TE Vwgh Erkenntnis 2011/1/27 2010/15/0198

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §67 Abs7;
  1. EStG 1988 § 25 heute
  2. EStG 1988 § 25 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  4. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  14. EStG 1988 § 25 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  15. EStG 1988 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 25 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 25 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  18. EStG 1988 § 25 gültig von 25.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.2000 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 67 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  5. EStG 1988 § 67 gültig von 08.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 67 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 67 gültig von 01.07.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 67 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  12. EStG 1988 § 67 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  13. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  14. EStG 1988 § 67 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 67 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  17. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 67 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 67 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  20. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  21. EStG 1988 § 67 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  22. EStG 1988 § 67 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  23. EStG 1988 § 67 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  24. EStG 1988 § 67 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  26. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
  28. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. EStG 1988 § 67 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  33. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  34. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  35. EStG 1988 § 67 gültig von 03.08.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991
  36. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.1989 bis 02.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  37. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der H GmbH, vertreten durch die Fusseis Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 63, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 12. Oktober 2010, RV/0242- L/09, betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2004 und 2005 sowie Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde samt ihren Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin für die Jahre 2004 bis 2007 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde unter anderem die Feststellung getroffen, dass in den Jahren 2004 und 2005 vier Dienstnehmer, denen in den davorliegenden Jahren Lizenzzahlungen für Diensterfindungen gezahlt worden waren, Abfindungszahlungen für künftige Ansprüche aus dieser Diensterfindung erhalten hatten. Diese Abfindungszahlungen waren nicht der Lohnsteuer unterzogen worden.

Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass die Abfindungszahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und nach der Begünstigungsbestimmung des § 67 Abs. 7 EStG 1988 zu versteuern seien.Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass die Abfindungszahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und nach der Begünstigungsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 7, EStG 1988 zu versteuern seien.

Der Abfindungsvertrag vom 20. März 2003, mit dem die Abfindungszahlung festgelegt wurde, lautet auszugsweise:

"Präambel:

Die Abfindungsempfänger sind die Erfinder des österreichischen Patentes (…) Das europäische Patent zu dieser Erfindung wurde am 1. April 1998 unter der Nummer (…) erteilt. (Die Beschwerdeführerin) ist Dienstgeberin der Abfindungsempfänger und die Patentinhaberin des österreichischen und europäischen Patents.

§ 1. Abfindungsgegenstand Paragraph eins, Abfindungsgegenstand

1) Gegenstand dieses Vertrages sind die sich regelmäßig wiederholenden Vergütungszahlungen, welche (die Beschwerdeführerin) im gegenwärtigen Zeitpunkt den Abfindungsempfängern aufgrund des zwischen den oben genannten Vertragsparteien am 4. April 1998 abgeschlossenen Lizenzvertrages (…) leistet.

2) Hiermit vereinbaren die Vertragsparteien die Abfindung dieser sich regelmäßig wiederholenden Vergütungszahlungen durch eine einmalige Zahlung, im Nachfolgenden Abfindungszahlung genannt.

§ 2. Rechtsverzicht Paragraph 2, Rechtsverzicht

1) Die abgefundene Vertragsseite erklärt hiermit ausdrücklich, nach Zahlung der Abfindungszahlung auf jegliche Ansprüche, welche aus den oben genannten Patentrechten bzw. dem abgeschlossenen Lizenzvertrag entstehen und entstehen können als abgegolten zu betrachten und auf deren Geltendmachung zu verzichten. Die Zahlung hat somit auch für etwaige zukünftige Ansprüche schuldbefreiende Wirkung.

§ 3. Abfindungszahlung Paragraph 3, Abfindungszahlung

Die Höhe der Abfindung wird aus dem Durchschnittswert der Lizenzzahlungen der letzten 3 Jahre (2000 - 2002) ermittelt. Dieser Durchschnittswert wird um den Faktor 5 (fünf) erhöht:"

Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an, zog die Beschwerdeführerin zur Haftung für Lohnsteuer heran und forderte Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach.

In der Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Vorschreibung von Abgaben für diese Abfindungszahlungen. Unstrittig sei, dass eine Diensterfindung im Sinn des Patentgesetzes vorgelegen habe. Für diese Erfindung sei am 1. April 1998 das europäische Patent erteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei als Patentinhaber, die betroffenen Dienstnehmer seien als Erfinder geführt. Für die Überlassung des Patents gebühre den Dienstnehmern eine Vergütung. Es sei daher ein Lizenzvertrag abgeschlossen worden, welcher die Vergütung festlege (3% des Umsatzes von Produkten, bei denen die Erfindung Verwendung finde). Zivilrechtlich sei dieser Vertrag als Fruchtgenussvereinbarung nach den Bestimmungen der §§ 509 ff ABGB zu werten. Im März 2003 sei der Entschluss gefasst worden, die Erfinder gegen eine einmalige Abfindungszahlung auf künftige Ansprüche aus der Erfindung verzichten zu lassen. Der Verzicht habe sämtliche Ansprüche, die aus dem Patentrecht bzw. aus dem abgeschlossenen Lizenzvertrag entstehen könnten, umfasst. Die bis zum Abschluss dieser Abfindungsvereinbarung geleisteten Zahlungen seien als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (gemäß § 67 Abs. 7 EStG 1988) versteuert worden. Einkünfte aus dem Verkauf der Einkunftsquelle außerhalb der Spekulationsfrist seien nicht steuerpflichtig; die Abfindungszahlung unterliege aus diesem Grund nicht der Steuer.In der Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Vorschreibung von Abgaben für diese Abfindungszahlungen. Unstrittig sei, dass eine Diensterfindung im Sinn des Patentgesetzes vorgelegen habe. Für diese Erfindung sei am 1. April 1998 das europäische Patent erteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei als Patentinhaber, die betroffenen Dienstnehmer seien als Erfinder geführt. Für die Überlassung des Patents gebühre den Dienstnehmern eine Vergütung. Es sei daher ein Lizenzvertrag abgeschlossen worden, welcher die Vergütung festlege (3% des Umsatzes von Produkten, bei denen die Erfindung Verwendung finde). Zivilrechtlich sei dieser Vertrag als Fruchtgenussvereinbarung nach den Bestimmungen der Paragraphen 509, ff ABGB zu werten. Im März 2003 sei der Entschluss gefasst worden, die Erfinder gegen eine einmalige Abfindungszahlung auf künftige Ansprüche aus der Erfindung verzichten zu lassen. Der Verzicht habe sämtliche Ansprüche, die aus dem Patentrecht bzw. aus dem abgeschlossenen Lizenzvertrag entstehen könnten, umfasst. Die bis zum Abschluss dieser Abfindungsvereinbarung geleisteten Zahlungen seien als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (gemäß Paragraph 67, Absatz 7, EStG 1988) versteuert worden. Einkünfte aus dem Verkauf der Einkunftsquelle außerhalb der Spekulationsfrist seien nicht steuerpflichtig; die Abfindungszahlung unterliege aus diesem Grund nicht der Steuer.

Unterstelle man, dass die Erfinder nach wie vor Eigentümer des Patentes gewesen seien, hätten sie mit der Abfindungszahlung auf jegliche Ansprüche aus diesem Recht verzichtet. Es sei daher mit diesem Zeitpunkt das Patentrecht übertragen worden. Da die Spekulationsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, sei der Veräußerungserlös nicht steuerpflichtig. Gehe man aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeber bereits bisher Eigentümer des Patentes gewesen sei, stelle die Abfindungsvereinbarung einen Vertrag über die Ablösung künftiger Lizenzvergütungen dar. Das Recht auf Lizenzvergütungen stelle ein eigenständiges übertragbares Wirtschaftsgut dar, Gewinne aus einer solchen Übertragung stellten im außerbetrieblichen Bereich keine steuerpflichtigen Einkünfte dar.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung - keine Folge.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Begriff der Diensterfindung sei nach den Bestimmungen des Patentgesetzes auszulegen. Danach liege eine Diensterfindung vor, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig sei, falle, und wenn entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt habe, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehöre, oder der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten habe, oder das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden sei (Hinweis auf § 7 Abs. 3 PatG 1970).Zur Begründung wird ausgeführt, der Begriff der Diensterfindung sei nach den Bestimmungen des Patentgesetzes auszulegen. Danach liege eine Diensterfindung vor, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig sei, falle, und wenn entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt habe, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehöre, oder der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten habe, oder das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden sei (Hinweis auf Paragraph 7, Absatz 3, PatG 1970).

Im gegenständlichen Fall sei unbestritten, dass von den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin eine Diensterfindung gemacht worden sei, die von der Beschwerdeführerin verwertet werde. Die Beschwerdeführerin habe in den Vorjahren die laufenden Lizenzzahlungen für die Nutzung dieser Erfindung als Bezüge nach § 67 Abs. 7 EStG 1988 der Besteuerung unterzogen. Strittig sei lediglich die Steuerpflicht der nunmehr vereinbarten Ablösezahlungen.Im gegenständlichen Fall sei unbestritten, dass von den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin eine Diensterfindung gemacht worden sei, die von der Beschwerdeführerin verwertet werde. Die Beschwerdeführerin habe in den Vorjahren die laufenden Lizenzzahlungen für die Nutzung dieser Erfindung als Bezüge nach Paragraph 67, Absatz 7, EStG 1988 der Besteuerung unterzogen. Strittig sei lediglich die Steuerpflicht der nunmehr vereinbarten Ablösezahlungen.

Nach § 8 PatG 1970 gebühre dem Dienstnehmer für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechtes hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung. Die Bemessung der Vergütung erfolge nach Maßgabe der in § 9 PatG 1970 angesprochenen Überlegungen. § 10 PatG 1970 sehe vor, dass die Vergütung auch nachträglich geändert werden könnte.Nach Paragraph 8, PatG 1970 gebühre dem Dienstnehmer für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechtes hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung. Die Bemessung der Vergütung erfolge nach Maßgabe der in Paragraph 9, PatG 1970 angesprochenen Überlegungen. Paragraph 10, PatG 1970 sehe vor, dass die Vergütung auch nachträglich geändert werden könnte.

In diesem Sinn hätten die Beschwerdeführerin und die Dienstnehmer zunächst einen Lizenzvertrag über die Verwendung der Diensterfindung geschlossen und eine Vergütung im Ausmaß einer prozentmäßigen Beteiligung am Umsatz vereinbart. In der Folge sei mit einem neuen Vertrag anstelle dieser laufenden Vergütungszahlungen eine einmalige Abfindungszahlung vereinbart worden, deren Höhe aus dem Durchschnittswert bisheriger Lizenzzahlungen und einem Vervielfältigungsfaktor ermittelt worden sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1962, 1578/59) seien Vereinbarungen über Diensterfindungen, die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen werden, Bestandteile des Dienstvertrages und die für diese Erfindungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen Teile des Arbeitslohnes. Dies gelte für jegliche Art von Vergütungen, die an Arbeitnehmer für ihre Diensterfindungen gezahlt würden.

Den vier Dienstnehmern sei ihre Diensterfindung sowohl mit den laufenden Lizenzzahlungen, die sie bis zum Jahr 2003 von der Beschwerdeführerin erhalten hätten, als auch mit der abschließenden Einmalzahlung, die an die Stelle dieser Lizenzzahlungen getreten sei, vergütet worden. Diese Vergütung in Form eines Einmalbetrages sei steuerlich nicht anders zu beurteilen als die zuvor erfolgten Lizenzzahlungen.

Das Finanzamt habe daher zu Recht auch diese Zahlungen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Steuerpflicht der Abfindungszahlung angenommen. Die Begründung der Beschwerde stimmt mit der - oben dargestellten - Berufungsbegründung überein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen "Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis" zu den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 zählen "Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis" zu den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Dass im gegenständlichen Fall ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Diensterfindung und den für diese gewährten laufenden Vergütungszahlungen einerseits und den Dienstverhältnissen andererseits besteht, steht nicht in Streit. Bei Vorliegen des Zusammenhanges mit einem Dienstverhältnis führen Lizenzzahlungen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1962, 1578/59, Slg. 2573/F, und vom 18. September 1991, 89/13/0114). In § 67 Abs. 7 sieht das EStG 1988 für "Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen" eine begünstigte Besteuerung als sonstige Bezüge der Dienstnehmer vor.Dass im gegenständlichen Fall ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Diensterfindung und den für diese gewährten laufenden Vergütungszahlungen einerseits und den Dienstverhältnissen andererseits besteht, steht nicht in Streit. Bei Vorliegen des Zusammenhanges mit einem Dienstverhältnis führen Lizenzzahlungen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1962, 1578/59, Slg. 2573/F, und vom 18. September 1991, 89/13/0114). In Paragraph 67, Absatz 7, sieht das EStG 1988 für "Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen" eine begünstigte Besteuerung als sonstige Bezüge der Dienstnehmer vor.

Dem angefochtenen Bescheid liegen nicht laufende Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen zugrunde; er erfasst die zur "Abfindung dieser sich regelmäßig wiederholenden Vergütungszahlung" vereinbarte und geleistete einmalige Zahlung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ändert es aber am Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis nichts, ob die Vergütung laufend oder in einem Betrag zusammengeballt gewährt wird. Der Tatbestand der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 erfasst auch die Abfindung von Lizenzzahlungen aus der Diensterfindung (siehe Doralt, EStG14, § 67 Tz 66).Dem angefochtenen Bescheid liegen nicht laufende Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen zugrunde; er erfasst die zur "Abfindung dieser sich regelmäßig wiederholenden Vergütungszahlung" vereinbarte und geleistete einmalige Zahlung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ändert es aber am Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis nichts, ob die Vergütung laufend oder in einem Betrag zusammengeballt gewährt wird. Der Tatbestand der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 erfasst auch die Abfindung von Lizenzzahlungen aus der Diensterfindung (siehe Doralt, EStG14, Paragraph 67, Tz 66).

Im Hinblick auf den Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis kann die streitgegenständliche Zahlung schon deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 30 EStG 1988 (Spekulationsgeschäfte) fallen, weil § 30 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ausdrücklich die Subsidiarität zu den Einkünften nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 leg. cit. anordnet.Im Hinblick auf den Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis kann die streitgegenständliche Zahlung schon deshalb nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 30, EStG 1988 (Spekulationsgeschäfte) fallen, weil Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, EStG 1988 ausdrücklich die Subsidiarität zu den Einkünften nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 leg. cit. anordnet.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010150198.X00

Im RIS seit

28.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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