Index
L65002 Jagd Wild Kärnten;Norm
JagdG Krnt 2000 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H H in M, vertreten durch Dr. Edwin Demoser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Mohrstraße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom 31. Juli 2008, Zl KUVS-642/5/2008, betreffend Übertretung des Kärntner Jagdgesetzes 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 erstattete der Obmann der Jagdgesellschaft M-Ost (der der Beschwerdeführer damals angehörte) bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau Anzeige, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2007 gegen 16.45 Uhr in der Schonzeit im Gemeindejagdgebiet M-Ost, im sogenannten Tschlag in H, Gemeinde M, einen vier- bis fünfjährigen Hirsch mit bereits verheilten Laufverletzungen erlegt habe, ohne im Besitz eines Jagderlaubnisscheines gewesen zu sein. Weiters habe der Beschwerdeführer bereits am 7. März 2007 im Revierteil "R" desselben Jagdgebietes und derselben Gemeinde ein angefahrenes Hirschtier erlegt, ebenfalls ohne im Besitz eines Jagderlaubnisscheines zu sein. Aus dem selben Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer außerordentlichen Vollversammlung am 14. April 2007 auf Grund des besagten Hirschabschusses aus der Jagdgesellschaft ausgeschlossen worden sei.
Mit Strafverfügung vom 13. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe 1.) am 7. März 2007 im sogenannten Tschlag im besagten Gemeindejagdgebiet, und 2.) am 23. März 2007 im Revierteil R dieses Gemeindejagdgebietes Wild erlegt, somit die Jagd ausgeübt, obwohl er nicht im Besitz einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten schriftlichen Bewilligung (Jagderlaubnisschein) gewesen sei und sich auch nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten befunden habe. Dadurch habe er zu 1.) und 2.) § 98 Abs 1 Z 1 iVm § 41 Abs 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG) verletzt. Über ihn wurden zuMit Strafverfügung vom 13. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe 1.) am 7. März 2007 im sogenannten Tschlag im besagten Gemeindejagdgebiet, und 2.) am 23. März 2007 im Revierteil R dieses Gemeindejagdgebietes Wild erlegt, somit die Jagd ausgeübt, obwohl er nicht im Besitz einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten schriftlichen Bewilligung (Jagderlaubnisschein) gewesen sei und sich auch nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten befunden habe. Dadurch habe er zu 1.) und 2.) Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG) verletzt. Über ihn wurden zu
1.) und zu 2.) je eine Geldstrafe von EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 1 Tag und 18 Stunden) gemäß § 98 Abs 2 K-JG verhängt.1.) und zu 2.) je eine Geldstrafe von EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 1 Tag und 18 Stunden) gemäß Paragraph 98, Absatz 2, K-JG verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Juli 2007 Einspruch. Darin beantragte er auch, seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter durch Übersendung des Verwaltungsstrafakts an die Bundespolizeidirektion Salzburg Akteneinsicht zu gewähren und diesem die Möglichkeit einzuräumen, binnen einer angemessenen Frist zu den bisherigen Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 übermittelte die genannte Bezirkshauptmannschaft dem Magistrat der Stadt Salzburg (Strafamt) den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen, das gesamte Beweisverfahren dem Beschuldigten zur Kenntnis zu bringen und mit ihm eine Gegenäußerung aufzunehmen. Der genannte Magistrat retournierte die Verwaltungsstrafakten mit dem Aktenvermerk, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in den Akt genommen habe und um eine Frist zur Stellungnahme bis 29. August 2007 ersuche; nach der Aktenlage wurde die dieses Datum tragende Stellungnahme der Erstbehörde übermittelt.
Mit Aktenvermerk vom 5. März 2008 wurde das Verwaltungsstrafverfahren betreffend Punkt 1.) der Strafverfügung gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt, da dem Beschwerdeführer der Strafausschließungsgrund des Notstandes zugute komme; hinsichtlich des am 7. März 2007 erfolgten Abschusses lägen keine ausreichenden Unterlagen über die Verletzung des Tieres vor, dieses sei offensichtlich von einem Fahrzeug angefahren worden. Es sei nicht auszuschließen, dass die sofortige Tötung des Tieres notwendig gewesen sei.Mit Aktenvermerk vom 5. März 2008 wurde das Verwaltungsstrafverfahren betreffend Punkt 1.) der Strafverfügung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt, da dem Beschwerdeführer der Strafausschließungsgrund des Notstandes zugute komme; hinsichtlich des am 7. März 2007 erfolgten Abschusses lägen keine ausreichenden Unterlagen über die Verletzung des Tieres vor, dieses sei offensichtlich von einem Fahrzeug angefahren worden. Es sei nicht auszuschließen, dass die sofortige Tötung des Tieres notwendig gewesen sei.
Im Straferkenntnis der Erstbehörde vom 13. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er hätte am 23. März 2007 im Revierteil R im besagten Gemeindejagdgebiet Wild erlegt, somit die Jagd ausgeübt, obwohl er nicht im Besitz einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten schriftlichen Bewilligung (Jagderlaubnisschein) gewesen sei und sich auch nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten befunden habe. Dadurch habe er § 98 Abs 1 Z 1 iVm § 41 Abs 1 K-JG verletzt, über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 18 Stunden) gemäß § 98 Abs 2 leg cit verhängt.Im Straferkenntnis der Erstbehörde vom 13. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er hätte am 23. März 2007 im Revierteil R im besagten Gemeindejagdgebiet Wild erlegt, somit die Jagd ausgeübt, obwohl er nicht im Besitz einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten schriftlichen Bewilligung (Jagderlaubnisschein) gewesen sei und sich auch nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten befunden habe. Dadurch habe er Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, K-JG verletzt, über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 18 Stunden) gemäß Paragraph 98, Absatz 2, leg cit verhängt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die gegen das Straferkenntnis gerichtete Berufung gemäß § 66 Abs 4 iVm § 24 VStG als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass iSd § 44a VStG im Spruch die Wortfolge "im Revierteil R" durch die Wortfolge "im Revierteil Tschlag" ersetzt werde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die gegen das Straferkenntnis gerichtete Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, VStG als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass iSd Paragraph 44 a, VStG im Spruch die Wortfolge "im Revierteil R" durch die Wortfolge "im Revierteil Tschlag" ersetzt werde.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Am 18. Juli 2008 habe am Sitz der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilgenommen hätten. Die veterinärmedizinische Amtssachverständige Dr. U J sowie der jagdfachliche Sachverständige ÖR K P seien dem Verfahren beigezogen worden. J G (Anzeigeleger), H P (Hegeringleiter) und Ing. E E (Bezirksjägermeister) seien zeugenschaftlich einvernommen worden.
Entgegen dem Beschwerdeführer sei Verfolgungsverjährung iSd § 31 Abs 1 VStG nicht eingetreten, weil das schon angesprochene Ersuchen der erstinstanzlichen Behörde gegenüber dem Magistrat der Stadt Salzburg, das gesamte Beweisverfahren dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen und eine Gegenäußerung aufzunehmen, eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG darstelle.Entgegen dem Beschwerdeführer sei Verfolgungsverjährung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VStG nicht eingetreten, weil das schon angesprochene Ersuchen der erstinstanzlichen Behörde gegenüber dem Magistrat der Stadt Salzburg, das gesamte Beweisverfahren dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen und eine Gegenäußerung aufzunehmen, eine taugliche Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG darstelle.
Der Beschwerdeführer habe am 23. März 2007 im Gemeindegebiet M-Ost, im sogenannten Tschlag in H, einen vier- bis fünfjährigen Hirsch mit bereits verheilten Laufverletzungen an den Vordergliedmaßen erlegt, ohne im Besitz eines Jagderlaubnisscheins gewesen zu sein. Auch habe er sich nicht in Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten befunden. Der Hirsch habe sich in einem Rudel mit drei weiteren Stück Kahlwild und einem Spießhirsch befunden. Das Wild habe geäst. Die verheilten Brüche gingen vermutlich auf einen Verkehrsunfall zurück. Die linke Extremität habe eine Knickung von 45 Grad aufgewiesen, die rechte eine von 35 Grad, jeweils nach außen, die Außenschalen seien stark angewachsen gewesen. Auf Grund dieser Verletzungen sei der Hirsch mit den Vorderläufen immer wieder weggerutscht und habe den Schnee nicht wegschlagen können. Er habe ohne Haupt ein Gewicht von 45 kg aufgewiesen. Das Wildbret sei nicht mehr verwertbar gewesen, weil das Stück Wild zu mager gewesen sei.
Der Hirsch sei vom Beschwerdeführer vorerst mit einem Schuss weidwund geschossen worden, daraufhin habe er sich ca 70 m vom Abschuss entfernt talwärts im Gebüsch ins Wundbett begeben. Nach Verständigung eines Jagdkollegen sei der Hirsch mit einem Hund aus dem Wundbett hochgemacht worden, der Beschwerdeführer habe den Hirsch mit einem Schuss zur Strecke gebracht. In einer außerordentlichen Vollversammlung vom 14. April 2007 sei der Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalls aus der Jagdgesellschaft M-Ost ausgeschlossen worden; zuvor sei er zehn Jahre Mitglied dieser Jagdgesellschaft gewesen.
Dieser Sachverhalt ergebe sich aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ermittlungsergebnis der Berufungsverhandlung, insbesondere der Verantwortung des Beschwerdeführers und den Zeugenaussagen.
Zur Frage, ob das erlegte Stück am Vorfallstag Schmerzen gelitten habe, habe die veterinärmedizinische Sachverständige Folgendes ausgeführt:
"Am 23.03.2007 litt der Hirsch nicht an Qualen, denn es handelte sich um eine alte Verletzung. Aufgrund des Aktes lässt sich nicht feststellen, ob der Hirsch augrund seiner Verletzung an den Vorderläufen oder etwa aufgrund eines Parasitenbefalles oder von Zahnanomalien so stark abgemagert war. Ein Tier, das ein Leiden oder Qualen hat, hat ein vermindertes Allgemeinverhalten, es ist matt und würde auch viel liegen. Eine akute Verletzung hätte man nach dem Schuss feststellen können, weil akute Verletzungen immer mit einer Schwellung, Rötung und eingeschränkter Funktionsfähigkeit des verletzten Bereiches einhergehen. Palpatorisch hätte man eine Schwellung ertasten können, die aufgrund von Entzündungserscheinungen entstanden ist. Aufgrund des schweren Winters 2006/2007 hätte das Wild bei einer akuten Verletzung nicht überlebt."Am 23.03.2007 litt der Hirsch nicht an Qualen, denn es handelte sich um eine alte Verletzung. Aufgrund des Aktes lässt sich nicht feststellen, ob der Hirsch augrund seiner Verletzung an den Vorderläufen oder etwa aufgrund eines Parasitenbefalles oder von Zahnanomalien so stark abgemagert war. Ein Tier, das ein Leiden oder Qualen hat, hat ein vermindertes Allgemeinverhalten, es ist matt und würde auch viel liegen. Eine akute Verletzung hätte man nach dem Schuss feststellen können, weil akute Verletzungen immer mit einer Schwellung, Rötung und eingeschränkter Funktionsfähigkeit des verletzten Bereiches einhergehen. Palpatorisch hätte man eine Schwellung ertasten können, die aufgrund von Entzündungserscheinungen entstanden ist. Aufgrund des schweren Winters 2006 aus 2007, hätte das Wild bei einer akuten Verletzung nicht überlebt.
Aufgrund des Verhaltens des Tieres hätte auch ein Durchschnittsjäger aus einer Entfernung von 80 m erkennen müssen, dass es sich um eine alte Verletzung handelt. Auch im Tierschutzgesetz ist es verboten, ein Tier ohne vernünftigen Grund zu töten. Eine aktuelle Verletzung hätte man daran erkannt, dass der Hirsch apathisch gewesen wäre, sich nicht im Rudelverband befunden hätte, eingefallene Augen, ein stumpfes Fell, langsame Bewegungen gehabt hätte und die Vorderläufe geleckt bzw. beschnuppert hätte. Auch wäre ein solches Stück Wild hochgradig abgemagert gewesen. Das Einknicken der Vorderläufe lässt keinesfalls den Schluss auf eine aktuelle Verletzung zu, weil zB Rheumapatienten ein anderes Gehbild haben und trotzdem keine aktuellen Schmerzen haben.
Anhand des Fotos im Akt kann ich nicht beurteilen, ob der Hirsch ein stumpfes Fell hatte. Ich hätte eine Beurteilung hinsichtlich vermehrten Haarausfalles durch Berühren des Felles vornehmen können. Es mag sein, dass das Tier auch aufgrund der Stellung seiner Vorderläufe abgemagert war, es befand sich jedoch im Rudelverband und erliegen im Akt keine Feststellungen, ob es aktuelle Qualen hatte. Niemand wendete ein, dass das Tier im Zeitpunkt des Schusses Qualen hatte.
Ein Stück Wild, das nach einem strengen Winter 45 kg hat, ist nicht zwangsläufig siech. Der Hirsch hatte einen schönen Sommer vor sich."
Der jagdfachliche Sachverständige habe Folgendes sachverständig ausgeführt:
"Für mich als jagdfachlicher Sachverständiger ist von primärer Bedeutung, dass sich der Beschuldigte ohne Jagderlaubnisschein im Revier aufgehalten hat, obwohl er keine Waffe tragen hätte dürfen.
Nach dem sich der Beschuldigte dahingehend verantwortet, eine Notlage für das Erlegen des Hirsches vorzutragen, möchte ich als jagdlicher Sacherständiger zu dieser Beschuldigtenverantwortung Stellung nehmen:
Es muss jedem Jungjäger bekannt sein, dass das Rotwild ein Rudelwild ist. Ein Stück Rotwild, das derart krank ist, das noch Schmerzen verspürt und diese Schmerzen auch deutlich zeigt, gibt auch eine Krankwitterung von sich. Man unterscheidet nicht nur beim Wild sondern bei jedem Individuum eine Krankwitterung und auch eine Individualwitterung. Ein Stück, das offensichtlich krank ist, wird im Rudel speziell beim Rotwild nie geduldet. Warum hält sich das Stück auch dann noch beim Rudel auf, weil es sich im Rudel geborgen fühlt und sich auch immer im Nahebereich des Rudels aufhalten wird. Dies allein hätte den Beschuldigten schon aufmerksam machen müssen, weil er ja gesagt hat, dass er sowohl das Kahlwild als auch den Spießer gesehen hat. Es ist bekannt, dass das gegenständliche Revier zum Rotwildkerngebiet gehört, demnach auch das Rotwild gefüttert wird und sich deshalb etwa im Nahebereich der Fütterung aufhält. Dem Erleger musste bei Ansichtigwerden klar gewesen sein, dass das Stück nicht unbedingt so krank war, dass es sofort zu erlegen wäre, weil die Gefahr bestünde, dass es sich weit von diesem Platz, wo es dem Schützen ansichtig wurde, entfernen würde. Der Schütze musste wissen, dass er nicht im Besitz eines Jagderlaubnisscheines war und deshalb die Jagd - auch diesen Abschuss - nicht durchführen durfte. Er hätte die Möglichkeit gehabt, den in der Nähe wohnenden Obmann oder eines der Jagdschutzorgane zu verständigen, die, ganz gleich, ob sie einen Jagderlaubnisschein besitzen oder nicht, jederzeit berechtigt sind, nach § 43 K-JG den Jagdschutz auszuüben, wozu auch die Erlegung eines Stückes Wild zählt, das sich offensichtlich krank zeigt. Der Beschuldigte hat auch dann, als er dem Hirsch bereits einen Schuss angetragen hat und der Hirsch sich nach 50 bis 70 m wieder ins Wundbett gelegt hat, es unterlassen, den Hirsch sofort mittels Fangschuss von seinen Qualen und Schmerzen, die er jetzt offensichtlich erlitten hat, zu erlösen und nicht erst nach zwei Stunden.Es muss jedem Jungjäger bekannt sein, dass das Rotwild ein Rudelwild ist. Ein Stück Rotwild, das derart krank ist, das noch Schmerzen verspürt und diese Schmerzen auch deutlich zeigt, gibt auch eine Krankwitterung von sich. Man unterscheidet nicht nur beim Wild sondern bei jedem Individuum eine Krankwitterung und auch eine Individualwitterung. Ein Stück, das offensichtlich krank ist, wird im Rudel speziell beim Rotwild nie geduldet. Warum hält sich das Stück auch dann noch beim Rudel auf, weil es sich im Rudel geborgen fühlt und sich auch immer im Nahebereich des Rudels aufhalten wird. Dies allein hätte den Beschuldigten schon aufmerksam machen müssen, weil er ja gesagt hat, dass er sowohl das Kahlwild als auch den Spießer gesehen hat. Es ist bekannt, dass das gegenständliche Revier zum Rotwildkerngebiet gehört, demnach auch das Rotwild gefüttert wird und sich deshalb etwa im Nahebereich der Fütterung aufhält. Dem Erleger musste bei Ansichtigwerden klar gewesen sein, dass das Stück nicht unbedingt so krank war, dass es sofort zu erlegen wäre, weil die Gefahr bestünde, dass es sich weit von diesem Platz, wo es dem Schützen ansichtig wurde, entfernen würde. Der Schütze musste wissen, dass er nicht im Besitz eines Jagderlaubnisscheines war und deshalb die Jagd - auch diesen Abschuss - nicht durchführen durfte. Er hätte die Möglichkeit gehabt, den in der Nähe wohnenden Obmann oder eines der Jagdschutzorgane zu verständigen, die, ganz gleich, ob sie einen Jagderlaubnisschein besitzen oder nicht, jederzeit berechtigt sind, nach Paragraph 43, K-JG den Jagdschutz auszuüben, wozu auch die Erlegung eines Stückes Wild zählt, das sich offensichtlich krank zeigt. Der Beschuldigte hat auch dann, als er dem Hirsch bereits einen Schuss angetragen hat und der Hirsch sich nach 50 bis 70 m wieder ins Wundbett gelegt hat, es unterlassen, den Hirsch sofort mittels Fangschuss von seinen Qualen und Schmerzen, die er jetzt offensichtlich erlitten hat, zu erlösen und nicht erst nach zwei Stunden.
Primär ist jedoch, dass der Schütze, ohne im Besitze eines Jagderlaubnisscheines gewesen zu sein, illegal in diesem Revier die Jagd betrieben hat.
Unter Weidgerechtigkeit im Sinn des § 3 Abs. 1 K-JG versteht man, dass die weidgerechte Jagdausübung wie auch der geordnete Jagdbetrieb weidgerecht und sachgemäß ausgeübt werden müssen. Unter 'weidgerecht' versteht man das Einhalten der ethischen Grundsätze der Jagd und unter 'sachgemäßer Jagdausübung' das Handwerkliche der Jagd, welches sich im Laufe der Zeit ändern kann, jedoch die Ethik immer dieselbe bleibt. Es ist eine der ersten Grundsätze, das Wild möglichst schmerzfrei zu töten und auch jedem Stück Wild, welches man bereits einmal beschossen hat, unnötige Qualen zu ersparen.Unter Weidgerechtigkeit im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, K-JG versteht man, dass die weidgerechte Jagdausübung wie auch der geordnete Jagdbetrieb weidgerecht und sachgemäß ausgeübt werden müssen. Unter 'weidgerecht' versteht man das Einhalten der ethischen Grundsätze der Jagd und unter 'sachgemäßer Jagdausübung' das Handwerkliche der Jagd, welches sich im Laufe der Zeit ändern kann, jedoch die Ethik immer dieselbe bleibt. Es ist eine der ersten Grundsätze, das Wild möglichst schmerzfrei zu töten und auch jedem Stück Wild, welches man bereits einmal beschossen hat, unnötige Qualen zu ersparen.
Ich zitiere die Judikatur und Erläuterden Bemerkungen zu § 3 Abs. 1 K-JG in Anderluh/Havranek, 4. Auflage, Seite 5, wonach die anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit sich durch Einteilung etwa in folgenden Geboten zusammenfassen lassen:Ich zitiere die Judikatur und Erläuterden Bemerkungen zu Paragraph 3, Absatz eins, K-JG in Anderluh/Havranek, 4. Auflage, Seite 5, wonach die anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit sich durch Einteilung etwa in folgenden Geboten zusammenfassen lassen:
1) dem Wild unnötige Qualen zu ersparen etc.
Als Sachverständiger verweise ich auf den als Punkt 5) zitierten Grundsatz, wonach der Jagdtrieb und die Jagdleidenschaft im Sinn einer durch die allgemeinen Gesetze, die jagdlichen Vorschriften und die Pflichten zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin unter Kontrolle zu halten sind.
Der Hirsch hatte noch ein ganzes Jahr vor sich, um wieder zu Kräften zu kommen. Wird der Hirsch von seinem Rudel geduldet, verendet er nicht. Ich kann es nicht beurteilen, ob der Hirsch den nächsten Winter erlebt hätte.
Als Jäger darf ich unter keinen Umständen eine ungesetzliche Tat setzen, wenn mir andere Möglichkeiten offenstehen. Diese lagen offensichtlich vor. Die Weidgerechtigkeit ist wichtig."
Die belangte Behörde schließe sich den beiden gutachterlichen Stellungnahmen vollinhaltlich an. Die veterinärmedizinische Amtssachverständige verfüge über eine universitäre Ausbildung, wende ihr Wissen als stellvertretende Leiterin der Veterinärdirektion beim Amt der Kärntner Landesregierung ständig in der Praxis an und erweitere bzw aktualisiere ihre Kenntnis durch laufende Fortbildungen. Beim jagdfachlichen Sachverständigen handle es sich um einen seit Jahrzehnten anerkannten Fachmann auf dem Gebiet der Jagd, sein überdurchschnittliches einschlägiges Wissen sowie seine exzellente Fachkenntnis seien amtsbekannt. Beide Sachverständigen hätten ihre Stellungnahmen nach eingehendem Aktenstudium, Teilnahme an der Verhandlung und Befragung sowohl des Beschwerdeführers als auch der Zeugen erstattet, die Stellungnahmen seien logisch nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und auch einem Laien verständlich. Weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter hätten sich in der Verhandlung gegen die Richtigkeit der sachverständigen Stellungnahmen ausgesprochen, beide Sachverständigen hätten die an sie (auch seitens der Verteidigung gestellten) Fragen umfassend beantwortet.
Ausgehend von den fachlichen Beurteilungen sei die Frage, ob der Beschwerdeführer den Hirsch zum Tatzeitpunkt von aktuellem Leiden befreit hätte, zu verneinen. Aus den Gutachten gehe eindeutig hervor, dass der Hirsch auf Grund seines allgemeinen Verhaltens - er habe im Rudel geäst - nicht an aktuellen Schmerzen gelitten habe, was auch einem Durchschnittsjäger aus einer Entfernung von 80 m erkennbar gewesen sei.
Ein rechtfertigender Notstand liege nicht schon dann vor, wenn ein im Rechtssinn höherwertiges Gut vorliege; vielmehr müsse eintreten, dass die Rettungshandlung das einzige Mittel zur Abwehr des Nachteiles sei. Da es erwiesen sei, dass der verfahrensgegenständliche Hirsch an keinen aktuellen Qualen gelitten habe, sei es nicht erforderlich gewesen, dass ihn der Beschwerdeführer erlegt habe, um ihn von seinen Qualen zu befreien. Vielmals erachte die belangte Behörde die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung.
Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe sei schuld- und vermögensangemessen iSd § 19 VStG. Die festgesetzte Geldstrafe bewege sich im untersten Bereich des mit EUR 1.450 -- begrenzten Strafrahmens und sei auf Grund der vom Beschwerdeführer angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als angemessen zu qualifizieren.Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe sei schuld- und vermögensangemessen iSd Paragraph 19, VStG. Die festgesetzte Geldstrafe bewege sich im untersten Bereich des mit EUR 1.450 -- begrenzten Strafrahmens und sei auf Grund der vom Beschwerdeführer angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als angemessen zu qualifizieren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 98 Abs 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21/2000 (K-JG), begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte strafbaren Handlung bildet, wer (Z 1) ua die Bestimmungen der §§ 41 Abs 1 bis 4 leg cit übertritt. Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist gemäß § 98 Abs 2 leg cit - sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 1.450,-- zu bestrafen.Gemäß Paragraph 98, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2000, (K-JG), begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte strafbaren Handlung bildet, wer (Ziffer eins,) ua die Bestimmungen der Paragraphen 41, Absatz eins, bis 4 leg cit übertritt. Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist gemäß Paragraph 98, Absatz 2, leg cit - sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 1.450,-- zu bestrafen.
§ 41 K-JG lautet: Paragraph 41, K-JG lautet:
"§ 41
Jagderlaubnis
zu melden. Die Meldung hat die Berechtigten, ihren Hauptwohnsitz, den Jagdausübungsberechtigten, die Bezeichnung des Jagdgebietes und die Gültigkeitsdauer der Jagderlaubnis zu enthalten.
§ 3 K-JG lautet: Paragraph 3, K-JG lautet:
"§ 3
Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes
Abs 4 des mit "Ausnahme von Schonvorschriften" überschriebenen § 52 K-JG lautet:Absatz 4, des mit "Ausnahme von Schonvorschriften" überschriebenen Paragraph 52, K-JG lautet:
Der Beschwerdeführer beruft sich gegen den angefochtenen Bescheid auf eine eingetretene Verfolgungsverjährung. Anders als die belangte Behörde habe ihm die Strafverfügung vom 13. Juli 2007 vorgeworfen, er hätte am 7. März 2007 in Tuschkaschlag und am 23. März 2007 im Revierteil R Wild erlegt. Schon zu diesem Zeitpunkt seien die beiden Taten bzw die beiden Revierteile verwechselt worden, wobei aus dem Spruch der Strafverfügung nicht ersichtlich gewesen wäre, welches Stück Wild (Hirsch oder Hirschtier) der Beschwerdeführer wann bzw in welchem Revierteil erlegt hätte. Auch im Straferkenntnis sei eine Verwechslung des Revierteils erfolgt. Infolge dieser vielfältigen Verwechslungen sei dem Beschwerdeführer zumindest am Anfang nicht klar gewesen, welche Vorwürfe man ihm gegenüber überhaupt erhebe. Diesen Mangel hätte die belangte Behörde zur Aufhebung des Straferkenntnisses führen müssen.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist zuständig sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60 leg cit) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den bei ihr angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Diese Bestimmung findet gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung. Trotz dieser Zuständigkeit bleibt die Berufungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs doch auf die Ahnung der der beschuldigten Person im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt. Sie kann diese nicht einer Tat schuldig erklären, die ihr im Verfahren vor der ersten Instanz gar nicht zur Last gelegt wurde. Es ist ihr also untersagt, eine Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat vorzunehmen. Die Berufungsbehörde ist allerdings verpflichtet, einen fehlerhaften erstinstanzlichen Bescheidspruch zu ergänzen bzw richtig zu stellen. Dies setzt voraus, dass hinsichtlich des ergänzten oder richtig gestellten Tatbestandsmerkmales innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung erfolgt ist. Im Beschwerdefall wurde (unstrittig) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wege des besagten Rechtshilfevorganges die eingangs genannte Anzeige zusammen mit dem damaligen übrigen Akteninhalt mit der Aufforderung zur Kenntnis gebracht, eine Gegenäußerung abzugeben. Diese Gegenäußerung ist (wie erwähnt) auch erfolgt. Dieses Vorgehen der Behörde stellt eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG dar, zumal in der Anzeige die Tat hinsichtlich aller der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben war (vgl dazu etwa die hg Erkenntnisse vom 24. September 1997, Zl 97/03/0113, vom 5. November 1997, Zl 97/03/0105).Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist zuständig sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60, leg cit) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den bei ihr angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Diese Bestimmung findet gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung. Trotz dieser Zuständigkeit bleibt die Berufungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs doch auf die Ahnung der der beschuldigten Person im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt. Sie kann diese nicht einer Tat schuldig erklären, die ihr im Verfahren vor der ersten Instanz gar nicht zur Last gelegt wurde. Es ist ihr also untersagt, eine Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat vorzunehmen. Die Berufungsbehörde ist allerdings verpflichtet, einen fehlerhaften erstinstanzlichen Bescheidspruch zu ergänzen bzw richtig zu stellen. Dies setzt voraus, dass hinsichtlich des ergänzten oder richtig gestellten Tatbestandsmerkmales innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung erfolgt ist. Im Beschwerdefall wurde (unstrittig) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wege des besagten Rechtshilfevorganges die eingangs genannte Anzeige zusammen mit dem damaligen übrigen Akteninhalt mit der Aufforderung zur Kenntnis gebracht, eine Gegenäußerung abzugeben. Diese Gegenäußerung ist (wie erwähnt) auch erfolgt. Dieses Vorgehen der Behörde stellt eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG dar, zumal in der Anzeige die Tat hinsichtlich aller der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben war vergleiche , dazu etwa die hg Erkenntnisse vom 24. September 1997, Zl 97/03/0113, vom 5. November 1997, Zl 97/03/0105).
Auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, in seinem Fall läge entschuldigender Notstand iSd § 6 VStG (iVm § 10 StGB) vor, erweist sich als nicht zielführend. Auf dem Boden der schlüssigen Ausführungen der beiden beigezogenen Sachverständigen (diese Schlüssigkeit würde auch von der Beschwerde nicht konkret in Abrede gestellt) durfte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass der Hirsch zum Tatzeitpunkt nicht an aktuellen Schmerzen litt, was auch einem Durchschnittsjäger aus einer Entfernung von 80 m erkennbar war, weshalb ihn der Beschwerdeführer mit dem Abschuss nicht von aktuellem Leiden befreite. Da der Begriff des Notstandes stets mit einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Freiheit und Vermögen verbunden ist (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl 98/03/0239, mwH), kommt eine Notstandssituation vorliegend nicht in den Betracht. Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Verpflichtung zur Weidgerechtigkeit nach § 3 Abs 1 K-JG, die von ihm verlangt hätte, das aus seiner Sicht kranke Tier von seinem aktuellen Leid zu erlösen, fehl.Auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, in seinem Fall läge entschuldigender Notstand iSd Paragraph 6, VStG in Verbindung mit Paragraph 10, StGB) vor, erweist sich als nicht zielführend. Auf dem Boden der schlüssigen Ausführungen der beiden beigezogenen Sachverständigen (diese Schlüssigkeit würde auch von der Beschwerde nicht konkret in Abrede gestellt) durfte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass der Hirsch zum Tatzeitpunkt nicht an aktuellen Schmerzen litt, was auch einem Durchschnittsjäger aus einer Entfernung von 80 m erkennbar war, weshalb ihn der Beschwerdeführer mit dem Abschuss nicht von aktuellem Leiden befreite. Da der Begriff des Notstandes stets mit einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Freiheit und Vermögen verbunden ist vergleiche , etwa das hg Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl 98/03/0239, mwH), kommt eine Notstandssituation vorliegend nicht in den Betracht. Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Verpflichtung zur Weidgerechtigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, K-JG, die von ihm verlangt hätte, das aus seiner Sicht kranke Tier von seinem aktuellen Leid zu erlösen, fehl.
Mit dem auf das Gutachten der veterinärmedizinischen Sachverständigen bezugnehmenden Einwand, einem Durchschnittsjäger sei die Beurteilung der Frage, ob ein Wild an aktuellen Schmerzen leide, nicht zumutbar, zumal auch die Sachverständige eingeräumt habe, dass dies erst nach dem Schuss (somit lediglich im Nachhinein) möglich sei, übersieht der Beschwerdeführer die übrigen in sich schlüssigen Ausführungen beider Sachverständiger. Nach den Darlegungen der veterinärmedizinischen Sachverständigen wäre ein Hirsch bei einer aktuellen Verletzung apathisch gewesen, hätte sich nicht im Rudel befunden und aktuell verletzte Vorderläufe geleckt oder beschnuppert. Der jagdfachliche Sachverständige stellte diesbezüglich vor allem heraus, dass ein krankes, Schmerzen verspürendes Stück Rotwild eine Krankwitterung von sich gebe und derart nicht im Rudel geduldet würde. Auf Grund des unstrittigen Verhaltens des erlegten Hirsches, der vor dem Abschuss im Rudel äste, war es daher auch für den Durchschnittsjäger erkennbar, dass dieser nicht an aktuellen Schmerzen litt. Damit vermag der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen nichts zu gewinnen, er habe sich hinsichtlich der Voraussetzungen, die einen entschuldigenden Notstand bedingten, in einem nicht vorwerfbaren Tatsachenirrtum befunden und er sei zum Zeitpunkt des Schusses tatsächlich davon ausgegangen, dass das betreffende Stück schwer krank sei und aktuell leiden würde.
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, der bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Bezirksjägermeister habe in zwei schriftlichen Stellungnahmen die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall ein Hegeabschuss iSd § 52 Abs 4 K-JG vorliege, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Dieser Zeuge gab bei der mündlichen Verhandlung an, dass ihm der Vorfall nur aus dem Schriftverkehr bekannt sei. Anhand der damaligen tierärztlichen Bestätigung von Dr. B habe er angenommen, dass es sich um einen Hegeabschuss gehandelt habe, anhand des Fotos habe er erkennen können, dass der Hirsch siech gewesen sei; ob er Qualen gelitten habe, würde er nicht wissen. Der Hirsch sei über den Winter gekommen und er könne nicht von vornherein annehmen, dass er Qualen gelitten habe, die ein sofortiges Erlegen erforderlich machten. Er würde zwar auch heute noch den Abschuss auf Grund des tierärztlichen Attests von Dr. B als Hegeabschuss qualifizieren, er könne aber die Frage, ob ein 50 kg schwerer fünfjähriger Hirsch siech sei, nicht so beantworten, er müsste ihn in der Natur sehen (es komme auf die Optik, und zwar auf die Fortbewegung des Hirsches und wie er aufstehe und dergleichen an). Aus diesen auf den ins Treffen geführten schriftlichen Stellungnahmen aufbauenden Aussagen des Zeugen lässt sich somit nicht ableiten, dass dieser zum Ergebnis kam, dass der erlegte Hirsch zweifelsfrei zuvor an Qualen gelitten habe.Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, der bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Bezirksjägermeister habe in zwei schriftlichen Stellungnahmen die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall ein Hegeabschuss iSd Paragraph 52, Absatz 4, K-JG vorliege, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Dieser Zeuge gab bei der mündlichen Verhandlung an, dass ihm der Vorfall nur aus dem Schriftverkehr bekannt sei. Anhand der damaligen tierärztlichen Bestätigung von Dr. B habe er angenommen, dass es sich um einen Hegeabschuss gehandelt habe, anhand des Fotos habe er erkennen können, dass der Hirsch siech gewesen sei; ob er Qualen gelitten habe, würde er nicht wissen. Der Hirsch sei über den Winter gekommen und er könne nicht von vornherein annehmen, dass er Qualen gelitten habe, die ein sofortiges Erlegen erforderlich machten. Er würde zwar auch heute noch den Abschuss auf Grund des tierärztlichen Attests von Dr. B als Hegeabschuss qualifizieren, er könne aber die Frage, ob ein 50 kg schwerer fünfjähriger Hirsch siech sei, nicht so beantworten, er müsste ihn in der Natur sehen (es komme auf die Optik, und zwar auf die Fortbewegung des Hirsches und wie er aufstehe und dergleichen an). Aus diesen auf den ins Treffen geführten schriftlichen Stellungnahmen aufbauenden Aussagen des Zeugen lässt sich somit nicht ableiten, dass dieser zum Ergebnis kam, dass der erlegte Hirsch zweifelsfrei zuvor an Qualen gelitten habe.
Im Übrigen steht nach Ausweis der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens die von diesem Zeugen herangezogene "tierärztliche Bestätigung" vom 24. März 2007 mit den Ausführungen der Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung in keinem Widerspruch, ergibt sich doch aus dieser Bestätigung nichts zur Frage, ob der Hirsch aktuell an Qualen gelitten habe; in dieser Bestätigung wird auf die im angefochtenen Bescheid dargestellte abnorme Vordergliedmaßenstellung näher hingewiesen und ausgeführt, dass eine normale Fortbewegung nur mehr sehr eingeschränkt möglich gewesen und der Hirsch mittel- bis hochgradig abgemagert gewesen sei. Abgesehen davon wurde nach Ausweis der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens schon von der Behörde erster Instanz eine Stellungnahme des Veterinäramtes dieser Behörde eingeholt, derzufolge der Abschuss des Hirsches mit der verheilten Verletzung des Laufes bzw beider Läufe an den Vordergliedmaßen aus tierärztlicher Sicht bzw aus amtstierärztlicher Sicht nicht angezeigt gewesen sei, zumal die Verletzungen verheilt gewesen seien und lediglich eine Bewegungseinschränkung verblieben sei, die es dem Hirsch aber durchaus ermöglicht habe, den vorangegangenen Winter als in klimatischer Hinsicht größte Herausforderung des Jahres weitgehend unbeschadet zu überstehen, und Hinweise auf aktuelle Qualen kurz vor dem Abschuss nicht gegeben gewesen seien.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 17. Dezember 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030153.X00Im RIS seit
21.01.2010Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010