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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG §103 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des M A in G, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Dinstlstraße 6, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 20. Februar 2009, 2 Vk 2/09, betreffend eine Angelegenheit nach dem StVG (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der abweisliche Teil des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde am 19. Jänner 2007 (knapp vor 24 h) festgenommen und befindet sich seit dem 20. Jänner 2007 in Haft, und zwar zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 19. November 2008 in Strafhaft; er wurde wegen des Verbrechens des schweren Raubes und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Klassifizierungserlass der Vollzugsdirektion vom 23. Dezember 2008 wurde als Vollzugsort die Justizanstalt (JA) Stein bestimmt, dies im "Normalvollzug". Der Beschwerdeführer wurde demgemäß am 2. Jänner 2009 von der JA G in die JA S verlegt. Seit November 2009 (das war während des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens) befindet sich der Beschwerdeführer in der JA X.Der Beschwerdeführer wurde am 19. Jänner 2007 (knapp vor 24 h) festgenommen und befindet sich seit dem 20. Jänner 2007 in Haft, und zwar zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 19. November 2008 in Strafhaft; er wurde wegen des Verbrechens des schweren Raubes und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Klassifizierungserlass der Vollzugsdirektion vom 23. Dezember 2008 wurde als Vollzugsort die Justizanstalt (JA) Stein bestimmt, dies im "Normalvollzug". Der Beschwerdeführer wurde demgemäß am 2. Jänner 2009 von der JA G in die JA S verlegt. Seit November 2009 (das war während des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens) befindet sich der Beschwerdeführer in der JA römisch zehn.
Mit der unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde vom 12. Jänner 2009 (zur Post gegeben am 14. Jänner 2009) brachte der Beschwerdeführer vor, er beschwere sich unter anderem wegen des Verstoßes gegen die Art. 3, 14 und 17 EMRK. Nach seiner Ankunft in der JA S sei ihm seine Krücke weggenommen worden, die angeblich zurück nach G gebracht werden sollte. Seine Sachen seien ihm am 7. Jänner 2009 ausgefolgt worden, sein Fernsehapparat am 8. Jänner 2009. Am 2. Jänner 2009 habe er seine Zähne nicht putzen können, weil er erst am nächsten Tag Zahnbürste und Zahnpasta bekommen habe. Bis zum 5. Jänner habe er einen Besen als Krücke verwenden müssen, auf Grund dessen habe er nicht spazieren gehen können; an diesem Tag habe er vom Anstaltsarzt eine Krücke bekommen. Er habe von Justizwachebeamten erfahren, dass er in die Gefährlichkeitsstufe V eingereiht worden sei, niemand habe ihm sagen können, weshalb. Auch bis nun, zum 12. Jänner 2009, wolle oder könne ihm das niemand sagen, wie auch, weshalb er nur mit drei Beamten die Zelle verlassen könne. Er habe an den Anstaltsleiter Ansuchen geschrieben und um eine Aussprache gebeten, um zu erfahren, weshalb, allerdings bislang ergebnislos. Seitdem er sich in Haft befinde, habe er nie einen Verweis bekommen und niemand habe das Recht, ihn in Einzelhaft zu stecken, nur weil er ein Ausländer sei und keine Familie hier habe. Man dürfe ihn auch nicht quälen oder sich darauf berufen, dass sein Komplize im Jahr 1994 mit fremder Hilfe aus einer Justizanstalt in Deutschland ausgebrochen sei. Er sei ohne Begründung bestraft worden (nach dem Zusammenhang ist die Unterbringung in, wie der Beschwerdeführer sagte, Einzelhaft gemeint; der Beschwerdeführer ist ausländischer Staatsangehöriger, und, wie sich aus der Beschwerde und den weiteren Schriftsätzen aus seiner Hand ergibt, der deutschen Sprache jedenfalls schriftlich nur eingeschränkt mächtig), dies sei rechtswidrig, und er fühle sich sowohl durch diese Maßnahme als auch durch die damit verbundene Ungewissheit gefoltert. Er sei dadurch benachteiligt, dass durch die Maßnahme alle seine Begünstigungen als Gefangener gestrichen worden seien.Mit der unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde vom 12. Jänner 2009 (zur Post gegeben am 14. Jänner 2009) brachte der Beschwerdeführer vor, er beschwere sich unter anderem wegen des Verstoßes gegen die Artikel 3, 14 und 17 EMRK. Nach seiner Ankunft in der JA S sei ihm seine Krücke weggenommen worden, die angeblich zurück nach G gebracht werden sollte. Seine Sachen seien ihm am 7. Jänner 2009 ausgefolgt worden, sein Fernsehapparat am 8. Jänner 2009. Am 2. Jänner 2009 habe er seine Zähne nicht putzen können, weil er erst am nächsten Tag Zahnbürste und Zahnpasta bekommen habe. Bis zum 5. Jänner habe er einen Besen als Krücke verwenden müssen, auf Grund dessen habe er nicht spazieren gehen können; an diesem Tag habe er vom Anstaltsarzt eine Krücke bekommen. Er habe von Justizwachebeamten erfahren, dass er in die Gefährlichkeitsstufe römisch fünf eingereiht worden sei, niemand habe ihm sagen können, weshalb. Auch bis nun, zum 12. Jänner 2009, wolle oder könne ihm das niemand sagen, wie auch, weshalb er nur mit drei Beamten die Zelle verlassen könne. Er habe an den Anstaltsleiter Ansuchen geschrieben und um eine Aussprache gebeten, um zu erfahren, weshalb, allerdings bislang ergebnislos. Seitdem er sich in Haft befinde, habe er nie einen Verweis bekommen und niemand habe das Recht, ihn in Einzelhaft zu stecken, nur weil er ein Ausländer sei und keine Familie hier habe. Man dürfe ihn auch nicht quälen oder sich darauf berufen, dass sein Komplize im Jahr 1994 mit fremder Hilfe aus einer Justizanstalt in Deutschland ausgebrochen sei. Er sei ohne Begründung bestraft worden (nach dem Zusammenhang ist die Unterbringung in, wie der Beschwerdeführer sagte, Einzelhaft gemeint; der Beschwerdeführer ist ausländischer Staatsangehöriger, und, wie sich aus der Beschwerde und den weiteren Schriftsätzen aus seiner Hand ergibt, der deutschen Sprache jedenfalls schriftlich nur eingeschränkt mächtig), dies sei rechtswidrig, und er fühle sich sowohl durch diese Maßnahme als auch durch die damit verbundene Ungewissheit gefoltert. Er sei dadurch benachteiligt, dass durch die Maßnahme alle seine Begünstigungen als Gefangener gestrichen worden seien.
Über Aufforderung der belangten Behörde berichtete der Anstaltsleiter (Bericht vom 11. Februar 2009), der Beschwerdeführer sei zum weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe von der JA G mit Polizeiassistenz (drei Kobrabeamte und vier Justizwachebeamte) nach Stein transferiert worden. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des Klassifikationsteams sowie auf die Sicherheitskodes und die allgemeinen Vermerke hingewiesen (Hinweis auf die Beilagen ./A, ./B und ./C).
Im Schreiben des Landespolizeikommandos Steiermark vom 12. März 2007 sei auf die massive Gefährlichkeit des Beschwerdeführers verwiesen worden (Hinweis auf die Beilage ./D). Aus den bei der JA S vorhandenen Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer der organisierten Kriminalität zuzuordnen sei und seit weit mehr als einem Jahrzehnt immer wieder auch in "höchstorganisierter Form" auftrete. So würden beispielsweise Einbrüche und Raubüberfälle mit Maschinenpistolen mit Komplizen gemeinsam begangen, bei denen rücksichtslos auf vorhandene Wachposten Schüsse abgegeben worden seien. Kurz vor Verhaftungen werde ganz bewusst und absichtlich mit dem Pkw ein Polizeifahrzeug gerammt. Einer der Komplizen sei aus einer deutschen Haftanstalt befreit worden, wobei ein Lkw ein Gefängnistor gerammt habe. Da nach Auffassung des Anstaltsleiters beim Beschwerdeführer weiterhin eine latente Fluchtgefährlichkeit sowie ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bestehe, habe zu diesem Zweck und der Sicherung seiner Ausführung am 14. Jänner 2009 eine Besprechung stattgefunden (Hinweis auf die Beilage ./E). Die Umstände bei der Überstellung und im Anschluss daran seien einem angeschlossenen Bericht eines Justizwachebeamten (JWB) zu entnehmen (Hinweis auf die Beilage ./F).
Der Beschwerdeführer sei der Sonderabteilung für den Strafvollzug mit erhöhter Sicherheit unterstellt worden, wo er bis 1. Februar 2009 allein in einem Haftraum angehalten worden sei. Seit dem 2. Februar 2009 handle es sich bei ihm nicht "um die Einzelhaft im Sinne des § 125 StVG", sondern um eine besondere Sicherheitsmaßnahme gemäß § 103 Abs. 2 Z 1a StVG, wobei er täglich zwei Stunden mit einem näher bezeichneten Strafgefangenen (der selben Nationalität) angehalten werde.Der Beschwerdeführer sei der Sonderabteilung für den Strafvollzug mit erhöhter Sicherheit unterstellt worden, wo er bis 1. Februar 2009 allein in einem Haftraum angehalten worden sei. Seit dem 2. Februar 2009 handle es sich bei ihm nicht "um die Einzelhaft im Sinne des Paragraph 125, StVG", sondern um eine besondere Sicherheitsmaßnahme gemäß Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins a, StVG, wobei er täglich zwei Stunden mit einem näher bezeichneten Strafgefangenen (der selben Nationalität) angehalten werde.
Abschließend heißt es : "Der Beschwerde liegt letztlich keine Entscheidung des Anstaltsleiters zu Grunde."
Bei der genannten Beilage ./A handelt es sich um ein mit "Entscheidung des Klassifikationsteams bezüglich Besonderheiten" überschriebenes, undatiertes Formular, angekreuzt sind in der Spalte "Gefahr für andere" die Fallvarianten "Fluchtgefahr", "organisierte Kriminalität", "Sicherheit (bes. gefährlich)" und "Komplizen", in der Spalte "Sonstiges" die Rubrik "Fremdenpolizei".
Aus der Beilage ./C ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer am 13. März 2007 von zwei JWB unter Polizeiassistenz ausgeführt worden sei.
Im Bericht Beilage ./D vom 12. März 2007 heißt es unter anderem, der Beschwerdeführer und eine andere Person seien in Deutschland zehn Jahre lang inhaftiert gewesen, beide seien zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, der Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub. Beiden sei ein Drittel der Freiheitsstrafe erlassen worden, sie seien im Jahr 2006 in ihren Heimatstaat abgeschoben worden. Die weiter genannte Person sei auch als Kopf der kriminellen Bande beschrieben worden und es solle eine Befreiungsaktion oder einen derartigen Versuch gegeben haben, indem ein Auto gegen eine Tür der JA in Deutschland gefahren sein solle. Die Hauptverhandlung (im damaligen Strafverfahren) solle unter höchsten Sicherheitsvorkehrungen stattgefunden haben. Angeschlossen sind dieser Beilage Auszüge aus dem Urteil des deutschen Strafgerichtes vom 21. März 1997, wonach der Beschwerdeführer des versuchten Mordes an drei Menschen in Tateinheit mit schwerem Raub, des schweren Raubes in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des schweren Bandendiebstahls und des Diebstahls in besonders schwerem Fall für schuldig erkannt wurde.
Nach der Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör zu diesem Bericht samt Beilagen gewährt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als sie die Nichtüberlassung von Zahnhygieneartikeln und einer Krücke anspreche, und ihr, soweit sie Verstöße gegen die EMRK durch Anhaltung in Einzelhaft und Folterung thematisiere, nicht Folge gegeben. Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 19. Jänner 2007 festgenommen und am 2. Jänner 2009 in die JA S überstellt worden. Soweit er die Nichtüberlassung der zuvor genannten Gegenstände anspreche, liege keine Entscheidung des Anstaltsleiters im Sinne des § 121 Abs. 1 StVG vor, dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, weshalb die Beschwerde daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als sie die Nichtüberlassung von Zahnhygieneartikeln und einer Krücke anspreche, und ihr, soweit sie Verstöße gegen die EMRK durch Anhaltung in Einzelhaft und Folterung thematisiere, nicht Folge gegeben. Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 19. Jänner 2007 festgenommen und am 2. Jänner 2009 in die JA S überstellt worden. Soweit er die Nichtüberlassung der zuvor genannten Gegenstände anspreche, liege keine Entscheidung des Anstaltsleiters im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, StVG vor, dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, weshalb die Beschwerde daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Nach der Einlieferung in die JA S sei der Beschwerdeführer der Sonderabteilung für den Strafvollzug mit erhöhter Sicherheit unterstellt worden, wo er gemäß § 103 Abs. 2 Z 1a StVG alleine in einem Haftraum angehalten werde. Die Anhaltung erfolge täglich zwischen 12.15 Uhr und 14.15 Uhr gemeinsam mit einem anderen Strafgefangenen gleicher Nationalität. Der Beschwerdeführer werde als besonders gefährlich im Sinne des § 103 Abs. 2 Z 1a StVG eingeschätzt, sodass besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Anwendung kämen (zur Begründung wird auf den dem deutschen Strafurteil zu Grunde liegenden Sachverhalt verwiesen).Nach der Einlieferung in die JA S sei der Beschwerdeführer der Sonderabteilung für den Strafvollzug mit erhöhter Sicherheit unterstellt worden, wo er gemäß Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins a, StVG alleine in einem Haftraum angehalten werde. Die Anhaltung erfolge täglich zwischen 12.15 Uhr und 14.15 Uhr gemeinsam mit einem anderen Strafgefangenen gleicher Nationalität. Der Beschwerdeführer werde als besonders gefährlich im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins a, StVG eingeschätzt, sodass besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Anwendung kämen (zur Begründung wird auf den dem deutschen Strafurteil zu Grunde liegenden Sachverhalt verwiesen).
Die der nunmehrigen Verurteilung zu Grunde liegenden Anlasstaten sowie die strafbaren Handlungen in Deutschland zeigten den Beschwerdeführer als Teil der organisierten Kriminalität mit Bereitschaft zu äußerster Brutalität. Dementsprechend sei er im Rahmen der Klassifikation als besonders gefährlich eingestuft worden und er werde in der JA Stein unter Anwendung besonderer Sicherheitsmaßnahmen - im Beschwerdefall eben durch Anhaltung in einem Einzelhaftraum - angehalten, was auf Grundlage der und im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung stattfinde (Hinweis auf § 103 StVG).Die der nunmehrigen Verurteilung zu Grunde liegenden Anlasstaten sowie die strafbaren Handlungen in Deutschland zeigten den Beschwerdeführer als Teil der organisierten Kriminalität mit Bereitschaft zu äußerster Brutalität. Dementsprechend sei er im Rahmen der Klassifikation als besonders gefährlich eingestuft worden und er werde in der JA Stein unter Anwendung besonderer Sicherheitsmaßnahmen - im Beschwerdefall eben durch Anhaltung in einem Einzelhaftraum - angehalten, was auf Grundlage der und im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung stattfinde (Hinweis auf Paragraph 103, StVG).
Die Anwendung und Aufrechterhaltung besonderer Sicherheitsmaßnahmen im Beschwerdefall sei gemäß § 103 Abs. 6 StVG eine Entscheidung des Anstaltsleiters. Soweit der Beschwerdeführer darin einen Verstoß gegen Art. 14 EMRK erblicke, sei darauf hinzuweisen, dass die spezielle Anhaltung nicht erfolge, weil er ein "Ausländer ohne Familie in Österreich" sei, sondern weil er auf Grund der zuvor geschilderten Umstände - im Übrigen völlig zutreffend - als besonders gefährlich eingestuft werde.Die Anwendung und Aufrechterhaltung besonderer Sicherheitsmaßnahmen im Beschwerdefall sei gemäß Paragraph 103, Absatz 6, StVG eine Entscheidung des Anstaltsleiters. Soweit der Beschwerdeführer darin einen Verstoß gegen Artikel 14, EMRK erblicke, sei darauf hinzuweisen, dass die spezielle Anhaltung nicht erfolge, weil er ein "Ausländer ohne Familie in Österreich" sei, sondern weil er auf Grund der zuvor geschilderten Umstände - im Übrigen völlig zutreffend - als besonders gefährlich eingestuft werde.
Dass die Anhaltung des Beschwerdeführers unter Anwendung besonderer Sicherheitsmaßnahmen unmenschlich oder erniedrigend im Sinne des Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) wäre, treffe angesichts der Sachumstände nicht zu.Dass die Anhaltung des Beschwerdeführers unter Anwendung besonderer Sicherheitsmaßnahmen unmenschlich oder erniedrigend im Sinne des Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) wäre, treffe angesichts der Sachumstände nicht zu.
Gegen den abweislichen Teil des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 (StVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2007 anzuwenden.Im Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, (StVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007, anzuwenden.
Die im Beschwerdefall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen
lauten:
"Besondere Sicherheitsmaßnahmen
§ 103. (1) Gegen Strafgefangene, bei denen Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht, sind die erforderlichen besonderen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.Paragraph 103, (1) Gegen Strafgefangene, bei denen Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht, sind die erforderlichen besonderen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.
1. die häufigere Durchsuchung des Strafgefangenen, seiner Sachen und seines Haftraumes;
1a. die Unterbringung eines Strafgefangenen, der entweder während der täglichen Arbeit oder während einer täglichen Freizeit von mindestens zwei Stunden in Gemeinschaft angehalten wird, für die verbleibende Zeit in einem Einzelhaftraum;
"Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen
§ 111. Vergünstigungen dürfen höchstens für die Dauer von drei Monaten beschränkt oder entzogen werden. Mit dem Ablauf der Zeit der Beschränkung oder Entziehung können sie unter den sonst erforderlichen Voraussetzungen (§ 24) wieder ohne die angeordnete Beschränkung oder von neuem erworben werden." Paragraph 111, Vergünstigungen dürfen höchstens für die Dauer von drei Monaten beschränkt oder entzogen werden. Mit dem Ablauf der Zeit der Beschränkung oder Entziehung können sie unter den sonst erforderlichen Voraussetzungen (Paragraph 24,) wieder ohne die angeordnete Beschränkung oder von neuem erworben werden."
"§ 114. (1) Die Strafe des einfachen oder strengen Hausarrestes darf nur bei Überwiegen erschwerender Umstände verhängt werden. Der Hausarrest darf vier Wochen nicht übersteigen.
1. Beschränkung der Zeit, in der der Haftraum künstlich beleuchtet wird;
2. Entzug der Arbeit."
"(§ 116) 2) Ist ein Strafgefangener einer mit einer Strafe zu ahndenden Ordnungswidrigkeit verdächtig und erscheint seine Absonderung von den übrigen Strafgefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt notwendig, so hat ihn der unmittelbar Aufsicht führende Vollzugsbedienstete in einen Einzelraum oder, falls der Strafgefangene in Einzelhaft angehalten wird, in seinen Haftraum einzuweisen." "(Paragraph 116,) 2) Ist ein Strafgefangener einer mit einer Strafe zu ahndenden Ordnungswidrigkeit verdächtig und erscheint seine Absonderung von den übrigen Strafgefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt notwendig, so hat ihn der unmittelbar Aufsicht führende Vollzugsbedienstete in einen Einzelraum oder, falls der Strafgefangene in Einzelhaft angehalten wird, in seinen Haftraum einzuweisen."
"Beschwerden
§ 120. (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.Paragraph 120, (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach Paragraph 122, beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.
"Verfahren bei Beschwerden
§ 121. (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.Paragraph 121, (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.
"Formen der Unterbringung
§ 124. (1) Die Strafgefangenen sind bei Tag so lange wie möglich in Gemeinschaft mit anderen, während der Zeit der Nachtruhe möglichst einzeln unterzubringen. Soweit es nach der Art des Vollzuges und den sonstigen Umständen zweckmäßig ist, hat die Unterbringung in Wohngruppen oder sonst ohne Verschließung der Haft- oder Aufenthaltsräume bei Tag zu erfolgen.Paragraph 124, (1) Die Strafgefangenen sind bei Tag so lange wie möglich in Gemeinschaft mit anderen, während der Zeit der Nachtruhe möglichst einzeln unterzubringen. Soweit es nach der Art des Vollzuges und den sonstigen Umständen zweckmäßig ist, hat die Unterbringung in Wohngruppen oder sonst ohne Verschließung der Haft- oder Aufenthaltsräume bei Tag zu erfolgen.
"Einzelhaft
§ 125. (1) Ist ein Strafgefangener, aus welchem Grund immer, bei Tag und bei Nacht einzeln untergebracht (Einzelhaft), so muss er, soweit er keine Besuche erhält (§ 93), mindestens einmal täglich von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden.Paragraph 125, (1) Ist ein Strafgefangener, aus welchem Grund immer, bei Tag und bei Nacht einzeln untergebracht (Einzelhaft), so muss er, soweit er keine Besuche erhält (Paragraph 93,), mindestens einmal täglich von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, besondere Sicherheitsmaßnahmen nach § 103 StVG seien zeitlich zu begrenzen und dürften nur solange bestehen, als eine unmittelbare Gefahr bestehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er seit seiner Inhaftierung in Österreich keinen einzigen Verstoß gegen die Sicherheit begangen habe. Den Annahmen der belangten Behörde, er würde dem Personenkreis der organisierten Kriminalität angehören, sei zu entgegnen, dass die diesbezügliche Straftat in Deutschland erfolgt sei und seitdem sehr lange Zeit, nämlich rund 13 Jahre, vergangen seien, und er auch die Strafe zu zwei Drittel verbüßt habe. Er sei in Deutschland weder als Häftling, der der organisierten Kriminalität zuzurechnen sei, behandelt worden, noch jemals nach diesem Delikt in Deutschland oder Österreich oder sonst wo verurteilt werden. Der hier erfolgte Entzug von Vergünstigungen widerspreche § 111 StVG. Eine zeitliche Beschränkung der Maßnahme sei rechtswidrig nicht erfolgt. Er sei auch der einzige Häftling in der JA Stein, der auf Grund seiner Vergangenheit in Deutschland "eine besondere Sicherungsmaßnahme erhalten" habe, obwohl er nicht der einzige Häftling sei, der schon einmal verurteilt worden sei. Laut der Einschätzung des psychologischen Dienstes der JA S sei er als selbstmordgefährdet eingestuft. Dessen ungeachtet und ungeachtet seiner Behinderung und der damit verbundenen mangelnden Mobilität sei er jeweils alleine für 23 Stunden täglich in einer Art Gitterkäfig festgehalten worden. Er habe nur eine Stunde täglich spazieren gehen dürfen. Er verweise darauf, dass selbstmordgefährdete Häftlinge immer in Gemeinschaft anzuhalten seien. Erst seit dem 6. August 2009 dürfe er am Gottesdienst, an Sport und Arbeiten teilnehmen.Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, besondere Sicherheitsmaßnahmen nach Paragraph 103, StVG seien zeitlich zu begrenzen und dürften nur solange bestehen, als eine unmittelbare Gefahr bestehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er seit seiner Inhaftierung in Österreich keinen einzigen Verstoß gegen die Sicherheit begangen habe. Den Annahmen der belangten Behörde, er würde dem Personenkreis der organisierten Kriminalität angehören, sei zu entgegnen, dass die diesbezügliche Straftat in Deutschland erfolgt sei und seitdem sehr lange Zeit, nämlich rund 13 Jahre, vergangen seien, und er auch die Strafe zu zwei Drittel verbüßt habe. Er sei in Deutschland weder als Häftling, der der organisierten Kriminalität zuzurechnen sei, behandelt worden, noch jemals nach diesem Delikt in Deutschland oder Österreich oder sonst wo verurteilt werden. Der hier erfolgte Entzug von Vergünstigungen widerspreche Paragraph 111, StVG. Eine zeitliche Beschränkung der Maßnahme sei rechtswidrig nicht erfolgt. Er sei auch der einzige Häftling in der JA Stein, der auf Grund seiner Vergangenheit in Deutschland "eine besondere Sicherungsmaßnahme erhalten" habe, obwohl er nicht der einzige Häftling sei, der schon einmal verurteilt worden sei. Laut der Einschätzung des psychologischen Dienstes der JA S sei er als selbstmordgefährdet eingestuft. Dessen ungeachtet und ungeachtet seiner Behinderung und der damit verbundenen mangelnden Mobilität sei er jeweils alleine für 23 Stunden täglich in einer Art Gitterkäfig festgehalten worden. Er habe nur eine Stunde täglich spazieren gehen dürfen. Er verweise darauf, dass selbstmordgefährdete Häftlinge immer in Gemeinschaft anzuhalten seien. Erst seit dem 6. August 2009 dürfe er am Gottesdienst, an Sport und Arbeiten teilnehmen.
Er habe sich während seiner Haftzeit in Graz siebenmal im Krankenhaus in Graz befunden. Dabei sei er immer nur von zwei Justizwachebeamten ohne Polizeiassistenz ausgeführt worden, die Darstellung in der Beilage ./C sei unrichtig. Er sei lediglich am 3. April 2008 mit Polizeiassistenz ausgeführt worden. Soweit ihm die Beilage ./C zum Bericht des Anstaltsleiters nicht vor der Erlassung des Bescheides zum Zweck des rechtlichen Gehörs übermittelt worden sei, mache er auch den Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Während er in der JA Graz - Jakomini jeweils mit zwei oder drei Insassen eine Zelle habe teilen können und somit über ihn keine besonderen Sicherheitsmaßnahmen verhängt worden seien, sei er bereits am 2. Jänner 2009 bei seiner Ankunft in der JA S in einer Abteilung für besonders gefährliche Gefangene sowie in einem Haftraum mit Gittern untergebracht worden. Es habe für diese Maßnahme keinen wie immer gearteten Grund oder Anlassfall gegeben, da noch dazu mit dem Klassifizierungserlass der Normalvollzug angeordnet worden sei, und es doch "einer erhöhten Begründungspflicht seitens der Anstaltsleitung und der belangten Behörde bedurft hätte", um diese besondere Sicherungsmaßnahme betreffend seine Person zu rechtfertigen, und es wäre ihm auch die Gelegenheit einzuräumen gewesen, dazu umfassend Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde habe die in den Beilagen zum Bericht des Anstaltsleiters "ersichtlichen Gedankeninhalte" zu seinen Lasten berücksichtigt, ohne Parteiengehör zu gewähren (er habe diese Unterlagen erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erhalten). Aus einer beiliegenden Bestätigung eines näher bezeichneten Häftlings sei ersichtlich, dass dieser ihn in der Zeit vom 2. Jänner bis 13. Februar 2007 lediglich siebenmal, und nicht, wie von der Anstaltsleitung und der belangten Behörde behauptet, jeden Tag besucht habe. Aus der Begründung ergebe sich auch, dass er erst seit 12. Februar 2009 berechtigt sei, mit diesem Häftling und anderen Häftlingen spazieren zu gehen.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Die Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ua. geltend machte, er befinde sich (nach dem Zusammenhang gemeint: seit seiner Überstellung in die JA Stein) zu Unrecht in Einzelhaft, langte am 15. Jänner 2009 bei der belangten Behörde ein. Der Bericht des Anstaltsleiters ist mit 11. Februar 2009 datiert. Darin heißt es unter anderem, dass der Beschwerdeführer bis 1. Februar 2009 allein in einem Haftraum angehalten wurde, und dass es sich bei ihm seit dem 2. Februar 2009 "nicht mehr um die Einzelhaft im Sinne des § 125 StVG", sondern um besondere Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 103 Abs. 2 Z 1a StVG handle, und dass der Beschwerdeführer täglich zwischen 12.15 Uhr und 14.15 Uhr mit einem näher bezeichneten Landsmann angehalten werde. Der Beschwerde "liegt letztlich keine Entscheidung des Anstaltsleiters zu Grunde".Die Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ua. geltend machte, er befinde sich (nach dem Zusammenhang gemeint: seit seiner Überstellung in die JA Stein) zu Unrecht in Einzelhaft, langte am 15. Jänner 2009 bei der belangten Behörde ein. Der Bericht des Anstaltsleiters ist mit 11. Februar 2009 datiert. Darin heißt es unter anderem, dass der Beschwerdeführer bis 1. Februar 2009 allein in einem Haftraum angehalten wurde, und dass es sich bei ihm seit dem 2. Februar 2009 "nicht mehr um die Einzelhaft im Sinne des Paragraph 125, StVG", sondern um besondere Sicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins a, StVG handle, und dass der Beschwerdeführer täglich zwischen 12.15 Uhr und 14.15 Uhr mit einem näher bezeichneten Landsmann angehalten werde. Der Beschwerde "liegt letztlich keine Entscheidung des Anstaltsleiters zu Grunde".
Demgegenüber ging die belangte Behörde ohne nähere zeitliche Unterscheidung, somit für den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab Beginn, davon aus, dass es sich um eine Anhaltung gemäß § 103 Abs. 2 Z 1a StVG handle und die Anwendung und Aufrechterhaltung solcher Sicherheitsmaßnahmen wie im Beschwerdefall gemäß § 103 Abs. 6 StVG eine Entscheidung des Anstaltsleiters sei.Demgegenüber ging die belangte Behörde ohne nähere zeitliche Unterscheidung, somit für den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab Beginn, davon aus, dass es sich um eine Anhaltung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins a, StVG handle und die Anwendung und Aufrechterhaltung solcher Sicherheitsmaßnahmen wie im Beschwerdefall gemäß Paragraph 103, Absatz 6, StVG eine Entscheidung des Anstaltsleiters sei.
Diese Annahmen stehen daher im Widerspruch zur einzigen aktenkundigen Beweisquelle, nämlich dem Bericht des Anstaltsleiters, wonach die Anhaltung als besondere Sicherheitsmaßnahme erst seit dem 2. Februar 2009 erfolge und der Beschwerde keine Entscheidung des Anstaltsleiters zu Grunde liege. Was Letzteres anlangt, steht gemäß § 103 Abs. 6 StVG die Anordnung besonderer Sicherheitsmaßnahmen dem aufsichtsführenden Strafvollzugsbediensteten zu. Dieser hat jede solche Anordnung dem Anstaltsleiter zu melden, der unverzüglich über die Aufrechterhaltung der besonderen Sicherheitsmaßnahme zu entscheiden hat. Es mag daher zwar sein, dass der Anstaltsleiter die Aufrechterhaltung dieser Sicherheitsmaßnahme genehmigt hat, diese Maßnahme betrifft gemäß dem Bericht aber bloß den Zeitraum ab dem 2. Februar 2009 und nicht den früheren Zeitraum. Die besondere Sicherheitsmaßnahme gemäß § 103 Abs. 2 Z 1a sieht vor, dass der Strafgefangene täglich mindestens zwei Stunden in Gemeinschaft angehalten wird (sei es bei der täglichen Arbeit oder während der täglichen Freizeit) und nur in der verbleibenden Zeit in einem Einzelhaftraum. Eine solche zweistündige Anhaltung täglich in Gemeinschaft ist nach § 125 StVG nicht vorgesehen, demnach bringt die Einzelhaft nach § 125 StVG größere Einschränkungen mit sich als die besondere Maßnahme nach § 103 Abs. 2 Z 1a StVG. Auf Grund welcher Anordnung der Beschwerdeführer vor dem 2. Februar 2009, wie berichtet, gemäß § 125 StVG in Einzelhaft angehalten war und aus welchen konkreten Gründen (§ 124 Abs. 3 StVG), ist nicht ersichtlich; damit hat sich die belangte Behörde vielmehr nicht befasst (und ist, wie eingangs dargelegt, ohne Begründung vom Inhalt des Berichtes ausgegangen). Das stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar.Diese Annahmen stehen daher im Widerspruch zur einzigen aktenkundigen Beweisquelle, nämlich dem Bericht des Anstaltsleiters, wonach die Anhaltung als besondere Sicherheitsmaßnahme erst seit dem 2. Februar 2009 erfolge und der Beschwerde keine Entscheidung des Anstaltsleiters zu Grunde liege. Was Letzteres anlangt, steht gemäß Paragraph 103, Absatz 6, StVG die Anordnung besonderer Sicherheitsmaßnahmen dem aufsichtsführenden Strafvollzugsbediensteten zu. Dieser hat jede solche Anordnung dem Anstaltsleiter zu melden, der unverzüglich über die Aufrechterhaltung der besonderen Sicherheitsmaßnahme zu entscheiden hat. Es mag daher zwar sein, dass der Anstaltsleiter die Aufrechterhaltung dieser Sicherheitsmaßnahme genehmigt hat, diese Maßnahme betrifft gemäß dem Bericht aber bloß den Zeitraum ab dem 2. Februar 2009 und nicht den früheren Zeitraum. Die besondere Sicherheitsmaßnahme gemäß Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins a, sieht vor, dass der Strafgefangene täglich mindestens zwei Stunden in Gemeinschaft angehalten wird (sei es bei der täglichen Arbeit oder während der täglichen Freizeit) und nur in der verbleibenden Zeit in einem Einzelhaftraum. Eine solche zweistündige Anhaltung täglich in Gemeinschaft ist nach Paragraph 125, StVG nicht vorgesehen, demnach bringt die Einzelhaft nach Paragraph 125, StVG größere Einschränkungen mit sich als die besondere Maßnahme nach Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins a, StVG. Auf Grund welcher Anordnung der Beschwerdeführer vor dem 2. Februar 2009, wie berichtet, gemäß Paragraph 125, StVG in Einzelhaft angehalten war und aus welchen konkreten Gründen (Paragraph 124, Absatz 3, StVG), ist nicht ersichtlich; damit hat sich die belangte Behörde vielmehr nicht befasst (und ist, wie eingangs dargelegt, ohne Begründung vom Inhalt des Berichtes ausgegangen). Das stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar.
Unabhängig davon hat die belangte Behörde dadurch, dass sie vor ihrer Entscheidung dem Beschwerdeführer den Bericht des Anstaltsleiters samt Beilagen nicht zur Kenntnis brachte, dessen Parteiengehör verletzt. In diesem Zusammenhang bringt er sinngemäß vor, während seiner Inhaftierung in Graz (Anmerkung: diese dauerte etwas weniger als zwei Jahre) habe es keine derartigen besonderen Sicherheitsmaßnahmen gegeben (auch sei die Darstellung in der Beilage ./C unrichtig), weshalb näher zu begründen gewesen wäre, warum nun gerade seit der Verlegung in die JA S solche besonderen Sicherheitsmaßnahmen erforderlich seien. Auch dieser Argumentation kann vorweg Relevanz nicht aberkannt werden. Zwar deuten Umstände aus der Vergangenheit auf eine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hin, es wäre aber näher zu begründen gewesen, ob und im Hinblick auf welche Tatsachen welche der in § 103 Abs. 1 StVG angeführten Gefahren im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen und welche der in § 103 Abs. 2 StVG angeführten besonderen Sicherheitsmaßnahmen erforderlich waren. Dabei wäre zu bedenken gewesen, dass eine besondere Sicherheitsmaßnahme nach § 103 Abs. 1 und 2 StVG, wie aus § 103 Abs. 5 leg. cit. abzuleiten ist, im Hinblick auf die zu ihrer Anordnung führende Gefahr "unbedingt" erforderlich sein muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 99/20/0105).Unabhängig davon hat die belangte Behörde dadurch, dass sie vor ihrer Entscheidung dem Beschwerdeführer den Bericht des Anstaltsleiters samt Beilagen nicht zur Kenntnis brachte, dessen Parteiengehör verletzt. In diesem Zusammenhang bringt er sinngemäß vor, während seiner Inhaftierung in Graz (Anmerkung: diese dauerte etwas weniger als zwei Jahre) habe es keine derartigen besonderen Sicherheitsmaßnahmen gegeben (auch sei die Darstellung in der Beilage ./C unrichtig), weshalb näher zu begründen gewesen wäre, warum nun gerade seit der Verlegung in die JA S solche besonderen Sicherheitsmaßnahmen erforderlich seien. Auch dieser Argumentation kann vorweg Relevanz nicht aberkannt werden. Zwar deuten Umstände aus der Vergangenheit auf eine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hin, es wäre aber näher zu begründen gewesen, ob und im Hinblick auf welche Tatsachen welche der in Paragraph 103, Absatz eins, StVG angeführten Gefahren im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen und welche der in Paragraph 103, Absatz 2, StVG angeführten besonderen Sicherheitsmaßnahmen erforderlich waren. Dabei wäre zu bedenken gewesen, dass eine besondere Sicherheitsmaßnahme nach Paragraph 103, Absatz eins und 2 StVG, wie aus Paragraph 103, Absatz 5, leg. cit. abzuleiten ist, im Hinblick auf die zu ihrer Anordnung führende Gefahr "unbedingt" erforderlich sein muss vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 99/20/0105).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 17. Dezember 2009
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060207.X00Im RIS seit
24.01.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010