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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §77;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 20. Dezember 2010, Zl. E BO2/13/2010.005/007, betreffend Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 GewO (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 20. Dezember 2010, Zl. E BO2/13/2010.005/007, betreffend Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß Paragraph 77, GewO (mitbeteiligte Partei:
H; weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0020 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Mitbeteiligten die gewerbebehördliche Genehmigung für eine näher bezeichnete Betriebsanlage bewilligt.
Dagegen richtet sich die zu hg. Zl. 2011/04/0020 protokollierte Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Diesen Antrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass ihr (als Nachbarin) durch eine frühzeitige Inanspruchnahme der Betriebsanlagengenehmigung ein gesundheitlicher Schaden entstünde, der nicht wieder gut zu machen sei.
Diesem Antrag kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen, sondern es ist, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. Dezember 2007, AW 2007/03/0033).Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen, sondern es ist, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 3. Dezember 2007, AW 2007/03/0033).
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag mit befürchteten nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen durch den Betriebslärm. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch auf der Grundlage eingeholter Gutachten eine unzumutbare (gesundheitsschädliche) Lärmbelästigung der Beschwerdeführerin ausdrücklich verneint, weil der zu erwartende Geräuschpegel unter den zulässigen Grenzwerten liege.
Da nicht zu erkennen ist, dass diese Sachverhaltsannahmen von vornherein unzutreffend wären, und aus diesem Grund von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auszugehen ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen nicht in Betracht.
Wien, am 9. Februar 2011
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040010.A00Im RIS seit
01.04.2011Zuletzt aktualisiert am
03.04.2011