TE Vwgh Erkenntnis 2011/1/27 2009/03/0105

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
94/01 Schiffsverkehr;

Norm

SchFG 1997 §47 Abs1;
SchFG 1997 §53 Abs1;
SchFG 1997 §72 Abs1;
SchFG 1997 §72 Abs2 Z1;
SchFG 1997 §72 Abs2 Z2;
SchFG 1997 §72 Abs2 Z3;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der M R in S, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 18. April 2007, Zl UVS-5/12372/13-2007, betreffend Übertretung des Schifffahrtsgesetzes (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es "als Gesellschafterin" und damit zur Vertretung nach außen berufenes "Organ der R Schiffahrt KEG" gemäß § 9 VStG zu verantworten, dass die Schifffahrtsanlage L in einem Ausmaß von 11 m2 auf der (benachbarten) GP 918/18, KG S, errichtet worden sei, obwohl hierfür keine Bewilligung vorgelegen habe. Als "Zeit der Begehung" dieser Übertretung wurde der Zeitraum von "4.10.2005 bis 05.01.2006" angeführt.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es "als Gesellschafterin" und damit zur Vertretung nach außen berufenes "Organ der R Schiffahrt KEG" gemäß Paragraph 9, VStG zu verantworten, dass die Schifffahrtsanlage L in einem Ausmaß von 11 m2 auf der (benachbarten) Gesetzgebungsperiode 918, /18, KG S, errichtet worden sei, obwohl hierfür keine Bewilligung vorgelegen habe. Als "Zeit der Begehung" dieser Übertretung wurde der Zeitraum von "4.10.2005 bis 05.01.2006" angeführt.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 47 Abs 1 iVm § 72 Abs 1 und 2 Z 1 Schifffahrtsgesetz begangen und es wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz eins und 2 Ziffer eins, Schifffahrtsgesetz begangen und es wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der R Schiffahrt KEG sei in einem näher beschriebenen Verwaltungsverfahren die schifffahrtsrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Schifffahrtsanlage auf GP 924/1, KG S (Anlage L), erteilt worden. Nach Beendigung der Bauarbeiten an der betreffenden Steganlage sei festgestellt worden, dass die Anlage im Ausmaß von 11 m2 auf "GP 919/18" (richtig: GP 918/18), KG S, die im Eigentum der Gemeinde S stehe, errichtet worden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 3. Jänner 2006 sei der Antrag der R Schiffahrt KEG auf Benutzungsbewilligung der Anlage abgewiesen worden, weil deren bauliche Ausführung nicht den bewilligten Einreichunterlagen entsprochen habe.Begründend führte die belangte Behörde aus, der R Schiffahrt KEG sei in einem näher beschriebenen Verwaltungsverfahren die schifffahrtsrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Schifffahrtsanlage auf Gesetzgebungsperiode 924, /1, KG S (Anlage L), erteilt worden. Nach Beendigung der Bauarbeiten an der betreffenden Steganlage sei festgestellt worden, dass die Anlage im Ausmaß von 11 m2 auf "GP 919/18" (richtig: Gesetzgebungsperiode 918, /18), KG S, die im Eigentum der Gemeinde S stehe, errichtet worden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 3. Jänner 2006 sei der Antrag der R Schiffahrt KEG auf Benutzungsbewilligung der Anlage abgewiesen worden, weil deren bauliche Ausführung nicht den bewilligten Einreichunterlagen entsprochen habe.

Aus diesem Sachverhalt folgerte die belangte Behörde, dass die gegenständliche Steganlage, die als Schifffahrtsanlage der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung bedürfe, nicht wie projektiert, sondern nach den ein taugliches Beweismittel bildenden Vermessungsplänen des DI S in einem Ausmaß von 11 m2 auf der im Eigentum der Gemeinde S stehenden "GP 919/18" (richtig: GP 918/18), KG S, errichtet worden sei. Der Bewilligung der gegenständlichen Anlage stünden damit jedenfalls Rechte (das Eigentum der Gemeinde S) entgegen. Eine Benützungsbewilligung unter Erteilung einer nachträglichen Bewilligung der Abweichungen habe für die vorliegende Anlage nicht erteilt werden können. Somit liege eine schifffahrtsrechtliche Genehmigung der Anlage nicht vor.Aus diesem Sachverhalt folgerte die belangte Behörde, dass die gegenständliche Steganlage, die als Schifffahrtsanlage der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung bedürfe, nicht wie projektiert, sondern nach den ein taugliches Beweismittel bildenden Vermessungsplänen des DI S in einem Ausmaß von 11 m2 auf der im Eigentum der Gemeinde S stehenden "GP 919/18" (richtig: Gesetzgebungsperiode 918, /18), KG S, errichtet worden sei. Der Bewilligung der gegenständlichen Anlage stünden damit jedenfalls Rechte (das Eigentum der Gemeinde S) entgegen. Eine Benützungsbewilligung unter Erteilung einer nachträglichen Bewilligung der Abweichungen habe für die vorliegende Anlage nicht erteilt werden können. Somit liege eine schifffahrtsrechtliche Genehmigung der Anlage nicht vor.

Die Beschwerdeführerin rechtfertige sich damit, dass sie den Auftrag zur Errichtung der Anlage an "Professionisten" übertragen habe. Sie habe ihnen ausdrücklich aufgetragen, den Steg genau im Sinne der eingereichten und bewilligten Pläne zu gestalten und könne selbst keine Pläne lesen. Die Beauftragung eines bauausführenden Unternehmens führe jedoch nicht zu einer "Überwälzung" der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf die in diesem Unternehmen verantwortlichen Personen. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr ihr mögliche und zumutbare Kontrollmaßnahmen setzen müssen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. In Ermangelung eigener bautechnischer Kenntnisse hätte sie sich geeigneter Kräfte bedienen müssen, um sich bei der von ihr jedenfalls zu verlangenden Kontrolle der beauftragten Unternehmen unterstützen zu lassen. Es sei der Beschwerdeführerin zuzubilligen, dass der genaue Grundgrenzverlauf im See nicht leicht nachvollziehbar sei; gerade in solchen Fällen sei jedoch mit größter Sorgfalt und allenfalls einer exakten Feststellung der Grundgrenzen vor Baubeginn vorzugehen, um die Berührung fremden Grundes ausschließen zu können.

Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin die belangte Behörde nicht überzeugen können, dass sie alle erforderlichen und ihr möglichen Maßnahmen gesetzt habe, die konsenslose und damit bereits die objektive Tatseite erfüllende Errichtung der gegenständlichen Steganlage zu vermeiden. Ihr sei dabei zumindest Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 15. Juni 2009, B 1193/07, ablehnte und sie über Antrag der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes brachte die Beschwerdeführerin am 16. September 2009 eine Beschwerdeergänzung ein, in der sie den Antrag stellte, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Schifffahrtsgesetz, BGBl I Nr 62/1997 (SchFG), enthält in seinem 3. Teil (§§ 45 bis 73 leg cit) Regelungen über Schifffahrtsanlagen. 1. Das Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 1997, (SchFG), enthält in seinem 3. Teil (Paragraphen 45 bis 73 leg cit) Regelungen über Schifffahrtsanlagen.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung BGBl I Nr 41/2005, lauten (auszugsweise):Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2005,, lauten (auszugsweise):

"Bewilligungspflicht

§ 47. (1) Die Errichtung einer neuen Schiffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schiffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schiffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.Paragraph 47, (1) Die Errichtung einer neuen Schiffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schiffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schiffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.

…

Erteilung der Bewilligung

§ 49. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde aufParagraph 49, (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Absatz 3,) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf

  1. 1.Ziffer eins
    die Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4),die Erfordernisse der Schiffahrt (Absatz 4,),
  2. 2.Ziffer 2
    die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,
  3. 3.Ziffer 3
    öffentliche Interessen (Abs. 5),öffentliche Interessen (Absatz 5,),
  4. 4.Ziffer 4
    zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schiffahrt,
  5. 5.Ziffer 5
    die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen (§ 58) sowiedie Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen (Paragraph 58,) sowie
              6.              die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes.
  1. (2)Absatz 2,Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.
  2. (3)Absatz 3,Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind:
    1. 1.Ziffer eins
      auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und
    2. 2.Ziffer 2
      dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schiffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schiffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den Paragraphen 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.
    …
    Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schiffahrtsanlagen

    § 52. (1) Neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, anderen gewerblichen Zwecken oder Schulungszwecken dienen, dürfen nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.Paragraph 52, (1) Neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, anderen gewerblichen Zwecken oder Schulungszwecken dienen, dürfen nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.

…

Durchführung der Überprüfung

§ 53. (1) Bei der erstmaligen Überprüfung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 52 Abs. 1 hat sich die Behörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung allfälliger Mängel und Abweichungen unter Setzung entsprechender Fristen vorzuschreiben. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schiffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.Paragraph 53, (1) Bei der erstmaligen Überprüfung einer Schiffahrtsanlage gemäß Paragraph 52, Absatz eins, hat sich die Behörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung allfälliger Mängel und Abweichungen unter Setzung entsprechender Fristen vorzuschreiben. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schiffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.

…

Strafbestimmungen

§ 72. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.Paragraph 72, (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

  1. (2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, werEine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer

1. ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende Schiffahrtsanlagen wesentlich ändert oder frühere Schiffahrtsanlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (§ 47 Abs. 1); 1. ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende Schiffahrtsanlagen wesentlich ändert oder frühere Schiffahrtsanlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (Paragraph 47, Absatz eins,);

2. als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält (§ 49 Abs. 2); 2. als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält (Paragraph 49, Absatz 2,);

3. als Bewilligungsinhaber eine Schiffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet (§ 49 Abs. 2); 3. als Bewilligungsinhaber eine Schiffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet (Paragraph 49, Absatz 2,);

…"

2. Die Beschwerde macht zunächst geltend, dass die in Rede stehenden Strafbestimmungen nur die Errichtung (und/oder Wiederverwendung und/oder die wesentliche Änderung) einer Schifffahrtsanlage ohne behördliche Bewilligung sanktionieren, nicht aber ein Verhalten, das - zumindest nach den Feststellungen der belangten Behörde - darin bestehe, dass die Errichtung einer bewilligten Schifffahrtsanlage bloß abweichend von der erteilten Errichtungsbewilligung erfolge. Da die Strafbestimmungen schon nach deren klaren Wortlaut eine von der erteilten Errichtungsbewilligung abweichende Errichtung einer Schifffahrtsanlage nicht erfassten, sei es nicht zulässig, sie auf ein solches - vom Wortlaut keinesfalls umfasstes - Verhalten auszudehnen. Soweit sich die belangte Behörde auch auf die Blankettstrafnorm des § 72 Abs 1 SchFG stütze, sei auszuführen, dass eine Bestrafung aufgrund einer solchen Blankettstrafnorm überhaupt nur dann zulässig sei, wenn das strafbare Verhalten vom Normadressaten zweifelsfrei als unerlaubt und strafbar erkannt werden könne, was im gegenständlichen Fall nicht zutreffe. 2. Die Beschwerde macht zunächst geltend, dass die in Rede stehenden Strafbestimmungen nur die Errichtung (und/oder Wiederverwendung und/oder die wesentliche Änderung) einer Schifffahrtsanlage ohne behördliche Bewilligung sanktionieren, nicht aber ein Verhalten, das - zumindest nach den Feststellungen der belangten Behörde - darin bestehe, dass die Errichtung einer bewilligten Schifffahrtsanlage bloß abweichend von der erteilten Errichtungsbewilligung erfolge. Da die Strafbestimmungen schon nach deren klaren Wortlaut eine von der erteilten Errichtungsbewilligung abweichende Errichtung einer Schifffahrtsanlage nicht erfassten, sei es nicht zulässig, sie auf ein solches - vom Wortlaut keinesfalls umfasstes - Verhalten auszudehnen. Soweit sich die belangte Behörde auch auf die Blankettstrafnorm des Paragraph 72, Absatz eins, SchFG stütze, sei auszuführen, dass eine Bestrafung aufgrund einer solchen Blankettstrafnorm überhaupt nur dann zulässig sei, wenn das strafbare Verhalten vom Normadressaten zweifelsfrei als unerlaubt und strafbar erkannt werden könne, was im gegenständlichen Fall nicht zutreffe.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, die gegenständliche Schifffahrtsanlage in einem Ausmaß von 11 m2 auf einer Liegenschaft der Gemeinde S errichtet zu haben, ohne dass dafür eine Bewilligung vorgelegen habe. Sie hat sich dabei auf den Straftatbestand § 72 Abs 2 Z 1 SchFG bezogen, der - in Präzisierung der Blankettstrafnorm des § 72 Abs 1 SchFG - die Errichtung einer Schifffahrtsanlage ohne Bewilligung (§ 47 Abs 1 SchFG) pönalisiert.Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, die gegenständliche Schifffahrtsanlage in einem Ausmaß von 11 m2 auf einer Liegenschaft der Gemeinde S errichtet zu haben, ohne dass dafür eine Bewilligung vorgelegen habe. Sie hat sich dabei auf den Straftatbestand Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, SchFG bezogen, der - in Präzisierung der Blankettstrafnorm des Paragraph 72, Absatz eins, SchFG - die Errichtung einer Schifffahrtsanlage ohne Bewilligung (Paragraph 47, Absatz eins, SchFG) pönalisiert.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin umfasst dieser Straftatbestand nach seinem Wortlaut jede (neue) Errichtung einer Schifffahrtsanlage, für die keine Bewilligung vorliegt. Insofern fällt auch die Errichtung einer Schifffahrtsanlage auf fremdem Grund unter diesen Straftatbestand, weil für eine solche eben keine Bewilligung vorliegt (oder nachträglich im Sinn des § 53 Abs 1 SchFG erteilt wird).Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin umfasst dieser Straftatbestand nach seinem Wortlaut jede (neue) Errichtung einer Schifffahrtsanlage, für die keine Bewilligung vorliegt. Insofern fällt auch die Errichtung einer Schifffahrtsanlage auf fremdem Grund unter diesen Straftatbestand, weil für eine solche eben keine Bewilligung vorliegt (oder nachträglich im Sinn des Paragraph 53, Absatz eins, SchFG erteilt wird).

§ 72 Abs 2 Z 2 und 3SchFG stellt ergänzend dazu spezielle Formen des konsenswidrigen Verhalten eines Bewilligungsinhabers unter Strafe. So begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 72 Abs 2 Z 2 SchFG, wer als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid gemäß § 49 Abs 2 SchFG festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält; nach Z 3 leg cit handelt strafbar, wer die Schifffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet. Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 S, c, h, F, G stellt ergänzend dazu spezielle Formen des konsenswidrigen Verhalten eines Bewilligungsinhabers unter Strafe. So begeht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, SchFG, wer als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 49, Absatz 2, SchFG festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält; nach Ziffer 3, leg cit handelt strafbar, wer die Schifffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet.

Träfe die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zu, so würde zwar die Nichteinhaltung von behördlichen Auflagen, Bedingungen oder Einschränkungen durch den Bewilligungsinhaber eine Verwaltungsübertretung darstellen, die vom Einreichplan und der darauf beruhenden Bewilligung gravierend abweichende Bauausführung unter Verwendung fremden Grundes aber straflos sein. Eine solche Sichtweise kann dem Gesetzgeber bei grammatikalischer, systematischer und teleologischer Auslegung der genannten Bestimmungen nicht unterstellt werden.

Erweisen sich die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde betreffend die (unerlaubte) Errichtung der Schifffahrtsanlage auf dem Grund der Gemeinde S als richtig, war der Tatbestand des § 72 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 SchFG daher objektiv erfüllt.Erweisen sich die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde betreffend die (unerlaubte) Errichtung der Schifffahrtsanlage auf dem Grund der Gemeinde S als richtig, war der Tatbestand des Paragraph 72, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, SchFG daher objektiv erfüllt.

3. Soweit die Beschwerde - wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde - ein Verschulden der Beschwerdeführerin bestreitet, weil sie den mit der Errichtung der Schifffahrtsanlage beauftragten Unternehmern sämtliche Plandokumente zur Verfügung gestellt und auf die konsensgemäße Ausführung der Arbeiten vertraut habe, ist auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach es ihr auch oblag, durch entsprechende Kontrollen die Errichtung der Anlage entsprechend der Bewilligung sicherzustellen (vgl zu den Kontrollpflichten gegenüber Gehilfen etwa das hg Erkenntnis vom 17. Juni 2004, Zl 2002/03/0200, mwN). Dass sie derartige Kontrollen vorgenommen hätte, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Die bloße Übergabe von Unterlagen (Bewilligungsbescheid; Einreichplan, statische Berechnungen) an die bauausführenden Unternehmer und deren nachträgliche Beteuerung, konsensgemäß agiert zu haben, vermögen die von der Beschwerdeführerin hier zu erwartende wirksame Kontrolle jedenfalls nicht zu ersetzen. 3. Soweit die Beschwerde - wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde - ein Verschulden der Beschwerdeführerin bestreitet, weil sie den mit der Errichtung der Schifffahrtsanlage beauftragten Unternehmern sämtliche Plandokumente zur Verfügung gestellt und auf die konsensgemäße Ausführung der Arbeiten vertraut habe, ist auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach es ihr auch oblag, durch entsprechende Kontrollen die Errichtung der Anlage entsprechend der Bewilligung sicherzustellen vergleiche , zu den Kontrollpflichten gegenüber Gehilfen etwa das hg Erkenntnis vom 17. Juni 2004, Zl 2002/03/0200, mwN). Dass sie derartige Kontrollen vorgenommen hätte, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Die bloße Übergabe von Unterlagen (Bewilligungsbescheid; Einreichplan, statische Berechnungen) an die bauausführenden Unternehmer und deren nachträgliche Beteuerung, konsensgemäß agiert zu haben, vermögen die von der Beschwerdeführerin hier zu erwartende wirksame Kontrolle jedenfalls nicht zu ersetzen.

4. Berechtigung kommt der Beschwerde jedoch im Ergebnis insoweit zu, als sie sich gegen den behördlich angenommenen Tatzeitraum (4. Oktober 2005 bis 5. Jänner 2006) wendet.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin die Errichtung der Schifffahrtsanlage ohne Bewilligung zum Vorwurf gemacht. Dabei handelt es sich - vergleichbar einer Bauausführung ohne entsprechende Bewilligung im Baurecht - um ein Zustandsdelikt; das strafbare Verhalten hört in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist. Eine den Grundsätzen des § 44a VStG entsprechende Umschreibung der Tat setzt in solchen Fällen voraus, dass der Zeitraum und (allenfalls) der Zeitpunkt der Beendigung der Bauführung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem Spruch des Bescheides entnommen werden können.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin die Errichtung der Schifffahrtsanlage ohne Bewilligung zum Vorwurf gemacht. Dabei handelt es sich - vergleichbar einer Bauausführung ohne entsprechende Bewilligung im Baurecht - um ein Zustandsdelikt; das strafbare Verhalten hört in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist. Eine den Grundsätzen des Paragraph 44 a, VStG entsprechende Umschreibung der Tat setzt in solchen Fällen voraus, dass der Zeitraum und (allenfalls) der Zeitpunkt der Beendigung der Bauführung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem Spruch des Bescheides entnommen werden können.

Die belangte Behörde hat den angenommenen Tatzeitraum im angefochtenen Bescheid nicht begründet. Sie hat jedoch festgestellt, dass die R Schiffahrt KEG der Behörde bereits mit Schreiben vom 14. Juli 2005 die Beendigung der Bauarbeiten an der Steganlage mitgeteilt hat. War zu diesem Zeitpunkt die Errichtung der Anlage aber bereits abgeschlossen, erweist sich der (spätere) Tatzeitraum vom 4. Oktober 2005 bis 5. Jänner 2006 jedenfalls als unrichtig. Schon dadurch ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

5. Hinzu kommt, dass der angefochtene Bescheid auch aus nachstehenden Gründen keinen Bestand haben könnte:

Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel zu Recht, dass sich die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht mit dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt hat, wonach die gegenständliche Schifffahrtsanlage in Wirklichkeit nicht in das benachbarte Grundstück der Gemeinde S hineingebaut worden sei. Obwohl die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang ein substantiiertes Berufungsvorbringen erstattet hatte, das die Richtigkeit der von DI S vorgenommenen Vermessung (der zufolge die Anlage mit 11 m2 in die benachbarte Liegenschaft hineinrage) in Zweifel zog, beschränkte sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung darauf, die Vermessungspläne von DI S als "taugliches Beweismittel" zu bezeichnen und ihnen in den Sachverhaltsfeststellungen zu folgen, ohne die Einwände der Beschwerdeführerin dagegen nachvollziehbar zu entkräften.

6. Zusammenfassend war der angefochtene Bescheid - vorrangig -

aufgrund der unter Punkt 4. aufgezeigten Fehlerhaftigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. aufgrund der unter Punkt 4. aufgezeigten Fehlerhaftigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.

Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall in Vollziehung einer Landesangelegenheit (Art 11 Abs 1 Z 6 B-VG) gehandelt hat, war das Land Salzburg gemäß § 47 Abs 5 VwGG zum Kostenersatz zu verpflichten.Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall in Vollziehung einer Landesangelegenheit (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) gehandelt hat, war das Land Salzburg gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG zum Kostenersatz zu verpflichten.

Wien, am 27. Jänner 2011

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Mängel im Spruch Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030105.X00

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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