TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/17 2009/07/0158

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Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung;

Norm

B-VG Art103 Abs4;
PMG 1997 §29 Abs4;
PMG 1997 §29;
VStG §39;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. B-VG Art. 103 heute
  2. B-VG Art. 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 103 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1995 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  7. B-VG Art. 103 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 103 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der G M AG in E, vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. September 2009, Zl. LF1-LW-125/025-2009, betreffend Beschlagnahme nach § 29 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der G M AG in E, vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. September 2009, Zl. LF1-LW-125/025-2009, betreffend Beschlagnahme nach Paragraph 29, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 15. Juli 2009 wurde die Beschlagnahme eines näher bezeichneten Pflanzenschutzmittels auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Landeshauptmann von Niederösterreich.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. September 2009 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der u. a. Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wurde. Die Berufung der Beschwerdeführerin sei ausdrücklich an den Landeshauptmann von Niederösterreich erhoben worden. Darüber habe jedoch als belangte Behörde die Niederösterreichische Landesregierung entschieden.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 VwGG die Möglichkeit eingeräumt, insbesondere zu den Beschwerdeausführungen zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde Stellung zu nehmen.Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGG die Möglichkeit eingeräumt, insbesondere zu den Beschwerdeausführungen zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme vom 25. November 2009 führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund eines offenkundigen Versehens in vorliegender Beschwerdeangelegenheit durch die "NÖ Landesregierung" anstatt durch den "Landeshauptmann von Niederösterreich" entschieden worden sei. Die Zuständigkeit der Abteilung Agrarrecht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung umfasse sowohl Entscheidungen über Angelegenheiten in mittelbarer Bundesverwaltung als auch solche über Angelegenheiten der Landesverwaltung. Die Entscheidung über Beschlagnahmen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 sei eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Beschlagnahme nach § 29 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 keine Beschlagnahme im Sinne des § 39 VStG und damit keine Beschlagnahme im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2008, Zl. 2007/07/0038, vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/07/0033, vom 24. Juli 2008, Zl. 2006/07/0154, und vom 19. November 2009, Zl. 2008/07/0137).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Beschlagnahme nach Paragraph 29, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 keine Beschlagnahme im Sinne des Paragraph 39, VStG und damit keine Beschlagnahme im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens dar vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2008, Zl. 2007/07/0038, vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/07/0033, vom 24. Juli 2008, Zl. 2006/07/0154, und vom 19. November 2009, Zl. 2008/07/0137).

Zur Entscheidung über die Berufung gegen eine von der Bezirkshauptmannschaft gemäß § 29 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 angeordnete Beschlagnahme ist daher der Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung zuständig. Dies wird auch von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2009 zugestanden.Zur Entscheidung über die Berufung gegen eine von der Bezirkshauptmannschaft gemäß Paragraph 29, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 angeordnete Beschlagnahme ist daher der Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung zuständig. Dies wird auch von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2009 zugestanden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG Abstand genommen werden.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 17. Dezember 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009070158.X00

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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