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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 2005 §32 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der S, vertreten durch Dr. Joachim Schallaböck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. März 2008, Zl. Senat-FR-08-3026, betreffend § 67a Abs. 1 Z 2 AVG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der S, vertreten durch Dr. Joachim Schallaböck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. März 2008, Zl. Senat-FR-08-3026, betreffend Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, nach ihren Angaben eine nepalesische Staatsangehörige, landete am 30. Jänner 2008 von Tel Aviv kommend am Flughafen in Wien-Schwechat. Sie wurde gemäß § 12 Abs. 4 GrekoG einer Identitätsfeststellung unterzogen, in deren Rahmen sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin dazu verhalten, sich zur Sicherung ihrer Zurückweisung im "Sondertransitbereich" des Flughafens aufzuhalten.Die Beschwerdeführerin, nach ihren Angaben eine nepalesische Staatsangehörige, landete am 30. Jänner 2008 von Tel Aviv kommend am Flughafen in Wien-Schwechat. Sie wurde gemäß Paragraph 12, Absatz 4, GrekoG einer Identitätsfeststellung unterzogen, in deren Rahmen sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin dazu verhalten, sich zur Sicherung ihrer Zurückweisung im "Sondertransitbereich" des Flughafens aufzuhalten.
Nach (unbestritten fristgerecht eingeholter) Zustimmung des UNHCR wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit dem am selben Tag erlassenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Februar 2008 abgewiesen und ihr weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 21. Februar 2008, dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am 22. Februar 2008, ab. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 28. Februar 2008 erhob die Beschwerdeführerin an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich eine "Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG" mit dem Antrag, dieser "möge die Rechtswidrigkeit der Anhaltung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat ab 22.2.2008, in eventu ab 26.2.2008, 15:52 Uhr feststellen und meine Einreisegestattung anordnen".Am 28. Februar 2008 erhob die Beschwerdeführerin an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich eine "Beschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG" mit dem Antrag, dieser "möge die Rechtswidrigkeit der Anhaltung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat ab 22.2.2008, in eventu ab 26.2.2008, 15:52 Uhr feststellen und meine Einreisegestattung anordnen".
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Sicherung der Zurückweisung könne gemäß § 32 Abs. 3 und 4 AsylG 2005 bis zum Ende des Berufungsverfahrens und solange dies nötig sei, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen, aufrecht erhalten werden. Das "Asyl-Berufungsverfahren" sei mit Zustellung des "UBAS-Bescheides" am 22. Februar 2008 beendet und die Sicherung der Zurückweisung der Beschwerdeführerin "ab da" nicht mehr zulässig gewesen. Jedenfalls sei der Beschwerdeführerin mit Zustellung des erwähnten "VwGH-Beschlusses" über die aufschiebende Wirkung am 26. Februar 2008 die Stellung einer Asylwerberin mit faktischem Abschiebeschutz zugekommen, weshalb die Sicherung der Zurückweisung mangels Notwendigkeit nicht mehr zulässig gewesen sei.Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Sicherung der Zurückweisung könne gemäß Paragraph 32, Absatz 3, und 4 AsylG 2005 bis zum Ende des Berufungsverfahrens und solange dies nötig sei, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen, aufrecht erhalten werden. Das "Asyl-Berufungsverfahren" sei mit Zustellung des "UBAS-Bescheides" am 22. Februar 2008 beendet und die Sicherung der Zurückweisung der Beschwerdeführerin "ab da" nicht mehr zulässig gewesen. Jedenfalls sei der Beschwerdeführerin mit Zustellung des erwähnten "VwGH-Beschlusses" über die aufschiebende Wirkung am 26. Februar 2008 die Stellung einer Asylwerberin mit faktischem Abschiebeschutz zugekommen, weshalb die Sicherung der Zurückweisung mangels Notwendigkeit nicht mehr zulässig gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. März 2008 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und stellte weiters fest, dass die für die Fortsetzung der Maßnahme maßgeblichen Voraussetzungen "jedenfalls bis 12.3.2008" vorlägen.
Das begründete die belangte Behörde unter Bezugnahme auf den im Bescheid wiedergegebenen Inhalt des § 32 AsylG 2005 damit, dass die Gestattung der Einreise, also das "in diesem Sinne aktive Tätigwerden" des Bundesasylamtes, elementare Voraussetzung für die Beendigung der "Konfinierung im Grenzkontrollbzw. Erstaufnahmebereich" sei. Da "bis dato" eine Einreisegestattung seitens des Bundesasylamtes nicht erfolgt sei, sei im Sinne des § 32 Abs. 4 AsylG 2005 die "Konfinierung" über die Dauer von insgesamt sechs Wochen zulässig. Nach Ablauf dieser Frist (ohne Ergehen einer "finalen" Entscheidung) werde zu prüfen sein, ob eine weitere Anhaltung in Schubhaft erfolgen müsse oder andere Sicherungsmittel in Betracht zu ziehen seien. Im Übrigen begründete die belangte Behörde noch, weshalb sie die Sicherung der Zurückweisung in der gegenständlichen Konstellation für verhältnismäßig erachtete.Das begründete die belangte Behörde unter Bezugnahme auf den im Bescheid wiedergegebenen Inhalt des Paragraph 32, AsylG 2005 damit, dass die Gestattung der Einreise, also das "in diesem Sinne aktive Tätigwerden" des Bundesasylamtes, elementare Voraussetzung für die Beendigung der "Konfinierung im Grenzkontrollbzw. Erstaufnahmebereich" sei. Da "bis dato" eine Einreisegestattung seitens des Bundesasylamtes nicht erfolgt sei, sei im Sinne des Paragraph 32, Absatz 4, AsylG 2005 die "Konfinierung" über die Dauer von insgesamt sechs Wochen zulässig. Nach Ablauf dieser Frist (ohne Ergehen einer "finalen" Entscheidung) werde zu prüfen sein, ob eine weitere Anhaltung in Schubhaft erfolgen müsse oder andere Sicherungsmittel in Betracht zu ziehen seien. Im Übrigen begründete die belangte Behörde noch, weshalb sie die Sicherung der Zurückweisung in der gegenständlichen Konstellation für verhältnismäßig erachtete.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
In der Beschwerde wird unter Wiederholung des wiedergegebenen Vorbringens in der Maßnahmenbeschwerde im Wesentlichen geltend gemacht , die Sicherung der Zurückweisung der Beschwerdeführerin sei ab 22. Februar 2008 ohne Rechtsgrundlage erfolgt.
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 32 AsylG 2005 idF vor der am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Novellierung durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, lautete:Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 32, AsylG 2005 in der Fassung vor der am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Novellierung durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, lautete:
"Sicherung der Zurückweisung
§ 32. (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.Paragraph 32, (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) eingelangt ist; 1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) eingelangt ist;
Dazu heißt es in der Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP 53) "Zu § 32:Dazu heißt es in der Erläuterungen Regierungsvorlage 952, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 53, ) "Zu Paragraph 32 :
Es wird klargestellt, dass Fremde, die einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt werden, zurückgewiesen werden können. Da diese Fremden durchaus jederzeit ausreisen können, handelt es sich bei der Zurückweisung um keine Anhaltung. Vielmehr dient die Zurückweisung der Fremdenpolizei und wird nur der Vollständigkeit und der leichteren Lesbarkeit halber im Asylgesetz normiert.
Die Abs. 2 und 3 stellen klar, dass die Sicherung der Zurückweisung bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgen kann. Das Bundesasylamt hat seine Entscheidungsabsicht innerhalb einer Woche ab Vorführung in die Erstaufnahmestelle am Flughafen dem UNHCR zur Einholung der Zustimmung nach § 33 Abs. 2 vorzulegen, anschließend hat der Asylwerber - nach entsprechender Äußerung des UNHCR - eine Berufungsfrist von sieben Tagen. Die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates hat binnen zwei Wochen zu ergehen. Bei der Zeitspanne, die UNHCR erfahrungsgemäß benötigt, handelt es sich umDie Absatz 2, und 3 stellen klar, dass die Sicherung der Zurückweisung bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgen kann. Das Bundesasylamt hat seine Entscheidungsabsicht innerhalb einer Woche ab Vorführung in die Erstaufnahmestelle am Flughafen dem UNHCR zur Einholung der Zustimmung nach Paragraph 33, Absatz 2, vorzulegen, anschließend hat der Asylwerber - nach entsprechender Äußerung des UNHCR - eine Berufungsfrist von sieben Tagen. Die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates hat binnen zwei Wochen zu ergehen. Bei der Zeitspanne, die UNHCR erfahrungsgemäß benötigt, handelt es sich um
wenige Tage. Dies ist durch das Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und dem UNHCR betreffend die Mitwirkung von UNHCR am Asylverfahren in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde (BGBl III Nr. 32/2003, vgl. Art. III, wonach UNHCR verpflichtet ist, grundsätzlich binnen 48 Stunden längstens jedoch innerhalb von 96 Stunden dem Bundesasylamt zu antworten) entsprechend gesichert. wenige Tage. Dies ist durch das Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und dem UNHCR betreffend die Mitwirkung von UNHCR am Asylverfahren in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2003,, vergleiche , Artikel römisch drei,, wonach UNHCR verpflichtet ist, grundsätzlich binnen 48 Stunden längstens jedoch innerhalb von 96 Stunden dem Bundesasylamt zu antworten) entsprechend gesichert.
Wenn die Einreise vom Bundesasylamt gestattet wird, ist die Sicherung der Zurückweisung selbstverständlich zu beenden. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Sicherung der Zurückweisung nur für den unbedingt notwendigen Zeitraum und jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden darf."
Entgegen der Meinung der belangten Behörde ist die Sicherung der Zurückweisung nicht nur dann zu beenden, wenn die Einreise vom Bundesasylamt gestattet wird oder wenn die Sicherungsmaßnahme nicht mehr unbedingt nötig ist oder wenn die Höchstfrist von sechs Wochen abgelaufen ist. Vielmehr ergibt sich aus § 32 Abs. 2 iVm 3 AsylG 2005, dass die Sicherung der Zurückweisung auch dann beendet werden muss, wenn die einwöchige Frist für die Einholung der Zustimmung des UNHCR bzw. zur Einleitung des Konsultationsverfahrens versäumt wurde (idS auch Feßl/Holzschuster, Kommentar zum AsylG 2005, 479;Entgegen der Meinung der belangten Behörde ist die Sicherung der Zurückweisung nicht nur dann zu beenden, wenn die Einreise vom Bundesasylamt gestattet wird oder wenn die Sicherungsmaßnahme nicht mehr unbedingt nötig ist oder wenn die Höchstfrist von sechs Wochen abgelaufen ist. Vielmehr ergibt sich aus Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit 3, AsylG 2005, dass die Sicherung der Zurückweisung auch dann beendet werden muss, wenn die einwöchige Frist für die Einholung der Zustimmung des UNHCR bzw. zur Einleitung des Konsultationsverfahrens versäumt wurde (idS auch Feßl/Holzschuster, Kommentar zum AsylG 2005, 479;
Schrefler-König/Gruber, AsylR, Anm. 12 zu § 32;Schrefler-König/Gruber, AsylR, Anmerkung 12, zu Paragraph 32,;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K 3 zu § 32). Eine darüber hinausgehende Sicherung ist somit nur bei Einhaltung dieser Frist zulässig und kann - unter der weiteren Bedingung, dass keiner der im Abs. 4 normierten Gründe gegeben ist (Gestattung der Einreise, Wegfall der unbedingten Notwendigkeit, Ablauf der Sechs-Wochen-Frist) - nach der fallbezogen relevanten Z 3 des § 32 Abs. 3 AsylG 2005 nur bis zur Beendigung des Berufungsverfahrens aufrecht erhalten werden (vgl. Schrefler-König/Gruber, aaO, Anm. 13; Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO). Das kommt auch in den zitierten ErläutRV zum Ausdruck, wonach im Gesetz klargestellt worden sei, dass die Sicherung der Zurückweisung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erfolgen könne. Danach ist die Zurückweisung unverzüglich vorzunehmen. Für eine über den genannten Zeitpunkt hinausgehende Sicherung der Zurückweisung bietet demnach § 32 AsylG 2005 - entgegen der Meinung der belangten Behörde, deren Auslegung für dessen Abs. 3 keinen Anwendungsbereich ließe - keine Grundlage.Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K 3 zu Paragraph 32,). Eine darüber hinausgehende Sicherung ist somit nur bei Einhaltung dieser Frist zulässig und kann - unter der weiteren Bedingung, dass keiner der im Absatz 4, normierten Gründe gegeben ist (Gestattung der Einreise, Wegfall der unbedingten Notwendigkeit, Ablauf der Sechs-Wochen-Frist) - nach der fallbezogen relevanten Ziffer 3, des Paragraph 32, Absatz 3, AsylG 2005 nur bis zur Beendigung des Berufungsverfahrens aufrecht erhalten werden vergleiche , Schrefler-König/Gruber, aaO, Anmerkung 13, ; Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO). Das kommt auch in den zitierten ErläutRV zum Ausdruck, wonach im Gesetz klargestellt worden sei, dass die Sicherung der Zurückweisung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erfolgen könne. Danach ist die Zurückweisung unverzüglich vorzunehmen. Für eine über den genannten Zeitpunkt hinausgehende Sicherung der Zurückweisung bietet demnach Paragraph 32, AsylG 2005 - entgegen der Meinung der belangten Behörde, deren Auslegung für dessen Absatz 3, keinen Anwendungsbereich ließe - keine Grundlage.
Der angefochtene Bescheid beruht daher auf einer mit dem Gesetz nicht im Einklang stehenden Rechtsauffassung, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Der angefochtene Bescheid beruht daher auf einer mit dem Gesetz nicht im Einklang stehenden Rechtsauffassung, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 27. Jänner 2011
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008210429.X00Im RIS seit
24.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015