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E1ENorm
AVG §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Strohmayer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des C I O in W, geboren am 1. Juli 1987, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Juli 2008, Zl. E1/290.653/2008, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Strohmayer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des C römisch eins O in W, geboren am 1. Juli 1987, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Juli 2008, Zl. E1/290.653 aus 2008,, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen seine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, nicht statt.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen seine Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, nicht statt.
Der Beschwerdeführer sei im April 2002 in das Bundesgebiet gelangt. Sein Asylverfahren sei am 22. November 2006 rechtskräftig negativ beendet worden.
Mit Bescheid der Erstbehörde vom 11. Juli 2003 sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen worden, das nunmehr als Rückkehrverbot gelte.
Am 15. Juni 2007 habe er eine slowakische Staatsbürgerin geheiratet, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebe
Mit der Ausweisung sei ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden, der jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung der Suchtgiftkriminalität - dringend geboten und daher zulässig sei. Eine Interessenabwägung iSd § 66 FPG gehe zu seinen Lasten aus. Mangels sonstiger, besonders zu seinen Gunsten sprechender Umstände habe die Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmenMit der Ausweisung sei ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden, der jedoch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung der Suchtgiftkriminalität - dringend geboten und daher zulässig sei. Eine Interessenabwägung iSd Paragraph 66, FPG gehe zu seinen Lasten aus. Mangels sonstiger, besonders zu seinen Gunsten sprechender Umstände habe die Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine slowakische Ehefrau habe ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt, sodass nicht die belangte Behörde, sondern der UVS Wien zur Berufungsentscheidung zuständig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer lebt den Feststellungen zufolge mit seiner slowakischen Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie ihre Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hätte. Der Beschwerdeführer ist daher begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG, sodass gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 dritter Fall FPG der Unabhängige Verwaltungssenat und nicht die belangte Behörde als Berufungsinstanz tätig zu werden hatte (vgl. hg. Erkenntnis vom heutigen tag, Zl. 2007/18/0734).Der Beschwerdeführer lebt den Feststellungen zufolge mit seiner slowakischen Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie ihre Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hätte. Der Beschwerdeführer ist daher begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG, sodass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall FPG der Unabhängige Verwaltungssenat und nicht die belangte Behörde als Berufungsinstanz tätig zu werden hatte vergleiche , hg. Erkenntnis vom heutigen tag, Zl. 2007/18/0734).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 15. Dezember 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008180637.X00Im RIS seit
25.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026