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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie den Senatspräsidenten Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Moritz und Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. des Dr. M H, 2. des Dr. M B, 3. des Dr. R H, 4. der M GmbH & Co KEG, alle in Wien, alle vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14/2/9, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 22. September 2009, Zl. BOB-197 und 198/09, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Dr. D J in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Peter Sommerer Rechtsanwalts GmbH in 1030 Wien, Nottendorfer Gasse 11), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben insgesamt der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.489,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Mitbeteiligte (Bauwerber) beantragte mit dem am 11. Dezember 2007 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, eingelangten Ansuchen die Durchführung eines vereinfachten Baubewilligungsverfahrens gemäß § 70a Bauordnung für Wien (in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 31/2007; BO) für den in den vorgelegten Bauplänen dargestellten Dachbodenausbau, die Errichtung eines Liftes und die Durchführung eines Wohnungsumbaus in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 15. Der Straßentrakt des auf dem Bauplatz errichteten gründerzeitlichen Gebäudes ist unmittelbar an der Baulinie der Lerchenfelderstraße errichtet. Der Ziviltechniker Architekt Dipl. Ing. R.R. gab gegenüber der Baubehörde erster Instanz mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 gemäß § 70a BO die Erklärung ab, dass die Baupläne für das Bauvorhaben "unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasst sind" und subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gemäß § 134a BO durch das Bauvorhaben nicht betroffen sind.Der Mitbeteiligte (Bauwerber) beantragte mit dem am 11. Dezember 2007 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, eingelangten Ansuchen die Durchführung eines vereinfachten Baubewilligungsverfahrens gemäß Paragraph 70 a, Bauordnung für Wien (in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2007,; BO) für den in den vorgelegten Bauplänen dargestellten Dachbodenausbau, die Errichtung eines Liftes und die Durchführung eines Wohnungsumbaus in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 15. Der Straßentrakt des auf dem Bauplatz errichteten gründerzeitlichen Gebäudes ist unmittelbar an der Baulinie der Lerchenfelderstraße errichtet. Der Ziviltechniker Architekt Dipl. Ing. R.R. gab gegenüber der Baubehörde erster Instanz mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 gemäß Paragraph 70 a, BO die Erklärung ab, dass die Baupläne für das Bauvorhaben "unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasst sind" und subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gemäß Paragraph 134 a, BO durch das Bauvorhaben nicht betroffen sind.
Nach der hier maßgeblichen, im angefochtenen Bescheid Seite 84 wiedergegebenen Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen des Magistrates der Stadt Wien, MA 64, vom 14. Dezember 2006, die sich auf den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument Nr. 7724 stützt, ist für den in einer Schutz- und Wohnzone liegenden Bauplatz von der Baulinie bis zu einer Tiefe von 15 m die Widmung Bauland-Gemischtes Baugebiet, Bauklasse IV, sowie die geschlossene Bauweise festgesetzt; für den daran anschließenden Teil ist die Widmung Bauland-Wohngebiet, Bauklasse IV, sowie die geschlossene Bauweise festgesetzt, wobei die zulässige Gebäudehöhe in diesem Bauplatzteil mit 17 m beschränkt ist. Der höchste Punkt des Daches darf nicht höher als 4,50 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen. Bebaubare, von der Bebauung frei bleibende Baulandflächen sind mit Ausnahme betrieblich benötigter Rangier- und Zufahrtsflächen gärtnerisch auszugestalten. Die bebaubaren Bereiche sind durch Fluchtlinien, die sich großteils an dem auf dem Bauplatz vorhandenen Baubestand orientieren, von den gärtnerisch auszugestaltenden Bauplatzflächen abgegrenzt.Nach der hier maßgeblichen, im angefochtenen Bescheid Seite 84 wiedergegebenen Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen des Magistrates der Stadt Wien, MA 64, vom 14. Dezember 2006, die sich auf den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument Nr. 7724 stützt, ist für den in einer Schutz- und Wohnzone liegenden Bauplatz von der Baulinie bis zu einer Tiefe von 15 m die Widmung Bauland-Gemischtes Baugebiet, Bauklasse römisch vier, sowie die geschlossene Bauweise festgesetzt; für den daran anschließenden Teil ist die Widmung Bauland-Wohngebiet, Bauklasse römisch vier, sowie die geschlossene Bauweise festgesetzt, wobei die zulässige Gebäudehöhe in diesem Bauplatzteil mit 17 m beschränkt ist. Der höchste Punkt des Daches darf nicht höher als 4,50 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen. Bebaubare, von der Bebauung frei bleibende Baulandflächen sind mit Ausnahme betrieblich benötigter Rangier- und Zufahrtsflächen gärtnerisch auszugestalten. Die bebaubaren Bereiche sind durch Fluchtlinien, die sich großteils an dem auf dem Bauplatz vorhandenen Baubestand orientieren, von den gärtnerisch auszugestaltenden Bauplatzflächen abgegrenzt.
Bei dem gründerzeitlichen Gebäude besteht im Anschluss an das hofseitige Stiegenhaus des Straßentraktes entlang der (von der Lerchenfelderstraße aus gesehenen) linken seitlichen Grundgrenze ein Flügeltrakt, an dessen Ende ein Hofquertrakt mit einem weiteren Stiegenhaus anschließt, der von der linken bis zur rechten seitlichen Grundgrenze reicht.
Nach den vorliegenden Bauplänen sollen im 1. Stock zwei im Straßen- und Flügeltrakt bestehende Wohnungen zusammengelegt und bauliche Änderungen im Inneren dieser vergrößerten Wohnung vorgenommen werden. Im dritten Stock des Straßentraktes sollen vor der rechtsseitig gelegenen Wohnung an der Hoffront eine bis an die Baufluchtlinie reichende Veranda (im Einreichplan als "Loggia" bezeichnet) angebaut, die bestehende Dachbodentreppe abgetragen, in den bestehenden Wohnungen diverse Raumwidmungsänderungen vorgenommen und die in den unteren Geschossen bestehende Stiege in das neu zu schaffende Dachgeschoss verlängert werden. Am Dachboden soll der bestehende Dachstuhl zur Gänze über allen Trakten abgetragen, ein neues Dach hergestellt und eine Wohnung in das neu geschaffene Dachgeschoss eingebaut werden. Mit dieser Maßnahme soll die Gebäudehöhe über dem Straßentrakt sowohl an der Straßenfront als auch an der Hoffront gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht werden, sodass das Gebäude eine Höhe von 21 m erreicht. Über dem Flügeltrakt sowie dem Hoftrakt soll die bestehende Gebäudehöhe nicht verändert werden, jedoch das Dach auf 45 Grad angesteilt, bis zu einer Höhe von 3,72 m über dem Bestand hochgeführt und ab dieser Höhe als Flachdach mit der Funktion einer Dachterrasse ausgeführt werden. Weiters soll ein eingehauster Stiegenaufgang auf die neue Dachterrasse hergestellt werden. Teilweise wird auf die Ausführung der Steildachflächen verzichtet und sollen Dachterrassen vor der projektierten Dachgeschosswohnung eingesetzt werden. Auf dem Flügeltrakt mit einer hofseitigen Frontlänge von 19,58 m soll eine Dachgaube mit einer Länge von 7,93 m hergestellt werden. Auf den Hofquertrakt soll an beiden Fronten je eine Dachgaube aufgesetzt werden, wobei die dem Straßentrakt zugekehrte Gaube eine Länge von 2,84 m bei einer in Erscheinung tretenden Länge der Nordfront von 8,52 m und die der rückwärtigen Grundgrenze zugekehrte Dachgaube eine Länge von 5,30 m bei einer Länge der Südfront von 18,14 m aufweisen soll. Weiters soll an der Außenwand des Stiegenhauses des Straßentraktes im Hof ein vom zweiten Kellergeschoss bis ins Dachgeschoss führender Liftschacht in einer Stahl-Glaskonstruktion angebaut werden.
Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind als Wohnungseigentümer Miteigentümer des rechts an das Baugrundstück grenzenden Grundstückes Lerchenfelderstraße 17. Die dritt- und die viertbeschwerdeführende Partei sind als Wohnungseigentümer Miteigentümer des Grundstückes
Lerchenfelderstraße 13/Neustiftgasse 16, welches links an das Baugrundstück angrenzt. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben Einwendungen gegen das Bauvorhaben u.a. wegen Überschreitung der Gebäudehöhe, der flächenmäßigen Ausnützbarkeit des Bauplatzes und der Beeinträchtigung durch Immissionen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 64, vom 17. Februar 2009 wurden ihre Einwendungen gemäß § 70a Abs. 8 BO iVm mit § 134a Abs. 1 BO teilweise als unbegründet abgewiesen und teilweise als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 64, vom 17. Februar 2009 wurden ihre Einwendungen gemäß Paragraph 70 a, Absatz 8, BO in Verbindung mit mit Paragraph 134 a, Absatz eins, BO teilweise als unbegründet abgewiesen und teilweise als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen von den Beschwerdeführern und anderen Nachbarn erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Bauverfahren als Eigentümer benachbarter Grundstücke Nachbarn im Sinne des § 134 Abs. 3 BO seien. Mit den rechtzeitig erhobenen Einwendungen hätten sie Parteistellung im Sinne des § 70a Abs. 8 BO erlangt.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Bauverfahren als Eigentümer benachbarter Grundstücke Nachbarn im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, BO seien. Mit den rechtzeitig erhobenen Einwendungen hätten sie Parteistellung im Sinne des Paragraph 70 a, Absatz 8, BO erlangt.
Auf Grund des unmittelbar an der Baulinie bestehenden Straßentraktes sei die Gebäudehöhe für den im vorderen Bereich des Bauplatzes gelegenen Teil des Bauvorhabens (über dem Straßentrakt) nach § 81 Abs. 1 BO zu berechnen. Für den hinteren, in der Bauklasse IV mit einer Höhenbeschränkung von 17 m gelegenen Teil des Bauvorhabens (über dem Flügel- und dem Hoftrakt) sei die Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 BO zu bemessen.Auf Grund des unmittelbar an der Baulinie bestehenden Straßentraktes sei die Gebäudehöhe für den im vorderen Bereich des Bauplatzes gelegenen Teil des Bauvorhabens (über dem Straßentrakt) nach Paragraph 81, Absatz eins, BO zu berechnen. Für den hinteren, in der Bauklasse römisch vier mit einer Höhenbeschränkung von 17 m gelegenen Teil des Bauvorhabens (über dem Flügel- und dem Hoftrakt) sei die Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, BO zu bemessen.
Wie den Einreichplänen entnommen werden könne, liege das durchschnittliche Niveau der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der Baulinie des Bauplatzes in einer Höhe von - 0,46 m bezogen auf das Nullniveau des Fußbodens im Erdgeschoss des bestehenden Straßentraktes. Der für den oberen Abschluss der Gebäudehöhe relevante projektierte Schnittpunkt der straßenseitigen neuen Dachfläche mit der Gebäudefront sei mit einer Höhenkote von + 20,54 m über dem Erdgeschossfußboden ausgewiesen. Die gleiche Höhenangabe sei für die Gebäudehöhe an der im Abstand von 15 m zur Baulinie festgesetzten Baufluchtlinie in den Plänen ausgewiesen. Demnach betrage die Gebäudehöhe des in der Bauklasse IV ohne Höhenbeschränkung gelegenen Teils des Bauvorhabens 21 m und erreiche somit die zulässige Gebäudehöhe, überschreite diese jedoch nicht.Wie den Einreichplänen entnommen werden könne, liege das durchschnittliche Niveau der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der Baulinie des Bauplatzes in einer Höhe von - 0,46 m bezogen auf das Nullniveau des Fußbodens im Erdgeschoss des bestehenden Straßentraktes. Der für den oberen Abschluss der Gebäudehöhe relevante projektierte Schnittpunkt der straßenseitigen neuen Dachfläche mit der Gebäudefront sei mit einer Höhenkote von + 20,54 m über dem Erdgeschossfußboden ausgewiesen. Die gleiche Höhenangabe sei für die Gebäudehöhe an der im Abstand von 15 m zur Baulinie festgesetzten Baufluchtlinie in den Plänen ausgewiesen. Demnach betrage die Gebäudehöhe des in der Bauklasse römisch vier ohne Höhenbeschränkung gelegenen Teils des Bauvorhabens 21 m und erreiche somit die zulässige Gebäudehöhe, überschreite diese jedoch nicht.
Für den hinteren über dem Flügeltrakt sowie dem Hofquertrakt gelegenen Teil des Bauvorhabens ergebe sich aus den Einreichplänen eindeutig, dass mit dem projektierten Dachgeschossausbau keine Veränderung der bestehenden Gebäudehöhe vorgenommen werde. Die entlang der linken seitlichen Grundgrenze gelegene Feuermauer werde - wie den Einreichplänen zu entnehmen sei - in ihrer bestehenden Höhe durch das Bauvorhaben nicht vergrößert, vielmehr sogar um ca. 1,80 m verringert. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte der Eigentümer der linksseitig angrenzenden Liegenschaft liege durch das Bauvorhaben in Bezug auf die Gebäudehöhe nicht vor.
Insofern der Drittbeschwerdeführer bezüglich des im Dachgeschoss über der hinteren Südfront des Hofquertraktes geplanten Bauteiles beanstande, dass § 81 Abs. 6 BO nicht eingehalten werde, sei diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass die vorgesehene Dachgaube nicht zu einer raumübergreifenden durchgehenden Auskragung des Dachraumes führe. Es treffe zwar zu, dass die Dachgaube nicht allseitig von Dachflächen umgeben sei, sie bleibe aber nach den Einreichplänen hinter der über alle Hauptgeschosse reichenden südseitigen Gebäudefront des Altbestandes um 15 cm zurück. An der Westseite werde sie von einer tatsächlich ausgeführten Dachfläche mit einer Breite von 70 cm begrenzt, an ihrer Ostseite schließe eine dem in diesem Bereich als Staffelgeschoss ausgeführten Dachgeschoss vorgelagerte Dachterrasse an. Im oberen Bereich der Ostseite werde sodann die bezughabende Gaube wiederum von einem Steildach begrenzt. Die Ausführung einer eingeschnittenen Dachterrasse unmittelbar im Anschluss an eine Dachgaube bewirke aber nicht die Unzulässigkeit derselben, wenn sie zumindest theoretisch allseits von gedachten Dachflächen wie im vorliegenden Fall umfasst sei. Auch das zulässige Längenausmaß von einem Drittel (6,04 m) der darunter liegenden Gebäudefront (18,14 m) werde durch die projektierte Gaube mit einer Länge von 5,30 m bei weitem nicht erreicht.Insofern der Drittbeschwerdeführer bezüglich des im Dachgeschoss über der hinteren Südfront des Hofquertraktes geplanten Bauteiles beanstande, dass Paragraph 81, Absatz 6, BO nicht eingehalten werde, sei diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass die vorgesehene Dachgaube nicht zu einer raumübergreifenden durchgehenden Auskragung des Dachraumes führe. Es treffe zwar zu, dass die Dachgaube nicht allseitig von Dachflächen umgeben sei, sie bleibe aber nach den Einreichplänen hinter der über alle Hauptgeschosse reichenden südseitigen Gebäudefront des Altbestandes um 15 cm zurück. An der Westseite werde sie von einer tatsächlich ausgeführten Dachfläche mit einer Breite von 70 cm begrenzt, an ihrer Ostseite schließe eine dem in diesem Bereich als Staffelgeschoss ausgeführten Dachgeschoss vorgelagerte Dachterrasse an. Im oberen Bereich der Ostseite werde sodann die bezughabende Gaube wiederum von einem Steildach begrenzt. Die Ausführung einer eingeschnittenen Dachterrasse unmittelbar im Anschluss an eine Dachgaube bewirke aber nicht die Unzulässigkeit derselben, wenn sie zumindest theoretisch allseits von gedachten Dachflächen wie im vorliegenden Fall umfasst sei. Auch das zulässige Längenausmaß von einem Drittel (6,04 m) der darunter liegenden Gebäudefront (18,14 m) werde durch die projektierte Gaube mit einer Länge von 5,30 m bei weitem nicht erreicht.
Auch der entsprechend § 78 BO zu bildende Lichteinfallswinkel von 45 Grad auf die im Eigentum des Drittbeschwerdeführers stehende Liegenschaft werde durch die Ausführung der Gaube in ihrer projektierten Form nicht beeinträchtigt, da nach Abs. 2 dieser Bestimmung dieser Lichteinfallswinkel seitlich um 30 Grad verschwenkt werden dürfe und damit der geforderte Lichteinfall als gesichert gelte. Sowohl an der hinteren, auf der Nachbarliegenschaft festgesetzten Baufluchtlinie im Abstand von ca. 7,70 m zur Südfront des Hofquertraktes als auch an der um ca. 1,20 m von der hinteren Baufluchtlinie des Bauplatzes weiter abgerückten Front des bestehenden Nachbargebäudes entstehe eine Überlappung der seitlich verschwenkten Belichtungsbereiche und es könne daher eine Beeinträchtigung des Drittbeschwerdeführers in seinen Nachbarrechten durch die projektierte Gaube nicht festgestellt werden.Auch der entsprechend Paragraph 78, BO zu bildende Lichteinfallswinkel von 45 Grad auf die im Eigentum des Drittbeschwerdeführers stehende Liegenschaft werde durch die Ausführung der Gaube in ihrer projektierten Form nicht beeinträchtigt, da nach Absatz 2, dieser Bestimmung dieser Lichteinfallswinkel seitlich um 30 Grad verschwenkt werden dürfe und damit der geforderte Lichteinfall als gesichert gelte. Sowohl an der hinteren, auf der Nachbarliegenschaft festgesetzten Baufluchtlinie im Abstand von ca. 7,70 m zur Südfront des Hofquertraktes als auch an der um ca. 1,20 m von der hinteren Baufluchtlinie des Bauplatzes weiter abgerückten Front des bestehenden Nachbargebäudes entstehe eine Überlappung der seitlich verschwenkten Belichtungsbereiche und es könne daher eine Beeinträchtigung des Drittbeschwerdeführers in seinen Nachbarrechten durch die projektierte Gaube nicht festgestellt werden.
Die von allen Beschwerdeführern beanstandete Gaube auf dem Flügeltrakt sei in ihrer Ausführung im Wesentlichen derjenigen über der Südfront des Hofquertraktes vergleichbar und halte mit einer Länge von 7,93 m das zulässige Ausmaß von einem Drittel der Länge der darunter liegenden Front ebenfalls ein. Ebenso sei die Gaube an der Nordfront des Hofquertraktes in ihrer Ausgestaltung gleich wie die anderen beiden Gauben projektiert und halte das zulässige Drittelausmaß der darunter liegenden Front ein. Eine, wie die Beschwerdeführer meinen, tatsächliche Ausführung eines Steildaches als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Gaube sei nicht erforderlich, da eine solche Einschränkung in der BO nicht festgelegt sei und im Sinne der Baufreiheit die vorgesehene Ausformung dieser Gauben mit teilweisem Aufsetzen eines kubischen Baukörpers auf einem Flachdach vor einem Staffelgeschoss als zulässig angesehen werden müsse. Es sei anzumerken, dass die über der Nordfront des Hofquertraktes gelegene Gaube an keiner den Liegenschaften der Beschwerdeführer zugewandten Seite des Bauvorhabens errichtet werden solle; da die Beschwerdeführer diesbezüglich somit in den von ihnen geltend gemachten Nachbarrechten nicht verletzt sein könnten, sei darauf nicht weiter einzugehen.
Zu dem den zulässigen Gebäudeumriss überschreitenden Stiegenaufgang sei auszuführen, dass sich das unbedingt notwendige Ausmaß von Dachaufbauten im Sinne des § 81 Abs. 6 BO aus der Funktion der Stiegenhäuser und Aufzugstriebwerksräume ergebe und dieses nicht deshalb überschritten werde, weil diese Bauteile durch eine andere Planung vermeidbar wären.Zu dem den zulässigen Gebäudeumriss überschreitenden Stiegenaufgang sei auszuführen, dass sich das unbedingt notwendige Ausmaß von Dachaufbauten im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, BO aus der Funktion der Stiegenhäuser und Aufzugstriebwerksräume ergebe und dieses nicht deshalb überschritten werde, weil diese Bauteile durch eine andere Planung vermeidbar wären.
Das auf dem Flachdachbereich über dem Flügeltrakt im Abstand von ca. 1,70 m zur linken seitlichen Grundgrenze positionierte Stiegenhaus, dessen oberster Abschluss in einer Höhe von + 26,32 m über dem Nullniveau des Erdgeschossfußbodens liege und das die zulässige Dachhöhe über der bestehenden Gebäudehöhe von 4,50 m (von + 20 m bis + 24,50 m) somit um 1,82 m überrage und damit ungefähr dieselbe Höhe erreiche wie die ursprünglich bestehende Feuermauer, stelle den notwendigen Zugang zur projektierten Dachterrasse dar. Da ein Verbot zur Errichtung von Dachterrassen im Plandokument Nr. 7724 nicht festgeschrieben sei, sei die Stiege zum Erreichen der Dachterrasse als erforderlich anzusehen. Weiters sei der Stiegenaufgang in seiner Ausformung in einer der Neigung des Treppenlaufes angepassten Dachform sowie mit einem davor liegenden Auftritt projektiert und überschreite daher das unbedingt notwendige Ausmaß nicht. Die von den Beschwerdeführern behauptete Beeinträchtigung der Bebaubarkeit ihrer Liegenschaften durch das Stiegenhaus sei nicht gegeben.
Bezüglich des Aufzugsschachtes sei festzuhalten, dass gemäß Art. V Abs. 4 BO für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33/2004 bereits bestehende Gebäude im Bauland Baubewilligungen nach § 70 BO für Aufzugsbauten auch dann zu erteilen seien, wenn sie Baufluchtlinien überschreiten, durch sie die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit nicht eingehalten würden und sie in Abstandsflächen ragten. Dabei sei ein Abstand von 3 m von den Nachbargrenzen einzuhalten, sofern der Nachbar nicht einem geringeren Abstand zustimme und der gesetzliche Lichteinfall für die Nachbarliegenschaft nicht beeinträchtigt werde. Die bebaute Fläche des Aufzugsbaues sei in die Fläche gemäß § 79 Abs. 3 BO nicht einzurechnen. Das bestehende Gebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz sei in der Gründerzeit und somit deutlich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle zur Bauordnung für Wien LGBl. Nr. 33/2004 errichtet worden, weshalb die Herstellung eines Aufzugsschachtes bei Einhaltung der im Art. V Abs. 4 BO enthaltenen Regelungen zulässig sei. Zu einer möglichen Beeinträchtigung der Bebaubarkeit der Liegenschaften der Beschwerdeführer durch den verfahrensgegenständlichen Aufzugsschacht sei festzustellen, dass der projektierte Zubau einen Abstand zur rechten seitlichen Grundgrenze von mehr als 5,50 m einhalte, gegenüber der linken seitlichen Grundgrenze durch den Flügeltrakt mit einer Breite von mehr als 9,50 m abgedeckt werde und eine Grundfläche von 2,10 m x 2 m aufweise; gegenüber der hinteren Grundgrenze werde der Aufzugsschacht durch den in einem Abstand von ca. 18 m gelegenen Hofquertrakt verdeckt. Der gemäß § 78 Abs. 1 und 2 BO erforderliche Lichteinfall für Hauptfenster auf der rechtsseitig angrenzenden Liegenschaft könne durch die Errichtung des Aufzugsschachtes nicht beeinträchtigt werden. Auf Grund der Gegebenheiten (der Abstand zur rechten seitlichen Grundgrenze betrage weit mehr als 3 m) sei auch eine Zustimmung seitens der Eigentümer der seitlich angrenzenden Liegenschaft zur Errichtung des Aufzugsschachtes nicht erforderlich. Nach Art. V Abs. 4 BO sei es im vorliegenden Fall zulässig, dass der Aufzugsschacht die Baufluchtlinie überschreite und auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche errichtet werde. Intention der Regelung des Art. V Abs. 4 BO sei es, dass die Errichtung von Aufzügen für (ältere) bestehende Gebäude, die zweifelsfrei der zeitgemäßen Ausstattung diene, auch dann ermöglicht werden solle, wenn sie mit den (nunmehrigen) Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht (gänzlich) im Einklang stehe, jedoch unter der Voraussetzung, dass jedenfalls ein Mindestabstand von 3 m von den Nachbargrenzen eingehalten sowie der gesetzliche Lichteinfall (§ 78 BO) auf die Nachbarliegenschaft nicht beeinträchtigt werde. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben. Auch folge daraus, dass für einen in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche des Bauplatzes zulässigen Aufzugsschacht durch die Regelung des Art. V Abs. 4 BO eine Ausnahmebewilligung nach § 69 Abs. 1 lit. m BO nicht erforderlich sei.Bezüglich des Aufzugsschachtes sei festzuhalten, dass gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 4, BO für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2004, bereits bestehende Gebäude im Bauland Baubewilligungen nach Paragraph 70, BO für Aufzugsbauten auch dann zu erteilen seien, wenn sie Baufluchtlinien überschreiten, durch sie die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit nicht eingehalten würden und sie in Abstandsflächen ragten. Dabei sei ein Abstand von 3 m von den Nachbargrenzen einzuhalten, sofern der Nachbar nicht einem geringeren Abstand zustimme und der gesetzliche Lichteinfall für die Nachbarliegenschaft nicht beeinträchtigt werde. Die bebaute Fläche des Aufzugsbaues sei in die Fläche gemäß Paragraph 79, Absatz 3, BO nicht einzurechnen. Das bestehende Gebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz sei in der Gründerzeit und somit deutlich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle zur Bauordnung für Wien Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2004, errichtet worden, weshalb die Herstellung eines Aufzugsschachtes bei Einhaltung der im Artikel römisch fünf, Absatz 4, BO enthaltenen Regelungen zulässig sei. Zu einer möglichen Beeinträchtigung der Bebaubarkeit der Liegenschaften der Beschwerdeführer durch den verfahrensgegenständlichen Aufzugsschacht sei festzustellen, dass der projektierte Zubau einen Abstand zur rechten seitlichen Grundgrenze von mehr als 5,50 m einhalte, gegenüber der linken seitlichen Grundgrenze durch den Flügeltrakt mit einer Breite von mehr als 9,50 m abgedeckt werde und eine Grundfläche von 2,10 m x 2 m aufweise; gegenüber der hinteren Grundgrenze werde der Aufzugsschacht durch den in einem Abstand von ca. 18 m gelegenen Hofquertrakt verdeckt. Der gemäß Paragraph 78, Absatz eins und 2 BO erforderliche Lichteinfall für Hauptfenster auf der rechtsseitig angrenzenden Liegenschaft könne durch die Errichtung des Aufzugsschachtes nicht beeinträchtigt werden. Auf Grund der Gegebenheiten (der Abstand zur rechten seitlichen Grundgrenze betrage weit mehr als 3 m) sei auch eine Zustimmung seitens der Eigentümer der seitlich angrenzenden Liegenschaft zur Errichtung des Aufzugsschachtes nicht erforderlich. Nach Artikel römisch fünf, Absatz 4, BO sei es im vorliegenden Fall zulässig, dass der Aufzugsschacht die Baufluchtlinie überschreite und auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche errichtet werde. Intention der Regelung des Artikel römisch fünf, Absatz 4, BO sei es, dass die Errichtung von Aufzügen für (ältere) bestehende Gebäude, die zweifelsfrei der zeitgemäßen Ausstattung diene, auch dann ermöglicht werden solle, wenn sie mit den (nunmehrigen) Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht (gänzlich) im Einklang stehe, jedoch unter der Voraussetzung, dass jedenfalls ein Mindestabstand von 3 m von den Nachbargrenzen eingehalten sowie der gesetzliche Lichteinfall (Paragraph 78, BO) auf die Nachbarliegenschaft nicht beeinträchtigt werde. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben. Auch folge daraus, dass für einen in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche des Bauplatzes zulässigen Aufzugsschacht durch die Regelung des Artikel römisch fünf, Absatz 4, BO eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera m, BO nicht erforderlich sei.
Eine Veränderung am Gebäude auf der linksseitig angrenzenden Liegenschaft Lerchenfelderstraße 13 sei nicht Gegenstand des bezughabenden Bauvorhabens, da sie nicht in den vorgelegten Einreichplänen dargestellt sei. Ebenso sei eine maschinentechnische Anlage zur Klimatisierung der Räume in den Einreichunterlagen nicht dargestellt und vom Bauwerber mit der vorliegenden Einreichung auch kein Ansuchen um Bewilligung einer maschinentechnischen Anlage gemäß § 61 BO gestellt worden. Sollte eine solche Anlage errichtet werden, sei diese in einem gesonderten Verfahren zu bewilligen.Eine Veränderung am Gebäude auf der linksseitig angrenzenden Liegenschaft Lerchenfelderstraße 13 sei nicht Gegenstand des bezughabenden Bauvorhabens, da sie nicht in den vorgelegten Einreichplänen dargestellt sei. Ebenso sei eine maschinentechnische Anlage zur Klimatisierung der Räume in den Einreichunterlagen nicht dargestellt und vom Bauwerber mit der vorliegenden Einreichung auch kein Ansuchen um Bewilligung einer maschinentechnischen Anlage gemäß Paragraph 61, BO gestellt worden. Sollte eine solche Anlage errichtet werden, sei diese in einem gesonderten Verfahren zu bewilligen.
Die von den Beschwerdeführern beanstandete Nutzung der Dachterrasse gelte als von der Wohnnutzung mitumfasst. Ihre Größe sei dabei nicht maßgeblich und liege im Rahmen der Baufreiheit innerhalb des zulässigen Gestaltungsspielraums des Bauwerbers. Von einer Nutzung der Terrassen ausgehende Emissionen könnten daher als durch die Wohnnutzung entstehende Immissionen gemäß § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz BO von den Nachbarn nicht geltend gemacht werden.Die von den Beschwerdeführern beanstandete Nutzung der Dachterrasse gelte als von der Wohnnutzung mitumfasst. Ihre Größe sei dabei nicht maßgeblich und liege im Rahmen der Baufreiheit innerhalb des zulässigen Gestaltungsspielraums des Bauwerbers. Von einer Nutzung der Terrassen ausgehende Emissionen könnten daher als durch die Wohnnutzung entstehende Immissionen gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, zweiter Satz BO von den Nachbarn nicht geltend gemacht werden.
Der Einwand betreffend die Gefährdung bzw. Zerstörung des unter Denkmalschutz stehenden Nachbargebäudes könne nur als Befürchtung eines durch die tatsächliche Bauführung entstehenden Schadenseintritts gewertet werden. Als bewilligt nach § 70a BO gelte jedoch ausschließlich das in den vorgelegten Einreichplänen und Projektsunterlagen dargestellte Bauvorhaben, nicht aber die tatsächliche Bauausführung. Aus diesem Vorbringen lasse sich somit nichts für die Beschwerdeführer gewinnen; der Einwand stelle sich im Verfahren nach § 70a BO gleich wie im ordentlichen Baubewilligungsverfahren gemäß § 70 BO als unzulässig dar. Schönheitliche Belange, wie die von den Beschwerdeführern angeführte "Eigenart" und "künstlerische Wirkung", seien vom übergeordneten Begriff des örtlichen Stadtbildes mitumfasst und daher von der Baubehörde erster Instanz mitbehandelt worden. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, dass die Änderung der Dachform, die Gestaltung der Dächer, die Ausgestaltung des Liftschachtes und dessen Art der Anordnung an der bestehenden Fassade sowie die Herstellung der hofseitigen Loggien im dritten Stock des Straßentraktes § 85 BO widersprächen und dass mit dem Bauvorhaben bauliche Änderungen in der Umgebung von Bauwerken von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung sowie im Nahebereich einer als Weltkulturerbe ausgewiesenen Zone vorgenommen würden, stellten Fragen aus dem stadtgestalterischen Umfeld dar. Gleiches gelte für die Behauptung, die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Architektur und Stadtgestaltung sei nicht richtig und eine Befassung des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung sei widerrechtlich nicht erfolgt. Alle diese Ausführungen beträfen Belange des § 85 BO und bezögen sich nicht auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte.Der Einwand betreffend die Gefährdung bzw. Zerstörung des unter Denkmalschutz stehenden Nachbargebäudes könne nur als Befürchtung eines durch die tatsächliche Bauführung entstehenden Schadenseintritts gewertet werden. Als bewilligt nach Paragraph 70 a, BO gelte jedoch ausschließlich das in den vorgelegten Einreichplänen und Projektsunterlagen dargestellte Bauvorhaben, nicht aber die tatsächliche Bauausführung. Aus diesem Vorbringen lasse sich somit nichts für die Beschwerdeführer gewinnen; der Einwand stelle sich im Verfahren nach Paragraph 70 a, BO gleich wie im ordentlichen Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 70, BO als unzulässig dar. Schönheitliche Belange, wie die von den Beschwerdeführern angeführte "Eigenart" und "künstlerische Wirkung", seien vom übergeordneten Begriff des örtlichen Stadtbildes mitumfasst und daher von der Baubehörde erster Instanz mitbehandelt worden. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, dass die Änderung der Dachform, die Gestaltung der Dächer, die Ausgestaltung des Liftschachtes und dessen Art der Anordnung an der bestehenden Fassade sowie die Herstellung der hofseitigen Loggien im dritten Stock des Straßentraktes Paragraph 85, BO widersprächen und dass mit dem Bauvorhaben bauliche Änderungen in der Umgebung von Bauwerken von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung sowie im Nahebereich einer als Weltkulturerbe ausgewiesenen Zone vorgenommen würden, stellten Fragen aus dem stadtgestalterischen Umfeld dar. Gleiches gelte für die Behauptung, die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Architektur und Stadtgestaltung sei nicht richtig und eine Befassung des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung sei widerrechtlich nicht erfolgt. Alle diese Ausführungen beträfen Belange des Paragraph 85, BO und bezögen sich nicht auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, durch den Zubau der Loggia und die Überbauung der in bebaubaren Bereichen des Bauplatzes gelegenen Lichthöfe werde die Belichtung von Räumen des auf dem Bauplatz bestehenden Gebäudes beeinträchtigt und erforderliche Raumwidmungsänderungen würden nicht durchgeführt, berührten ebenfalls keine Nachbarrechte; diese Fragen könnten von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht werden. Gleiches gelte für Fragen der Baustatik sowie Fragen betreffend die barrierefreie Ausgestaltung des Bauprojektes.
Dass die der Bewilligung zu Grunde gelegten Einreichpläne derart mangelhaft seien, dass sie ihre Rechte nicht ausreichend hätten geltend machen können, sei von den Beschwerdeführern nicht näher begründet worden. Eine möglicherweise gegebene Irreversibilität der infolge der Einreichung der vollständigen Unterlagen begonnenen Bauführung sei im Baubewilligungsverfahren nicht von Relevanz; dies beträfe die Bauausführung.
Die in der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen normierte Verpflichtung zur Aussteckung der Baulinie und Höhenlage richte sich an den Antragsteller. Es lasse sich aus ihrer möglichen Nichteinhaltung im Baubewilligungsverfahren nichts für die Nachbarrechte der Beschwerdeführer gewinnen.
Eine Abweichung von Bebauungsvorschriften sei nicht beantragt worden; die Einreichung gemäß § 70a BO stelle sich als zulässig dar.Eine Abweichung von Bebauungsvorschriften sei nicht beantragt worden; die Einreichung gemäß Paragraph 70 a, BO stelle sich als zulässig dar.
Aus dem Vorbringen, dass die verbesserten Einreichunterlagen erst nach Ablauf der von der Baubehörde erster Instanz festgesetzten Frist vorgelegt worden seien und die Baubehörde daher das Bauansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückweisen hätte müssen, ergebe sich keine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides. Auch wenn nach Ablauf der behördlich festgesetzten Frist jedoch vor Erlassung eines Zurückweisungsbescheides die verbesserten Unterlagen nachgereicht werden, habe die Behörde das Verfahren fortzuführen. Durch die nichterfolgte Zurückweisung des Baubewilligungsansuchens durch die Baubehörde erster Instanz sei jedenfalls kein Eingriff in Rechte der Beschwerdeführer erfolgt.Aus dem Vorbringen, dass die verbesserten Einreichunterlagen erst nach Ablauf der von der Baubehörde erster Instanz festgesetzten Frist vorgelegt worden seien und die Baubehörde daher das Bauansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückweisen hätte müssen, ergebe sich keine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides. Auch wenn nach Ablauf der behördlich festgesetzten Frist jedoch vor Erlassung eines Zurückweisungsbescheides die verbesserten Unterlagen nachgereicht werden, habe die Behörde das Verfahren fortzuführen. Durch die nichterfolgte Zurückweisung des Baubewilligungsansuchens durch die Baubehörde erster Instanz sei jedenfalls kein Eingriff in Rechte der Beschwerdeführer erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nichtbewilligung des Bauvorhabens verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der mitbeteiligte Bauwerber erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von dem Bauplatz des mitbeteiligten Bauwerbers benachbarten Liegenschaften. Sie haben gegen die beiden beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben rechtzeitig im Sinne des § 134 Abs. 3 dritter Satz BO Einwendungen erhoben und Parteistellung erlangt.Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von dem Bauplatz des mitbeteiligten Bauwerbers benachbarten Liegenschaften. Sie haben gegen die beiden beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben rechtzeitig im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, dritter Satz BO Einwendungen erhoben und Parteistellung erlangt.
Gemäß § 134a Abs. 1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
"Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
§ 134a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Paragraph 134 a, (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050339.X00Im RIS seit
14.03.2011Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011