TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/16 2008/01/0592

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Veröffentlicht am 16.12.2009
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde der N A in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Juni 2008, Zl. FA7C-11- 219/2008-28, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, vom 28. April 2008 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und ihr Ansuchen auf Erstreckung der Verleihung auf ihre vier minderjährigen Kinder "gemäß §§ 11, 10, 17 und 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2006" ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, vom 28. April 2008 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und ihr Ansuchen auf Erstreckung der Verleihung auf ihre vier minderjährigen Kinder "gemäß Paragraphen 11,, 10, 17 und 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 37/2006" ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe (wie sich aus der Stellungnahme des Sozialamtes des Magistrates Graz vom 9. Mai 2008 ergebe) in den letzten drei Jahren vor dem Entscheidungszeitpunkt (27. Februar 2003 bis 12. Oktober 2007) Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt EUR 13.045,41 zur Sicherung ihres Lebensbedarfes in Anspruch genommen. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 StbG seien daher nicht vorgelegen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe (wie sich aus der Stellungnahme des Sozialamtes des Magistrates Graz vom 9. Mai 2008 ergebe) in den letzten drei Jahren vor dem Entscheidungszeitpunkt (27. Februar 2003 bis 12. Oktober 2007) Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt EUR 13.045,41 zur Sicherung ihres Lebensbedarfes in Anspruch genommen. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, StbG seien daher nicht vorgelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z. 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG ist der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet den festgestellten Sozialhilfebezug nicht, sie macht aber gegen den angefochtenen Bescheid geltend, nur eine selbst verschuldete Notlage könne ein Verleihungshindernis bilden. Dass der leibliche Vater ihrer beiden näher bezeichneten Kinder unbekannten Aufenthalts sei, ein gegen diesen Vater bestehender Unterhaltstitel nicht exekutiert werden könne und sie einen Unterhaltsvorschuss nicht beansprucht habe, ihr Betreuungsgeld ausbezahlt werde und sie auf Grund der Erziehung ihrer minderjährigen Kinder derzeit nicht arbeite, könne ihr nicht zum Nachteile gereichen. Ab Herbst 2008 werde sie wieder einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Durch ihre Einvernahme hätte sie darlegen können, dass "von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen ist", bzw. eine allfällige finanzielle Notlage nicht selbst verschuldet sei.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Mit der zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gab der Gesetzgeber zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein; dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts im Sinne der vorgenannten Bestimmung kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang. Zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft hat der Gesetzgeber die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG angeknüpft. Diese Bestimmung legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt, also auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0295, mwN).Mit der zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gab der Gesetzgeber zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein; dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts im Sinne der vorgenannten Bestimmung kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang. Zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft hat der Gesetzgeber die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG angeknüpft. Diese Bestimmung legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt, also auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0295, mwN).

Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat die Verleihungserfordernisse im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. § 10 Abs. 5 StbG stellt klar, dass in Bezug auf das Erfordernis des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Einbürgerungswerbers nicht nur auf sein Einkommen im Entscheidungszeitpunkt abgestellt werden soll. Vielmehr erfordert die Annahme eines "hinreichend gesicherten Lebensunterhalts" eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung, die nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann gegeben ist, wenn vom Verleihungswerber zum Entscheidungszeitpunkt feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und eine im Gesetz näher umschriebene Mindesthöhe erreichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1394).Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat die Verleihungserfordernisse im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Paragraph 10, Absatz 5, StbG stellt klar, dass in Bezug auf das Erfordernis des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Einbürgerungswerbers nicht nur auf sein Einkommen im Entscheidungszeitpunkt abgestellt werden soll. Vielmehr erfordert die Annahme eines "hinreichend gesicherten Lebensunterhalts" eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung, die nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann gegeben ist, wenn vom Verleihungswerber zum Entscheidungszeitpunkt feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und eine im Gesetz näher umschriebene Mindesthöhe erreichen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1394).

Dass die Beschwerdeführerin durch eine gegenwärtige Beschäftigung ein Einkommen erzielt, das ihren Lebensunterhalt jetzt und für die Zukunft hinreichend sichere, wird von der Beschwerde für die Zeit "ab Herbst 2008" nur behauptet aber nicht präzisiert. Nach dem zuvor Gesagten wäre eine (allenfalls selbst nachgewiesene) künftige Beschäftigung nicht ausreichend gewesen, um den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 StbG zu entsprechen. Fest steht nämlich, dass die Beschwerdeführerin innerhalb des Zeitraumes von drei Jahren vor der Entscheidung der belangten Behörde Sozialhilfeleistungen bezogen hat, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit hat die Beschwerdeführerin das gesetzlich gebotene Verleihungserfordernis nicht erfüllt. Der Unterhaltsanspruch ihrer minderjährigen Kinder (gegen einen Vater mit unbekanntem Aufenthalt) vermag daran nichts zu ändern. Eigene Einkünfte aus Unterhaltsansprüchen hat die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht nachgewiesen.Dass die Beschwerdeführerin durch eine gegenwärtige Beschäftigung ein Einkommen erzielt, das ihren Lebensunterhalt jetzt und für die Zukunft hinreichend sichere, wird von der Beschwerde für die Zeit "ab Herbst 2008" nur behauptet aber nicht präzisiert. Nach dem zuvor Gesagten wäre eine (allenfalls selbst nachgewiesene) künftige Beschäftigung nicht ausreichend gewesen, um den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, StbG zu entsprechen. Fest steht nämlich, dass die Beschwerdeführerin innerhalb des Zeitraumes von drei Jahren vor der Entscheidung der belangten Behörde Sozialhilfeleistungen bezogen hat, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit hat die Beschwerdeführerin das gesetzlich gebotene Verleihungserfordernis nicht erfüllt. Der Unterhaltsanspruch ihrer minderjährigen Kinder (gegen einen Vater mit unbekanntem Aufenthalt) vermag daran nichts zu ändern. Eigene Einkünfte aus Unterhaltsansprüchen hat die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht nachgewiesen.

Der mit der Einvernahme der Beschwerdeführerin angestrebte Nachweis einer unverschuldeten finanziellen Notlage bzw. ihres nicht näher präzisierten "hinreichend gesicherten Lebensunterhalts" war unerheblich, weshalb die Unterlassung dieser Beweisaufnahme keinen Verfahrensmangel bewirkte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 16. Dezember 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008010592.X00

Im RIS seit

21.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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