RS Vwgh 2007/11/15 2006/12/0190

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75a Abs2 Z2 litc idF 1997/I/061;

Rechtssatz

In Anwendung der Ausführungen zur Frage der Berücksichtigung von Karenzurlaub für zeitabhängige Rechte nach § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 (idF BGBl. I. Nr. 61/1997) im hg. Erkenntniss vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0251, auf den nun vorliegenden Beschwerdefall bieten weder der Antrag auf Karenzurlaub noch der Karenzierungsbescheid einen Anhaltspunkt dafür, dass der Beamte den Karenzurlaub auf Aufforderung des Dienstgebers in Anspruch genommen hätte, sodass eine Anrechnung des Karenzurlaubes nach § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 und die Berücksichtigung dieser Zeit für die Vorrückung ausscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120190.X01

Im RIS seit

07.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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