und zudem den Antragstellern gemäß § 35 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 aufgetragen, bis zum 30. Juni 2007 die Dachform des gegenständlichen Einfamilienhauses auf die mit dem Bewilligungsbescheid vom 5. September 2005 bewilligte Form abzuändern (Spruchpunkt 2.).Daraufhin wurde der Bescheid des vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde unter Beachtung des Bescheids der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 21. Februar 2008 aufgehoben. Im innergemeinschaftlichen Instanzenzug wurde ferner ein Ansuchen der Antragsteller um Bewilligung von geringfügigen Abänderungen gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 5. September 2005 gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und zudem den Antragstellern gemäß Paragraph 35, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 aufgetragen, bis zum 30. Juni 2007 die Dachform des gegenständlichen Einfamilienhauses auf die mit dem Bewilligungsbescheid vom 5. September 2005 bewilligte Form abzuändern (Spruchpunkt 2.).

Mit Bescheid vom 20. Mai 2008 wurde die gegen den Bescheid des Gemeindevorstands vom 21. Februar 2008 gerichtete Vorstellung als unbegründet abgewiesen sowie ferner die Erfüllungsfrist mit 30. September 2008 gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 neu festgesetzt.Mit Bescheid vom 20. Mai 2008 wurde die gegen den Bescheid des Gemeindevorstands vom 21. Februar 2008 gerichtete Vorstellung als unbegründet abgewiesen sowie ferner die Erfüllungsfrist mit 30. September 2008 gemäß Paragraph 61, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung 1973 neu festgesetzt.

2. Gegen diesen Bescheid brachten die Antragsteller zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der diese nach ihrer Ablehnung dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 28. Jänner 2009, B 1154/08). 2. Gegen diesen Bescheid brachten die Antragsteller zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der diese nach ihrer Ablehnung dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 28. Jänner 2009, B 1154/08).

Mit Verfügung vom 30. Jänner 2008 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Antragsteller auf, ihre vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde in mehreren näher bezeichneten Punkten zu ergänzen. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, die ihnen vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Die Antragsteller wurden auch darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung als Zurückziehung der Beschwerde gelte.Mit Verfügung vom 30. Jänner 2008 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Antragsteller auf, ihre vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Beschwerde in mehreren näher bezeichneten Punkten zu ergänzen. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, die ihnen vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Die Antragsteller wurden auch darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Innerhalb der gesetzlichen Frist brachten die Beschwerdeführer einen Schriftsatz vom 27. Februar 2009 zur Mängelbehebung ein, dem aber die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene, ihnen vom Verwaltungsgerichtshof zurückgestellte Beschwerde nicht angeschlossen war.

Damit kamen die Antragsteller dem ihnen erteilten Verbesserungsantrag nur zum Teil nach, weshalb gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren mit hg. Beschluss vom 2. April 2009, Zl. 2009/05/0034-5 einzustellen war.Damit kamen die Antragsteller dem ihnen erteilten Verbesserungsantrag nur zum Teil nach, weshalb gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren mit hg. Beschluss vom 2. April 2009, Zl. 2009/05/0034-5 einzustellen war.

3. Mit dem am 19. März 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Schriftsatz beantragten die Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen Bescheid. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurden aus Gründen der Vorsicht (im Sinn der Einheitlichkeit des Verbesserungsvorgangs) drei Ausfertigungen des Mängelbehebungsschriftsatzes vom 27. Februar 2009 vorgelegt, worin lediglich der unzutreffende Verweis auf die vermeintlich nicht erfolgte Rückstellung der Beschwerde händisch gestrichen worden war, weiters wurde jeweils eine weitere Ausfertigung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde vom 26. Juni 2008 sowie des bekämpften Bescheides vorgelegt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird vorgebracht, dass am 10. Februar 2009 - dem Tag der Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Jänner 2009 - bei der Antragstellervertreterin ein Poststück mit zahlreichen Beilagen eingelangt sei, das eine andere Causa betroffen habe. Diese Causa werde unter einem Namen geführt, das jenem des Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs HR Dr. Liehr, der beim Verfassungsgerichtshof für die im vorliegenden Fall dort ursprünglich eingebrachte Beschwerde zuständig gewesen sei, ähnlich sei. Der Verfassungsgerichtshofbeschwerdeschriftsatz vom 26. Juni 2008, der offenbar zusammen mit der Verfügung zugestellt worden sei, weise links oben in großen Buchstaben den handschriftlichen Vermerk "Liehr" auf. Auf Grund eines nicht mehr näher nachvollziehbaren Versehens einer Kanzleimitarbeiterin sei der Schriftsatz den umfangreichen Beilagen des genannten Schreibens in der anderen Causa zugeordnet und in diesem Akt abgelegt worden. Auf Grund des Umstands, dass dieses Schreiben in der anderen Causa bereits am Freitag, dem 6. Februar 2009, vorab per e-mail übermittelt worden sei, sei das Poststück vom zuständigen Rechtsanwalt der Antragstellervertreterin nicht neuerlich durchgesehen worden, vielmehr sei der Akt, in dem vorerst nichts zu veranlassen gewesen sei (das erwähnte Schreiben habe nur der Information gedient), auf Frist gelegt worden. Unter den erwähnten Beilagen habe sich jedoch - wie sich nunmehr zeige - auch der Originalschriftsatz der Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 26. Juni 2008 und eine diesem angeschlossene Ausfertigung des bekämpften Bescheides befunden. Dieser Umstand sei erst am Tag der Abfassung des Wiedereinsetzungsantrages auf Grund einer neuerlichen Vorlage dieses Aktes festgestellt worden. Das Fehlen des Originalschriftsatzes sei auch bei Durchsicht der Verfügung vom 30. Jänner 2009 nicht aufgefallen, weil der letzte Satz ("die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde") nicht so verstanden worden sei, dass der Beschwerdeschriftsatz dieser Verfügung angeschlossen wäre; vielmehr sei dies als Verweis auf eine vorangegangene - tatsächlich aber nicht erfolgte - Zurückstellung verstanden worden. Daher sei auch im Mängelbehebungsschriftsatz vom 27. Februar 2009 ausgeführt worden, dass die Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof nicht zurückgestellt worden sei. Die Kanzleimitarbeiterin, der das erwähnte Versehen unterlaufen sei, sei bei der Antragstellervertreterin seit ihrer Gründung im Jahr 2002 als Kanzleileiterin beschäftigt. Davor sei sie bei einem Rechtsanwalt der Antragstellervertreterin, zuvor wiederum bei einem seiner früheren Kanzleipartner, beschäftigt gewesen; unter Berücksichtigung dieser Vordienstzeiten bestehe das Dienstverhältnis seit 24 Jahren. Die Kanzleileiterin habe den "BU-Kurs" der Rechtsanwaltskammer in Wien absolviert und sich laufend fortgebildet. Ein Versehen wie das in Rede stehende sei in ihrer gesamten Dienstzeit noch nicht vorgekommen. Dessen ungeachtet werde ihre Tätigkeit von den Partnern der Rechtsvertreterin der Antragteller kontrolliert, es würden ihr keine Akten zur selbständigen Bearbeitung überlassen. Vielmehr handle es sich bei ihren Tätigkeiten, die sie ohne nochmalige Kontrolle durch einen Rechtsanwalt abwickle, ausschließlich um manipulative Tätigkeiten (sowie um Tätigkeiten in der Administration, die mit der Bearbeitung von Akten nichts zu tun hätten).

In einer eidesstattlichen Erklärung erklärt die genannte Kanzleileiterin ferner, dass sie den handschriftlichen Vermerk "Liehr" damals als "Ziehr" gelesen habe, was als Kurzbezeichnung zu jenem Akt gepasst habe, wo er versehentlich eingeordnet worden sei.

4.1. Gemäß § 46 VwGG ist auf Antrag der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 4.1. Gemäß Paragraph 46, VwGG ist auf Antrag der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Verschulden von Kanzleibediensteten eines Rechtsanwaltes für diesen und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muss den Kanzleibetrieb so organisieren, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Die Überwachungspflicht in Bezug auf die richtige Vormerkung von Fristen ist auch dann gegeben, wenn die mit der Führung des Fristvormerks betraute Kanzleibedienstete überdurchschnittlich qualifiziert und verlässlich ist, und es auch nach langjähriger einschlägiger Tätigkeit bisher nicht zu Fehlleistungen bzw. Beanstandungen gekommen sein soll. Art und Intensität der vom Rechtsanwalt insoweit ausgeübten Kontrolle sind im Wiedereinsetzungsantrag darzutun. Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung des Zieles, Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen, nicht gewährleistet ist, ist das Kontrollsystem in diesem Sinne unzureichend oder hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden. Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt in einem solchen Fall nur dann nicht, wenn dargetan wird, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des entsprechenden Kanzleiangestellten beruht (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Juni 2008, Zl. 2008/05/0081, mwH).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Verschulden von Kanzleibediensteten eines Rechtsanwaltes für diesen und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muss den Kanzleibetrieb so organisieren, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Die Überwachungspflicht in Bezug auf die richtige Vormerkung von Fristen ist auch dann gegeben, wenn die mit der Führung des Fristvormerks betraute Kanzleibedienstete überdurchschnittlich qualifiziert und verlässlich ist, und es auch nach langjähriger einschlägiger Tätigkeit bisher nicht zu Fehlleistungen bzw. Beanstandungen gekommen sein soll. Art und Intensität der vom Rechtsanwalt insoweit ausgeübten Kontrolle sind im Wiedereinsetzungsantrag darzutun. Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung des Zieles, Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen, nicht gewährleistet ist, ist das Kontrollsystem in diesem Sinne unzureichend oder hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden. Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt in einem solchen Fall nur dann nicht, wenn dargetan wird, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des entsprechenden Kanzleiangestellten beruht vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Juni 2008, Zl. 2008/05/0081, mwH).

4.2. Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch gegen die unvollständige Erfüllung eines verwaltungsgerichtlichen Verbesserungsauftrages zulässig ist (vgl. etwa den Beschluss vom 27. November 2001, Zl. 97/18/0311, mwH). 4.2. Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch gegen die unvollständige Erfüllung eines verwaltungsgerichtlichen Verbesserungsauftrages zulässig ist vergleiche , etwa den Beschluss vom 27. November 2001, Zl. 97/18/0311, mwH).

4.3. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund erweist sich das Vorbringen der Antragsteller als zielführend.

Im Wiedereinsetzungsantrag werden nachvollziehbar und glaubwürdig die Gründe dargetan, die die Kanzleileiterin dazu veranlassten, aus der Postsendung des Verwaltungsgerichtshofs - dem der Rechtsvertreterin zugestellten Mängelbehebungsauftrag - ein Stück herauszulösen, nämlich den zurückgestellten Schriftsatz der Verfassungsgerichtshofbeschwerde. Auf Grund dieses offensichtlich völlig eigenmächtigen und auch unbemerkten Herauslösens unterblieb die Wiedervorlage des den Antragstellen mit dem Mängelbehebungsauftrag zurückgestellten Verfassungsgerichtshofbeschwerdeschriftsatzes beim Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Mängelbehebung. Diese Eigenmacht der Kanzleileiterin war für die Antragstellervertreterin ein nicht voraussehbarer, demnach unabwendbarer Umstand, an dem sie kein Verschulden trifft und der es ihr unmöglich machte, die Frist zur Mängelbehebung einzuhalten (vgl dazu den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 1979, Zl. 10 Os 37/79).Im Wiedereinsetzungsantrag werden nachvollziehbar und glaubwürdig die Gründe dargetan, die die Kanzleileiterin dazu veranlassten, aus der Postsendung des Verwaltungsgerichtshofs - dem der Rechtsvertreterin zugestellten Mängelbehebungsauftrag - ein Stück herauszulösen, nämlich den zurückgestellten Schriftsatz der Verfassungsgerichtshofbeschwerde. Auf Grund dieses offensichtlich völlig eigenmächtigen und auch unbemerkten Herauslösens unterblieb die Wiedervorlage des den Antragstellen mit dem Mängelbehebungsauftrag zurückgestellten Verfassungsgerichtshofbeschwerdeschriftsatzes beim Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Mängelbehebung. Diese Eigenmacht der Kanzleileiterin war für die Antragstellervertreterin ein nicht voraussehbarer, demnach unabwendbarer Umstand, an dem sie kein Verschulden trifft und der es ihr unmöglich machte, die Frist zur Mängelbehebung einzuhalten vergleiche , dazu den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 1979, Zl. 10 Os 37/79).

4.4. Damit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt, weshalb dem vorliegenden Antrag stattzugeben war.

Wien, am 15. Dezember 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009050060.X00

Im RIS seit

10.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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