TE Vwgh Erkenntnis 2011/1/19 2009/08/0120

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Veröffentlicht am 19.01.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des IH in W, vertreten durch Dr. Herbert Wimmer, Rechtsanwalt in 8410 Wildon, Hauptplatz 58, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 23. April 2009, Zl. LGS600/SfA/0566/2009-Dr.Si/Kö, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von

EUR 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Februar 2009, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23. Jänner 2009 gemäß § 44 AlVG zurückgewiesen wurde, keine Folge gegeben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Februar 2009, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23. Jänner 2009 gemäß Paragraph 44, AlVG zurückgewiesen wurde, keine Folge gegeben.

In der Begründung verweist die belangte Behörde zunächst auf den erstinstanzlichen Bescheid, wonach die Zurückweisung des Antrages deswegen erfolgt sei, weil die Erhebung durch die Grenzpolizeiinspektion ergeben habe, dass er an der angeführten Adresse nicht wohnhaft sei. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer eingewendet, seit 23. September 1999 seinen Hauptwohnsitz an der angeführten Adresse in W zu haben. Am 8. Februar 2009 habe er sich ordnungsgemäß beim AMS abgemeldet, um seine Gattin im Spital in Kroatien zu besuchen; nach seiner Rückkehr am 10. Februar 2009 habe er sich wieder beim AMS angemeldet. In der Zeit vom 27. Februar bis 12. März 2009 habe er einen Kollegen in Niederösterreich besucht, die übrige Zeit sei er an der angeführten Adresse anwesend gewesen.

Die Grenzpolizeidirektion habe - so die belangte Behörde weiter - den Beschwerdeführer am 3. Februar 2009 um 14 Uhr und am 9. Februar 2009 um 18.30 an der angeführten Adresse nicht angetroffen. Am 9. Februar 2009 sei eine Besichtigung seines Zimmers vorgenommen und festgestellt worden, dass keine persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers vorhanden seien. Es sei in Erfahrung gebracht worden, dass er sein Zimmer seit der Arbeitslosenmeldung nie mehr benutzt habe und dieses Zimmer als "Abstellraum" genutzt werde. Daher würde die Angabe des Beschwerdeführers, dass er die "übrige Zeit" immer anwesend gewesen sei, nicht stimmen. Auch stimme nicht, dass er sich am 8. Februar 2009 wegen des Auslandsaufenthalts im Arbeitsmarktservice abgemeldet habe. Er habe sich nur am 10. Februar 2009 gemeldet und angegeben, dass er zwei Tage im Ausland gewesen sei. Da seine Angaben nicht glaubwürdig seien, habe seiner Berufung keine Folge gegeben werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, worin sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 179/1999 hat folgenden Wortlaut: Paragraph 44, AlVG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, hat folgenden Wortlaut:

"§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen'' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen'' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind,

a) in Angelegenheiten der Sondernotstandshilfe nach dem Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) und a) in Angelegenheiten der Sondernotstandshilfe nach dem Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,) und

b) in den übrigen Angelegenheiten nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort.

  1. (2)Absatz 2,Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

    Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Gemäß Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

    Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen; sie kann insbesondere auch eine mündliche Verhandlung nach den §§ 40 bis 44 von Amts wegen oder auf Antrag durchführen. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen; sie kann insbesondere auch eine mündliche Verhandlung nach den Paragraphen 40 bis 44 von Amts wegen oder auf Antrag durchführen. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

    Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I 2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band römisch eins 2, E 84 zu Paragraph 39, AVG).

    Im vorliegenden Fall erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beschwert. Dazu moniert er in seiner Beschwerde im Wesentlichen die Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und bringt vor, er habe zusätzlich zur Berufung vom 13. März 2009 eine handschriftliche Berufung erhoben und vorgebracht, dass er am 3. Februar 2009 AS, einem Mitbewohner, anlässlich einer Wohnungsauflösung in G bei der Verbringung des Hausrates von G nach W geholfen habe, sowie damit die Krankenhausaufenthaltsbestätigung seiner Gattin vom 7. bis 12. Februar 2009 und Bestätigungen von AS und SS, zwei im selben Haus wohnenden Personen vorgelegt, wonach er das Zimmer das ganze Jahr über bewohne und darin nur kurzfristig Mobiliar des RS wegen Renovierung von dessen Zimmer abgestellt habe.

    Ungeachtet des Umstandes, dass diese behauptete "Berufungsergänzung" und die genannten Bestätigungen sich nicht in den Verwaltungsakten befinden und auch von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift aufgezeigt wurde, dass vom Beschwerdeführer außer der Berufung vom 13. März 2009 kein weiteres Schriftstück in den Verwaltungsakten einliegt, verstößt der Beschwerdeführer mit diesem (somit erstmaligen) Vorbringen jedenfalls nicht gegen das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG, weil ihm nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten entgegen der Vorschrift des § 37 AVG im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit geboten wurde, zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Sachverhalt Stellung zu nehmen: Aus dem Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde erster Instanz Parteiengehör zu den im Bericht der Grenzpolizeidirektion S vom 9. Februar 2009 festgehaltenen Ergebnissen der Ermittlungstätigkeiten vor Ort durch die einschreitenden Polizeibeamten am 3. und 9. Februar 2009 und den Angaben des Sohnes des Unterkunftgebers gewährt wurde.Ungeachtet des Umstandes, dass diese behauptete "Berufungsergänzung" und die genannten Bestätigungen sich nicht in den Verwaltungsakten befinden und auch von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift aufgezeigt wurde, dass vom Beschwerdeführer außer der Berufung vom 13. März 2009 kein weiteres Schriftstück in den Verwaltungsakten einliegt, verstößt der Beschwerdeführer mit diesem (somit erstmaligen) Vorbringen jedenfalls nicht gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG, weil ihm nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten entgegen der Vorschrift des Paragraph 37, AVG im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit geboten wurde, zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Sachverhalt Stellung zu nehmen: Aus dem Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde erster Instanz Parteiengehör zu den im Bericht der Grenzpolizeidirektion S vom 9. Februar 2009 festgehaltenen Ergebnissen der Ermittlungstätigkeiten vor Ort durch die einschreitenden Polizeibeamten am 3. und 9. Februar 2009 und den Angaben des Sohnes des Unterkunftgebers gewährt wurde.

    Zwar kann die Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz auch durch die in der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert werden, dies aber nur dann, wenn dem Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Bescheid das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO S 724, E 523 zu § 45 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht erfolgt, da in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zur Unzuständigkeit der Behörde lediglich der Inhalt des § 44 AlVG auszugsweise wiedergegeben und hinzugefügt wurde, dass die "durchgeführte Erhebung der Bezirkshauptmannschaft, Grenzpolizeidirektion" ergeben habe, dass der Beschwerdeführer "an der angeführten Adresse, welche durch die Wohnsitzgemeinde bestätigt" worden sei, "nicht wohnhaft" sei; der erstinstanzliche Bescheid enthält aber keinerlei Sachverhaltsfeststellungen, aus welchen konkreten Umständen die Verneinung des Vorliegen eines Wohnsitzes abgeleitet wird. Auch im Verfahren vor der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör zu den konkreten Ermittlungsergebnissen im Bericht der genannten Polizeidienststelle vom 9. Februar 2009 gewährt, auf welche die belangte Behörde ihre Feststellungen stützt.Zwar kann die Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz auch durch die in der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert werden, dies aber nur dann, wenn dem Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Bescheid das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde vergleiche , die bei Walter/Thienel, aaO S 724, E 523 zu Paragraph 45, AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht erfolgt, da in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zur Unzuständigkeit der Behörde lediglich der Inhalt des Paragraph 44, AlVG auszugsweise wiedergegeben und hinzugefügt wurde, dass die "durchgeführte Erhebung der Bezirkshauptmannschaft, Grenzpolizeidirektion" ergeben habe, dass der Beschwerdeführer "an der angeführten Adresse, welche durch die Wohnsitzgemeinde bestätigt" worden sei, "nicht wohnhaft" sei; der erstinstanzliche Bescheid enthält aber keinerlei Sachverhaltsfeststellungen, aus welchen konkreten Umständen die Verneinung des Vorliegen eines Wohnsitzes abgeleitet wird. Auch im Verfahren vor der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör zu den konkreten Ermittlungsergebnissen im Bericht der genannten Polizeidienststelle vom 9. Februar 2009 gewährt, auf welche die belangte Behörde ihre Feststellungen stützt.

    Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vorbringen einen wesentlichen Verfahrensmangel auf, da es zumindest nicht ausgeschlossen erscheint, dass die belangte Behörde bei entsprechender Auseinandersetzung mit den von ihm nunmehr ins Treffen geführten Angaben der genannten Mitbewohner und der Krankenhausbestätigung, womit seine Abwesenheit am 9. Februar 2009 gerechtfertigt wäre, zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

    Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. C  VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, lit. C  VwGG aufzuheben.

    Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 19. Jänner 2011

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009080120.X00

Im RIS seit

23.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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