TE Vwgh Erkenntnis 2011/1/26 2008/13/0017

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Veröffentlicht am 26.01.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs1 litc;
EStG 1988 §19;
EStG 1988 §3 Abs1 Z3 lita;
EStG 1988 §4 Abs3;
GSVG 1978 §150 Abs1 lita sublitbb;
VwGG §42 Abs1;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 19 heute
  2. EStG 1988 § 19 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. EStG 1988 § 19 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2021
  4. EStG 1988 § 19 gültig von 08.12.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  5. EStG 1988 § 19 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. EStG 1988 § 19 gültig von 29.12.2007 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  7. EStG 1988 § 19 gültig von 31.12.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  8. EStG 1988 § 19 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 19 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  9. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. EStG 1988 § 3 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  12. EStG 1988 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2022
  14. EStG 1988 § 3 gültig von 07.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  15. EStG 1988 § 3 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  18. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  19. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  20. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  21. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  22. EStG 1988 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  23. EStG 1988 § 3 gültig von 27.07.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  24. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017
  25. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  26. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  27. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  28. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  29. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  30. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  33. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010
  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
  58. EStG 1988 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  60. EStG 1988 § 3 gültig von 25.05.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/13/0019 2008/13/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Mag. Bernd Gahler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marokkanergasse 21/11, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 1) 22. Dezember 2006, Zl. RD/0088-W/04, 2) 5. Juni 2007, Zl. RV/1338-W/07, 3) 24. Juli 2007, Zl. RV/2143-W/06 vormals RV/1424-W/05, betreffend ad 1) Einkommensteuer für das Jahr 2003, ad 2) Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2002 und ad 3) Umsatzsteuer für das Jahr 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.831,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem auf Grund eines Devolutionsantrages ergangenen Bescheid vom 22. Dezember 2006 setzte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2003 zu entrichtende Einkommensteuer fest. Sie ging - abweichend von der Abgabenerklärung des Beschwerdeführers - von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von

10.781 EUR und von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.675,32 EUR aus, was zuzüglich der Pensionseinkünfte des Beschwerdeführers lt. Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von 7.621,28 EUR Gesamteinkünfte in Höhe von 23.077,60 EUR ergab.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2007 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Finanzamtes betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2002 ab.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2007 entschied die belangte Behörde schließlich über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003. Sie änderte den Finanzamtsbescheid ab und setzte abweichend zur Abgabenerklärung, in der eine Umsatzsteuergutschrift von 8.048,43 EUR ausgewiesen wurde, eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von nur 200,93 EUR fest.

Über die gegen die angeführten Bescheide erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung von Gegenschriften seitens der belangten Behörde, zu denen der Beschwerdeführer Gegenäußerungen erstattete, erwogen:

ad 1) Einkommensteuer für das Jahr 2003

a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionseinkünfte)

In Bezug auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit richtet sich die Beschwerde dagegen, dass die belangte Behörde die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers verneint und eine zuzüglich zur Pension gewährte Ausgleichszulage in Höhe von 1.318,52 EUR in die zu versteuernden Einkünfte einbezogen habe, obwohl der Beschwerdeführer mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt vom 10. Oktober 2006 dargelegt habe, dass die Ausgleichszulage nicht der Einkommensteuerpflicht unterliege.

Hierzu genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2006/13/0172, zu verweisen, mit dem über die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2002 abgesprochen wurde. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beurteilung der (wirtschaftlichen) Hilfsbedürftigkeit eines Abgabepflichtigen der Finanzbehörde obliegt und von einer solchen nur dann ausgegangen werden kann, wenn weder Einkommen noch Vermögen des Steuerpflichtigen noch beides zusammen ausreichen, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Jahr 2002 erzielten Gesamteinkünfte wurde die Steuerpflicht der im Jahr 2002 bezogenen Ausgleichszulage bejaht, wobei für das Jahr 2003 - aufgrund der diesbezüglich gleichbleibenden Verhältnisse - nichts Anderes gelten kann.

b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Bezüglich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer einen steuerlich relevanten Betrieb der Buchherstellung und einen steuerlich unbeachtlichen Scheinbetrieb "Handel mit Rechten" betreibe. Mit der Buchherstellung erziele der Beschwerdeführer

u. a. Betriebseinnahmen, die er als "Kaution" bezeichne und in dem Zeitpunkt als vereinnahmt ansehe, in dem er mit den Kunden - Hobbyautoren für die er Bücher in Kleinstauflagen herstelle - abrechne. Tatsächlich stellten die als "Kaution" bezeichneten Gelder "Druckkostenbeiträge" dar, die, nachdem der Beschwerdeführer seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Ausgabenrechnung ermittle, im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern seien. Insoweit stimmten die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers nicht, weshalb die Schätzungsberechtigung gegeben sei. Eine Schätzung sei auch erforderlich, weil der Beschwerdeführer Bareingänge nicht aufgezeichnet, auf Scheinrechnungen beruhende Betriebsausgaben geltend gemacht und die Herkunft der zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten notwendigen Mittel nicht aufgeklärt habe. Im Rahmen der Schätzung würden die dem Beschwerdeführer nachweislich zugeflossenen Beträge, der in Bezug auf seinen Lebensunterhalt festgestellte Fehlbetrag und "der Anteil geltend gemachter Betriebsausgaben, der auf die Privatnutzung von Betriebsvermögen entfällt (Anm: 40% der Absetzung für Abnutzung des 2003 angeschafften Druckers)", als Betriebseinnahmen berücksichtigt. Als Betriebsausgaben würden die den Drucker betreffende Absetzung für Abnutzung und sechs Prozent der geschätzten Betriebseinnahmen, die nicht auf die Privatnutzung des Druckers entfielen, in Ansatz gebracht.u. a. Betriebseinnahmen, die er als "Kaution" bezeichne und in dem Zeitpunkt als vereinnahmt ansehe, in dem er mit den Kunden - Hobbyautoren für die er Bücher in Kleinstauflagen herstelle - abrechne. Tatsächlich stellten die als "Kaution" bezeichneten Gelder "Druckkostenbeiträge" dar, die, nachdem der Beschwerdeführer seinen Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG durch Einnahmen-Ausgabenrechnung ermittle, im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern seien. Insoweit stimmten die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers nicht, weshalb die Schätzungsberechtigung gegeben sei. Eine Schätzung sei auch erforderlich, weil der Beschwerdeführer Bareingänge nicht aufgezeichnet, auf Scheinrechnungen beruhende Betriebsausgaben geltend gemacht und die Herkunft der zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten notwendigen Mittel nicht aufgeklärt habe. Im Rahmen der Schätzung würden die dem Beschwerdeführer nachweislich zugeflossenen Beträge, der in Bezug auf seinen Lebensunterhalt festgestellte Fehlbetrag und "der Anteil geltend gemachter Betriebsausgaben, der auf die Privatnutzung von Betriebsvermögen entfällt Anmerkung, 40, % der Absetzung für Abnutzung des 2003 angeschafften Druckers)", als Betriebseinnahmen berücksichtigt. Als Betriebsausgaben würden die den Drucker betreffende Absetzung für Abnutzung und sechs Prozent der geschätzten Betriebseinnahmen, die nicht auf die Privatnutzung des Druckers entfielen, in Ansatz gebracht.

Die Beschwerde rügt die "Rechtsauffassung" der belangten Behörde, wonach die vom Beschwerdeführer erhaltenen Kautionen eine Vermögensvermehrung darstellten, und trägt vor, dass eine solche nicht stattgefunden habe, weil der Erhalt einer Kaution die Verpflichtung zu deren Rückgabe begründe.

Mit diesem Vorbringen wird schon allein deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil im angefochtenem Bescheid - unter Hinweis auf das im angefochtenen Bescheid näher dargelegte Ergebnis der Beweisaufnahme - davon ausgegangen wird, dass die als "Kaution" bezeichneten Gelder entgegen ihrer Bezeichnung "Druckkostenbeiträge" darstellten, über die der Beschwerdeführer sofort nach Erhalt habe verfügen können, was in der Beschwerde letztlich nicht bestritten wird.

Die Beschwerde wendet sich weiters dagegen, dass die Nutzung des Druckers von der belangten Behörde mit 40% dem "Scheinbetrieb" Handel mit Rechten zugeordnet werde. Wenn eine Einkunftsquelle als Scheinbetrieb ausscheide, müsse dies - so die Beschwerde weiter - auch für die Kosten gelten. In Konsequenz dessen dürfe der Scheinbetrieb keine Kosten produzieren. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird zudem ausgeführt, dass der in Rede stehende Drucker - wie vom Beschwerdeführer bereits vorgebracht - über ein elektronisches Zählwerk verfüge, das per 3. Mai 2007 eine Stückzahl von 100859 angezeigt habe. "Dies würde bei 40% privater Nutzung eine Stückzahl von 70 pro Tag bedeuten - eine Zahl, die nicht der Lebenserfahrung entspricht".

Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass vom Beschwerdeführer im Abgabenverfahren kein Vorbringen hinsichtlich eines elektronischen Zählwerkes erstattet wurde, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegt (§ 41 Abs. 1 VwGG). Die unter Bezugnahme auf ein elektronisches Zählwerk angestellte Durchschnittsbetrachtung ist zudem nicht geeignet, Aufzeichnungen über die konkrete Verwendung des Druckers - solche wurden mit Fragenvorhalt der belangten Behörde vom 2. Juni 2006 abverlangt - zu ersetzen. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen, dass der von der belangten Behörde als Scheinbetrieb gewertete Handel mit Rechten, der zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hat (näher dargestellt im Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2004/13/0124), keine Kosten verursachen könne. Im angefochtenen Bescheid wird beispielsweise auf die u.a. in diesem Zusammenhang initiierten mutwilligen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hingewiesen, denen zwangsläufig entsprechende Abgabenverfahren vorgelagert sind. Dass der Beschwerdeführer mutwillig Verfahren verfolgt, hat auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt (vgl. etwa den Beschluss vom 22. März 2006, 2005/13/0029). Da davon auszugehen ist, dass die im Zusammenhang mit den angeführten Verfahren anfallenden Eingaben mit einem erheblichen Druckaufwand verbunden sind, erscheint der von der belangten Behörde in Ansatz gebrachte private Nutzungsanteil jedenfalls nicht unschlüssig.Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass vom Beschwerdeführer im Abgabenverfahren kein Vorbringen hinsichtlich eines elektronischen Zählwerkes erstattet wurde, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegt (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG). Die unter Bezugnahme auf ein elektronisches Zählwerk angestellte Durchschnittsbetrachtung ist zudem nicht geeignet, Aufzeichnungen über die konkrete Verwendung des Druckers - solche wurden mit Fragenvorhalt der belangten Behörde vom 2. Juni 2006 abverlangt - zu ersetzen. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen, dass der von der belangten Behörde als Scheinbetrieb gewertete Handel mit Rechten, der zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hat (näher dargestellt im Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2004/13/0124), keine Kosten verursachen könne. Im angefochtenen Bescheid wird beispielsweise auf die u.a. in diesem Zusammenhang initiierten mutwilligen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hingewiesen, denen zwangsläufig entsprechende Abgabenverfahren vorgelagert sind. Dass der Beschwerdeführer mutwillig Verfahren verfolgt, hat auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt vergleiche , etwa den Beschluss vom 22. März 2006, 2005/13/0029). Da davon auszugehen ist, dass die im Zusammenhang mit den angeführten Verfahren anfallenden Eingaben mit einem erheblichen Druckaufwand verbunden sind, erscheint der von der belangten Behörde in Ansatz gebrachte private Nutzungsanteil jedenfalls nicht unschlüssig.

Der Rüge, der Ansatz von 4.905 EUR an geschätzten "Lebensunterhaltskosten" sei willkürlich, "da dieser auch aus Ersparnissen bestritten werden kann", ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines am 16. November 2006 abgehaltenen Erörterungsgesprächs die geringen Behebungen von seinem Bankkonto mit seiner sparsamen Lebensweise und laufenden Einladungen zu Geschäftsessen begründete. Dass die zur Bedeckung der Lebenshaltungskosten fehlenden Mittel tatsächlich aus ins Gewicht fallenden Ersparnissen resultierten, wurde im Abgabenverfahren weder vorgebracht noch nachgewiesen und wird in der Beschwerde auch nicht konkret behauptet.

c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Was die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anlangt, ist strittig, ob der Zinsengewinn, der dem Beschwerdeführer infolge eines von der Mieterin AF mit Beginn des Mietverhältnisses gewährten zinslosen Darlehens in Höhe von 500.000 S (rückzahlbar bei Beendigung des Mietverhältnisses) erwächst, als Mieteinnahme zu berücksichtigen sei. Außerdem wird gerügt, dass an Mieter verrechnete Betriebskosten "die Ursache in tatsächlich auch bezahlten und geschuldeten Aufwendungen" hätten, weshalb diese zur Gänze nicht als Einnahmen sondern als Durchlaufposten anzusehen seien.

Mit der Frage des Zinsengewinns hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen vom 4. Juni 2008, 2004/13/0124, betreffend die Umsatzsteuer des Beschwerdeführers für die Jahre 2000 und 2001, und 2006/13/0172, betreffend die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2002, auf deren Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, auseinandergesetzt. In den angeführten Erkenntnissen wurde zu Recht erkannt, dass dem von AF gewährten zinsenlosen Darlehen im Umfang des dadurch verschafften Zinsengewinns - mietzinserhöhender - Entgeltcharakter zukommt, weshalb es der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers, "wonach ihm Frau (AF) einen zinsenlosen Kredit gewährte", nicht auseinandergesetzt, an Relevanz fehlt.Mit der Frage des Zinsengewinns hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen vom 4. Juni 2008, 2004/13/0124, betreffend die Umsatzsteuer des Beschwerdeführers für die Jahre 2000 und 2001, und 2006/13/0172, betreffend die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2002, auf deren Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, auseinandergesetzt. In den angeführten Erkenntnissen wurde zu Recht erkannt, dass dem von AF gewährten zinsenlosen Darlehen im Umfang des dadurch verschafften Zinsengewinns - mietzinserhöhender - Entgeltcharakter zukommt, weshalb es der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers, "wonach ihm Frau (AF) einen zinsenlosen Kredit gewährte", nicht auseinandergesetzt, an Relevanz fehlt.

Dass den von Mietern vereinnahmten Betriebskosten im Regelfall tatsächlich bezahlte und verrechenbare Aufwendungen gegenüberstehen, mag zutreffen. Im Streitfall wurde Derartiges gerade nicht festgestellt. Die belangte Behörde stellte vielmehr - von der Beschwerde unwidersprochen - fest, dass den seitens des Beschwerdeführers vereinnahmten Betriebskosten in Höhe von 1.454,54 EUR tatsächlich angefallene bzw. verrechenbare Aufwendungen in Höhe von nur 609 EUR gegenüberstehen, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.

2) Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2002

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2006 die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2002 (im Folgenden nur: Wiederaufnahmeantrag) und legte dem Antrag ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 10. Oktober 2006 bei, in der ihm, unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 5. Oktober 2006 bestätigt wird, "dass die zu Ihrer Alterspension ausgezahlte Ausgleichszulage nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegt". Mit Schreiben vom 29. März 2007 ergänzte der Beschwerdeführer den Wiederaufnahmeantrag dahingehend, dass ihm mit Bescheid vom 8. März 2007 Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2002 von 719,76 EUR vorgeschrieben worden seien. Dadurch habe sich sein Einkommen im Jahr 2002 entsprechend verringert, was bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2002 zu berücksichtigen sei.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiederaufnahme ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Zahlung der Ausgleichzulage schon bei Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2002 bekannt gewesen sei, weshalb es sich bei der Auskunft der Sozialversicherungsanstalt um keine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO handle. Der in § 303 Abs. 1 lit. c BAO normierte Wiederaufnahmegrund liege ebenfalls nicht vor, weil die Steuerpflicht der Ausgleichszahlung nicht von der Sozialversicherungsanstalt zu beurteilen sei.Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiederaufnahme ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Zahlung der Ausgleichzulage schon bei Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2002 bekannt gewesen sei, weshalb es sich bei der Auskunft der Sozialversicherungsanstalt um keine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO handle. Der in Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO normierte Wiederaufnahmegrund liege ebenfalls nicht vor, weil die Steuerpflicht der Ausgleichszahlung nicht von der Sozialversicherungsanstalt zu beurteilen sei.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 2007 wurde die gegen die abweisende Erledigung des Finanzamtes gerichtete Berufung vom 6. April 2007 als unbegründet abgewiesen.

Einleitend stellt die belangte Behörde fest, dass Pensionseinkünfte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählten und grundsätzlich nach Maßgabe des Zu- und Abflusses im Sinne des § 19 EStG 1988 zu erfassen seien. Eine Ausnahme davon sehe der dritte Satz des § 19 Abs. 1 leg. cit. für Nachzahlungen von Pensionen vor, über deren Bezug mit Bescheid abgesprochen werde. Diese würden in dem Monat als zugeflossen gelten, für den der Anspruch bestehe. In Bezug auf die Werbungskosten bestehe keine das "Zuflussprinzip" durchbrechende Regelung, weshalb sich das Einkommen im Jahr 2002 - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - durch die nachträglich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nicht verringere. Im Übrigen ging auch die belangte Behörde davon aus, dass das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt vom 10. Oktober 2006 keine neuen Tatsachen enthalte und die Sozialversicherungsanstalt nicht zu beurteilen habe, ob die hier in Rede stehende Ausgleichszahlung der Besteuerung unterliege.Einleitend stellt die belangte Behörde fest, dass Pensionseinkünfte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählten und grundsätzlich nach Maßgabe des Zu- und Abflusses im Sinne des Paragraph 19, EStG 1988 zu erfassen seien. Eine Ausnahme davon sehe der dritte Satz des Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. für Nachzahlungen von Pensionen vor, über deren Bezug mit Bescheid abgesprochen werde. Diese würden in dem Monat als zugeflossen gelten, für den der Anspruch bestehe. In Bezug auf die Werbungskosten bestehe keine das "Zuflussprinzip" durchbrechende Regelung, weshalb sich das Einkommen im Jahr 2002 - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - durch die nachträglich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nicht verringere. Im Übrigen ging auch die belangte Behörde davon aus, dass das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt vom 10. Oktober 2006 keine neuen Tatsachen enthalte und die Sozialversicherungsanstalt nicht zu beurteilen habe, ob die hier in Rede stehende Ausgleichszahlung der Besteuerung unterliege.

Die Beschwerde trägt vor, der Beschwerdeführer habe ein "subjektives öffentliches Recht" darauf, dass die belangte Behörde "von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht", und vermeint, dass die Besteuerung der zuzüglich zur Pension gewährten Ausgleichszulage in Höhe von 1.318,52 EUR "ihre Begründung in der schon jahrelangen Auseinandersetzung" mit der Abgabenbehörde habe. Das Heranziehen von sachfremden und irrelevanten Gründen stelle - so die Beschwerde weiter - einen schweren, an Willkür grenzenden Ermessensmissbrauch dar.

Diesbezüglich wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das bereits unter Punkt 1a) angeführte Erkenntnis 2006/13/0172, verwiesen, laut welchem die Steuerpflicht der Ausgleichszulage von der Abgabenbehörde zu beurteilen ist und der Beschwerdeführer im Jahr 2002 Gesamteinkünfte bezog, die deutlich über dem für ihn geltenden Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb GSVG lagen, weshalb von einer Hilfsbedürftigkeit - und damit Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 lit. a EStG 1988 - nicht ausgegangen werden konnte. Fragen der Ermessenübung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.Diesbezüglich wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das bereits unter Punkt 1a) angeführte Erkenntnis 2006/13/0172, verwiesen, laut welchem die Steuerpflicht der Ausgleichszulage von der Abgabenbehörde zu beurteilen ist und der Beschwerdeführer im Jahr 2002 Gesamteinkünfte bezog, die deutlich über dem für ihn geltenden Richtsatz nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, GSVG lagen, weshalb von einer Hilfsbedürftigkeit - und damit Steuerfreiheit nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, EStG 1988 - nicht ausgegangen werden konnte. Fragen der Ermessenübung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.

Auch der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe festgestellt, dass Pensionszahlungen in dem Monat als zugeflossen gelten, für den der Anspruch bestehe, ohne sich damit auseinanderzusetzen, "warum das - analoge - nicht für den Abfluss oder 'negativer Zufluss', wie es der Beschwerdeführer bezeichnet", gelten solle, kommt keine Berechtigung zu. Im angefochtenen Bescheid wurde auf die in Bezug auf Pensionszahlungen bestehende Sonderregelung des § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 hingewiesen, wonach Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug mit Bescheid abgesprochen wird, in dem Kalendermonat als zugeflossen gelten, für den der Anspruch besteht, und auch darauf, dass in Bezug auf die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Sozialversicherungsbeiträge keine derartige Regelung besteht.Auch der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe festgestellt, dass Pensionszahlungen in dem Monat als zugeflossen gelten, für den der Anspruch bestehe, ohne sich damit auseinanderzusetzen, "warum das - analoge - nicht für den Abfluss oder 'negativer Zufluss', wie es der Beschwerdeführer bezeichnet", gelten solle, kommt keine Berechtigung zu. Im angefochtenen Bescheid wurde auf die in Bezug auf Pensionszahlungen bestehende Sonderregelung des Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz EStG 1988 hingewiesen, wonach Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug mit Bescheid abgesprochen wird, in dem Kalendermonat als zugeflossen gelten, für den der Anspruch besteht, und auch darauf, dass in Bezug auf die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Sozialversicherungsbeiträge keine derartige Regelung besteht.

3) Umsatzsteuer für das Jahr 2003

Die belangte Behörde erachtete die Schätzungsberechtigung auch in Bezug auf die Umsatzsteuer für gegeben. Im Hinblick darauf wurden die dem Beschwerdeführer nachweislich zugeflossenen Beträge (teilweise), der in Bezug auf seinen Lebensunterhalt festgestellte Fehlbetrag und die Mieteinnahmen der 10%igen Umsatzsteuer unterzogen. Der im Zusammenhang mit dem Drucker festgestellte Eigenverbrauch wurde mit 20% besteuert. Als Vorsteuer wurden der vom Finanzamt diesbezüglich in Ansatz gebrachte Betrag und die auf den 2003 angeschafften Drucker entfallende Umsatzsteuer berücksichtigt. Dadurch hat sich eine Umsatzsteuergutschrift von 200,93 EUR ergeben.

Die Beschwerde wendet sich - unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes - dagegen, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vereinnahmten "Kautionen" der Besteuerung unterzogen und den privaten Nutzungsanteil für den Drucker mit 40% festgesetzt habe.

Dazu genügt es - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen unter Punkt 1b) zu verweisen und erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unberechtigt.

Die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügten - alle Bescheide betreffenden - Ermittlungs- und Begründungsmängel sind ebenfalls nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. In Bezug auf die Ermittlungsmängel unterlässt es die Beschwerde, deren Relevanz aufzuzeigen. Auch die behaupteten Begründungsmängel erweisen sich schon deshalb als nicht relevant, weil die Beschwerdeausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die wesentlichen Überlegungen der belangten Behörde zu erkennen.

Die gegen 1) den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22. Dezember 2006, 2) den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2002 vom 5. Juni 2007 und 3) den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2003 vom 24. Juli 2007 gerichtete Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die gegen 1) den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22. Dezember 2006, 2) den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2002 vom 5. Juni 2007 und 3) den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2003 vom 24. Juli 2007 gerichtete Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 52 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 52, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 26. Jänner 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008130017.X00

Im RIS seit

17.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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