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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BetriebsfunkV 2004 Anl1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/03/0051 E 17. Dezember 2007Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde die Gebührenvorschreibung im angefochtenen Bescheid nicht mit einer Frequenzzuteilung begründet, sondern mit dem "Auffangtatbestand" nach lit E Z 7 des zweiten Abschnitts der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV). Bei der verfahrensgegenständlichen Bewilligung handelt es sich um die Änderung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen; der dieser Bewilligung zu Grunde liegende Antrag wurde als "Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen" auf dem dafür in Anlage 1 zur Betriebsfunkverordnung vorgesehenen Formblatt eingebracht (wobei "Änderungsantrag" angekreuzt wurde). Auch im vorliegenden Beschwerdefall kommt daher aus den im Erkenntnis vom 15. November 2007, Zlen 2007/03/0010, 0011 und 0013, näher dargelegten Gründen die in § 82 Abs 2 letzter Satz TKG 2003 vorgesehene Gebührenbefreiung für Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen zum Tragen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007030012.X01Im RIS seit
12.12.2007