RS Vwgh 2007/11/15 2007/03/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

BetriebsfunkV 2004 Anl1;
TKG 2003 §82 Abs2 idF 2004/I/178;
TKGV 1998 Abschn2 litE Z7 idF 2006/II/190;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/03/0051 E 17. Dezember 2007

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde die Gebührenvorschreibung im angefochtenen Bescheid nicht mit einer Frequenzzuteilung begründet, sondern mit dem "Auffangtatbestand" nach lit E Z 7 des zweiten Abschnitts der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV). Bei der verfahrensgegenständlichen Bewilligung handelt es sich um die Änderung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen; der dieser Bewilligung zu Grunde liegende Antrag wurde als "Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen" auf dem dafür in Anlage 1 zur Betriebsfunkverordnung vorgesehenen Formblatt eingebracht (wobei "Änderungsantrag" angekreuzt wurde). Auch im vorliegenden Beschwerdefall kommt daher aus den im Erkenntnis vom 15. November 2007, Zlen 2007/03/0010, 0011 und 0013, näher dargelegten Gründen die in § 82 Abs 2 letzter Satz TKG 2003 vorgesehene Gebührenbefreiung für Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen zum Tragen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030012.X01

Im RIS seit

12.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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