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E1ENorm
AVG §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Strohmayer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des E I in W, geboren am 1. Januar 1970, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. September 2007, Zl. SD 1753/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Strohmayer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des E römisch eins in W, geboren am 1. Januar 1970, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. September 2007, Zl. SD 1753/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen seine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, nicht statt.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen seine Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, nicht statt.
Der Beschwerdeführer sei am 20. April 2005 in das Bundesgebiet gelangt und habe am 26. April 2005 einen Asylantrag gestellt, der am 1. Juni 2005 für gegenstandslos erklärt worden sei. Am 16. Juni 2005 habe er vor dem Standesamt Mödling in Niederösterreich die spanische Staatsangehörige M L A. geheiratet. Er sei Vater einer am 28. Juli 2006 in Wien geborenen Tochter einer nigerianischen Staatsangehörigen, die ebenfalls in Österreich lebe.
Mit der Ausweisung sei ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden, der jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten und daher zulässig sei. Eine Interessenabwägung iSd § 66 FPG gehe zu seinen Lasten aus. Mangels sonstiger, besonders zu seinen Gunsten sprechender Umstände habe die Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.Mit der Ausweisung sei ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden, der jedoch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten und daher zulässig sei. Eine Interessenabwägung iSd Paragraph 66, FPG gehe zu seinen Lasten aus. Mangels sonstiger, besonders zu seinen Gunsten sprechender Umstände habe die Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die behauptete Gegenstandsloserklärung seines Asylantrages sei "ein rechtliches Nichts". Er halte sich (auf Grund seiner Eigenschaft als Asylwerber) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Behauptung der belangten Behörde, er lebe mit seiner spanischen Ehefrau nicht im gemeinsamen Haushalt, sei eine "verfahrensfremde Annahme" der belangten Behörde, die nicht durch Feststellungen gedeckt sei. Er habe schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass sich seine Ehefrau periodisch, jedoch nicht durchgehend berufsbedingt in Spanien aufhalte.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg:
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die spanische Ehefrau des Beschwerdeführers, die in Österreich geheiratet hatte und über deren weitere Aufenthaltsorte keine Feststellungen getroffen wurden, ihre Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hätte. Der Beschwerdeführer ist daher unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren wäre, begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG, sodass gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 dritter Fall FPG der Unabhängige Verwaltungssenat und nicht die belangte Behörde als Berufungsinstanz tätig zu werden hatte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0254, und vom 2. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0391).Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die spanische Ehefrau des Beschwerdeführers, die in Österreich geheiratet hatte und über deren weitere Aufenthaltsorte keine Feststellungen getroffen wurden, ihre Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hätte. Der Beschwerdeführer ist daher unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren wäre, begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG, sodass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall FPG der Unabhängige Verwaltungssenat und nicht die belangte Behörde als Berufungsinstanz tätig zu werden hatte vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0254, und vom 2. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0391).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 15. Dezember 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007180734.X00Im RIS seit
25.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026