TE Vwgh Erkenntnis 2011/1/27 2010/10/0059

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des WR in S, vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Dezember 2009, Zl. 15-NAT-896/8-2009, betreffend Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 3. Oktober 2000 wurde dem Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Mehrzweckhalle mit anschließendem Flugdach auf einem bestimmt genannten Grundstück erteilt, wobei u.a. folgende Auflagen vorgeschrieben wurden:

"4. Die Fassadengestaltung hat so zu erfolgen, dass die süd-, ost- und westseitigen Fassadenflächen mit Lärchenbrettern mit Deckleisten in senkrechter Form verkleidet werden. Dies gilt auch für die Giebelflächen. Die Säulen sind betont hervorzuheben.

5. Um eine entsprechende Einbindung des Objektes in die Hofanlage zu erreichen, sind im süd- und westseitigen Anschlussbereich höherwüchsige Bäume, nach Möglichkeit Obstbäume, anzupflanzen."

Da der Beschwerdeführer diese Auflagen - trotz Setzung einer Nachfrist und Androhung der Ersatzvornahme - nicht erfüllt hat, hat die Kärntner Landesregierung mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Dezember 2009 die Ersatzvornahme angeordnet und dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von EUR 35.268,-- zu erlegen.

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nach Androhung der Ersatzvornahme ausgeführt, dass über seinen Betrieb das Konkursverfahren eröffnet worden sei, weshalb er in absehbarer Zeit nicht in der Lage sei, die aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen. In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass durch die Kostenvorauszahlung der notwendige Unterhalt seiner Familie gefährdet wäre.

Im Berufungsverfahren sei nach zweimaliger Überprüfung an Ort und Stelle festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Auflagen 4. und 5. des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 3. Oktober 2000 noch immer nicht erfüllt habe. Die eingeräumte Möglichkeit, zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, habe der Beschwerdeführer nicht genützt.

Für die Zulässigkeit der Ersatzvornahme sei es unerheblich, ob dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung wirtschaftlich zumutbar oder möglich sei. Auf eine allfällige Unterhaltsgefährdung sei nicht bei der Erlassung des Kostenvorauszahlungsauftrages, sondern erst bei dessen Vollstreckung Bedacht zu nehmen. Die Richtigkeit der amtlichen Kostenschätzung durch die Bezirkshauptmannschaft sei vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die §§ 2 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991 (WV), haben folgenden Wortlaut:Die Paragraphen 2 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, (WV), haben folgenden Wortlaut:

"§ 2. (1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

  1. (2)Absatz 2,Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

    § 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Paragraph 4, (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

  2. (2)Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar."

    Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Auflagen 4. und 5. des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 3. Oktober 2000 nicht erfüllt zu haben. Er bringt jedoch vor, dass "über meinen Betrieb das Konkursverfahren eröffnet wurde". Dies stelle eine wesentliche Sachverhaltsänderung seit Erlassung des Titelbescheides dar, welche die Unzulässigkeit der Vollstreckung bewirke.

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Einwand einer Unzulässigkeit der Vollstreckung wegen einer seit Erlassung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes nur dann zielführend, wenn die Änderung so wesentlich ist, dass ein gleich lautender Titel nicht mehr ergehen dürfte (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2 E 60 f und Anm. 8 zu § 1 VVG wiedergegebene Judikatur).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Einwand einer Unzulässigkeit der Vollstreckung wegen einer seit Erlassung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes nur dann zielführend, wenn die Änderung so wesentlich ist, dass ein gleich lautender Titel nicht mehr ergehen dürfte vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2 E 60 f und Anmerkung 8, zu Paragraph eins, VVG wiedergegebene Judikatur).

    Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 20. Juni 2006 ausgeführt, dass über seinen Betrieb "G" das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Aus dem von der Behörde erster Instanz eingeholten Auszug aus der Insolvenzdatei vom 27. Juni 2006 ergibt sich, dass über das Vermögen der "G GmbH" am 21. Juni 2005 der Konkurs eröffnet worden ist.

    Inwiefern die Konkurseröffnung über die genannte GesmbH in Bezug auf den hier gegenständlichen naturschutzbehördlichen Titelbescheid eine wesentliche Änderung im Sinn der zitierten Judikatur darstellen könnte, wird vom Beschwerdeführer nicht konkret vorgebracht und ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

    Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Schätzung der Kosten der Ersatzvornahme durch die Behörde nicht ausreichend sei. Die Behörde hätte einen Sachverständigen beiziehen oder zumindest mehrere Angebote einholen müssen, um dem "Schonungsprinzip" gemäß § 2 VVG gerecht zu werden.Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Schätzung der Kosten der Ersatzvornahme durch die Behörde nicht ausreichend sei. Die Behörde hätte einen Sachverständigen beiziehen oder zumindest mehrere Angebote einholen müssen, um dem "Schonungsprinzip" gemäß Paragraph 2, VVG gerecht zu werden.

    Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist, und daher keine Bedenken dagegen bestehen, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. April 1995, Zl. 94/06/0240, und vom 20. Oktober 2005, Zl. 2003/06/0191). Von einer Missachtung des in § 2 Abs. 1 VVG verankerten "Schonungsprinzips" könnte allenfalls nur dann gesprochen werden, wenn die Vorauszahlung von Kosten in einem unverhältnismäßigen Ausmaß aufgetragen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005). Dass die aufgetragene Vorauszahlung für die Ersatzvornahme der Auflagen 4. (Fassadenverkleidung mit Lärchenholz) und 5. (Anpflanzung von höherwüchsigen Bäumen) des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides unverhältnismäßig sei, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in keiner Weise behauptet. Im Übrigen tut er eine derartige Unverhältnismäßigkeit auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht dar, wonach Weinstöcke pro Stück EUR 6,50 kosten und dem Beschwerdeführer Obstbäume unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden wären.Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist, und daher keine Bedenken dagegen bestehen, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. April 1995, Zl. 94/06/0240, und vom 20. Oktober 2005, Zl. 2003/06/0191). Von einer Missachtung des in Paragraph 2, Absatz eins, VVG verankerten "Schonungsprinzips" könnte allenfalls nur dann gesprochen werden, wenn die Vorauszahlung von Kosten in einem unverhältnismäßigen Ausmaß aufgetragen wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005). Dass die aufgetragene Vorauszahlung für die Ersatzvornahme der Auflagen 4. (Fassadenverkleidung mit Lärchenholz) und 5. (Anpflanzung von höherwüchsigen Bäumen) des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides unverhältnismäßig sei, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in keiner Weise behauptet. Im Übrigen tut er eine derartige Unverhältnismäßigkeit auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht dar, wonach Weinstöcke pro Stück EUR 6,50 kosten und dem Beschwerdeführer Obstbäume unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden wären.

    Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

    Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 27. Jänner 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010100059.X00

Im RIS seit

01.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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