Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/07/0222 2008/07/0224 2008/07/0223Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerden des Bundesamtes für Ernährungssicherheit p.A. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. Oktober 2008 1.) Zl. VwSen- 200313/7/WEI/Mu/Ga, 2.) Zl. VwSen-200295/7/SR/Mu/Sta,
3.) Zl. VwSen-200297/7/SR/Mu/Sta und 4.) Zl. VwSen- 200299/7/SR/Mu/Sta, betreffend Übertretung des PMG (mitbeteiligte Partei: Mag. K F in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a; weitere Partei:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. GmbH (F-GmbH).
Mit Straferkenntnis vom 9. Juni 2008 legte die Bezirkshauptmannschaft L. (BH) dem Mitbeteiligten folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der F-GmbH in H., und somit als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG der Firma F-GmbH in H., zu vertreten, dass am 7.6.2006 - wie von einem Organ des Bundesamtes für Ernährungssicherheit am 7.6.2006 festgestellt wurde - 1 x 5 Liter des Präparates Bamper Star mit der Pfl.Reg.Nr. 2723, dessen Zulassung mit 1.10.2001 aufgehoben wurde und dessen Abverkaufrist mit 30.6.2002 endete, im PSM-Lager/LKW-Werkstätte am Standort der F-GmbH in H. zum"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der F-GmbH in H., und somit als Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG der Firma F-GmbH in H., zu vertreten, dass am 7.6.2006 - wie von einem Organ des Bundesamtes für Ernährungssicherheit am 7.6.2006 festgestellt wurde - 1 x 5 Liter des Präparates Bamper Star mit der Pfl.Reg.Nr. 2723, dessen Zulassung mit 1.10.2001 aufgehoben wurde und dessen Abverkaufrist mit 30.6.2002 endete, im PSM-Lager/LKW-Werkstätte am Standort der F-GmbH in H. zum
Verkauf vorrätiggehalten wurde, und somit ... in verbotener Weise
in Verkehr gebracht wurde."
Der Mitbeteiligte wurde wegen Übertretung des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PMG bestraft und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe:Der Mitbeteiligte wurde wegen Übertretung des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, PMG bestraft und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe:
1 Tag) verhängt.
Mit Straferkenntnis vom 11. Juni 2008 legte die BH dem
Mitbeteiligten folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener
handelsrechtlicher Geschäftsführer der F-GmbH in H., und
somit als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG der Firma F-
GmbH in H., zu vertreten, dass am 1.6.2006 - wie von einem
Organ des Bundesamtes für Ernährungssicherheit am 1.6.2006
festgestellt wurde - 1 x 10 kg des französischen Präparates,
Zulassungsnummer 2000341, mit der Produktbezeichnung Roundup Energy,
1. welches nicht nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz
zugelassen ist; und
2. mit französischer Sprache gekennzeichnet war und somit
entgegen den Kennzeichnungsvorschriften des § 20 Abs. 1
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
im Lagerraum/LKW-Werkstätte ... am Standort der F-GmbH in
H. zum Verkauf vorrätiggehalten wurde, und somit ... in
verbotener Weise in Verkehr gebracht wurde."
Der Mitbeteiligte wurde 1. wegen Übertretung des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PMG und 2. wegen Übertretung des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. c in Verbindung mit § 20 Abs. 1 PMG bestraft und über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt.Der Mitbeteiligte wurde 1. wegen Übertretung des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, PMG und 2. wegen Übertretung des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, PMG bestraft und über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt.
Mit weiterem Straferkenntnis vom 11. Juni 2008 legte die BH dem Mitbeteiligten folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener
handelsrechtlicher Geschäftsführer der F-GmbH in H., und
somit als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG der Firma F-
GmbH in H., zu vertreten, dass am 31.5.2006 - wie von einem
Organ des Bundesamtes für Ernährungssicherheit am 31.5.2006
festgestellt wurde - 8 x 10 kg des französischen Präparates,
Zulassungsnummer 8900630, mit der Produktbezeichnung Espadon 5G,
1. welches nicht nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz
zugelassen ist; und
2. nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet war und somit
entgegen den Kennzeichnungsvorschriften des § 20 Abs. 1
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
im Lagerraum/LKW-Werkstätte ... am Standort der F-GmbH in
H. zum Verkauf vorrätiggehalten wurde, und somit ... in
verbotener Weise in Verkehr gebracht wurde."
Der Mitbeteiligte wurde 1. wegen Übertretung des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PMG und 2. wegen Übertretung des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. c in Verbindung mit § 20 Abs. 1 PMG bestraft und über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt.Der Mitbeteiligte wurde 1. wegen Übertretung des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, PMG und 2. wegen Übertretung des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, PMG bestraft und über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt.
Mit Straferkenntnis vom 10. Juni 2008 legte die BH dem Mitbeteiligten folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der F-GmbH in H., und somit als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG der Firma F-GmbH in H., zu vertreten, dass am 31.5.2006 - wie von einem Organ des Bundesamtes für Ernährungssicherheit am 31.5.2006 festgestellt wurde - 14 x 1 kg des Präparates Artist mit der Pfl."Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der F-GmbH in H., und somit als Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG der Firma F-GmbH in H., zu vertreten, dass am 31.5.2006 - wie von einem Organ des Bundesamtes für Ernährungssicherheit am 31.5.2006 festgestellt wurde - 14 x 1 kg des Präparates Artist mit der Pfl.
Reg. Nr. 2776, dessen Zulassung mit 23.12.2004 aufgehoben wurde
und dessen Abverkaufrist mit 12.7.2005 endete, im Lagerraum/LKW-
Werkstätte ... am Standort der F-GmbH in H. zum Verkauf
vorrätiggehalten wurde, und somit ... in verbotener Weise in
Verkehr gebracht wurde."
Der Mitbeteiligte wurde wegen Übertretung des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PMG bestraft und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt.Der Mitbeteiligte wurde wegen Übertretung des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, PMG bestraft und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt.
Den dagegen erhobenen Berufungen des Mitbeteiligten gab die belangte Behörde mit den vier - im Wesentlichen gleichlautenden - angefochtenen Bescheiden vom 30. Oktober 2008 Folge, behob die Straferkenntnisse und stellte das Verfahren gemäß den §§ 24, 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein.Den dagegen erhobenen Berufungen des Mitbeteiligten gab die belangte Behörde mit den vier - im Wesentlichen gleichlautenden - angefochtenen Bescheiden vom 30. Oktober 2008 Folge, behob die Straferkenntnisse und stellte das Verfahren gemäß den Paragraphen 24, 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden - im Wesentlichen gleichlautenden - Amtsbeschwerden des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.
Die belangte Behörde legte jeweils die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie der Mitbeteiligte - Gegenschriften mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres inhaltlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat darüber erwogen:
Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen sowohl hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage als auch hinsichtlich der Beurteilung der Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Amtsbeschwerden jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, Zl. 2008/07/0027, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag.Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen sowohl hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage als auch hinsichtlich der Beurteilung der Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Amtsbeschwerden jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, Zl. 2008/07/0027, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag.
Die Beschwerden sind somit zulässig.
In den gegenständlichen Fällen ist die Stellung des Erstmitbeteiligten als strafrechtlich Verantwortlicher der F-GmbH im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG unstrittig.In den gegenständlichen Fällen ist die Stellung des Erstmitbeteiligten als strafrechtlich Verantwortlicher der F-GmbH im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG unstrittig.
Die belangte Behörde wich von der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde, es seien die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel entgegen den Bestimmungen des PMG "zum Verkauf vorrätig gehalten" worden, ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens ab und vertrat die Auffassung, dass im Hinblick auf die Ermittlungsergebnisse der erstinstanzlichen Behörde der Erstmitbeteiligte die näher bezeichneten Pflanzenschutzmittel bloß gelagert habe und der objektive Tatbestand des Inverkehrbringens im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG nicht erfüllt worden sei und darüber hinaus die Tat im Spruch des bekämpften Bescheides mangelhaft angelastet worden sei, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen gewesen sei.Die belangte Behörde wich von der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde, es seien die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel entgegen den Bestimmungen des PMG "zum Verkauf vorrätig gehalten" worden, ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens ab und vertrat die Auffassung, dass im Hinblick auf die Ermittlungsergebnisse der erstinstanzlichen Behörde der Erstmitbeteiligte die näher bezeichneten Pflanzenschutzmittel bloß gelagert habe und der objektive Tatbestand des Inverkehrbringens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 10, PMG nicht erfüllt worden sei und darüber hinaus die Tat im Spruch des bekämpften Bescheides mangelhaft angelastet worden sei, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen gewesen sei.
Die Beschwerden sind begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 10 PMG in seiner Stammfassung BGBl. I Nr. 60/1998 ist unter dem Begriff des Vorrätighaltens zum Verkauf das Lagern von Pflanzenschutzmitteln, soweit sie dem (späteren) Verkauf (in einen anderen EU-Mitgliedsstaat oder Drittstaat) zugeführt werden sollen, zu verstehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2008, Zlen. 2007/07/0038, 0136, sowie vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/07/0033).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 2, Absatz 10, PMG in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, ist unter dem Begriff des Vorrätighaltens zum Verkauf das Lagern von Pflanzenschutzmitteln, soweit sie dem (späteren) Verkauf (in einen anderen EU-Mitgliedsstaat oder Drittstaat) zugeführt werden sollen, zu verstehen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2008, Zlen. 2007/07/0038, 0136, sowie vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/07/0033).
Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, Zl. 2008/07/0027, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, bekräftigt und ausgeführt, dass das bloße Lagern kein Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG darstellt.Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, Zl. 2008/07/0027, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, bekräftigt und ausgeführt, dass das bloße Lagern kein Inverkehrbringen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 10, PMG darstellt.
Insoweit die belangte Behörde der Ansicht ist, der objektive Tatbestand des Inverkehrbringens im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG sei nicht erfüllt worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich nicht weiter mit der entscheidungswesentlichen Frage des Zwecks der Lagerung der vorgefundenen Pflanzenschutzmittel auseinandergesetzt hat. Es wären Feststellungen, zu welchem Zweck die Lagerung erfolgt ist, zu treffen gewesen.Insoweit die belangte Behörde der Ansicht ist, der objektive Tatbestand des Inverkehrbringens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 10, PMG sei nicht erfüllt worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich nicht weiter mit der entscheidungswesentlichen Frage des Zwecks der Lagerung der vorgefundenen Pflanzenschutzmittel auseinandergesetzt hat. Es wären Feststellungen, zu welchem Zweck die Lagerung erfolgt ist, zu treffen gewesen.
Der Mitbeteiligte gab zwar im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme vor der BH im Erst- und Viertbeschwerdeverfahren an, er wolle die darin verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel "an den Hersteller
... retournieren", sowie im Zweit- und Drittbeschwerdeverfahren,
er wolle die darin verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel nicht in Österreich verkaufen. Weitere Anhaltspunkte für ein derartiges Retournieren lassen sich dem Akteninhalt aber nicht entnehmen. Ganz im Gegenteil hat der Mitbeteiligte in seinen - im Wesentlichen gleichlautenden - Berufungen gegen die angefochtenen Bescheide u.a. ausgeführt, dass die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel in näher bezeichneten EU-Mitgliedstaaten zugelassen seien und dorthin verkauft werden könnten.
Die belangte Behörde hat es unterlassen, eigene Ermittlungen in dieser Richtung durchzuführen, sodass sie zu Unrecht gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG die Einstellung der in Rede stehenden gegen den Erstmitbeteiligten geführten Verwaltungsstrafverfahren verfügte, weil ihrer Auffassung nach auf Grund der von der Erstbehörde geführten Ermittlungstätigkeiten der objektive Tatbestand der jeweils zur Last gelegten Tat nicht vorgelegen sei.Die belangte Behörde hat es unterlassen, eigene Ermittlungen in dieser Richtung durchzuführen, sodass sie zu Unrecht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG die Einstellung der in Rede stehenden gegen den Erstmitbeteiligten geführten Verwaltungsstrafverfahren verfügte, weil ihrer Auffassung nach auf Grund der von der Erstbehörde geführten Ermittlungstätigkeiten der objektive Tatbestand der jeweils zur Last gelegten Tat nicht vorgelegen sei.
Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Insoweit die belangte Behörde der Ansicht ist, es liege eine unzureichende und somit rechtswidrige Tatanlastung vor, weil die Tat in der jeweiligen Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im jeweiligen Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nur mangelhaft angelastet worden sei und dies zwischenzeitlich zu einer Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG geführt habe, so trifft dies nicht zu und erweist sich die auf § 45 Abs. 1 Z 2 VStG gegründete Verfahrenseinstellung als rechtswidrig.Insoweit die belangte Behörde der Ansicht ist, es liege eine unzureichende und somit rechtswidrige Tatanlastung vor, weil die Tat in der jeweiligen Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im jeweiligen Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nur mangelhaft angelastet worden sei und dies zwischenzeitlich zu einer Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG geführt habe, so trifft dies nicht zu und erweist sich die auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG gegründete Verfahrenseinstellung als rechtswidrig.
Die Beschwerdefälle gleichen diesbezüglich in den wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Verfahrensgangs als auch des maßgeblichen Sachverhalts und der anzuwendenden Rechtslage - den Fällen, die dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2008/07/00209, 0210, zu Grunde liegen. Auf diese Entscheidung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Die Beschwerdefälle gleichen diesbezüglich in den wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Verfahrensgangs als auch des maßgeblichen Sachverhalts und der anzuwendenden Rechtslage - den Fällen, die dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2008/07/00209, 0210, zu Grunde liegen. Auf diese Entscheidung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.
Die angefochtenen Bescheide sind aber noch in einem weiteren Punkt rechtswidrig. Die belangte Behörde ging in Verkennung der Rechtslage von einem Fall des § 51e Abs. 2 Z 1 VStG aus und belastete, indem sie keine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 1 VStG durchführte, die angefochtenen Bescheide mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.Die angefochtenen Bescheide sind aber noch in einem weiteren Punkt rechtswidrig. Die belangte Behörde ging in Verkennung der Rechtslage von einem Fall des Paragraph 51 e, Absatz 2, Ziffer eins, VStG aus und belastete, indem sie keine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG durchführte, die angefochtenen Bescheide mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.
Für das fortzuführende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der Zweck der Lagerung sowie die allfällig ins Treffen geführte Ausnahme von der Verpflichtung zur Zulassung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 PMG zu prüfen sein wird (vgl. weiterführend das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/07/0033).Für das fortzuführende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der Zweck der Lagerung sowie die allfällig ins Treffen geführte Ausnahme von der Verpflichtung zur Zulassung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, PMG zu prüfen sein wird vergleiche , weiterführend das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/07/0033).
Auf Grund dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Aus den dargelegten Gründen waren die angefochtenen Bescheide wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Aus den dargelegten Gründen waren die angefochtenen Bescheide wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 26. Jänner 2011
Schlagworte
Berufungsverfahren Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008070221.X00Im RIS seit
16.02.2011Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011