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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des N, vertreten durch die Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG in 1220 Wien, Wagramer Straße 135, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Oktober 2009, Zl. III-1266353/FrB/09, betreffend Aufenthaltsverbot und Durchsetzungsaufschub, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2009 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, im Hinblick auf eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung gemäß § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Zugleich sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde, was sie mit dem Hinweis auf die "bezogene Gesetzesstelle" begründete. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2009 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, im Hinblick auf eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung gemäß Paragraph 86, Absatz eins und Paragraph 63, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Zugleich sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 86, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde, was sie mit dem Hinweis auf die "bezogene Gesetzesstelle" begründete.
Lediglich gegen den Ausspruch über den Durchsetzungsaufschub richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheidausspruch insofern in Rechten verletzt erachtet, als ihm nicht gemäß § 67 Abs. 1 dritter Satz FPG ein längerer Durchsetzungsaufschub als der von Amts wegen gewährte Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat gewährt worden sei. Lediglich gegen den Ausspruch über den Durchsetzungsaufschub richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheidausspruch insofern in Rechten verletzt erachtet, als ihm nicht gemäß Paragraph 67, Absatz eins, dritter Satz FPG ein längerer Durchsetzungsaufschub als der von Amts wegen gewährte Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat gewährt worden sei.
Gemäß der vom Beschwerdeführer erwähnten Gesetzesstelle kann die Behörde auf Antrag während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß § 53 Abs. 1 oder § 54 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub). Dem Beschwerdeführer ist allerdings zu entgegnen, dass die belangte Behörde keine Entscheidung über einen Antrag nach § 67 Abs. 1 dritter Satz FPG getroffen hat. Sie hat lediglich einen Abspruch nach § 86 Abs. 3 FPG vorgenommen, wonach u.a. EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen ist, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Durch die Erteilung dieses gesetzlich vorgesehenen Durchsetzungsaufschubes ist der Beschwerdeführer nicht in subjektiven Rechten verletzt (vgl. aus jüngerer Zeit etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2009, Zl. 2008/21/0413). Gemäß der vom Beschwerdeführer erwähnten Gesetzesstelle kann die Behörde auf Antrag während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß Paragraph 53, Absatz eins, oder Paragraph 54, oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub). Dem Beschwerdeführer ist allerdings zu entgegnen, dass die belangte Behörde keine Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 67, Absatz eins, dritter Satz FPG getroffen hat. Sie hat lediglich einen Abspruch nach Paragraph 86, Absatz 3, FPG vorgenommen, wonach u.a. EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen ist, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Durch die Erteilung dieses gesetzlich vorgesehenen Durchsetzungsaufschubes ist der Beschwerdeführer nicht in subjektiven Rechten verletzt vergleiche , aus jüngerer Zeit etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2009, Zl. 2008/21/0413).
Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf einen Antrag nach § 67 Abs. 1 FPG vom 10. November 2009 auf dem Standpunkt steht, ihm wäre ein Durchsetzungsaufschub bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, jedenfalls aber ein solcher in der Dauer von drei Monaten zu erteilen gewesen, verkennt er einerseits, dass der bekämpfte Bescheid - wie oben erwähnt - nicht über diesen Antrag abspricht (angesichts der zeitlichen Abfolge gar nicht absprechen konnte) und andererseits, dass das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot - dass der dagegen erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen - vor Eintritt seiner Rechtskraft ohnehin nicht durchsetzbar ist (vgl. § 67 Abs. 1 erster Satz FPG).Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf einen Antrag nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG vom 10. November 2009 auf dem Standpunkt steht, ihm wäre ein Durchsetzungsaufschub bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, jedenfalls aber ein solcher in der Dauer von drei Monaten zu erteilen gewesen, verkennt er einerseits, dass der bekämpfte Bescheid - wie oben erwähnt - nicht über diesen Antrag abspricht (angesichts der zeitlichen Abfolge gar nicht absprechen konnte) und andererseits, dass das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot - dass der dagegen erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen - vor Eintritt seiner Rechtskraft ohnehin nicht durchsetzbar ist vergleiche , Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz FPG).
Die Beschwerde war daher nach dem Gesagten gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen auch den hg. Beschluss vom 24. April 2007, Zl. 2007/21/0089).Die Beschwerde war daher nach dem Gesagten gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche , zum Ganzen auch den hg. Beschluss vom 24. April 2007, Zl. 2007/21/0089).
Wien, am 22. Dezember 2009
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210375.X00Im RIS seit
28.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026