TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/17 2007/03/0023

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Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 11. Dezember 2006, Zl. S 14/06-5, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Bescheidzustellung in einer Angelegenheit des Telekommunikationsrechts (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 26. April 2006, F 2/05-76, gemäß § 56 TKG 2003 iVm §§ 8 und 62 AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) und den (Eventual-)Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend den gemeinsamen Antrag von T-Mobile Austria GmbH, tele.ring Telekom Service GmbH, EHG Einkaufs- und Handels GmbH und TRA 3G Mobilfunk GmbH auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Eigentümerstruktur gemäß § 56 TKG 2003 iVm § 8 AVG abgewiesen (Spruchpunkt 2).Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 26. April 2006, F 2/05-76, gemäß Paragraph 56, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraphen 8, und 62 AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) und den (Eventual-)Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend den gemeinsamen Antrag von T-Mobile Austria GmbH, tele.ring Telekom Service GmbH, EHG Einkaufs- und Handels GmbH und TRA 3G Mobilfunk GmbH auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Eigentümerstruktur gemäß Paragraph 56, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 8, AVG abgewiesen (Spruchpunkt 2).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 21. September 2006 einen Antrag auf Zustellung des Bescheides F 2/05-76, in eventu auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend den in Spruchpunkt 2 genannten Antrag eingebracht habe. Die beschwerdeführende Partei habe ihren Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 26. April 2006, F 2/05-76, die Zustimmung zur Änderung der Eigentumsverhältnisse an der tele.ring Telekom Service GmbH und der TRA 3G Mobilfunk GmbH (im Folgenden auch zusammen als tele.ring bezeichnet) durch Übergang von 99,999 % der Anteile dieser Gesellschaften an die T-Mobile Austria GmbH sowie durch Übertragung von 0,001 % der Anteile an die T-Mobile Global Holding Nr 3 GmbH unter anderem unter der Auflage erteilt habe, dass das UMTS-Frequenzspektrum der tele.ring - aufgeteilt auf zwei Pakete - jeweils der beschwerdeführenden Partei und der One GmbH anzubieten sei, wobei keinem dieser Unternehmen das Recht zukommen solle, beide Pakete zu erwerben. Die beschwerdeführende Partei habe darauf verwiesen, dass ein zwischen ihr und T-Mobile Austria GmbH abgeschlossenes "Term Sheet" ausschlaggebend für die Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Europäische Kommission gewesen sei und die vertragliche Rechtsposition der beschwerdeführenden Partei durch die genannten Auflagen berührt werde. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei sei es dabei unerheblich, ob sie als Vertragspartei des Term Sheet im Verfahren gemäß § 56 Abs 2 TKG 2003 selbst verfahrenslegitimiert gewesen sei. Maßgeblich sei lediglich, dass sie als Vertragsschließende ein rechtliches Interesse an der Gestaltung der für die Genehmigung gemäß § 56 Abs 2 TKG 2003 von der belangten Behörde angeordneten Auflagen habe.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 21. September 2006 einen Antrag auf Zustellung des Bescheides F 2/05-76, in eventu auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend den in Spruchpunkt 2 genannten Antrag eingebracht habe. Die beschwerdeführende Partei habe ihren Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 26. April 2006, F 2/05-76, die Zustimmung zur Änderung der Eigentumsverhältnisse an der tele.ring Telekom Service GmbH und der TRA 3G Mobilfunk GmbH (im Folgenden auch zusammen als tele.ring bezeichnet) durch Übergang von 99,999 % der Anteile dieser Gesellschaften an die T-Mobile Austria GmbH sowie durch Übertragung von 0,001 % der Anteile an die T-Mobile Global Holding Nr 3 GmbH unter anderem unter der Auflage erteilt habe, dass das UMTS-Frequenzspektrum der tele.ring - aufgeteilt auf zwei Pakete - jeweils der beschwerdeführenden Partei und der One GmbH anzubieten sei, wobei keinem dieser Unternehmen das Recht zukommen solle, beide Pakete zu erwerben. Die beschwerdeführende Partei habe darauf verwiesen, dass ein zwischen ihr und T-Mobile Austria GmbH abgeschlossenes "Term Sheet" ausschlaggebend für die Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Europäische Kommission gewesen sei und die vertragliche Rechtsposition der beschwerdeführenden Partei durch die genannten Auflagen berührt werde. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei sei es dabei unerheblich, ob sie als Vertragspartei des Term Sheet im Verfahren gemäß Paragraph 56, Absatz 2, TKG 2003 selbst verfahrenslegitimiert gewesen sei. Maßgeblich sei lediglich, dass sie als Vertragsschließende ein rechtliches Interesse an der Gestaltung der für die Genehmigung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, TKG 2003 von der belangten Behörde angeordneten Auflagen habe.

Die belangte Behörde stellte fest, dass mit Bescheid vom 26. April 2006, F 2/05-76, die Zustimmung zur Änderung der Eigentumsverhältnisse an der tele.ring Telekom Service GmbH und der TRA 3G Mobilfunk GmbH, die sich durch Übergang von 99,999 % der Anteile der genannten Gesellschaften an die T-Mobile Austria GmbH sowie durch Übertragung von 0,001 % der Anteile an die T-Mobile Global Holding Nr 3 GmbH ergebe, mit Auflagen betreffend die Verwertung der UMTS-Frequenzpakete erteilt worden sei.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde sodann aus, dass sie gemäß § 121 Abs 1 TKG 2003, sofern das TKG 2003 nicht anderes bestimme, das AVG anzuwenden habe. Die Beschwerdeführerin begehre "als übergangene Partei" die Zustellung des auf § 56 Abs 1 (richtig: Abs 2) TKG 2003 gestützten Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 26. Juni 2006, F 2/05-76, sodass an Hand dieser Bestimmung und der dazu relevanten verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu prüfen sei, ob und inwieweit der beschwerdeführenden Partei Parteistellung in einem Verfahren nach § 56 Abs 1 (richtig: Abs 2) TKG 2003 zukomme. Diese Bestimmung treffe zur Parteistellung keine Aussage. Es sei daher zu prüfen, ob sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei tatsächlich ein rechtliches Interesse ableiten lasse, oder ob es sich lediglich um wirtschaftliche oder sonstige Interessen handle.In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde sodann aus, dass sie gemäß Paragraph 121, Absatz eins, TKG 2003, sofern das TKG 2003 nicht anderes bestimme, das AVG anzuwenden habe. Die Beschwerdeführerin begehre "als übergangene Partei" die Zustellung des auf Paragraph 56, Absatz eins, (richtig: Absatz 2,) TKG 2003 gestützten Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 26. Juni 2006, F 2/05-76, sodass an Hand dieser Bestimmung und der dazu relevanten verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu prüfen sei, ob und inwieweit der beschwerdeführenden Partei Parteistellung in einem Verfahren nach Paragraph 56, Absatz eins, (richtig: Absatz 2,) TKG 2003 zukomme. Diese Bestimmung treffe zur Parteistellung keine Aussage. Es sei daher zu prüfen, ob sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei tatsächlich ein rechtliches Interesse ableiten lasse, oder ob es sich lediglich um wirtschaftliche oder sonstige Interessen handle.

Unter "Rechtsanspruch" sei der Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten der Behörde in materiell-rechtlicher Hinsicht zu verstehen, unter rechtlichem Interesse sei der Anspruch auf ein bestimmtes verfahrensrechtliches Verhalten der Behörde zu verstehen. Abzustellen sei dabei auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung, auf die mögliche unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Person. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Zusammenhang mit Verfahren über die Konzessionserteilung wiederholt ausgeführt, dass, wenn keine Norm ausdrücklich anderes festlege, Konzessionsinhabern kein rechtliches Interesse an der Rechtmäßigkeit und Richtigkeit einer Konzessionserteilung an andere zukomme. Diese Argumentation sei auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Der beschwerdeführenden Partei stehe kein rechtliches Interesse an der Rechtmäßigkeit und Richtigkeit des Verfahrens betreffend die Zustimmung zur Eigentumsänderung an der tele.ring zu. In dem vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Fall der Konzessionserteilung habe diese Konzessionserteilung ebenfalls Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation auf dem betreffenden Markt, dennoch liege nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse der bereits auf dem Markt tätigen Unternehmen vor. Es handle sich lediglich um wirtschaftliche Interessen eines ebenfalls auf dem selben Markt tätigen Unternehmens.

Auch in dem für den verfahrensgegenständlichen Antrag relevanten Verfahren F 2/05 habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl 2005/03/0232, ausgesprochen, dass er in der Änderung der Eigentümerstruktur, deren Genehmigung im Verfahren vor der belangten Behörde beantragt worden sei, keine unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsposition von Mitbewerbern erkennen könne. So bleibe die Rechtsposition der beschwerdeführenden Partei nach einer Änderung der Eigentümerstruktur von Mitbewerbern insoferne die gleiche wie zuvor, als die Mitbewerberin nicht vorgebracht habe, die ihr von den Behörden zugeteilten Frequenzen nur mehr eingeschränkt oder anders nutzen zu können als zuvor. Dies treffe auch auf die beschwerdeführende Partei zu. Soweit sie in ihrem Schriftsatz darauf hinweise, dass sich der für die Beurteilung maßgebliche Sachverhalt durch die Erlassung des Bescheides F 2/05-76 entscheidend geändert habe, weil die Entscheidung der Europäischen Kommission betreffend die Fusion von T-Mobile und tele.ring maßgeblich von dem zwischen T-Mobile und der beschwerdeführenden Partei abgeschlossenen Term Sheet abhängig gewesen sei, sei dem zunächst entgegenzuhalten, dass das Verfahren vor der Europäischen Kommission unabhängig vom Verfahren der belangten Behörde zu führen gewesen sei und auch andere Prüfungsmaßstäbe gehabt habe. Die Europäische Kommission habe weder in ihrem eigenen Verfahren noch im Rahmen der Konsultation nach § 129 TKG 2003 im Verfahren F 2/05 festgehalten, dass die Fusion durch die Europäische Kommission ausschließlich dann nicht untersagt würde, wenn beide UMTS-Frequenzpakete einem einzigen namentlich bestimmten Mitbewerber (nämlich der beschwerdeführenden Partei) übertragen würden. Die Europäische Kommission habe in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens F 2/05 lediglich angemerkt, dass im hypothetischen Fall, dass One kein Frequenzpaket erwerben wolle, es sinnvoll erscheine, der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zu eröffnen, auch das zweite Frequenzpaket zu erwerben.Auch in dem für den verfahrensgegenständlichen Antrag relevanten Verfahren F 2/05 habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl 2005/03/0232, ausgesprochen, dass er in der Änderung der Eigentümerstruktur, deren Genehmigung im Verfahren vor der belangten Behörde beantragt worden sei, keine unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsposition von Mitbewerbern erkennen könne. So bleibe die Rechtsposition der beschwerdeführenden Partei nach einer Änderung der Eigentümerstruktur von Mitbewerbern insoferne die gleiche wie zuvor, als die Mitbewerberin nicht vorgebracht habe, die ihr von den Behörden zugeteilten Frequenzen nur mehr eingeschränkt oder anders nutzen zu können als zuvor. Dies treffe auch auf die beschwerdeführende Partei zu. Soweit sie in ihrem Schriftsatz darauf hinweise, dass sich der für die Beurteilung maßgebliche Sachverhalt durch die Erlassung des Bescheides F 2/05-76 entscheidend geändert habe, weil die Entscheidung der Europäischen Kommission betreffend die Fusion von T-Mobile und tele.ring maßgeblich von dem zwischen T-Mobile und der beschwerdeführenden Partei abgeschlossenen Term Sheet abhängig gewesen sei, sei dem zunächst entgegenzuhalten, dass das Verfahren vor der Europäischen Kommission unabhängig vom Verfahren der belangten Behörde zu führen gewesen sei und auch andere Prüfungsmaßstäbe gehabt habe. Die Europäische Kommission habe weder in ihrem eigenen Verfahren noch im Rahmen der Konsultation nach Paragraph 129, TKG 2003 im Verfahren F 2/05 festgehalten, dass die Fusion durch die Europäische Kommission ausschließlich dann nicht untersagt würde, wenn beide UMTS-Frequenzpakete einem einzigen namentlich bestimmten Mitbewerber (nämlich der beschwerdeführenden Partei) übertragen würden. Die Europäische Kommission habe in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens F 2/05 lediglich angemerkt, dass im hypothetischen Fall, dass One kein Frequenzpaket erwerben wolle, es sinnvoll erscheine, der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zu eröffnen, auch das zweite Frequenzpaket zu erwerben.

Im vorliegenden Verfahren habe die beschwerdeführende Partei im Vorfeld des Verfahrens F 2/05 lediglich eine privatrechtliche Vereinbarung mit T-Mobile unter Vorbehalt der Genehmigung der Änderung der Eigentümerstruktur durch die belangte Behörde abgeschlossen. Diese privatrechtliche Vereinbarung über ein Rechtsgeschäft, das erst durch die Zustimmung der belangten Behörde wirksam werden könne, vermöge die belangte Behörde in keiner Weise zu binden. Welche Konsequenzen der von der belangten Behörde zulässigerweise auf § 56 TKG 2003 - eine Bestimmung, die zwingendes Recht sei und durch Parteienvereinbarungen nicht abbedungen werden könne - gestützte Bescheid auf privatrechtliche Verpflichtungen zwischen den Parteien habe, sei daher nicht von der belangten Behörde zu beurteilen. Weder aus den zitierten Bestimmungen des TKG 2003 noch aus den Bestimmungen des § 8 AVG sei daher ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Partei abzuleiten, sodass der Antrag auf Parteistellung abzuweisen gewesen sei. Da der beschwerdeführenden Partei keine Parteistellung zukomme, sei auch der Antrag auf Zustellung des Bescheides F 2/05-76 "als übergangene Partei" mangels rechtlichem Interesse als unzulässig zurückzuweisen.Im vorliegenden Verfahren habe die beschwerdeführende Partei im Vorfeld des Verfahrens F 2/05 lediglich eine privatrechtliche Vereinbarung mit T-Mobile unter Vorbehalt der Genehmigung der Änderung der Eigentümerstruktur durch die belangte Behörde abgeschlossen. Diese privatrechtliche Vereinbarung über ein Rechtsgeschäft, das erst durch die Zustimmung der belangten Behörde wirksam werden könne, vermöge die belangte Behörde in keiner Weise zu binden. Welche Konsequenzen der von der belangten Behörde zulässigerweise auf Paragraph 56, TKG 2003 - eine Bestimmung, die zwingendes Recht sei und durch Parteienvereinbarungen nicht abbedungen werden könne - gestützte Bescheid auf privatrechtliche Verpflichtungen zwischen den Parteien habe, sei daher nicht von der belangten Behörde zu beurteilen. Weder aus den zitierten Bestimmungen des TKG 2003 noch aus den Bestimmungen des Paragraph 8, AVG sei daher ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Partei abzuleiten, sodass der Antrag auf Parteistellung abzuweisen gewesen sei. Da der beschwerdeführenden Partei keine Parteistellung zukomme, sei auch der Antrag auf Zustellung des Bescheides F 2/05-76 "als übergangene Partei" mangels rechtlichem Interesse als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Als Beschwerdepunkt macht die beschwerdeführende Partei geltend:

"Der Bescheid versagt der Beschwerdeführerin sohin die Parteistellung im Verwaltungsverfahren F 2/05 sowie die aus der Parteistellung erfließenden Rechte zur Wahrung ihrer Rechtsposition und der Beteiligung am Verfahren sowie auf Zustellung des ergangenen Bescheides.

Der Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem subjektiven Recht,

  • -Strichaufzählung
    dass die durch zivilrechtlichen Vertrag (Term Sheet) erworbenen Rechte der Beschwerdeführerin im Genehmigungsverfahren gemäß § 56 Abs 2 TKG 2003 ihr gegenüber gewahrt und von der Zusammenschlussgenehmigung unberührt bleiben;dass die durch zivilrechtlichen Vertrag (Term Sheet) erworbenen Rechte der Beschwerdeführerin im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 56, Absatz 2, TKG 2003 ihr gegenüber gewahrt und von der Zusammenschlussgenehmigung unberührt bleiben;
  • -Strichaufzählung
    dass bei der Auferlegung von Nebenbestimmungen in Genehmigungsbescheiden gemäß § 56 Abs 2 TKG 2003 nicht durch Auferlegung überschießender (zur Hintanhaltung von Wettbewerbsbeschränkungen nicht notwendiger) Nebenbestimmungen in die von der Beschwerdeführerin zivilrechtlich erworbenen Rechte eingegriffen wird;dass bei der Auferlegung von Nebenbestimmungen in Genehmigungsbescheiden gemäß Paragraph 56, Absatz 2, TKG 2003 nicht durch Auferlegung überschießender (zur Hintanhaltung von Wettbewerbsbeschränkungen nicht notwendiger) Nebenbestimmungen in die von der Beschwerdeführerin zivilrechtlich erworbenen Rechte eingegriffen wird;
  • -Strichaufzählung
    dass nur solche Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden (§ 56 Abs 2 iVm Abs 1 TKG 2003);dass nur solche Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden (Paragraph 56, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, TKG 2003);
  • -Strichaufzählung
    auf Parteistellung im Genehmigungsverfahren zur Wahrnehmung der Parteirechte und vertraglich erworbenen Rechte auf Erwerb zweier Frequenzpakete;
  • -Strichaufzählung
    In eventu, dass über die Genehmigung zur Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen nur in einem Verfahren gemäß § 56 Abs 1 TKG 2003 (in dem der Beschwerdeführerin jedenfalls Parteistellung zukommt) und nicht im Verfahren gemäß § 56 Abs 2 TKG 2003 (betreffend Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Eigentümerstruktur) entschieden wird."In eventu, dass über die Genehmigung zur Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen nur in einem Verfahren gemäß Paragraph 56, Absatz eins, TKG 2003 (in dem der Beschwerdeführerin jedenfalls Parteistellung zukommt) und nicht im Verfahren gemäß Paragraph 56, Absatz 2, TKG 2003 (betreffend Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Eigentümerstruktur) entschieden wird."
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
              1.              Mit Bescheid vom 26. April 2006, F 2/05-76, erteilte die belangte Behörde auf Grund von Anträgen der T-Mobile Austria GmbH, der tele.ring Telekom Service GmbH und der TRA 3G Mobilfunk GmbH die Zustimmung zur Änderung der Eigentumsverhältnisse an der tele.ring Telekom Service GmbH und der TRA 3G Mobilfunk GmbH, die sich durch Übergang von 99,999 % der Anteile der genannten Gesellschaften an die T-Mobile Austria GmbH sowie durch Übergang von 0,001 % der Anteile an die T-Mobile Global Holding Nr 3 GmbH ergibt.
Diese Entscheidung wurde auf § 15 der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides der belangten Behörde vom 3. Mai 1999,Diese Entscheidung wurde auf Paragraph 15, der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides der belangten Behörde vom 3. Mai 1999,
K 39/98-118, bildenden Konzessionsurkunde sowie auf § 11 der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides der belangten Behörde vom 20. November 2000, K 15 G/00-67, bildenden Konzessions- und Frequenzzuteilungsurkunde in Verbindung mit § 56 Abs 2 TKG 2003 gestützt und erfolgte unter Vorschreibung mehrerer Auflagen, die in den Spruchpunkten 2 und 3 dieses Bescheides wie folgt festgelegt wurden:K 39/98-118, bildenden Konzessionsurkunde sowie auf Paragraph 11, der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides der belangten Behörde vom 20. November 2000, K 15 G/00-67, bildenden Konzessions- und Frequenzzuteilungsurkunde in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, TKG 2003 gestützt und erfolgte unter Vorschreibung mehrerer Auflagen, die in den Spruchpunkten 2 und 3 dieses Bescheides wie folgt festgelegt wurden:
              "2.              Die Genehmigung wird unter folgenden Auflagen erteilt:
T-Mobile Austria GmbH und T-Mobile Global Holding Nr. 3 GmbH sind verpflichtet, das gesamte der TRA 3G Mobilfunk GmbH mit Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 20.11.2000, K 15/00- 67, zugeteilte Frequenzspektrum im Ausmaß von 2x9,8 MHz (Frequenzbereich 1939,9-1949,7/2129,9-2139,7 MHz) binnen 9 Monaten, nachdem T-Mobile Austria GmbH die Kontrolle über TRA 3G Mobilfunk GmbH erlangt hat, in folgender Weise zu verwerten:
              2a.)              Das Spektrum im Gesamtumfang von 2x9,8 MHz ist in zwei Pakete zu je 2x5 bzw. 2x4,8 MHz aufzuteilen. Die Nutzungsrechte für ein Frequenzpaket sind dem Mitbewerber Hutchison 3G Austria GmbH zum Kauf anzubieten, die Nutzungsrechte für das andere Frequenzpaket dem Mitbewerber One GmbH. Dabei ist T-Mobile Austria GmbH verpflichtet, in ihrem Angebot an One GmbH kein höheres Entgelt für die Übertragung der Nutzungsrechte am verhandlungsgegenständlichen Frequenzpaket zu fordern, als Hutchison 3G Austria GmbH in deren Angebot gegenüber der T-Mobile Austria GmbH ('Term Sheet' vom 24./28.2.2006) für das nunmehr der One zum Kauf anzubietende Frequenzpaket bereits geboten hatte. Es ist nicht zulässig, die Nutzungsrechte für das Gesamtpaket (2x9,8 MHz) bloß einem der beiden Mitbewerber zum Kauf anzubieten.
              2b.)              Sollte eines der beiden in 2a.) genannten Unternehmen kein ernsthaftes Interesse am entgeltlichen Erwerb von Frequenznutzungsrechten an einem der in 2a.) genannten Pakete haben, so kann das andere am Erwerb interessierte Unternehmen das Recht zur Nutzung am kleineren Frequenzpaket im Umfang von 2x4,8 MHz erwerben. Die Nutzungsrechte am verbleibenden Frequenzpaket mit 2x5 MHz können diesfalls an ein noch nicht am österreichischen Markt tätiges und von österreichischen Mobilfunkbetreibern unabhängiges Unternehmen veräußert werden. Konzernrechtlich verbundene Gesellschaften der Telekom Austria AG sowie der T-Mobile Austria GmbH sind vom Kauf jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.
              2c.)              Sollte keines der beiden in 2a.) genannten Unternehmen Interesse am Erwerb der Nutzungsrechte eines der beiden Frequenzpakete haben, können die Nutzungsrechte für das Gesamtpaket im Umfang von 2x9,8 MHz einem anderen, noch nicht auf dem österreichischen Mobilfunkmarkt tätigen und von in Österreich tätigen Mobilfunkbetreibern unabhängigen Unternehmen zum Kauf angeboten werden. Konzernrechtlich verbundene Gesellschaften der Telekom Austria AG sowie der T-Mobile Austria GmbH sind vom Kauf jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.
              2d.)              Erfolgt nicht binnen der vorgeschriebenen 9 Monate eine Verwertung des UMTS-Frequenzspektrums der TRA 3G Mobilfunk GmbH in der gemäß Punkt 2a.), 2b.) oder 2c.) des Spruches vorgeschriebenen Weise, fallen die Nutzungsrechte an den nicht verwerteten Frequenzen ohne finanziellen Ausgleich an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zurück.
              3.              Jede der gemäß 2a.) bis 2c.) zulässigen Varianten der Überlassung der Nutzungsrechte bedarf der Genehmigung der Telekom-Control-Kommission in einem Verfahren nach § 56 TKG 2003." 3. Jede der gemäß 2a.) bis 2c.) zulässigen Varianten der Überlassung der Nutzungsrechte bedarf der Genehmigung der Telekom-Control-Kommission in einem Verfahren nach Paragraph 56, TKG 2003."
Mit Spruchpunkt 4 und 5 dieses Bescheides vom 26. April 2006 traf die belangte Behörde Feststellungen über die Erfüllung der Versorgungspflicht durch die tele.ring Telekom Service GmbH bzw die TRA 3G Mobilfunk GmbH.
Der auf Zustellung dieses Bescheides gerichtete Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mangels Parteistellung zurückgewiesen.
              2.              Die beschwerdeführende Partei macht geltend, die belangte Behörde habe durch den Bescheid F 2/05-76 nicht nur die wesentlichen Änderungen der Eigentümerstruktur der TRA 3G Mobilfunk GmbH durch Übernahme durch T-Mobile Austria GmbH unter der Auflage genehmigt, dass die beiden der TRA 3G Mobilfunk GmbH zugeteilten Frequenzpakete verwertet werden müssen, sondern durch die zweite Auflage des Bescheides zugleich eine ganz bestimmte Form der Verwertung angeordnet. Die belangte Behörde habe dadurch rechtsverbindlich über die Überlassung von Nutzungsrechten an jenen Frequenzpaketen abgesprochen, zu deren Verkauf sich die T-Mobile Austria GmbH bereits an die Beschwerdeführerin durch das im Fusionskontrollverfahren geschlossene Term Sheet verpflichtet habe.
Die belangte Behörde gehe selbst davon aus, mit dem Genehmigungsbescheid F 2/05 auch rechtskräftig über die Frequenzüberlassung an die Beschwerdeführerin abgesprochen zu haben, was schon daran ersichtlich werde, dass sie den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Genehmigung der beabsichtigten Überlassung von Nutzungsrechten an den beiden Frequenzpaketen nach § 56 Abs 1 TKG 2003 mit der Begründung zurückgewiesen habe, es läge eine rechtskräftig entschiedene Sache vor. Die belangte Behörde gehe damit offenbar davon aus, dass der Bescheid F 2/05-76 Bindungswirkung auch gegenüber der beschwerdeführenden Partei entfalte. Indem sich die belangte Behörde im Bescheid F 4/06-27 unter Bezugnahme auf die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides F 2/05-56 geweigert habe, über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Genehmigung der Überlassung der beiden Frequenzpakete meritorisch abzusprechen, überbinde sie die Auflagen des Genehmigungsbescheides F 2/05 auch auf die beschwerdeführende Partei und greife dadurch in das zwischen der beschwerdeführenden Partei und T-Mobile Austria GmbH bestehende zivilrechtliche Vertragsverhältnis ein, welches maßgeblich für eine wettbewerblich zulässige Neugestaltung des Marktes nach dem Zusammenschluss von tele.ring und T-Mobile Austria GmbH verantwortlich gewesen sei und daher auch direkt in der Freigabeentscheidung der Europäischen Kommission widergespiegelt sei. Da die betreffende Auflage unmittelbar in die Rechtsposition der beschwerdeführenden Partei nachteilig eingreife, indem der durch zivilrechtlichen Vertrag zwischen ihr und T-Mobile Austria GmbH vereinbarte Erwerb beider Frequenzpakete durch die beschwerdeführende Partei verhindert werde, müsse ihr auch im zu Grunde liegenden Bescheiderlassungsverfahren F 2/05 Parteistellung zukommen.Die belangte Behörde gehe selbst davon aus, mit dem Genehmigungsbescheid F 2/05 auch rechtskräftig über die Frequenzüberlassung an die Beschwerdeführerin abgesprochen zu haben, was schon daran ersichtlich werde, dass sie den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Genehmigung der beabsichtigten Überlassung von Nutzungsrechten an den beiden Frequenzpaketen nach Paragraph 56, Absatz eins, TKG 2003 mit der Begründung zurückgewiesen habe, es läge eine rechtskräftig entschiedene Sache vor. Die belangte Behörde gehe damit offenbar davon aus, dass der Bescheid F 2/05-76 Bindungswirkung auch gegenüber der beschwerdeführenden Partei entfalte. Indem sich die belangte Behörde im Bescheid F 4/06-27 unter Bezugnahme auf die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides F 2/05-56 geweigert habe, über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Genehmigung der Überlassung der beiden Frequenzpakete meritorisch abzusprechen, überbinde sie die Auflagen des Genehmigungsbescheides F 2/05 auch auf die beschwerdeführende Partei und greife dadurch in das zwischen der beschwerdeführenden Partei und T-Mobile Austria GmbH bestehende zivilrechtliche Vertragsverhältnis ein, welches maßgeblich für eine wettbewerblich zulässige Neugestaltung des Marktes nach dem Zusammenschluss von tele.ring und T-Mobile Austria GmbH verantwortlich gewesen sei und daher auch direkt in der Freigabeentscheidung der Europäischen Kommission widergespiegelt sei. Da die betreffende Auflage unmittelbar in die Rechtsposition der beschwerdeführenden Partei nachteilig eingreife, indem der durch zivilrechtlichen Vertrag zwischen ihr und T-Mobile Austria GmbH vereinbarte Erwerb beider Frequenzpakete durch die beschwerdeführende Partei verhindert werde, müsse ihr auch im zu Grunde liegenden Bescheiderlassungsverfahren F 2/05 Parteistellung zukommen.
Durch die Auflage der belangten Behörde im Bescheid F 2/05- 76, dass der Verkauf beider (auch des zweiten) Frequenzpaketes an die beschwerdeführende Partei jedenfalls unzulässig sei, sei evident, dass das Verwaltungsverfahren gerade dazu gedient habe, über die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen T-Mobile Austria GmbH und der beschwerdeführenden Partei rechtsverbindlich abzusprechen, nämlich ob eine derartige Verwertung durch Überlassung der Nutzungsrechte an beiden Frequenzpaketen zulässig sei. In diesem Verwaltungsverfahren sei daher die beschwerdeführende Partei unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen. Daran ändere es auch nichts, dass die Parteien den Kaufvertrag der Bedingung der behördlichen Genehmigung unterstellt haben. Die Parteien hätten ihr Vertragsverhältnis nämlich nicht der Willkür der belangten Behörde unterstellt, sondern der objektivierbaren Genehmigungsfähigkeit nach der Bestimmung des § 56 Abs 1 TKG 2003. Gemäß dieser Bestimmung sei das Ermessen der belangten Behörde bei der Zustimmung nicht frei. Sie habe dabei vielmehr im Sinne des Regelungszwecks der Norm vorzugehen, der im vorliegenden Fall klar auf eine Prüfung der technischen Auswirkungen und eine Prüfung der Wettbewerbsauswirkungen der Frequenzüberlassung abziele. Spreche technisch und aus der Sicht des Wettbewerbes sohin nichts gegen die zwischen T-Mobile Austria GmbH und der beschwerdeführenden Partei vereinbarte Frequenzüberlassung, hätte die belangte Behörde ihre Zustimmung nicht verweigern dürfen und hätte die Vereinbarung von den Parteien in der Folge vollzogen werden können.Durch die Auflage der belangten Behörde im Bescheid F 2/05- 76, dass der Verkauf beider (auch des zweiten) Frequenzpaketes an die beschwerdeführende Partei jedenfalls unzulässig sei, sei evident, dass das Verwaltungsverfahren gerade dazu gedient habe, über die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen T-Mobile Austria GmbH und der beschwerdeführenden Partei rechtsverbindlich abzusprechen, nämlich ob eine derartige Verwertung durch Überlassung der Nutzungsrechte an beiden Frequenzpaketen zulässig sei. In diesem Verwaltungsverfahren sei daher die beschwerdeführende Partei unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen. Daran ändere es auch nichts, dass die Parteien den Kaufvertrag der Bedingung der behördlichen Genehmigung unterstellt haben. Die Parteien hätten ihr Vertragsverhältnis nämlich nicht der Willkür der belangten Behörde unterstellt, sondern der objektivierbaren Genehmigungsfähigkeit nach der Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, TKG 2003. Gemäß dieser Bestimmung sei das Ermessen der belangten Behörde bei der Zustimmung nicht frei. Sie habe dabei vielmehr im Sinne des Regelungszwecks der Norm vorzugehen, der im vorliegenden Fall klar auf eine Prüfung der technischen Auswirkungen und eine Prüfung der Wettbewerbsauswirkungen der Frequenzüberlassung abziele. Spreche technisch und aus der Sicht des Wettbewerbes sohin nichts gegen die zwischen T-Mobile Austria GmbH und der beschwerdeführenden Partei vereinbarte Frequenzüberlassung, hätte die belangte Behörde ihre Zustimmung nicht verweigern dürfen und hätte die Vereinbarung von den Parteien in der Folge vollzogen werden können.
Gemäß § 56 Abs 1 TKG 2003 bestehe für die beschwerdeführende Partei ein subjektives Recht, dass der zu ihren Gunsten abgeschlossene Vertrag über Überlassung der Nutzungsrechte an den beiden Frequenzpaketen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch die belangte Behörde genehmigt werde. Gemäß § 56 Abs 2 letzter Satz TKG 2003 seien im Genehmigungsverfahren betreffend die wesentliche Änderung der Eigentümerstruktur die Bestimmungen des Abs 1 dritter bis letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Genehmige die belangte Behörde in Verletzung dieser Vorgaben nicht, so müsse der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zukommen, sich als Partei dieses Verfahrens gegen eine rechtswidrige Nichtgenehmigung zu wehren. Gerade an der Einhaltung dieses zwingenden Rechts durch die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse. Bei Nichteinhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die belangte Behörde sei es gerade Ausfluss des Parteirechts der beschwerdeführenden Partei, gegen diese Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erheben zu können.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, TKG 2003 bestehe für die beschwerdeführende Partei ein subjektives Recht, dass der zu ihren Gunsten abgeschlossene Vertrag über Überlassung der Nutzungsrechte an den beiden Frequenzpaketen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch die belangte Behörde genehmigt werde. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz TKG 2003 seien im Genehmigungsverfahren betreffend die wesentliche Änderung der Eigentümerstruktur die Bestimmungen des Absatz eins, dritter bis letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Genehmige die belangte Behörde in Verletzung dieser Vorgaben nicht, so müsse der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zukommen, sich als Partei dieses Verfahrens gegen eine rechtswidrige Nichtgenehmigung zu wehren. Gerade an der Einhaltung dieses zwingenden Rechts durch die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse. Bei Nichteinhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die belangte Behörde sei es gerade Ausfluss des Parteirechts der beschwerdeführenden Partei, gegen diese Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erheben zu können.
Im Unterschied zur One GmbH handle es sich bei der beschwerdeführenden Partei mit Abschluss des Term Sheets mit T-Mobile Austria GmbH nicht nur um einen Konzessionsinhaber und interessierten Marktteilnehmer, sondern um den vertraglich fixierten Käufer der betroffenen Frequenzpakete. Der zu Grunde liegende Vertrag spiele überdies eine maßgebliche Rolle für die wettbewerbsverträgliche Gestaltung der Marktverhältnisse nach der Übernahme des Wettbewerbers tele.ring durch T-Mobile Austria GmbH.
              3.              Nach dem Beschwerdevorbringen und einem mit der Beschwerde vorgelegten Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 2005,
F 2/05-36, hatte die beschwerdeführende Partei bereits mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2005 den Antrag gestellt, ihr Parteistellung im Verfahren betreffend die Zustimmung zur Eigentumsänderung an der tele.ring Telekom Service GmbH einzuräumen, in dem schließlich der Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2006 - dessen Zustellung an die beschwerdeführende Partei nun verfahrensgegenständlich ist - erging.
Dieser Antrag wurde mit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 2005 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
              4.              Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. 4. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, wobei es in erster Linie auf die rechtliche Betrachtungsweise ankommt (vgl das hg Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl 92/06/0062).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, wobei es in erster Linie auf die rechtliche Betrachtungsweise ankommt vergleiche , das hg Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl 92/06/0062).
Auch wenn der Antrag der beschwerdeführenden Partei, über den die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid abgesprochen hat, primär auf Zustellung des Bescheides gerichtet war und lediglich in eventu auf Zuerkennung der Parteistellung "auf der Grundlage des geänderten Sachverhaltes", so kann - auch angesichts der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten, oben wiedergegebenen Beschwerdepunkte - kein Zweifel daran bestehen, dass mit der Entscheidung über den Antrag auf Zustellung des Bescheides wiederum eine Entscheidung der belangten Behörde über die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei herbeigeführt werden sollte.
Dass sich aber die entscheidungswesentliche Sachlage zwischen der Erlassung des Bescheides vom 2. November 2005 und der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides soweit geändert hätte, dass im Sinne des Antrags der beschwerdeführenden Partei tatsächlich von einem geänderten Sachverhalt auszugehen wäre, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen und wird in der Beschwerde auch nicht ausdrücklich ausgeführt.
Insbesondere lässt sich eine Änderung der entscheidungswesentlichen Sachlage weder aus dem Inhalt der schließlich getroffenen verfahrensbeendenden Erledigung vom 26. April 2006 noch aus der im Februar 2006 geschlossenen Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der T-Mobile Austria GmbH ("Term Sheet") ableiten:
Die im Bescheid vom 26. April 2006 enthaltenen Auflagen, deren Rechtmäßigkeit im Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen ist, richten sich ausschließlich an die dortigen Bescheidadressaten, die die von ihnen beantragte Änderung der Eigentümerstruktur nur bei Erfüllung dieser Auflagen durchführen dürfen. Eine Bindungswirkung dieses Bescheides gegenüber der beschwerdeführenden Partei besteht nicht (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 10. Oktober 2007, Zl 2006/03/0151). Insofern kann auch die Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht geteilt werden, die belangte Behörde habe damit auch bereits rechtsverbindlich über die Überlassung von Nutzungsrechten an jenen Frequenzpaketen abgesprochen, über die zwischen der beschwerdeführenden Partei und der T-Mobile Austria GmbH eine Vereinbarung getroffen wurde.Die im Bescheid vom 26. April 2006 enthaltenen Auflagen, deren Rechtmäßigkeit im Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen ist, richten sich ausschließlich an die dortigen Bescheidadressaten, die die von ihnen beantragte Änderung der Eigentümerstruktur nur bei Erfüllung dieser Auflagen durchführen dürfen. Eine Bindungswirkung dieses Bescheides gegenüber der beschwerdeführenden Partei besteht nicht vergleiche , dazu das hg Erkenntnis vom 10. Oktober 2007, Zl 2006/03/0151). Insofern kann auch die Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht geteilt werden, die belangte Behörde habe damit auch bereits rechtsverbindlich über die Überlassung von Nutzungsrechten an jenen Frequenzpaketen abgesprochen, über die zwischen der beschwerdeführenden Partei und der T-Mobile Austria GmbH eine Vereinbarung getroffen wurde.
Die mit der Beschwerde vorgelegte Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der T-Mobile Austria GmbH betrifft nicht die im Verfahren gegenständliche Veränderung der Eigentümerstruktur, sondern sieht - unter der Bedingung der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde - den Erwerb von Frequenznutzungsrechten durch die beschwerdeführende Partei vor. Auch diese Vereinbarung bewirkt damit keine Änderung des für die Parteistellung im Verfahren über die Änderung der Eigentümerstruktur gemäß § 56 Abs 2 TKG 2003 relevanten Sachverhalts.Die mit der Beschwerde vorgelegte Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der T-Mobile Austria GmbH betrifft nicht die im Verfahren gegenständliche Veränderung der Eigentümerstruktur, sondern sieht - unter der Bedingung der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde - den Erwerb von Frequenznutzungsrechten durch die beschwerdeführende Partei vor. Auch diese Vereinbarung bewirkt damit keine Änderung des für die Parteistellung im Verfahren über die Änderung der Eigentümerstruktur gemäß Paragraph 56, Absatz 2, TKG 2003 relevanten Sachverhalts.
Da schließlich auch keine Änderung der maßgebenden Rechtslage eingetreten ist, wurde der auf eine neuerliche Entscheidung in jener Sache, über die die belangte Behörde schon mit rechtskräftigem Bescheid vom 2. November 2005 abgesprochen hatte, abzielende Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 26. April 2006 zu Recht zurückgewiesen.
Dadurch, dass der "in eventu" gestellte Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen - statt wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde, kann die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten verletzt sein.
              5.              Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 5. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.
Wien, am 17. Dezember 2009

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007030023.X00

Im RIS seit

21.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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